Mofakurse 

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Mofa-Ausbildungskurse an Schulen
Haftung bei der praktischen Radfahr- und Mofaausbildung

Mofa-Ausbildungskurse an Schulen
Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 9. September 2013 –III 402 - 3350.52.12
(NBI. MBK. Schl.-H. 2013 S. 315)

1. Vorbemerkung

Die wachsende Mobilität eröffnet Jugendlichen neue Chancen und Perspektiven, ist aber auch mit Risiken verbunden. Das Erreichen des 15. Lebensjahres markiert für viele Jugendliche einen wichtigen Meilenstein. Ab jetzt ist die motorisierte Fortbewegung mit dem Mofa möglich. Damit steigt das Risiko im Straßenverkehr zu verunglücken. Hieraus ergeben sich spezifische Anforderungen auch an die Schule. Die Vermittlung der Verkehrsregeln und die Förderung von rücksichtsvollem und partnerschaftlichem Verhalten im Verkehrsraum erhöht die Sicherheit von Jugendlichen. Gemäß § 5 Abs. 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) legt dieser Erlass nachfolgend die Rahmenbedingungen für eine Anerkennung der Schulen als Träger der Mofa­Ausbildung fest.

2. Zielsetzung

Die Ausbildung folgt den Zielen und allgemeinen Grundsätzen der der KMK- Empfehlung zur Mobilitäts- und Verkehrserziehung vom 07.07.1972 i.d.F. vom 10.05.2012.

Es sind dies insbesondere:

a) Die Förderung der selbstständigen Mobilität.

b) Die Steigerung der Sozialkompetenz durch verantwortungsbewusstes Handeln im Straßenverkehr durch

- die Förderung von verantwortungsbewuss­tem Verhalten und

- die Antizipation von verkehrsgefährdenden Verhaltensweisen.

c) Das sichere Verhalten im Straßenverkehr durch

- die Erreichung von verkehrsgerechtem und rücksichtsvollem Verhalten,

- die Schulung der Motorik zur sicheren Beherrschung eines Mofas durch die Schüle­rin bzw. den Schüler und

- Kenntnisse der Regeln und deren Einhaltung.

3. Ausbildungs-/Prüfbescheinigung

Die Vorlage einer Mofa-Ausbildungsbescheinigung, durch die eine theoretische und praktische Ausbil­dung nachgewiesen wird, ist Voraussetzung für die Teilnahme an einer theoretischen Prüfung bei der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr des TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG.. Eine solche Ausbildung kann sowohl von Fahrschu­len und der mobilen Mofa-Schule der Landesver­kehrswacht, als auch von Schulen im Sinne des

§ 2 Abs. 1 SchulG durchgeführt werden. Schulen müssen sich dazu von dem für Bildung zuständigen Ministerium (Landesfachberater für Mobilitäts- und Verkehrserziehung) als Träger der Mofa-Ausbildung anerkennen lassen.

Werden nur Teile der Ausbildung, z. B. die Praxis, durch die mobile Mofa-Schule der Landesverkehrswacht oder andere Externe durchgeführt, so ist gleicher Weise eine Anerkennung der Schule erforderlich.

Die Technische Prüfstelle stellt nach Bestehen einer theoretischen Prüfung eine Mofa-Prüfbescheinigung aus, die Voraussetzung für das Führen eines Mofas im Straßenverkehr ist.

4. Ausbildung an Schulen

Mofa-Kurse zur Erteilung einer Ausbildungsbescheinigung an Schulen werden im Rahmen der Mobili­täts- und Verkehrserziehung durchgeführt. Auf die im Erlass Mobilitäts- und Verkehrserziehung/Schul­wegsicherung vom 9. September 2013 enthaltene Empfehlung zur Zusammenarbeit mit der Polizei wird hingewiesen.

Für Schulen, die aufgrund von Mofa-Kursen eine solche Ausbildungsbescheinigung ausstellen wollen, beantragt die Leiterin oder der Leiter der Schule bei dem für Bildung zuständigen Ministerium (Landesfachberater für Mobilitäts- und Verkehrs­erziehung) die Anerkennung als Träger der Mofa­Ausbildung.

Im Antrag (Anlage 1) ist nachzuweisen, dass die folgenden Voraussetzungen für die Durchführung anerkannter Mofa-Kurse gegeben sind:

1. Die Ausbildung muss einem einzureichenden Stoffverteilungsplan folgen.

2. Die Kursleiterin/der Kursleiter des Kurses muss eine Lehrkraft oder eine andere durch die Schulleitung als geeignet anerkannte Person sein, die für die Durchführung von Mofa-Kursen besonders fortgebildet ist. Diese Fortbildung ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die bei erfolgreicher Teilnahme an einer entspre­chenden Veranstaltung des IOSH ausgestellt wird.

3. Die Kursleiterin/der Kursleiter muss über einen Führerschein der Klasse A oder B verfügen.

4. Der Schule muss ein für Fahrübungen geeigneter Übungsplatz zur Verfügungen stehen.

5. Der Schule muss mindestens ein Mofa für etwa vier teilnehmende Schülerinnen/Schüler zur Verfügung stehen.

6. Die Schule muss zum Ende eines jeden Schuljahres der zuständigen Kreisfachberaterin/dem Kreisfachberater über die Durchführung von Ausbildungskursen berichten (Anlage 2).

Die Anerkennung erlischt, wenn eine der oben genannten Voraussetzungen nicht mehr besteht. Ein Kurs sollte einen zeitlichen Umfang von mindestens 36 Unterrichtsstunden haben. Die schulische Mofa-Ausbildung kann als Arbeitsgemeinschaft angeboten werden. Der Mofa-Kurs muss nach einem von dem für Bildung zuständigen Ministerium (Landesfachberater für Mobilitäts- und Verkehrserziehung) genehmigten Stoffverteilungsplan durchgeführt werden. Das Kursprogramm der Deutschen Verkehrswacht wird hiermit genehmigt (Anlage 3).

Der Mofa-Kurs schließt mit einer theoretischen und praktischen Lernzielkontrolle durch die Kursleiterin/den Kursleiter ab. Nach erfolgreicher Teilnahme erhält die Schülerin oder der Schüler eine unterschriebene Ausbildungsbescheinigung (Anlage 4).

5. Mobile Mofa-Schulen der Landesverkehrswacht Das für Bildung zuständige Ministerium (Landes­fachberater für Mobilitäts- und Verkehrserziehung) bescheinigt auf Antrag der Landesverkehrswacht die Eignung der Kursleiterin/des Kursleiters, die/der eine mobile Mofa-Schule der Landesverkehrswacht betreuen soll. Die vorgenannten Bedingungen gelten entsprechend.

6. Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft.

Gleichzeitig tritt der Erlass -200a­320.510.13.7 - vom 17. März 1986 außer Kraft.

Kiel, den 9. September 2013

Dirk Loßack

Staatssekretär des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft


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Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Postfach 7124 - 24171 Kiel 
Ministerium für Bildung, 
Wissenschaft, Forschung und Kultur
des Landes Schleswig-Holstein


Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein 
- IV 4211 -
Düsternbrooker Weg 92

24105 Kiel

Ihr Zeichen / vom Mein Zeichen / vom Telefon/Fax (0431) Datum
IV 4211 82.80 III 542 988 - 5722
Herr Hahn
19.07.2000


Haftung bei der praktischen Radfahr- und Mofaausbildung

Zu Ihrem Schreiben vom 09.05.2000 zu Haftungsfragen teile ich ihnen mit:

Fügen Schülerinnen und Schüler während der praktischen Radfahr- und Mofaausbildung Dritten schuldhaft einen Schaden zu und findet die Ausbildung als Teil des schulischen Unterrichts statt, gibt es folgende Haftungsmöglichkeiten:

Nach § 839 BGB 1.V.m. Artikel 34 GG haftet das Land Schleswig-Holstein als Anstellungsträger seiner Beamtinnen und Beamten für Schäden, die durch Amtspflichtverletzungen in Ausübung der Dienstpflichten Dritten schuldhaft zugefügt werden. Eine Amtspflichtverletzung kommt hier insbesondere in Betracht, wenn einer verantwortlichen Lehrkraft eine schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht vorzuwerfen ist. Erforderlich ist also sowohl eine schuldhafte Schadensverursachung durch eine Schülerin oder einen Schüler sowie darüber hinaus eine schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht durch eine Lehrkraft.

Unabhängig davon ist eine Haftung der Schülerin bzw. des Schülers selbst nach § 823 BGB; erforderlich ist hier lediglich, dass die Schülerin bzw. der Schüler, der .schuldhaft einen Schaden bei einem Dritten verursacht hat, das 7. Lebensjahr vollendet hat (§ 828 Abs. 1 BGB) und sie bzw. er bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat (§ 828 Abs. 2 BGB). Von einer Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs wird hier allerdings häufig Abstand genommen, da Kinder regelmäßig nicht über entsprechende Einkommen bzw. Vermögenswerte verfügen, in die letztlich vollstreckt werden könnte.

Eine Haftung der Eltern besteht gem. § 832 BGB nicht, da die Kinder während der Schulzeit nicht der Aufsichtspflicht der Eltern unterliegen.

Eine Haftung des kommunalen Schadenausgleichs kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Schulträger hat nach § 53 Abs. 2 Nr. 10 SchulG nur eine Haftpflichtversicherung für von Schülerinnen und Schülern verursachte Schäden vorzuhalten, die sich bei Veranstaltungen der Schule in Betrieben oder beim Schülerlotsendienst ereignen. Eine Haftung bei anderen Schulveranstaltungen sieht das Schulgesetz nicht vor.

Die Schulämter haben eine Durchschrift dieses Schreibens erhalten mit der Bitte, die Kreisfachberater für Verkehrserziehung zu informieren.

Dieter Hahn

Schulämter

( in zweifacher Ausfertigung) mit der Bitte, auch die Kreisfachberater für Verkehrserziehung zu informieren,

Dieter Hahn


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein