Richtlinie über die Förderung von außerschulischen Deutsch-Sprachkursen
mit integrierter Hausaufgabenbetreuung für
Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher
Erstsprache
Bek.
vom 18. November 2003 (Amtsbl. Schl.-H.
S.
892)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Die
außerschulischen Deutsch-Sprachkurse mit integrierter
Hausaufgabenbetreuung sollen dazu beitragen, dass alle Schülerinnen und
Schüler die deutsche Sprache soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht
ihren Fähigkeiten entsprechend folgen können und damit eine Chance auf
einen Schul- bzw. Ausbildungsabschluss erhalten.
Bei mindestens 75 Prozent der Teilnehmenden sollen am Ende der
Maßnahme Verbesserungen hinsichtlich der deutschen
Sprachkenntnisse erkennbar sein.
1.2
Zielgruppe der Maßnahme sind Schülerinnen und Schüler an öffentlichen
Schulen, die Deutsch als zweite
Sprache/Unterrichtssprache erlernen und deshalb einer besonderen
Förderung bedürfen. Eine mehrfache
Teilnahme ist möglich, wenn weiterhin Förderbedarf besteht.
1.3
Zur
Optimierung der Deutsch-Sprachförderung arbeiten die Träger eng mit den
Schulen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
zusammen.
1.4
Das
Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen
für außerschulische Deutsch-Sprachkurse mit integrierter
Hausaufgabenbetreuung. Für kommunale Träger
gelten die Vereinfachungen gemäß Anlage 5 der VV-K zu § 44 LHO. Ein
Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde
aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
1.5
Fördermöglichkeiten des Bundes und der EU sind in Anspruch zu nehmen.
2. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt und Zuwendungsempfänger sind
– in
der Migrations- oder Jugendarbeit tätige Vereine und Verbände sowie
–
Gemeinden, Städte, Ämter und Kreise.
Vorrangig berücksichtigt werden Antragstellerinnen und Antragsteller,
deren Maßnahmen in Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf
(Soziale Stadt) durchgeführt werden.
3. Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Maßnahmeumfang
Die
außerschulischen Sprachkurse können als Kompaktmaßnahme bzw. als
kontinuierliches Sprachkursangebot konzipiert
werden. Zumindest letzteres soll auch einen Anteil Hausaufgabenbetreuung
umfassen. Die maximale Dauer eines außerschulischen
Deutsch-Sprachkurses beträgt 160
Unterrichtsstunden.
3.2 Qualitätssicherung
Bei
Beginn der Maßnahme ist der Sprachstand der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer z. B. durch einen Einstufungstest
festzustellen. Die regelmäßige Teilnahme am Unterricht ist in geeigneter
Weise zu dokumentieren. Der außerschulische
Deutsch-Sprachkurs endet mit einer erneuten Feststellung des
Sprachstandes der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bzw. einer
Abschlussprüfung (z. B. Prüfungen des
Goethe-Institutes Inter Nationes: Fit in Deutsch 1, Fit in Deutsch 2).
– in der Migrations- oder Jugendarbeit tätige Vereine und Verbände sowie
– Gemeinden, Städte, Ämter und Kreise.
3.3 Kursgröße und -zusammensetzung
Die
Gruppengröße beträgt mindestens acht und höchstens 15 Personen. Die
Kursgruppen sollen möglichst nach Klassenstufen
und/oder Sprachstand differenziert werden.
3.4 Kursleitung
Die
Leitung der Kurse sollen möglichst Personen übernehmen, die Kenntnisse
oder Erfahrungen im Unterricht Deutsch als
Zweitsprache, Fremdsprachenunterricht oder Deutsch haben.
4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
4.1 Zuwendungsart
Die
Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses im Wege
derFestbetragsfinanzierung gewährt.
4.2 Höhe der Zuwendung
Die
Zuwendung wird auf maximal 70 Prozent der als zuwendungsfähig
anerkannten Kosten, höchstens jedoch auf 3.400
Euro je Deutsch-Sprachkurs, begrenzt.
4.3 Bemessungsgrundlage
Zuwendungsfähige Kosten sind die nach den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen
Personal- und Sachausgaben des Trägers, die unter Anlegung eines
strengen Maßstabes für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige
Erlangung des Zuwendungszwecks unmittelbar
entstehen. Für Sachkosten (einschließlich Raumkosten) werden bis zu 20
Prozent und für Verwaltungsaufwandspauschalen bis
zu sechs Prozent der Personalkosten als zuwendungsfähig
anerkannt. Zuwendungsfähig sind außerdem Prüfungsgebühren, die
durch die Inanspruchnahme externer
Prüfungszentralen (z. B. Goethe-Institut Inter Nationes) entstehen.
Nicht zuwendungsfähig sind Investitionen und
Abschreibungen.
4.4
Es
sollen möglichst Teilnahmebeiträge erhoben werden.
5. Verfahren
5.1
Bewilligungsbehörde ist das Innenministerium des Landes
Schleswig-Holstein. Anträge auf Bewilligung sind
auf den hierfür vorgesehenen Vordrucken an das Innenministerium des
Landes Schleswig-Holstein, Referat IV 61,
Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel, zu richten.
5.2
Der
Antrag muss Angaben zu folgenden Punkten enthalten:
Der Antrag soll spätestens zwei Monate vor Beginn der Maßnahme
gestellt werden.
Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller erhält eine Bestätigung des
Einganges des Antrages und gegebenenfalls nach
Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung
die
– Teilnehmerzahl
– Kursbeginn/Kursende
– Stundenumfang
– Art der Qualitätssicherung
– Qualifizierung des Lehrpersonals
– Zusammenarbeit mit den Schulen (insbesondere Abstimmung mit der
schulischen Förderung „Deutsch als Zweitsprache“)
– Einbettung in sonstige Integrationsangebote
– Elternbeteiligung
– Kosten- und Finanzierungsplan
Genehmigung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn. Diese Genehmigung ersetzt
aber nicht den Zuwendungsbescheid und bedeutet
keine definitive Zusage des beantragten Zuschusses.
5.4
Die
Zuwendungsempfängerin bzw. der Zuwendungsempfänger hat unverzüglich,
spätestens jedoch vier Wochen nach dem
vorgesehenen Kursbeginn eine Anfangsmeldung vorzulegen. Die Auszahlung
der gewährten Zuwendung erfolgt nach Eingang der
Anfangsmeldung in einem Betrag.
5.5
Der
Verwendungsnachweis in Form eines einfachen Verwendungsnachweises mit
den Ergebnissen der Qualitätssicherung ist
innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen.
5.6
Für
die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls
erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung
der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i. V. m. den
entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117,
117 a LVwG), soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind.
6. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Ihre Laufzeit
beträgt drei Jahre. Die
bisherigen Grundsätze über die Förderung von
außerschulischen Lern- und Hausaufgabenhilfen für ausländische
Kinder aus den ehemaligen Anwerbeländern vom 30. Januar 1995
(n. v.) treten mit Ablauf des 30. Juni 2004 außer
Kraft.
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