Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO) Vom 22. Juni
2007
außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
GS Schl.-H.
II, GI.Nr. 223-9-165
(NBl. Schl.-H.
6/7/2007 S.177)
geändert durch:
VO vom 16. Mai 2008
VO zur vom 6. September 2010
Aufgrund § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 126 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes
(SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276)
verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen die §§ 1 bis 6, § 7
Abs. 8, § 8, § 9 Satz 1 und 2 sowie § 10; aufgrund § 126 Abs. 1 SchulG
verordnet die Landesregierung § 7 Abs. 1 bis 7, § 9 Satz 3 und 4.
§ 1 Ziel der Orientierungsstufe
(1) An den Regionalschulen und Gymnasien bilden die Jahrgangsstufen 5
und 6 als Phase der Orientierung eine pädagogische Einheit
(Orientierungsstufe). Durch Beobachtung und Förderung der schulischen
und persönlichen Entwicklung ist die für die Schülerin oder den Schüler
geeignete Schulart zu ermitteln. Dies geschieht in enger Zusammenarbeit
mit den Eltern (§ 2 Abs.5 SchulG).
(2) An Regionalschulen werden die Jahrgangsstufen fünf und sechs als
gemeinsame Orientierungsstufe gebildet.
§ 2 Schulübergangsempfehlung
(1) Die Klassenkonferenz beschließt zum Halbjahr der Jahrgangsstufe 4
eine Empfehlung für den Übergang in den Bildungsgang zum Erwerb des
Hauptschulabschlusses oder den Bildungsgang zum Erwerb des
Realschulabschlusses in der Regionalschule oder zum Übergang in die
Orientierungsstufe des Gymnasiums. Die Schulübergangsempfehlung beruht
auf der Beobachtung und der Förderung der Schülerin oder des Schülers
und berücksichtigt die aktuellen Leistungen, die Feststellungen eines
Lernplanes sowie die Ergebnisse
von schulinternen und schulübergreifenden Vergleichsarbeiten. Sie ist
der aufnehmenden weiterführenden Schule einschließlich eines vorhandenen
Lernplanes zu übersenden.
(2) Die Schulübergangsempfehlung berechtigt jeweils auch zur Anmeldung
an einer Gemeinschaftsschule. An Grundschulen, die mit einer
Gemeinschaftsschule verbunden sind, kann auf Antrag der Eltern
abweichend von Absatz 1 bei einer Schülerin oder einem Schüler, die oder
der an der Schule verbleibt, auf die Schulübergangsempfehlung verzichtet
werden.
§ 3 Beratung und Entscheidung der Eltern in der Jahrgangsstufe 4
(1) Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer unterrichten am Ende des
ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 die Eltern über den Ablauf
des Informationsund Anmeldeverfahrens in allen weiterführenden allgemein
bildenden Schulen und über die Aufgabe der Orientierungsstufe.
(2) Mit dem Zeugnis zum Schulhalbjahr erhalten die Eltern ein
Informationsblatt zum Übergang auf die weiterführenden allgemein
bildenden Schulen und einen verschlossenen Abdruck der
Schulübergangsempfehlung (§ 2). Soweit für die Schülerin oder den
Schüler ein Lernplan erstellt wurde, wird dieser dem Zeugnis beigefügt.
(3) Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer erörtern die
Schulübergangsempfehlung in Einzelgesprächen mit den Eltern. Die
Beratungsgespräche sollen zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres
stattfinden.
(4) Die Schulleiterinnen und Schulleiter der weiterführenden allgemein
bildenden Schulen oder von ihnen beauftragte Lehrkräfte stellen in
Versammlungen den Eltern die Ziele, Anforderungen und Arbeitsweisen der
jeweiligen Schulart dar.
(5) Die Eltern entscheiden darüber, welche Schulart ihr Kind im
Anschluss an die Grundschule besuchen soll. Streben sie für ihr Kind
eine von der
Schulübergangsempfehlung abweichende Schulart an, sind sie unter Vorlage
der Schulübergangsempfehlung, des Halbjahreszeugnisses und, soweit
vorhanden, des aktuellen Lernplanes zur Teilnahme an einer individuellen
Beratung an der empfohlenen oder der angestrebten Schule verpflichtet.
Die erfolgte Beratung ist auf der Schulübergangsempfehlung zu vermerken.
Kommen die Eltern dieser Beratung nicht nach, sind sie verpflichtet, ihr
Kind an einer Schule der Schulart anzumelden, die der
Schulübergangsempfehlung entspricht.
(6) Die Anmeldung an einem Gymnasium ist für ein Kind mit einer
Schulübergangsempfehlung in den Bildungsgang zum Erwerb des
Hauptschulabschlusses nicht möglich.
(7) Hat das Kind die Grundschule nicht in Schleswig-Holstein besucht
oder liegt aus anderen Gründen keine Schulübergangsempfehlung vor,
entscheiden die Eltern nach Beratung durch eine weiterführende Schule,
in welcher Schulart ihr Kind in die Jahrgangsstufe 5 aufgenommen werden
soll. Abs. 5 Satz 2 gilt sinngemäß.
§ 4 Zeitlicher Ablauf und Anmeldung
(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde setzt jährlich die Termine für das
Verfahren des Übergangs in die weiterführenden Schulen fest.
(2) Die Eltern melden ihr Kind in dem vorgeschriebenen Zeitraum unter
Vorlage der Schulübergangsempfehlung, des Halbjahreszeugnisses und
gegebenenfalls des Lernplans bei einer weiterführenden allgemein
bildenden Schule an.
§ 5 Durchlässigkeit und Zusammenarbeit der Schulen
(1) Unter Berücksichtigung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der
Schularten sollen Stundentafeln und Lehrpläne sowie Unterrichtsmittel
und -methoden in der Orientierungsstufe aufeinander bezogen sein, um
sachgerechte Übergänge unter den Schularten zu ermöglichen.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde legt fest, welche Schulen in allen Fragen
der Orientierungsstufe jeweils eng zusammenarbeiten, und unterstützt und
begleitet die Zusammenarbeit.
(3) Die jeweiligen Schulelternbeiräte sind in die Zusammenarbeit der
Schulen in Fragen der Orientierungsstufe mit einzubeziehen.
§ 6 Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule
(1) In jedem Schulhalbjahr der Orientierungsstufe steht die
Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Eltern zu einem
Einzelgespräch zur Verfügung. Wird ein Lernplan geführt, ist dieser mit
dem Kind und den Eltern zu besprechen, von den Gesprächsteilnehmerinnen
und -teilnehmern abzuzeichnen und an die Beteiligten auszuhändigen.
(2) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer hat sich in Abstimmung
mit den anderen Lehrkräften in regelmäßigen Abständen einen Überblick
über den Leistungs- und Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler
zu verschaffen und bei Bedarf individuelle Fördermaßnahmen unter
Mitwirkung des Kindes und der Eltern einzuleiten.
§ 7 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen, Wiederholung einer Jahrgangsstufe,
Schrägversetzung
(1) Schülerinnen und Schüler steigen ohne Versetzungsbeschluss von der
Jahrgangsstufe 5 in die Jahrgangsstufe 6 auf. Am Ende der Jahrgangsstufe
5 können die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis in der Form eines
Berichtszeugnisses erhalten; am Ende der Klassenstufe 6 ist ihnen ein
Notenzeugnis auszustellen.
(2) Die Wiederholung einer Jahrgangsstufe in der Orientierungsstufe ist
nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen entsprechenden Begründung im Lernplan im
Wege einer Ausnahmeentscheidung möglich.
In begründeten Ausnahmefällen ist das Wiederholen
einer Jahrgangsstufe in der Orientierungsstufe durch Entscheidung der
Klassenkonferenz einmalig möglich.
Die Wiederholung ist nur zum
Schuljahreswechsel möglich. Sie ist der Schulaufsichtsbehörde
anzuzeigen.
(3) Die Klassenkonferenz soll zum Schuljahreswechsel von Jahrgangsstufe
5 nach Jahrgangsstufe 6 prüfen, ob eine Schülerin oder ein Schüler der
Regionalschule den Anforderungen der nächsten Jahrgangsstufe des
Gymnasiums gerecht werden kann, und für diesen Fall eine Zuweisung zum
Gymnasium aussprechen. In diesem Fall ist ein Notenzeugnis zu erteilen.
Die Zuweisung bedarf der Zustimmung der Eltern.
(4) Die Klassenkonferenz soll zum Schuljahreswechsel von Jahrgangsstufe
5 nach Jahrgangsstufe 6 eine Schülerin oder einen Schüler des Gymnasiums
der nächsten Jahrgangsstufe der Regionalschule zuweisen, wenn die
Leistungen den Anforderungen des Gymnasiums nicht genügen und der
Lernplan dies begründet. In diesem Fall ist ein Notenzeugnis zu
erteilen. Vor der Entscheidung der Klassenkonferenz ist den Eltern
Gelegenheit für eine ausführliche Erörterung zu geben.
(4) Auf Antrag der Eltern kann eine Schülerin oder ein Schüler des
Gymnasiums in die Orientierungsstufe der Regionalschule oder in eine
Gemeinschaftsschule aufgenommen werden. In diesem Falle ist ein
Notenzeugnis zu erteilen. Die Aufnahme ist grundsätzlich nur zum
Schuljahreswechsel möglich.
(5) Ein Wechsel der Schulart ist grundsätzlich nur zum
Schuljahreswechsel möglich.
(5) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 7 erfolgt durch
Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Versetzt
werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in nicht mehr als
einem Fach schlechter als ausreichend sind. Auch wenn diese Bedingung
nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen,
wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler
in der Jahrgangsstufe 7 erfolgreich mitarbeiten kann. Eine Schülerin
oder ein Schüler der Regionalschule wird mit der Versetzungsentscheidung
in die Jahrgangsstufe 7 einem Bildungsgang zugeordnet. Die
Nichtversetzung ist schriftlich zu begründen. Die Begründung ist den
Eltern zusammen mit dem Zeugnis zu übermitteln.
(6) Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums, die oder der nicht
in Jahrgangsstufe 7 ihrer Schulart versetzt wird, ist in die
Jahrgangsstufe 7 des Bildungsgangs zum Erwerb des Realschulabschlusses
der Regionalschule schrägversetzt.
§ 8 Zusammensetzung der Klassenkonferenz
An allen Klassenkonferenzen, die Empfehlungen zum Wechsel der Schulart
oder Schrägversetzungen aussprechen können, nimmt eine Lehrkraft der
Schule, die die Schülerin oder den Schüler aufnehmen soll, mit
beratender Stimme teil. § 65 Abs. 4 SchulG gilt entsprechend.
§ 9 Übergangsbestimmungen
Bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 zählen auch die Hauptschulen, die
Realschulen und die Gesamtschulen zu den
weiterführenden allgemein bildenden Schulen im Sinne dieser Verordnung.
Für diesen Zeitraum werden die in § 1 aufgeführten Schularten um die
Haupt- und die Realschule ergänzt; § 2 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass
die Schulübergangsempfehlung auch zur Anmeldung an einer Gesamtschule
berechtigt. Bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 gilt § 7 Abs. 3 mit der
Maßgabe, dass auch Schülerinnen und Schüler einer Hauptschule der
Realschule und Schülerinnen und Schüler einer Realschule dem Gymnasium
zugewiesen werden können; § 7 Abs. 4 gilt in diesem Zeitraum mit der
Maßgabe, dass Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums auch der
Realschule und Schülerinnen und Schüler der Realschule auch der
Hauptschule zugewiesen werden können. Bis zum Ablauf des 31. Juli 2010
gilt § 7 Abs. 6 mit der Maßgabe, dass Schülerinnen und Schüler der
Realschule, die nicht in die Jahrgangsstufe 7 ihrer Schulart versetzt
worden sind, in die Jahrgangsstufe 7 der Hauptschule oder den
Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses einer Regionalschule
schrägversetzt werden; § 7 Abs. 7 gilt in diesem Zeitraum mit der
Maßgabe, dass Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die nicht in die
Jahrgangsstufe 7 ihrer Schulart versetzt worden sind, in die Realschule
oder den Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses einer
Regionalschule schrägversetzt werden.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(2) Die Landesverordnung über die Orientierungsstufe in der Fassung vom
17.April 2003 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 188) tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2007 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu
verkünden. Kiel, 22.06.2007
Peter Harry Carstensen Ute Erdsiek-Rave
Ministerpräsident Ministerin für Bildung und Frauen
Anhang: Schulübergangsempfehlung
- Hier zur Zeit nicht abgedruckt!
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