Mofakurse 1986 |
Mofa-Ausbildungskurse an Schulen |
Außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
Der Kultusminister
des Landes Schleswig-Holstein
- X 2 o o a - 320.510.13.7 -
Kiel, den 17. März 1986
Mofa-Ausbildungskurse an Schulen
1. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1985 hat die Bundesregierung die
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geändert. Zur Verminderung der in der
letzten Zeit angestiegenen Unfallzahlen - vor allem von jugendlichen Mofafahrern
- muß nun auch für das Mofafahren in einer Ausbildungsbescheinigung eine
theoretische und praktische Ausbildung nachgewiesen werden.
Eine solche Ausbildungsbescheinigung kann außer von Fahrschulen auch von
öffentlichen Schulen und Ersatzschulen ausgestellt werden, sofern die Schule
vom Kultusministerium als Träger der Mofa-Ausbildung anerkannt ist. Damit wird
der an einigen Schulen bereits bewährten Mofa-Ausbildung Rechnung getragen.
Nach Vorlage einer Mofa-Ausbildungsbescheinigung stellt nach einer theoretischen
Prüfung die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr des TÜV
Norddeutschland e.V. eine Mofa-Prüfbescheinigung aus, die Voraussetzung für
das Führen eines Mofa ist.
2. Für Schulen, die aufgrund von Mofa-Kursen eine Ausbildungsbescheinigung
ausstellen wollen, beantragt das Schulamt oder der Leiter eines Gymnasiums oder
einer Angebotsschule beim Landesfachberater im Kultusministerium die Anerkennung
als Träger der Mofa-Ausbildung. Im Antrag ist darzulegen, daß die
Voraussetzungen für die Durchführung anerkannter Mofa-Kurse nach Nr. 3 an der
Schule gegeben sind. Dem Antrag ist ein Bericht über die Organisation der
Verkehrserziehung an der Schule beizufügen.
3. Für die Anerkennung als Träger der Mofa-Ausbildung muß die Schule folgende
Voraussetzungen erfüllen:
3.1 Leiter des Kurses muß ein Lehrer sein, der für die Durchführung von
Mofa-Kursen besonders fortgebildet ist. Die Fortbildung ist durch eine
Bescheinigung nachzuweisen, die bei erfolgreicher Teilnahme an einer
entsprechenden Veranstaltung des IPTS ausgestellt wird. Der Lehrer muß über
einen Führerschein Klasse 1 oder Klasse verfügen. Auch ein
Polizeiverkehrslehrer kann als Leiter eines Mofa-Kurses benannt werden.
3.2 Der Schule müssen ein für Fahrübungen geeigneter Übungsplatz und je ein
Mofa für etwa 4 Teilnehmer zur Verfügung stehen.
3.3 Die Anerkennung erlischt, wenn eine der unter 3.1 und 3.2 genannten
Voraussetzungen nicht mehr besteht.
4. Mofa-Kurse zur Erteilung einer Ausbildungsbescheinigung an Schulen werden im
Rahmen der Verkehrserziehung durchgeführt. Ziel der Kurse ist es
- verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr zu
erreichen
- verantwortungsbewusstes Handeln im Straßenverkehr zu fördern,
- das Entstehen verkehrsgefährdender Verhaltensweisen zu verhindern und
- die sichere Beherrschung eines Mofas durch den Schüler zu bewirken.
Die Mofa-Kurse werden in der Regel in der 9. Klassenstufe durchgeführt. Ein
Kurs sollte einen zeitlichen Umfang von 36 Unterrichtsstunden haben. Die
schulische Mofa-Ausbildung kann als Arbeitsgemeinschaft angeboten werden.
Der Mofa-Kurs muß nach einem vom Kultusministerium genehmigten Kursprogramm
durchgeführt werden. Das Kursprogramm der Deutschen Verkehrswacht wird hiermit
genehmigt. Außerdem kann auch eine Ausbildung zur Vorbereitung auf die
Mofa-Prüfung durch die mobilen Mofa-Schulen der
Landespolizei/Landesverkehrswacht erfolgen.
5. Der Mofa-Kurs schließt mit einer theoretischen und praktischen
Lernzielkontrolle durch den Kursleiter ab. Nach erfolgreicher Teilnahme stellt
die Schule dem Schüler eine Mofa-Ausbildungsbescheinigung nach der Anlage aus.
6. Führt ein Polizeiverkehrslehrer die Mofa-Ausbildung durch, so ist die
Ausbildungsbescheinigung vom Polizeiverkehrslehrer und vom Schulleiter der
anerkannten Schule zu unterschreiben.
Im Auftrage
Schäfer