Orientierungsstufenordnung   Seite drucken

Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStV0)

Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStV0) Vom 4. Juli 2011
(NBI. MBK. Schl.-H. 2011 S. 132)

Aufgrund der §§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 126 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011 (GVOBI. Schl.-H. S. 23, ber. S. 48), verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:

§1
Ziel der Orientierungsstufe
(1) An den Regionalschulen und Gymnasien bilden die Jahrgangsstufen 5 und 6 als Phase der Orientierung eine pädagogische Einheit (Orientierungsstufe). Durch Beobachtung und Förderung der schulischen und persönlichen Entwicklung ist die für die Schülerin oder den Schüler geeignete Schulart zu ermitteln. Dies geschieht in enger Zusammenarbeit mit den Eltern (§ 2 Abs. 5 SchulG).
(2) Die Schulkonferenz einer Regionalschule beschließt, ob die Jahrgangsstufen fünf und sechs als gemeinsame Orientierungsstufe gebildet oder bildungsgangbezogen ausgestaltet werden. Die Entscheidung kann im Falle einer Abweichung von der bestehenden Regelung nur für neu aufzunehmende Jahrgänge getroffen werden.

§2
Schulübergangsempfehlung
Die Klassenkonferenz beschließt zum Halbjahr der Jahrgangsstufe 4 eine Empfehlung für den Übergang in den Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, den Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses oder den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach dem Muster der Anlage; die Anlage ist Bestandteil der Verordnung. Die Schulübergangsempfehlung beruht auf der Beobachtung und der Förderung der Schülerin oder des Schülers und berücksichtigt die aktuellen Leistungen, die Feststellungen eines Lernplanes sowie die Ergebnisse von schulinternen und schulübergreifenden Vergleichs­arbeiten. Sie ist der aufnehmenden weiterführenden Schule einschließlich eines vorhandenen Lernplanes zu übersenden.

§3
Beratung und Entscheidung der Eltern in der Jahrgangsstufe 4
(1) Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer unterrichten am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 die Eltern über den Ablauf des Informati­ons- und Anmeldeverfahrens in allen weiterführenden allgemein bildenden Schulen und über die Aufgabe der Orientierungsstufe.
(2) Mit dem Zeugnis zum Schulhalbjahr erhalten die Eltern ein Informationsblatt zum Übergang auf die weiterführenden allgemein bildenden Schulen und einen verschlossenen Abdruck der Schulübergangsempfehung (§ 2). Soweit für die Schülerin oder den Schüler ein Lernplan erstellt wurde, wird dieser dem Zeugnis beigefügt.
(3) Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer erörtern die Schulübergangsempfehlung in Einzelgesprächen mit den Eltern. Die Beratungsgespräche sollen zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres stattfinden.
(4) Die Schulleiterinnen und Schulleiter der weiterführenden allgemein bildenden Schulen oder von ihnen beauftragte Lehrkräfte stellen in Versammlungen den Eltern die Ziele, Anforderungen und Arbeitsweisen der jeweiligen Schulart dar. Sie ermöglichen zudem den Eltern auf Anfrage eine individuelle Beratung.
(5) Die Eltern entscheiden darüber, welche Schulart ihr Kind im Anschluss an die Grundschule besuchen soll. Die Anmeldung an einem Gymnasium ist für ein Kind mit einer Schulübergangsempfehlung in den Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nicht möglich.
(6) Hat das Kind die Grundschule nicht in Schleswig­-Holstein besucht oder liegt aus anderen Gründen keine Schulübergangsempfehlung vor, entscheiden die Eltern nach Beratung durch eine weiterführende Schule, in welcher Schulart ihr Kind in die Jahrgangsstufe 5 aufgenommen werden soll.

§4
Zeitlicher Ablauf und Anmeldung
(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde setzt jährlich die Termine für das Verfahren des Übergangs in die weiterführenden Schulen fest.
(2) Die Eltern melden ihr Kind in dem vorgeschriebenen Zeitraum unter Vorlage der Schulübergangsemp­fehlung, des Halbjahreszeugnisses und gegebenenfalls des Lernplans bei einer weiterführenden allgemein bildenden Schule an.

§5
Durchlässigkeit und Zusammenarbeit der Schulen
(1) Unter Berücksichtigung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schularten sollen Stundentafeln und Lehrpläne sowie Unterrichtsmittel und -methoden in der Orientierungsstufe aufeinander bezogen sein, um sachgerechte Übergänge unter den Schularten und Bildungsgängen zu ermöglichen.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde legt fest, welche Schulen in allen Fragen der Orientierungsstufe jeweils eng zusammenarbeiten, und unterstützt und begleitet die Zusammenarbeit.

§6
Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule
(1) In jedem Schulhalbjahr der Orientierungsstufe steht die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Eltern zu einem Einzelgespräch zur Verfügung. Wird ein Lern­plan geführt, ist dieser mit dem Kind und den Eltern zu besprechen, von den Gesprächsteilnehmerinnen und -teilnehmern abzuzeichnen und an die Beteiligten auszuhändigen.
(2) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer hat sich in Abstimmung mit den anderen Lehrkräten in regelmäßigen Abständen einen Überblick über den Leistungs- und Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler zu verschaffen und bei Bedarf individuelle Fördermaßnahmen unter Mitwirkung des Kindes und der Eltern einzuleiten.

§7
Aufsteigen nach Jahrgangsstufen, Wiederholung einer Jahrgangsstufe, Schrägversetzung
(1) Schülerinnen und Schüler steigen ohne Versetzungsbeschluss von der Jahrgangsstufe 5 in die Jahrgangsstufe 6 auf. Am Ende der Jahrgangsstufe 5 können die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis in der Form eines Berichtszeugnisses erhalten; am Ende der Jahrgangsstufe 6 ist ihnen ein Notenzeugnis auszustellen.
(2) In begründeten Ausnahmefälen ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe in der Orientierungsstufe durch Entscheidung der Klassenkonferenz einmalig möglich. Die Wiederholung ist nur zum Schuljahreswechsel möglich. Sie ist der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Die Klassenkonferenz soll zum Schuljahreswechsel von Jahrgangsstufe 5 nach Jahrgangsstufe 6 prüfen, ob eine Schülerin oder ein Schüler der Regionalschule den Anforderungen der nächsten Jahrgangsstufe des Gymnasiums gerecht werden kann, und für diesen Fall eine Zuweisung zum Gymnasium aussprechen. Sofern die Jahrgangsstufen 5 und 6 nicht als gemeinsame Orientierungsstufe ausgestaltet sind, soll die Klassen­konferenz zum Schuljahreswechsel von Jahrgangsstufe 5 nach Jahrgangsstufe 6 ebenfalls prüfen, ob eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des Hauptschulabschlusses den Anforderungen der nächsten Jahrgangsstufe des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses gerecht werden kann, und für diesen Fall eine Zuweisung zu diesem Bildungsgang aussprechen. In beiden Fälen ist ein Notenzeugnis zu erteilen. Die Zuweisung bedarf der Zustimmung der Eltern.
(4) Auf Antrag der Eltern kann eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums in die Orientierungsstufe der Regionalschule oder in eine Gemeinschaftsschule
aufgenommen werden. In diesem Falle ist ein Notenzeugnis zu erteilen. Die Aufnahme ist grundsätzlich nur zum Schuljahreswechsel möglich.
(5) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 7 der Regionalschule erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Versetzt wer­den alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Auch wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 7 erfolgreich mitarbeiten kann. Mit der Versetzungsentscheidung verbindet die Klassenkonferenz die Entscheidung über einen Wechsel des Bildungsgangs, bei einer gemeinsamen Orientierungsstufe mit der Entscheidung über die Zuordnung zu einem Bildungsgang. Die Nichtversetzung ist schriftlich zu begründen. Die Begründung ist den Eltern zusammen mit dem Zeugnis zu übermitteln. Gelangt die Klassenkonferenz zu der Auffassung, dass eine Schülerin oder ein Schüler den Anforderun­gen der nächsten Jahrgangsstufe des Gymnasiums gerecht werden kann, spricht sie mit Zustimmung der Eltern eine Zuweisung zum Gymnasium aus.
(6) Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums, die oder der nicht in Jahrgangsstufe 7 ihrer oder seiner Schulart versetzt wird, ist in die Jahrgangsstufe 7 des Bildungsgangs zum Erwerb des Realschulabschlusses der Regionalschule oder in die Jahrgangsstufe 7 der Gemeinschaftsschule schrägversetzt.

§8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2016 außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 1 Abs. 2 zum 1. August 2012 in Kraft.
(3) Die Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO) vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 177), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. September 2010 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 258), nachfolgend OStV0 2007, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2011 außer Kraft.
(4) Abweichend von Absatz 3 tritt § 1 Abs. 2 OStV0 2007 mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, den 4. Juli 2011

Dr. Ekkehard Klug
Minister für Bildung und Kultur


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