Orientierungsstufenordnung 2007   Seite drucken

Orientierungsstufe-Anmeldung
Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO) Vom 22. Juni 2007
Landesverordnung zur Änderung der Orientierungsstufenverordnung (OStVO) Vom 16. Mai 2008

Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO) Vom 22. Juni 2007 außer Kraft! zum aufhebenden Erlass

GS Schl.-H. II, GI.Nr. 223-9-165
(NBl. Schl.-H. 6/7/2007 S.177)

geändert durch:
VO vom 16. Mai 2008
VO zur vom 6. September 2010


Aufgrund § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 126 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276) verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen die §§ 1 bis 6, § 7 Abs. 8, § 8, § 9 Satz 1 und 2 sowie § 10; aufgrund § 126 Abs. 1 SchulG verordnet die Landesregierung § 7 Abs. 1 bis 7, § 9 Satz 3 und 4.

§ 1 Ziel der Orientierungsstufe

(1) An den Regionalschulen und Gymnasien bilden die Jahrgangsstufen 5 und 6 als Phase der Orientierung eine pädagogische Einheit (Orientierungsstufe). Durch Beobachtung und Förderung der schulischen und persönlichen Entwicklung ist die für die Schülerin oder den Schüler geeignete Schulart zu ermitteln. Dies geschieht in enger Zusammenarbeit mit den Eltern (§ 2 Abs.5 SchulG).

(2) An Regionalschulen werden die Jahrgangsstufen fünf und sechs als gemeinsame Orientierungsstufe gebildet.

§ 2 Schulübergangsempfehlung

(1) Die Klassenkonferenz beschließt zum Halbjahr der Jahrgangsstufe 4 eine Empfehlung für den Übergang in den Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder den Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses in der Regionalschule oder zum Übergang in die Orientierungsstufe des Gymnasiums. Die Schulübergangsempfehlung beruht auf der Beobachtung und der Förderung der Schülerin oder des Schülers und berücksichtigt die aktuellen Leistungen, die Feststellungen eines Lernplanes sowie die Ergebnisse
von schulinternen und schulübergreifenden Vergleichsarbeiten. Sie ist der aufnehmenden weiterführenden Schule einschließlich eines vorhandenen Lernplanes zu übersenden.

(2) Die Schulübergangsempfehlung berechtigt jeweils auch zur Anmeldung an einer Gemeinschaftsschule. An Grundschulen, die mit einer Gemeinschaftsschule verbunden sind, kann auf Antrag der Eltern abweichend von Absatz 1 bei einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der an der Schule verbleibt, auf die Schulübergangsempfehlung verzichtet werden.

§ 3 Beratung und Entscheidung der Eltern in der Jahrgangsstufe 4

(1) Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer unterrichten am Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 die Eltern über den Ablauf des Informationsund Anmeldeverfahrens in allen weiterführenden allgemein bildenden Schulen und über die Aufgabe der Orientierungsstufe.

(2) Mit dem Zeugnis zum Schulhalbjahr erhalten die Eltern ein Informationsblatt zum Übergang auf die weiterführenden allgemein bildenden Schulen und einen verschlossenen Abdruck der Schulübergangsempfehlung (§ 2). Soweit für die Schülerin oder den Schüler ein Lernplan erstellt wurde, wird dieser dem Zeugnis beigefügt.

(3) Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer erörtern die Schulübergangsempfehlung in Einzelgesprächen mit den Eltern. Die Beratungsgespräche sollen zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres stattfinden.

(4) Die Schulleiterinnen und Schulleiter der weiterführenden allgemein bildenden Schulen oder von ihnen beauftragte Lehrkräfte stellen in Versammlungen den Eltern die Ziele, Anforderungen und Arbeitsweisen der jeweiligen Schulart dar.
(5) Die Eltern entscheiden darüber, welche Schulart ihr Kind im Anschluss an die Grundschule besuchen soll. Streben sie für ihr Kind eine von der
Schulübergangsempfehlung abweichende Schulart an, sind sie unter Vorlage der Schulübergangsempfehlung, des Halbjahreszeugnisses und, soweit vorhanden, des aktuellen Lernplanes zur Teilnahme an einer individuellen Beratung an der empfohlenen oder der angestrebten Schule verpflichtet. Die erfolgte Beratung ist auf der Schulübergangsempfehlung zu vermerken. Kommen die Eltern dieser Beratung nicht nach, sind sie verpflichtet, ihr Kind an einer Schule der Schulart anzumelden, die der Schulübergangsempfehlung entspricht.

(6) Die Anmeldung an einem Gymnasium ist für ein Kind mit einer Schulübergangsempfehlung in den Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nicht möglich.

(7) Hat das Kind die Grundschule nicht in Schleswig-Holstein besucht oder liegt aus anderen Gründen keine Schulübergangsempfehlung vor, entscheiden die Eltern nach Beratung durch eine weiterführende Schule, in welcher Schulart ihr Kind in die Jahrgangsstufe 5 aufgenommen werden soll. Abs. 5 Satz 2 gilt sinngemäß.

§ 4 Zeitlicher Ablauf und Anmeldung

(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde setzt jährlich die Termine für das Verfahren des Übergangs in die weiterführenden Schulen fest.

(2) Die Eltern melden ihr Kind in dem vorgeschriebenen Zeitraum unter Vorlage der Schulübergangsempfehlung, des Halbjahreszeugnisses und gegebenenfalls des Lernplans bei einer weiterführenden allgemein bildenden Schule an.

§ 5 Durchlässigkeit und Zusammenarbeit der Schulen

(1) Unter Berücksichtigung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schularten sollen Stundentafeln und Lehrpläne sowie Unterrichtsmittel und -methoden in der Orientierungsstufe aufeinander bezogen sein, um sachgerechte Übergänge unter den Schularten zu ermöglichen.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde legt fest, welche Schulen in allen Fragen der Orientierungsstufe jeweils eng zusammenarbeiten, und unterstützt und begleitet die Zusammenarbeit.

(3) Die jeweiligen Schulelternbeiräte sind in die Zusammenarbeit der Schulen in Fragen der Orientierungsstufe mit einzubeziehen.

§ 6 Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule

(1) In jedem Schulhalbjahr der Orientierungsstufe steht die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Eltern zu einem Einzelgespräch zur Verfügung. Wird ein Lernplan geführt, ist dieser mit dem Kind und den Eltern zu besprechen, von den Gesprächsteilnehmerinnen und -teilnehmern abzuzeichnen und an die Beteiligten auszuhändigen.

(2) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer hat sich in Abstimmung mit den anderen Lehrkräften in regelmäßigen Abständen einen Überblick über den Leistungs- und Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler zu verschaffen und bei Bedarf individuelle Fördermaßnahmen unter Mitwirkung des Kindes und der Eltern einzuleiten.

§ 7 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen, Wiederholung einer Jahrgangsstufe, Schrägversetzung

(1) Schülerinnen und Schüler steigen ohne Versetzungsbeschluss von der Jahrgangsstufe 5 in die Jahrgangsstufe 6 auf. Am Ende der Jahrgangsstufe 5 können die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis in der Form eines Berichtszeugnisses erhalten; am Ende der Klassenstufe 6 ist ihnen ein Notenzeugnis auszustellen.

(2) Die Wiederholung einer Jahrgangsstufe in der Orientierungsstufe ist nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen entsprechenden Begründung im Lernplan im Wege einer Ausnahmeentscheidung möglich.
In begründeten Ausnahmefällen ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe in der Orientierungsstufe durch Entscheidung der Klassenkonferenz einmalig möglich.
Die Wiederholung ist nur zum Schuljahreswechsel möglich. Sie ist der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3) Die Klassenkonferenz soll zum Schuljahreswechsel von Jahrgangsstufe 5 nach Jahrgangsstufe 6 prüfen, ob eine Schülerin oder ein Schüler der Regionalschule den Anforderungen der nächsten Jahrgangsstufe des Gymnasiums gerecht werden kann, und für diesen Fall eine Zuweisung zum Gymnasium aussprechen. In diesem Fall ist ein Notenzeugnis zu erteilen. Die Zuweisung bedarf der Zustimmung der Eltern.

(4) Die Klassenkonferenz soll zum Schuljahreswechsel von Jahrgangsstufe 5 nach Jahrgangsstufe 6 eine Schülerin oder einen Schüler des Gymnasiums der nächsten Jahrgangsstufe der Regionalschule zuweisen, wenn die Leistungen den Anforderungen des Gymnasiums nicht genügen und der Lernplan dies begründet. In diesem Fall ist ein Notenzeugnis zu erteilen. Vor der Entscheidung der Klassenkonferenz ist den Eltern Gelegenheit für eine ausführliche Erörterung zu geben.

(4) Auf Antrag der Eltern kann eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums in die Orientierungsstufe der Regionalschule oder in eine Gemeinschaftsschule aufgenommen werden. In diesem Falle ist ein Notenzeugnis zu erteilen. Die Aufnahme ist grundsätzlich nur zum Schuljahreswechsel möglich.

(5) Ein Wechsel der Schulart ist grundsätzlich nur zum Schuljahreswechsel möglich.

(5) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 7 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Auch wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 7 erfolgreich mitarbeiten kann. Eine Schülerin oder ein Schüler der Regionalschule wird mit der Versetzungsentscheidung in die Jahrgangsstufe 7 einem Bildungsgang zugeordnet. Die Nichtversetzung ist schriftlich zu begründen. Die Begründung ist den Eltern zusammen mit dem Zeugnis zu übermitteln.

(6) Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums, die oder der nicht in Jahrgangsstufe 7 ihrer Schulart versetzt wird, ist in die Jahrgangsstufe 7 des Bildungsgangs zum Erwerb des Realschulabschlusses der Regionalschule schrägversetzt.

§ 8 Zusammensetzung der Klassenkonferenz

An allen Klassenkonferenzen, die Empfehlungen zum Wechsel der Schulart oder Schrägversetzungen aussprechen können, nimmt eine Lehrkraft der Schule, die die Schülerin oder den Schüler aufnehmen soll, mit beratender Stimme teil. § 65 Abs. 4 SchulG gilt entsprechend.

§ 9 Übergangsbestimmungen

Bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 zählen auch die Hauptschulen, die Realschulen und die Gesamtschulen zu den weiterführenden allgemein bildenden Schulen im Sinne dieser Verordnung. Für diesen Zeitraum werden die in § 1 aufgeführten Schularten um die Haupt- und die Realschule ergänzt; § 2 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Schulübergangsempfehlung auch zur Anmeldung an einer Gesamtschule berechtigt. Bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 gilt § 7 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass auch Schülerinnen und Schüler einer Hauptschule der Realschule und Schülerinnen und Schüler einer Realschule dem Gymnasium zugewiesen werden können; § 7 Abs. 4 gilt in diesem Zeitraum mit der Maßgabe, dass Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums auch der Realschule und Schülerinnen und Schüler der Realschule auch der Hauptschule zugewiesen werden können. Bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 gilt § 7 Abs. 6 mit der Maßgabe, dass Schülerinnen und Schüler der Realschule, die nicht in die Jahrgangsstufe 7 ihrer Schulart versetzt worden sind, in die Jahrgangsstufe 7 der Hauptschule oder den Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses einer Regionalschule schrägversetzt werden; § 7 Abs. 7 gilt in diesem Zeitraum mit der Maßgabe, dass Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die nicht in die Jahrgangsstufe 7 ihrer Schulart versetzt worden sind, in die Realschule oder den Bildungsgang zum Erwerb des Realschulabschlusses einer Regionalschule schrägversetzt werden.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(2) Die Landesverordnung über die Orientierungsstufe in der Fassung vom 17.April 2003 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 188) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 22.06.2007
Peter Harry Carstensen Ute Erdsiek-Rave
Ministerpräsident Ministerin für Bildung und Frauen


Anhang: Schulübergangsempfehlung
- Hier zur Zeit nicht abgedruckt!


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Landesverordnung zur Änderung der Orientierungsstufenverordnung (OStVO) Vom 16. Mai 2008
(NBI.MBF.Schl.-H. 2008 S. 149)

Aufgrund des § 126 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBI. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2008 (GVOBI. Schl.-H. S. 148), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
§ 7 der Landesverordnung über die Orientierungsstufe vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 177) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Auf Antrag der Eltern kann eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums in die Orientierungsstufe der Regionalschule oder in eine Gemeinschaftsschule aufgenommen werden. In diesem Falle ist ein Notenzeugnis zu erteilen. Die Aufnahme ist grundsätzlich nur zum Schuljahreswechsel möglich."
2. Absatz 5 wird gestrichen; die Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6.

Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 16. Mai 2008

Peter Harry Carstensen Ute Erdsiek-Rave
Ministerpräsident Ministerin für Bildung und Frauen
 

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein