Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStV0) Vom 4. Juli 2011
(NBI. MBK. Schl.-H. 2011 S. 132)
Aufgrund der §§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 126
Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39,
ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 2011
(GVOBI. Schl.-H. S. 23, ber. S. 48), verordnet das Ministerium für Bildung und
Kultur:
§1
Ziel der Orientierungsstufe
(1) An den Regionalschulen
und Gymnasien bilden die Jahrgangsstufen 5 und 6 als Phase der Orientierung eine
pädagogische Einheit (Orientierungsstufe). Durch Beobachtung und Förderung der
schulischen und persönlichen Entwicklung ist die für die Schülerin oder den
Schüler geeignete Schulart zu ermitteln. Dies geschieht in enger Zusammenarbeit
mit den Eltern (§ 2 Abs. 5 SchulG).
(2) Die Schulkonferenz einer
Regionalschule beschließt, ob die Jahrgangsstufen fünf und sechs als gemeinsame
Orientierungsstufe gebildet oder bildungsgangbezogen ausgestaltet werden. Die
Entscheidung kann im Falle einer Abweichung von der bestehenden Regelung nur für
neu aufzunehmende Jahrgänge getroffen werden.
§2
Schulübergangsempfehlung
Die Klassenkonferenz beschließt zum Halbjahr der
Jahrgangsstufe 4 eine Empfehlung für den Übergang in den Bildungsgang zum Erwerb
des Hauptschulabschlusses, den Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses
oder den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nach dem
Muster der Anlage; die Anlage ist
Bestandteil der Verordnung. Die Schulübergangsempfehlung beruht auf der
Beobachtung und der Förderung der Schülerin oder des Schülers und berücksichtigt
die aktuellen Leistungen, die Feststellungen eines Lernplanes sowie die
Ergebnisse von schulinternen und schulübergreifenden Vergleichsarbeiten. Sie
ist der aufnehmenden weiterführenden Schule einschließlich eines vorhandenen
Lernplanes zu übersenden.
§3
Beratung und Entscheidung der Eltern in
der Jahrgangsstufe 4
(1) Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer
unterrichten am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 die Eltern
über den Ablauf des Informations- und Anmeldeverfahrens in allen
weiterführenden allgemein bildenden Schulen und über die Aufgabe der
Orientierungsstufe.
(2) Mit dem Zeugnis zum Schulhalbjahr erhalten die Eltern
ein Informationsblatt zum Übergang auf die weiterführenden allgemein bildenden
Schulen und einen verschlossenen Abdruck der Schulübergangsempfehung (§ 2).
Soweit für die Schülerin oder den Schüler ein Lernplan erstellt wurde, wird
dieser dem Zeugnis beigefügt.
(3) Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer
erörtern die Schulübergangsempfehlung in Einzelgesprächen mit den Eltern. Die
Beratungsgespräche sollen zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres stattfinden.
(4) Die Schulleiterinnen und Schulleiter der weiterführenden allgemein bildenden
Schulen oder von ihnen beauftragte Lehrkräfte stellen in Versammlungen den
Eltern die Ziele, Anforderungen und Arbeitsweisen der jeweiligen Schulart dar.
Sie ermöglichen zudem den Eltern auf Anfrage eine individuelle Beratung.
(5)
Die Eltern entscheiden darüber, welche Schulart ihr Kind im Anschluss an die
Grundschule besuchen soll. Die Anmeldung an einem Gymnasium ist für ein Kind mit
einer Schulübergangsempfehlung in den Bildungsgang zum Erwerb des
Hauptschulabschlusses nicht möglich.
(6) Hat das Kind die Grundschule nicht
in Schleswig-Holstein besucht oder liegt aus anderen Gründen keine
Schulübergangsempfehlung vor, entscheiden die Eltern nach Beratung durch eine
weiterführende Schule, in welcher Schulart ihr Kind in die Jahrgangsstufe 5
aufgenommen werden soll.
§4
Zeitlicher Ablauf und Anmeldung
(1) Die
oberste Schulaufsichtsbehörde setzt jährlich die Termine für das Verfahren des
Übergangs in die weiterführenden Schulen fest.
(2) Die Eltern melden ihr Kind
in dem vorgeschriebenen Zeitraum unter Vorlage der Schulübergangsempfehlung,
des Halbjahreszeugnisses und gegebenenfalls des Lernplans bei einer
weiterführenden allgemein bildenden Schule an.
§5
Durchlässigkeit und Zusammenarbeit der Schulen
(1) Unter Berücksichtigung
des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schularten sollen Stundentafeln und
Lehrpläne sowie Unterrichtsmittel und -methoden in der Orientierungsstufe
aufeinander bezogen sein, um sachgerechte Übergänge unter den Schularten und
Bildungsgängen zu ermöglichen.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde legt fest,
welche Schulen in allen Fragen der Orientierungsstufe jeweils eng
zusammenarbeiten, und unterstützt und begleitet die Zusammenarbeit.
§6
Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule
(1) In jedem Schulhalbjahr der
Orientierungsstufe steht die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Eltern
zu einem Einzelgespräch zur Verfügung. Wird ein Lernplan geführt, ist dieser
mit dem Kind und den Eltern zu besprechen, von den Gesprächsteilnehmerinnen und
-teilnehmern abzuzeichnen und an die Beteiligten auszuhändigen.
(2) Die
Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer hat sich in Abstimmung mit den anderen
Lehrkräten in regelmäßigen Abständen einen Überblick über den Leistungs- und
Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler zu verschaffen und bei Bedarf
individuelle Fördermaßnahmen unter Mitwirkung des Kindes und der Eltern
einzuleiten.
§7
Aufsteigen nach Jahrgangsstufen, Wiederholung einer
Jahrgangsstufe, Schrägversetzung
(1) Schülerinnen und Schüler steigen ohne
Versetzungsbeschluss von der Jahrgangsstufe 5 in die Jahrgangsstufe 6 auf. Am
Ende der Jahrgangsstufe 5 können die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis in der
Form eines Berichtszeugnisses erhalten; am Ende der Jahrgangsstufe 6 ist ihnen
ein Notenzeugnis auszustellen.
(2) In begründeten Ausnahmefälen ist das
Wiederholen einer Jahrgangsstufe in der Orientierungsstufe durch Entscheidung
der Klassenkonferenz einmalig möglich. Die Wiederholung ist nur zum
Schuljahreswechsel möglich. Sie ist der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Die Klassenkonferenz soll zum Schuljahreswechsel von Jahrgangsstufe 5 nach
Jahrgangsstufe 6 prüfen, ob eine Schülerin oder ein Schüler der Regionalschule
den Anforderungen der nächsten Jahrgangsstufe des Gymnasiums gerecht werden
kann, und für diesen Fall eine Zuweisung zum Gymnasium aussprechen. Sofern die
Jahrgangsstufen 5 und 6 nicht als gemeinsame Orientierungsstufe ausgestaltet
sind, soll die Klassenkonferenz zum Schuljahreswechsel von Jahrgangsstufe 5
nach Jahrgangsstufe 6 ebenfalls prüfen, ob eine Schülerin oder ein Schüler des
Bildungsganges zum Erwerb des Hauptschulabschlusses den Anforderungen der
nächsten Jahrgangsstufe des Bildungsganges zum Erwerb des Realschulabschlusses
gerecht werden kann, und für diesen Fall eine Zuweisung zu diesem Bildungsgang
aussprechen. In beiden Fälen ist ein Notenzeugnis zu erteilen. Die Zuweisung
bedarf der Zustimmung der Eltern.
(4) Auf Antrag der Eltern kann eine
Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums in die Orientierungsstufe der
Regionalschule oder in eine Gemeinschaftsschule
aufgenommen werden. In diesem
Falle ist ein Notenzeugnis zu erteilen. Die Aufnahme ist grundsätzlich nur zum
Schuljahreswechsel möglich.
(5) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 7 der
Regionalschule erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am
Schuljahresende. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren
Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Auch
wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung
beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der
Schüler in der Jahrgangsstufe 7 erfolgreich mitarbeiten kann. Mit der
Versetzungsentscheidung verbindet die Klassenkonferenz die Entscheidung über
einen Wechsel des Bildungsgangs, bei einer gemeinsamen Orientierungsstufe mit
der Entscheidung über die Zuordnung zu einem Bildungsgang. Die Nichtversetzung
ist schriftlich zu begründen. Die Begründung ist den Eltern zusammen mit dem
Zeugnis zu übermitteln. Gelangt die Klassenkonferenz zu der Auffassung, dass
eine Schülerin oder ein Schüler den Anforderungen der nächsten Jahrgangsstufe
des Gymnasiums gerecht werden kann, spricht sie mit Zustimmung der Eltern eine
Zuweisung zum Gymnasium aus.
(6) Eine Schülerin oder ein Schüler des
Gymnasiums, die oder der nicht in Jahrgangsstufe 7 ihrer oder seiner Schulart
versetzt wird, ist in die Jahrgangsstufe 7 des Bildungsgangs zum Erwerb des
Realschulabschlusses der Regionalschule oder in die Jahrgangsstufe 7 der
Gemeinschaftsschule schrägversetzt.
§8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
31. Juli 2016 außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 1 Abs. 2 zum
1. August 2012 in Kraft.
(3) Die
Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO) vom 22. Juni 2007 (NBI.
MBF. Schl.-H. S. 177), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6.
September 2010 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 258), nachfolgend OStV0 2007, tritt mit
Ablauf des 31. Juli 2011 außer Kraft.
(4) Abweichend von Absatz 3 tritt § 1
Abs. 2 OStV0 2007 mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft.
Die
vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, den 4. Juli 2011
Dr. Ekkehard Klug
Minister für Bildung und
Kultur
nach oben
Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein