OSP

Ordnung für Sonderpädagogik
Abschnitt II Unterricht und Erziehung behinderter Schülerinnen und Schüler in Sonderschulen
Gewährung eines Nachteilsausgleichs entsprechend der Ordnung für Sonderpädagogik OSP

Ordnung für Sonderpädagogik aufgehoben! zum aufhebenden Erlass
Landesverordnung über Unterricht und Erziehung von
Schülerinnen und Schülern sowie Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Grundschulen, weiterführenden allgemeinbildenden Schulen
und Sonderschulen (OSP)


Vom 24. November 1992 (NBl. MBWKS Schl.-H. S. 347)

Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind in Schleswig-Holstein verschiedenartige Formen schulischer Bildung in einem flächendeckenden, nach Behinderungsarten gegliederten Schulwesen mit unterschiedlichem Angebot und unterschiedlichen Arbeitsweisen vorgesehen. Im Zuge der Weiterentwicklung der Sonderschulen sind deren Aufgaben schrittweise erweitert worden. Ambulante und mobile Betreuungsformen für behinderte und von Behinderung bedrohte Schülerinnen und Schüler sowie der gemeinsame Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern wurden erprobt und ausgebaut. Ziel dieser Bemühungen ist es, Schülerinnen und Schülern den Besuch der Grundschule und der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sowie bei Vorliegen der Berufsschulpflicht (§ 43 Abs.1 SchulG) auch der berufsbildenden Schulen zu ermöglichen.
Für den gemeinsamen Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen ist ein enges Zusammenwirken des Landes mit den Schulträgern und den Eltern sowie die Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften der allgemeinbildenden und der berufsbildenden Schulen und den Lehrkräften aus den Sonderschulen (Förderzentren) erforderlich.

Das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 615), trifft in § 5 Abs. 2 grundsätzliche Aussagen zum gemeinsamen Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern und legt in § 25 den konzeptionellen Rahmen fest, in dem sich die Sonderschulen als Förderzentren an dem Prozeß der Integration beteiligen sollen.

Aufgrund des § 5 Abs. 2, des § 25, des § 28 Abs.1, des § 35, des § 38, des § 42, des § 47, des § 50 Abs. 7 und des § 121 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 615), wird verordnet:


Abschnitt I

Unterricht und Erziehung behinderter und von Behinderung bedrohter Schülerinnen und Schüler in allgemeinbildenden Schulen

§ 1 Ziele und Bedingungen des gemeinsamen Unterrichts und der Erziehung
von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern

(1 ) Der gemeinsame Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen soll es behinderten Schülerinnen und Schülern ermöglichen, in ihrer Wohnumgebung die Grundschule oder eine weiterführende allgemeinbildende Schule zu besuchen. Diese integrative Form des Unterrichts soll sowohl den behinderten als auch den nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern erweiterte Lernerfahrungen eröffnen.
(2) Gemeinsamer Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern ist überall dort zu ermöglichen, wo sich die organisatorischen personellen und sächlichen Voraussetzungen schaffen lassen und dieser Unterricht der individuellen Förderung behinderter Schülerinnen und Schüler entspricht. Grundsätzlich ist keine Behinderungsart und Schulart ausgenommen.
(3) Behinderte Schülerinnen und Schüler sollen einer Grundschule oder einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule nach § 44 Abs. 5 SchulG nur zugewiesen werden, wenn diese Maßnahme den Zielen des Absatzes 1 nicht widerspricht und sie neben der Senkung eines sonst möglicherweise unabwendbaren Mehrbedarfs an sächlichem oder personellem Aufwand eine Verbesserung der pädagogischen Bedingungen mit sich bringt.
§ 2 Möglichkeiten und Formen des gemeinsamen Unterrichts von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern
(1) Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und unter Berücksichtigung des Umfangs und der Art des im Einzelfall notwendigen zusätzlichen Förderbedarfs können Formen des gemeinsamen Unterrichts für behinderte und nichtbehinderte Schülerinnen und Schüler entwickelt werden, die zeitlich befristet oder stufenweise ausgeweitet werden, können; die §§ 6, 9 und 10 bleiben unberührt.

(2) Insbesondere sind folgende Maßnahmen durchzuführen:

1. Eigene zusätzliche Fördermaßnahmen der allgemeinbildenden Schule, 2. Beratung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, deren Eltern und Lehrkräfte sowie anderen an der Erziehung im Einzelfall beteiligten Personen und Einrichtungen durch ein fachlich geeignetes Förderzentrum,
3.Gewährung eines Nachteilsausgleiches unter sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs.1,
4. Zeitlich befristete Mitarbeit von Lehrkräften eines Förderzentrums im Unterricht der allgemeinbildenden Schule, um im Einzelfall die Voraussetzungen an der allgemeinbildenden Schule für sonderpädagogische Lern- und Erziehungsformen zu entwickeln und zu unterstützen,
5. Dauernde Mitarbeit von Lehrkräften eines Förderzentrums im Unterricht der allgemeinbildenden Schule, die sich nach Art und Umfang des jeweiligen sonderpädagogischen Förderbedarfs richtet,
6. Den Unterricht der allgemeinbildenden Schule begleitende zusätzliche sonderpädagogische Förderung in ambulanter und mobiler Form durch fachlich geeignete regionale oder überregionale Förderzentren,
7. Bereitstellung von Lehrerstunden durch das fachlich geeignete Förderzentrum, um in einzelnen, mehreren oder allen Fächern einen Unterricht durch zwei Lehrkräfte zu ermöglichen.

(3) Bei der Entscheidung, welche der möglichen Maßnahmen nach Absatz 2 für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gewählt wird, sind neben den Voraussetzungen des § 1 die pädagogischen Möglichkeiten der allgemeinbildenden Schule und der sich aus der Art und dem Umfang der Behinderung der Schülerin oder des Schülers ergebende sonderpädagogische Förderbedarf zu berücksichtigen.

(4) Solange eine Maßnahme nach Absatz 2 wegen Fehlens der Voraussetzungen nicht durchgeführt werden kann, sollen die beteiligten Schulen und die Schulaufsichtsbehörden darauf hinwirken, daß über die Zusammenarbeit der allgemeinbildenden Schule und der Sonderschule zumindest in bestimmten Fächern oder in anderen schulischen Vorhaben gemeinsame Erziehung und gemeinsamer Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern verwirklicht werden.

§ 3 Aufgaben des Förderzentrums

(1) Die Förderzentren beteiligen sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 25 SchulG an den Beratungen der Förderausschüsse (§ 5) und erstellen die hierzu notwendigen sonderpädagogischen Gutachten. Die Gutachten sollen Aussagen enthalten über die Art, die Inhalte und die Zielrichtung der zusätzlich sonderpädagogischen Förderung.

(2) Die Förderzentren erarbeiten Vorschläge für die im Einzelfall von behinderten Schülerinnen und Schülern in den allgemeinbildenden Schulen benötigten Lehr- und Hilfsmittel sowie über die im Einzelfall notwendigen baulichen Voraussetzungen.

§ 4 Anmeldung behinderter Kinder zum Schulbesuch

(1) Bei einem behinderten Kind, bei dem ein sonderpädagogischer Förderbedarf zu vermuten ist, prüft die örtlich zuständige Grundschule mit Zustimmung der Eltern im Rahmen der Anmeldung zum Schulbesuch (§ 1 Abs.1 Grundschulordnung), ob sich für dieses Kind die personellen, sächlichen und organisatorischen Bedingungen für eine gemeinsame Beschulung mit nichtbehinderten Kindern schaffen lassen. Die Grundschule fordert hierzu von der zuständigen Sonderschule (Förderzentrum) nach Maßgabe des § 47 SchulG ein sonderpädagogisches Gutachten an. Eine Abschrift ist den Eltern zu übermitteln und auf Wunsch zu erläutern; § 50 Abs. 4 Satz 2 SchulG bleibt unberührt. Zusätzlich fordert die Grundschule ein schulärztliches Gutachten an. Der Schulträger und die zuständige Schulaufsichtsbehörde sind in geeigneter Weise rechtzeitig in das Verfahren einzubeziehen.

(2) Kommen die Grundschule, die zuständige Sonderschule, der Schulträger und die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu dem Ergebnis, daß eine gemeinsame Beschulung möglich ist und dies der individuellen Förderung des behinderten Kindes entspricht, genehmigt die zuständige Schulaufsichtsbehörde die vorgesehene Maßnahme. Die Eltern erhalten einen schriftlichen Bescheid unter dem Vorbehalt einer Änderung für den Fall, daß wesentliche Genehmigungsvoraussetzungen sich geändert haben; § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Für ein bereits schulpflichtiges Kind, das neu in das Gebiet einer Grundschule oder einer allgemeinbildenden weiterführenden Schule zieht, sowie für ein Kind, bei dem während des Schulbesuchs ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wird, ist Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

§ 5 Förderausschuß

(1) Kommt eine Maßnahme nach dem Verfahren des § 4 Abs. 1 und 2 nicht zustande, so bildet die zuständige Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Eltern einen Förderausschuß. Die Zusammenfassung mehrerer Einzelfälle zu einem gemeinsamen Förderausschuß ist zulässig

(2) Der Förderausschuß setzt sich zusammen aus
1.der Schulrätin oder dem Schulrat der zuständigen Schulaufsichtsbehörde oder einer oder einem von ihr oder ihm beauftragten Schulleiterin oder Schulleiter nach Nr. 2 oder Nr. 4,
2.der Schulleiterin oder dem Schulleiter der zuständigen Grundschule oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft,
3.einer Lehrkraft der Grundschule, in die das Kind aufgenommen werden soll,
4.der Schulleiterin oder dem Schulleiter der zuständigen oder zu beteiligenden Sonderschule (Förderzentrum) oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft.
5.einer Vertreterin oder einem Vertreter des Schulträgers; in den Fällen, in denen ein Finanzausgleich nach § 79 Abs. 3 SchulG erwartet wird, auch einer Vertreterin oder einem Vertreter des Kreises.
(3) Soweit erforderlich, können weitere Personen beratend hinzugezogen werden.

(4) Den Vorsitz führt das Mitglied nach Absatz 2 Nr. 1.
(5) Den Eltern des Kindes ist Gelegenheit zu geben, vor dem Förderausschuß eine Stellungnahme abzugeben. Eltern mit nichtdeutscher Muttersprache können im Bedarfsfall eine sprachkundige Vertrauensperson hinzuziehen. Die Stellungnahme der Eltern ist in die Niederschrift (Absatz 8) aufzunehmen.
(6) Der Förderausschuß berät auf der Grundlage der vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen. Er prüft alle Möglichkeiten, die das vorhandene Schulangebot, einschließlich möglicher Anpassungen an den Einzelfall, bietet. Er kann die Hinzuziehung weiterer Unterlagen oder Stellungnahmen vorschlagen.
(7) Auf der Grundlage seiner Beratungen gibt der Förderausschuß eine Empfehlung ab, in der die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Durchführung berücksichtigt werden.
(8) Über die Beratung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zu den Akten der Schulaufsichtsbehörde zu nehmen.

§ 6 Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde

(1) Entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde, daß ein behindertes Kind in die Grundschule aufgenommen werden kann, erhalten die Eltern einen schriftlichen Bescheid unter dem Vorbehalt einer Änderung für den Fall, daß wesentliche Genehmigungsvoraussetzungen sich geändert haben. In dem Bescheid ist auch festzuhalten, daß die Schülerin oder der Schüler nicht nach den lehrplanmäßigen Anforderungen der Grundschule unterrichtet werden muß. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde legt bei ihrer Entscheidung die Rahmenbedingungen fest, die für die Aufnahme in die Grundschule notwendig sind.
(2) Entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde, daß das behinderte Kind nicht in die Grundschule aufgenommen werden kann, so weist sie die Schülerin oder den Schüler einer geeigneten Sonderschule zu. Die Eltern erhalten einen schriftlichen Bescheid.
(3) Wird ein Bescheid nach Absatz 1 infolge des Vorbehalts geändert, so ist ein Förderausschuß erneut zu beteiligen.

§ 7 Leistungsbewertung und Zeugniserteilung

(1) Die Leistung behinderter Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan der Grundschule unterrichtet werden, wird nach den für die Grundschule geltenden Bestimmungen bewertet. Bei der Leistungsermittlung muß die Schule, ohne die fachlichen Anforderungen geringer zu bemessen, der Behinderung angemessen Rechnung tragen. Der Förderausschuß kann eine Empfehlung aussprechen, um einen Nachteilsausgleich sicherzustellen, der sich aus Art und Umfang der Behinderung ergibt. In die Bewertung von schriftlichen Arbeiten und in Zeugnisse dürfen Hinweise auf einen gewährten Nachteilsausgleich nicht aufgenommen werden.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern, die nach den lehrplanmäßigen Anforderungen der Förderschule (§ 25 Abs. 4 SchulG) oder der Schule für Geistigbehinderte in der Grundschule unterrichtet werden, finden für die Leistungsbewertung die Vorschriften für diese Schulen (§ 20) Anwendung. Es werden die für die Grundschule geltenden Zeugnisvordrucke für Berichtszeugnisse verwendet. In Abgangszeugnissen und im Entwicklungsbericht ist zu vermerken, nach welchen lehrplanmäßigen Anforderungen sich die Leistungsbewertung richtet.

§ 8 Aufsteigen nach Klassenstufen

(1) Für behinderte Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan der Grundschule unterrichtet werden, gelten für das Aufsteigen nach Klassenstufen die Bestimmungen für die Grundschule.
(2) Schülerinnen und Schüler, die nach den lehrplanmäßigen Anforderungen der Förderschule oder der Schule für Geistigbehinderte in der Grundschule unterrichtet werden, verbleiben in der Regel unabhängig von ihrem Leistungsstand in der besuchten Klassengemeinschaft, sofern nicht durch einen Wechsel in eine andere Klasse oder Klassenstufe die soziale und pädagogische Situation verbessert wird.

§ 9 Wechsel der Schule oder der Schulart während der Grundschule
Soll ein Bescheid nach § 4 Abs. 2 oder § 6 Abs.1 infolge des Vorbehalts mit dem Ziel geändert werden, daß die Schülerin oder der Schüler einer anderen geeigneten Schule zugewiesen werden soll, ist ein Förderausschuß (§ 5) zu hören, wenn die Eltern dies verlangen.

§ 10 Wechsel der Schulart nach der Grundschule

(1) Behinderte Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan der Grundschule unterrichtet worden sind, wechseln nach dem Besuch der Klassenstufe 4 in eine weiterführende allgemeinbildende Schule. Ein Förderausschuß kann auf Anregung der abgebenden Grundschule oder auf Verlangen der Eltern oder der aufnehmenden weiterführenden allgemeinbildenden Schule einberufen werden, wenn zu erwarten ist, daß sich mit dem Schulwechsel die Rahmenbedingungen nachteilig ändern. Er prüft alle Möglichkeiten, die das vorhandene Schulangebot einschließlich möglicher Anpassungen an den Einzelfall bietet. Er kann die Hinzuziehung weiterer Unterlagen und Stellungnahmen vorschlagen.

(2) Der Förderausschuß nach Absatz 1 setzt sich zusammen aus:

1.einer Schulaufsichtsbeamtin oder einem Schulaufsichtsbeamten der für die aufnehmende Schule zuständigen Schulaufsichtsbehörde oder einer oder einem von der jeweiligen Schulaufsichtsbehörde beauftragten Schulleiterin oder Schulleiter nach Nr. 2 oder 4; ist die aufnehmende Schule eine Gesamtschule, gilt § 82 Abs.1 Satz 4 und 5 SchulG sinngemäß,
2.der Schulleiterin oder dem Schulleiter der aufnehmenden Schule oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft im Sinne von Nummer 1,
3. je einer Lehrkraft der aufnehmenden und der abgebenden Schule, 4. der Schulleiterin oder dem Schulleiter der zuständigen oder zu beteiligenden Sonderschule (Förderzentrum) oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft,
5. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Schulträgers.
Den Vorsitz führt das Mitglied nach Nummer 1. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende fordert ein sonderpädagogisches Gutachten an.
(3) Beantragen die Eltern von behinderten Schülerinnen oder Schülern, die nach den lehrplanmäßigen Anforderungen der Förderschule oder der Schule für Geistig Behinderte in der Grundschule unterrichtet worden sind, nach der Grundschule den Besuch einer Sonderschule, so weist die zuständige Schulaufsichtsbehörde die Schülerin oder den Schüler auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens einer geeigneten Sonderschule zu.
(4) Beantragen die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der nach den lehrplanmäßigen Anforderungen der Förderschule oder der Schule für Geistigbehinderte in der Grundschule unterrichtet worden ist, für ihr Kind den Besuch einer der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, so ist nach Maßgabe des § 5 Abs.1 von der für die in Betracht kommende Schulart zuständige Schulaufsichtsbehörde ein Förderausschuß zu bilden.

(5) Der Förderausschuß nach Absatz 4 setzt sich zusammen aus:

je einer Schulaufsichtsbeamtin oder einem Schulaufsichtsbeamten der für die in Betracht kommenden allgemeinbildenden weiterführenden Schularten zuständigen Schulaufsichtsbehörden oder je einer oder einem von ihr oder ihm beauftragten Schulleiterin oder Schulleiter nach Absatz 2 Nr. 1,

2. der Schulleiterin oder dem Schulleiter aller in Betracht kommenden allgemeinbildenden weiterführenden Schulen oder je einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft,
3.der Schulleiterin oder dem Schulleiter der zuständigen oder zu beteiligenden Sonderschule (Förderzentrum) oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkaft,

4. einer Lehrkraft der abgebenden Grundschule,

5.einer Vertreterin oder einem Vertreter des Schulträgers; in den Fällen, in denen ein Finanzausgleich nach § 79 Abs. 3 SchulG erwartet wird, auch einer Vertreterin oder einem Vertreter des Kreises.
Der Förderausschuß kann um je eine Lehrkraft aus den in Betracht kommenden Schularten ergänzt werden. Den Vorsitz führt ein Mitglied nach Nummer 1. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann ein sonderpädagogisches Gutachten anfordern, soweit der Entwicklungsbericht nicht die für eine Entscheidung erforderlichen Angaben enthält.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 und 4 gilt für die Teilnahme der Eltern der § 5 Abs. 5.
(7) Für das Verfahren der Förderausschüsse gilt § 5. Für das weitere Verfahren nach den Absätzen 1 und 3 gelten die Bestimmungen der §§ 6 und 7 sinngemäß. In diesen Fällen stimmen sich die zuständigen Schulaufsichtsbehörden untereinander ab. Die jeweils zuständige Schulaufsichtsbehörde kann die Entscheidung auf den Besuch der Klassenstufen 5 und 6 beschränken. In diesen Fällen ist über die Fortsetzung der Maßnahmen nach der Klassenstufe 6 nach Absatz 1 oder 4 neu zu entscheiden.

§ 11 Wechsel der Schule oder der Schulart während des Besuchs einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule
Soll von dem Vorbehalt des zur Genehmigung des Besuchs einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule ergangenen Bescheides mit dem Ziel Gebrauch gemacht werden, daß die Schülerin oder der Schüler einer anderen geeigneten Schule zugewiesen werden soll, ist ein Förderausschuß (§ 10 Abs. 2 oder 5) zu hören, wenn die Eltern dies verlangen.

§ 12 Abschließende Bestimmungen zum Schulbesuch behinderter Schülerinnen und Schüler in weiterführenden allgemeinbildenden Schulen
(1) Bei behinderten Schülerinnen und Schülern, die eine weiterführende allgemeinbildende Schule besuchen, richtet sich die Dauer des Schulbesuchs für die jeweilige Schulart nach den Vorschriften des Schulgesetzes.
(2) Behinderte Schülerinnen und Schüler, die nach den lehrplanmäßigen Anforderungen der Förderschule oder der Schule für Geistigbehinderte in allgemeinbildenden weiterführenden Schularten unterrichtet werden, verbleiben in der Regel unabhängig von ihrem Leistungsstand in der besuchten Klassengemeinschaft, sofern nicht durch einen Wechsel in eine andere Klasse deren soziale und pädagogische Situation verbessert werden kann.
(3) Die Leistung behinderter Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan der jeweiligen weiterführenden allgemeinbildenden Schulart unterrichtet werden, wird nach den für die jeweilige Schulart geltenden Bestimmungen bewertet. § 7 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(4) Die Leistungsbewertung für Schülerinnen und Schüler, die nach den lehrplanmäßigen Anforderungen der Förderschule oder der Schule für Geistigbehinderte in einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule unterrichtet werden, richtet sich nach den Bestimmungen für diese Schulen (§ 20).
(5) Hinsichtlich des Schulabschlusses für Schülerinnen und Schüler, die nach den lehrplanmäßigen Anforderungen der Förderschule in weiterführenden allgemeinbildenden Schularten unterrichtet werden, gelten die Bestimmungen für diese Schule (§ 22 Abs. 1).
(6) Bei Schülerinnen und Schülern, die nach den lehrplanmäßigen Anforderungen der Förderschule oder der Schule für Geistigbehinderte in einer weiterführenden allgemeinbildenden Schulart unterrichtet werden, ist in Entlassungs-, Abschluß- und Abgangszeugnissen zu vermerken, nach welchen lehrplanmäßigen Anforderungen die Schülerinnen und Schüler unterrichtet worden sind.
(7) Behinderte Schülerinnen und Schüler, die nach den lehrplanmäßigen Anforderungen der Förderschule oder der Schule für Geistigbehinderte in allgemeinbildenden weiterführenden Schularten unterrichtet werden, nehmen in der Regel am gesamten Unterricht der besuchten Klasse teil. Sofern nicht schon der Förderausschuß in seiner Empfehlung eine abweichende Regelung empfohlen hat, ist eine spätere abweichende Regelung mit dem beteiligten Förderzentrum abzustimmen.


nach oben


Abschnitt II
Unterricht und Erziehung behinderter Schülerinnen und Schüler in Sonderschulen


§ 13 Aufgaben und Gliederung der Sonderschulen
(1) Die Sonderschulen unterrichten und erziehen neben ihren Aufgaben nach Abschnitt I behinderte Schülerinnen und Schüler sowie andere Kinder und Jugendliche, die in anderen Schularten auch mit besonderen Hilfen dauernd oder vorübergehend nicht ausreichend gefördert werden können. Sie sollen auch auf die Eingliederung der Schülerinnen und Schüler in Schulen anderer Schularten hinwirken sowie untereinander die Aufgaben als Förderzentrum wahrnehmen.
(2) Die Sonderschulen unterstützen bei ihren Schülerinnen und Schülern alle Entwicklungen, die zu einem Wechsel in die Grundschule oder eine weiterführende allgemeinbildende Schule führen können. Sie arbeiten zu diesem Zweck eng mit den anderen Schularten zusammen und können mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde dauernde oder auf den Einzelfall abgestimmte Formen eines derartigen Schulwechsels zusammen mit den anderen Schulen entwickeln und einrichten.
(3) Als Förderzentren haben die Sonderschulen die Aufgabe durch Beratung von Eltern, Lehrkräften, Kindern und Jugendlichen sowie anderen an der Erziehung im Einzelfall beteiligten Personen und Einrichtungen, durch Beteiligung an vorbeugenden pädagogischen Maßnahmen, durch Angebote ambulanter und mobiler Förderung sowie durch Beteiligung am Unterricht an anderen Schulen, auch anderer Schularten, an der Gestaltung des gemeinsamen Unterrichts von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern sowie Kindern und Jugendlichen mitzuwirken.
(4) Die Sonderschulen haben ferner die Aufgabe, die anderen Schulen, deren Lehrkräfte und Eltern von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei der Früherkennung von Behinderungen, bei vorbeugenden pädagogischen Maßnahmen und bei der schulischen Förderung behinderter Schülerinnen und Schüler zu beraten. Die Sonderschulen können für behinderte Schülerinnen und Schüler entsprechende Angebote selbst vorhalten. Die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen ist freiwillig, bei Aufnahme in eine dieser Maßnahmen jedoch verbindlich.
(5) Die Sonderschulen geben Sonderunterricht für schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die keine Schule besuchen können. Den Schulleiterinnen und Schulleitern und Lehrkräften der jeweils zuständigen Sonderschule ist die Durchführung des Sonderunterrichts zu ermöglichen, solange nicht durch ein ärztliches Attest belegte medizinische Gründe oder eine Beeinträchtigung der Heilung oder Genesung der Kinder und Jugendlichen den Unterricht ausschließen. Der Sonderunterricht hat bei den Kindern und Jugendlichen alle Entwicklungen zu unterstützen, die zu einer Aufnahme in eine Schule führen können. § 43 des Jugendförderungsgesetzes vom 5. 2. 1992 gilt entsprechend.

(6) Sonderschulen sind

1.die neun Klassenstufen umfassende Förderschule mit der Aufgabe, Schülerinnen und Schüler zu unterrichten und zu erziehen, die so umfangreich, schwer und langdauernd in ihrem schulischen Lernen beeinträchtigt sind, daß sie mit den Möglichkeiten der allgemeinbildenden Schulen nicht ausreichend gefördert werden können und deshalb einer auf ihr Lehrverhalten eingehenden schulischen Betreuung bedürfen, wobei ein Abschluß vermittelt wird, der zur Aufnahme einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf führen kann und weitere schulische Bildungsgänge eröffnet,
2.die Schule für Erziehungshilfe mit der Aufgabe, Schülerinnen und Schüler zu unterrichten und zu erziehen, die wegen Erziehungsschwierigkeiten im Rahmen von Hilfe zur Erziehung nach § 34 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) einem Heim zugewiesen sind; bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die sich in öffentlicher Erziehungshilfe (§ 34 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 26. 6. 1990) befinden, ist abzuwägen

1. die Erziehungssituation der einzelnen Schülerin oder des Schülers,
2.die Erziehungssituation in der Schule oder Klasse für Erziehungshilfe und

3.die Erziehungssituation der an sich für die Schülerin oder den Schüler zuständigen Schule.
§ 14 Abs. 6 bleibt unberührt. Die Schule für Erziehungshilfe erfüllt die Aufgaben der Grundschule, der Hauptschule und der Förderschule, verbunden mit besonderen Erziehungsmaßnahmen.

3. die Schule für Sehgeschädigte mit der Aufgabe, sehbehinderte und blinde Schülerinnen und Schüler zu unterrichten und zu erziehen, die wegen Herabsetzung ihrer Sehfähigkeit im Unterricht anderer Schulen, auch anderer Schularten, nicht hinreichend gefördert werden können. Sie wird in der Regel als Förderzentrum geführt.
4.die Schule für Geistigbehinderte mit der Aufgabe, Schülerinnen und Schüler zu unterrichten und zu erziehen, die in allen Fächern auf anschauliches und handelndes Lernen angewiesen sind und deshalb einen Unterricht erhalten, der ständige Hilfen beim Auffassen, Übernehmen, Gliedern und Durchhalten von Lernaufgaben bietet und der ständige Anregung und Hilfe bei sprachlichen Aufnahme-, Verarbeitungs- und Ausdrucksleistungen bereithält, wobei sie für geistigbehinderte Schülerinnen und Schüler mit Körperbehinderungen auch die Aufgabe der Schule für Körperbehinderte wahrnehmen kann.
5.die Schule für Hörgeschädigte mit der Aufgabe, gehörlose und schwerhörige Schülerinnen und Schüler zu unterrichten und zu erziehen, die wegen Herabsetzung ihrer Hörfähigkeit auch mit Hörhilfe im Unterricht anderer Schulen, auch anderer Schularten, nicht hinreichend gefördert werden können, wobei die Schule für Hörgeschädigte die Aufgaben der Grundschule, Hauptschule, Realschule und Förderschule erfüllen kann.
6.die Schule für Körperbehinderte mit der Aufgabe, Schülerinnen und Schüler zu unterrichten und zu erziehen, die unabhängig vom Grad ihrer Behinderung einen so umfangreichen sonderpädagogischen und therapeutischen Förderbedarf haben, daß sie mit den Mitteln einer anderen Schule, auch anderer Schularten, nicht gefördert werden können, wobei die Schule für Körperbehinderte die Aufgaben der Grundschule, Hauptschule, Realschule, Förderschule und Schule für Geistigbehinderte erfüllen kann.
7. die Schule für Sprachbehinderte als Sprachheilgrundschule mit der Aufgabe, Grundschulunterricht mit Sprachheilunterricht für die Schülerinnen und Schüler zu verbinden, deren Sprachbehinderung so schwer ist, daß sie weder vor Eintritt in die Klassenstufe 1 durch den Besuch von Sonderunterricht noch während der Zeit des Grundschulbesuches durch integrativen oder ambulanten Sprachheilunterricht ausreichend gefördert werden können, und als Schule mit verbundenem Heim mit den zusätzlichen Aufgaben, insbesondere auch mehrfachbehinderte Kinder sowie Schülerinnen und Schüler, bei denen die Sprachbehinderung im Vordergrund steht, zu unterrichten und zu erziehen sowie mehrmonatigen Sprachheilunterricht (Intensivkurse) für Schülerinnen und Schüler durchzuführen.
(7) Schülerinnen und Schüler mit mehreren Behinderungen sowie Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, die nicht dem Aufgabenbereich einer Sonderschule nach Absatz 6 zuzuordnen sind, werden in die Sonderschule aufgenommen, in der unter örtlichen, personellen und sächlichen Gesichtspunkten der individuelle Förderbedarf am besten zu befriedigen ist oder deren lehrplanmäßigen Anforderungen sie voraussichtlich entsprechen können.
(8) Sonderschulen gliedern sich in Klassenstufen mit Ausnahmen der Schule für Geistigbehinderte, die sich in vier Stufen (Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe und Werkstufe) gliedert und deren Besuch in der Regel jeweils drei Jahre dauert, wobei in den einzelnen Stufen die Schülerinnen und Schüler zu Klassen zusammengefaßt werden.
(9) Mit Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde können Schulen für Erziehungshilfe, Hörgeschädigte und Körperbehinderte auch Aufgaben weiterer Schularten erfüllen.
(10) Sonderschulen, die die Aufgaben mehrerer Schularten erfüllen, sollen bei entsprechender Schülerzahl sowohl jahrgangs- als auch schulartübergreifende Klassen bilden.

§ 14 Aufnahme in eine Sonderschule
(1) Die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs kann außer von den Eltern auch vorgeschlagen werden von
1. einem Kindergarten,
2. der Schulärztin oder dem Schularzt, 3. der örtlich zuständigen Grundschule,
4. einer Sonderschule,
5. einem schulpsychologischen Dienst,
6. der zuständigen Schulaufsichtsbehörde.
(2) Das Verfahren wird von der Grundschule eingeleitet. Diese gibt den Eltern Gelegenheit, zu dem Vorschlag mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, sofern sie nicht selbst den Vorschlag gemacht haben. Die jeweilige Sonderschule muß die Eltern vor Abgabe einer Stellungnahme ausführlich über die Aufgaben und Ziele der Schulart und, soweit dies noch nicht geschehen ist, über Möglichkeiten und Ziele des gemeinsamen. Unterrichts von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern unterrichten. Die zuständige Grundschule sendet den Vorschlag mit ihrer Stellungnahme, dem Nachweis über gegebenenfalls schon durchgeführte Fördermaßnahmen und bereits vorliegende ärztliche, sonderpädagogische oder schulpsychologische Gutachten sowie der Stellungnahme der Eltern an die jeweils örtlich zuständige Sonderschule. § 47 Abs. 3 SchulG bleibt unberührt. Die Grundschule übersendet den Eltern eine Durchschrift ihrer Stellungnahme.
(3) Die Sonderschule erstellt ein sonderpädagogisches Gutachten und veranlaßt, soweit dies noch nicht geschehen ist, eine schulärztliche Untersuchung. Die Schülerin oder der Schüler hat an den notwendigen Untersuchungen teilzunehmen. Die Eltern sind über die Termine oder sonderpädagogischen Untersuchungen zu unterrichten und zur schulärztlichen Untersuchung zu laden. Das sonderpädagogische Gutachten muß alle Umstände berücksichtigen, die für eine Aufnahme sonderpädagogischer Förderung von Bedeutung sind und mit einem Entscheidungsvorschlag enden. Das Gutachten ist mit den Eltern ausführlich zu besprechen; eine Durchschrift ist ihnen auszuhändigen. Die Sonderschule fügt die Stellungnahme der Eltern dem Gutachten bei und übermittelt dieses der zuständigen Schulaufsichtsbehörde; § 47 Abs. 3 SchulG bleibt unberührt.

(4) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler in eine Sonderschule aufgenommen oder ob eine andere Form sonderpädagogischer Förderung eingeleitet wird. Sie entscheidet auch, in welche Sonderschule die Schülerin oder der Schüler gegebenenfalls aufgenommen wird. Bei einer Aufnahme in eine Sonderschule weist die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schülerin oder den Schüler der nach § 31 Abs. 3 SchulG zu bestimmenden Klassenstufe oder Stufe zu.
(5) Ein noch nicht schulpflichtiges behindertes Kind kann im Rahmen bestehender Aufnahmemöglichkeiten Sonderunterricht in einer Schule für Hörgeschädigte, Körperbehinderte oder Sprachbehinderte erhalten, wenn 1. es bei Schuljahresbeginn das fünfte Lebensjahr vollendet hat und
2. ein von der Schulleiterin oder dem Schulleiter veranlaßtes sonderpädagogisches Gutachten die Aufnahme rechtfertigt.
Die Aufnahme setzt einen Antrag der Eltern voraus, über den die untere Schulaufsichtsbehörde entscheidet. Der Besuch des Sonderunterrichts dauert bis zum Beginn der Schulpflicht. Von der Schulaufsichtsbehörde nach § 42 Abs. 4 SchulG zum Besuch des Sonderunterrichts zugewiesene Schülerinnen und Schüler sind vorrangig aufzunehmen.
(6) Schülerinnen und Schüler, die nicht unter § 13 Abs. 6 Nr. 2 fallen, können nur im Ausnahmefall und für ein Schuljahr befristet in eine Schule oder Klasse für Erziehungshilfe aufgenommen werden, wenn
1. die Schulkonferenz bestätigt, daß wiederholt Ordnungsmaßnahmen nach § 45 SchulG getroffen worden sind,

2. die oberste Schulaufsichtsbehörde zustimmt,

3.der Schulträger der abgebenden und der aufnehmenden Schule, die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule sowie die Eltern gehört worden sind,
4.die Zuführung der Schülerin oder des Schülers zur Schule oder Klasse für Erziehungshilfe und Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 26. Juni 1990 sichergestellt sind.
Über eine Verlängerung um höchstens ein weiteres Schuljahr wird nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 6 Nr. 2 entschieden.
(7) Die Aufnahme in eine mit einem Heim verbundene Sonderschule in der Trägerschaft des Landes bedarf der Zustimmung des für die Heimunterbringung zuständigen Sozialhilfeträgers. Diese Sonderschule nimmt Schülerinnen und Schüler auf, die in zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung keine geeignete Sonderschule besuchen oder aus sonstigen Gründen, insbesondere wegen familiärer Bedingungen, nicht in einer anderen Sonderschule unterrichtet werden können; § 41 Abs. 3 SchulG bleibt unberührt. Mit Zustimmung des Schulträgers können im Ausnahmefall auch Schülerinnen oder Schüler aufgenommen werden, die nicht in dem Heim wohnen.
(8) Über Umfang und Dauer der Teilnahme am Unterricht in sonderpädagogischen Ambulatorien oder vergleichbaren Fördermaßnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der Sonderschule aufgrund eines sonderpädagogischen Gutachtens. Die besuchte Schule ist über den Umfang und die Dauer sowie über den Abschluß der sonderpädagogischen Maßnahme zu informieren. Das sonderpädagogische Gutachten, der darauf beruhende Vorschlag, die voraussichtliche Dauer sowie ein kurzer Abschlußbericht sind für jeden Einzelfall schriftlich festzuhalten. Im Schuljahr abgeschlossener sowie der laufende Unterricht sind jeweils zum Schuljahresende der zuständigen Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen. Über die unterrichteten Kinder und Schülerinnen und Schüler ist eine fortlaufende Liste zu führen, in der Beginn und Ende des Unterrichts verzeichnet sind.

§ 15 Beobachtungszeit und Festlegung der Schulart

(1) Mit der Aufnahme in die Schule für Geistigbehinderte beginnt eine Beobachtungszeit von mindestens sechs Monaten bis zu höchstens zwei Schuljahren (Langzeitdiagnose). Während dieser Beobachtungszeit arbeiten Eltern und Schule besonders eng zusammen. Die Schule kann schulärztliche und schulpsychologische Untersuchungen veranlassen, an denen die Schülerin oder der Schüler teilzunehmen hat. Nach der Beobachtungszeit gibt die Schule ein sonderpädagogisches Gutachten ab, das mit den Eltern zu erörtern und mit einem Vorschlag über die weitere schulische Betreuung der Schülerin oder des Schülers an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu senden ist; § 47 Abs. 3 SchulG bleibt unberührt. Diese entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler in der Schule für Geistigbehinderte verbleibt oder einer anderen Schule zugewiesen wird, teilt die Entscheidung den Eltern schriftlich mit und gibt den beteiligten Schulen hiervon Kenntnis.
(2) An Sonderschulen, die die Aufgaben mehrerer Schularten wahrnehmen, beginnt mit der Aufnahme schulpflichtig werdender Kinder eine Beobachtungszeit von mindestens sechs Monaten bis zu höchstens zwei Schuljahren, in der Eltern und Schule besonders eng zusammenarbeiten. Nach der Beobachtungszeit folgt nach Anhörung der Eltern auf Vorschlag der Klassenkonferenz durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde die Festlegung der zu besuchenden Schulart. Stellt sich im verlauf des Schulbesuchs heraus, daß eine Schülerin oder ein Schüler den Anforderungen der zugewiesenen Schulart nicht entspricht, so weist die für die Schule zuständige Schulaufsichtsbehörde sie oder ihn nach Anhörung der Eltern auf Vorschlag der Klassenkonferenz einer anderen Schulart der Schule zu.


§ 16 Wechsel aus allgemeinbildenden Schulen

(1) Kann eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler mit den Mitteln der jeweils besuchten Schule auch mit zusätzlichen Hilfen nicht ausreichend gefördert werden, leitet die besuchte Schule ein Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 14 ein.
(2) Stellt die zuständige Schulaufsichtsbehörde fest, daß die Schülerin oder der Schüler wegen einer Behinderung einer sonderpädagogischen Förderung bedarf und auch mit besonderen Hilfen (Abschnitt I) dauernd oder vorübergehend in der besuchten oder einer anderen allgemeinbildenden Schule nicht ausreichend gefördert werden kann, weist diese sie oder ihn nach Anhörung der Eltern der geeigneten Sonderschule zu.
(3) Bei der Aufnahme aus weiterführenden allgemeinbildenden Schulen in Sonderschulen entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde.

§ 17 Wechsel aus anderen Sonderschulen
(1) Bei der Übernahme aus einer anderen Sonderschule kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde eine vorübergehende Zuweisung von in der Regel einem Schuljahr vornehmen (Probezeit). Im übrigen gelten § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2.
(2) Hat ein Kind, welches umzieht, bereits regelmäßig eine Sonderschule in der Bundesrepublik Deutschland besucht, so wird es ohne Übernahmeverfahren entsprechend seiner bisherigen Klassenstufe in die Sonderschule aufgenommen. Die Eltern müssen das Kind unverzüglich zum Schulbesuch bei der örtlich zuständigen Sonderschule anmelden. Die Eltern sind über die Möglichkeiten und Ziele des gemeinsamen Unterrichts von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern zu informieren.

§ 18 Dauer des Schulbesuchs
(1) Der Besuch einer Sonderschule dauert mindestens bis zur Erfüllung der Vollzeitschulpflicht (§ 40 Abs. 2 Nr.1 SchulG).
(2) Der Schulbesuch in der Förderschule, der Schule für Geistigbehinderte und der Schule für Körperbehinderte kann mit Zustimmung der Eltern von der Klassenkonferenz (§ 94 Abs. 5 SchulG) verlängert werden, wenn hierdurch die lehrplanmäßigen Anforderungen erreicht werden oder eine weitere Förderung zu erwarten ist. Der Schulbesuch dauert in diesen Fällen in der Regel höchstens bis zum Ende des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet. Über eine im begründeten Einzelfall darüber hinausgehende Verlängerung des Schulbesuchs entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern nach Anhörung des Schulträgers. Entsprechende Anträge sind spätestens bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres über die Schule an die Schulaufsichtsbehörde zu richten.
(3) An Schulen für Hörgeschädigte kann, soweit sie die Aufgaben der Grundschule wahrnehmen, die Schulbesuchsdauer allgemein um ein Schuljahr verlängert werden.
(4) An Sonderschulen, die auch die Aufgaben anderer Schularten erfüllen, richtet sich die Dauer des Schulbesuchs und die Möglichkeit einer Verlängerung nach den für die jeweilige Schulart geltenden Bestimmungen.

§ 19 Wechsel in andere Schulen

(1) Liegen während des Schulbesuchs Erkenntnisse darüber vor, daß bei einer Schülerin oder einem Schüler der Grund für den Besuch einer Sonderschule nicht mehr gegeben ist, so hat die Sonderschule die Schülerin oder den Schüler in Zusammenarbeit mit der vorzusehenden Schule auf einen Schulwechsel vorzubereiten. Der Wechsel in eine andere Schule kann auch von den Eltern beantragt werden.
(2) Die Sonderschule hat die Eltern über den Vorschlag des Wechsels rechtzeitig und ausreichend zu informieren und darauf vorzubereiten. Den Eltern ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Sonderschule stimmt mit der für die Schülerin oder den Schüler vorgesehenen anderen Schule die Möglichkeiten und den Zeitpunkt des Schulwechsels sowie die Zuweisung zu der Klassenstufe ab.


(4) Über den Schulwechsel entscheidet die für die Sonderschule zuständige Schulaufsichtsbehörde aufgrund eines ihr vorgelegten sonderpädagogischen Gutachtens und, sofern erforderlich, auch eines schulpsychologischen, schulärztlichen oder fachärztlichen Gutachtens. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde kann zugleich eine Probezeit von mindestens einem halben Schuljahr vorschreiben und bereits eine Entscheidung über die Verlängerung der Dauer des Schulbesuchs nach § 38 Abs. 7 SchulG treffen, wenn zu erwarten ist, daß die Höchstdauer des Schulbesuchs überschritten wird.

§ 20 Leistungsbewertung

(1) In der Schule für Geistigbehinderte werden die Zeugnisse in Form eines Berichtes abgefaßt. Die Zeugnisse sollen über den jeweiligen Stand der Entwicklung und der Leistungsfähigkeit der Schüler oder des Schülers Auskunft geben. Von der Mittelstufe an kann die Teilnahme an zusätzlichem Fachunterricht oder an besonderen Kursen besonders ausgewiesen und bewertet werden. In die Zeugnisse ist der Vermerk über das Aufsteigen in die nächste Stufe aufzunehmen.
(2) In der Förderschule wird in den Zeugnissen der ersten sechs Klassenstufen über den Lernerfolg in den Fächern, das Arbeitsverhalten und die erkennbaren Interessen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zusammenfassend berichtet. Der Bericht wird von der Klassenkonferenz (§ 94 Abs. 5 SchulG) auf Vorschlag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers beschlossen. Ab Klassenstufe 7 werden die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in den einzelnen Fächern in Noten bewertet.

(3) Die Eltern sind in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, daß die Berichte und Zeugnisse nach Absatz 1 und 2 auf ihren Wunsch von den Lehrkräften mündlich zu erläutern sind.
(4) Im übrigen gelten für Sonderschulen, die auch die Aufgaben anderer Schularten wahrnehmen, für die Leistungsbewertung die Bestimmungen der jeweiligen Schulart. Die jeweilige Schulart ist auf dem Zeugnisformular zu vermerken.

§ 21 Aufsteigen nach Stufen und Klassenstufen

(1) In der Förderschule steigt die Schülerin oder der Schüler ohne Versetzungsbeschluß bis zur Klassenstufe sechs in die nächsthöhere Klassenstufe auf. Hat eine Schülerin oder ein Schüler das Ziel der vorausgegangenen Klassenstufe nicht in dem Maße erreicht, daß sie oder er die folgende Klassenstufe erfolgreich abschließen kann, so tritt sie oder er während des ersten Schulhalbjahres der folgenden Klassenstufe auf Beschluß der Klassenkonferenz (§ 94 Abs. 5 SchulG) in die vorherige Klassenstufe zurück. Der Zeitpunkt des Zurücktretens ist so zu wählen, daß die Schülerin oder der Schüler entsprechend ihrem oder seinem Leistungsstand den Anschluß an die vorherige Klassenstufe findet. Ist mit dem Zurücktreten zu rechnen, muß im Zeugnis am Ende der Klassenstufe 1 bis 6 darauf hingewiesen werden. Ab Klassenstufe sieben steigt die Schülerin oder der Schüler durch Versetzungsbeschluß am Schuljahresende in die nächsthöhere Klassenstufe auf.

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn ihre oder seine Leistungen in den einzelnen Fächern, die Lernentwicklung und die Entwicklung der gesamten Persönlichkeit die Erwartung rechtfertigen, daß sie oder er im Unterricht der meisten Fächer der folgenden Klassenstufe erfolgreich mitarbeiten wird und daß eine den Unterrichtszielen der Förderschule gemäße Leistungsfähigkeit der folgenden Klassenstufe gesichert ist.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann auf Antrag der Eltern die Klassenkonferenz (§ 94 Abs. 5 SchulG) das Überspringen einer Klassenstufe beschließen.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht versetzt wird, wiederholt die bisherige Klassenstufe, soweit sie oder er nicht aus der Schule entlassen wird. Hat die Schülerin oder der Schüler das Ziel der Klassenstufe 9 nicht erreicht, kann die Klassenkonferenz (§ 94 Abs. 5 SchulG) auf Antrag der Eltern eine Wiederholung dieser Klassenstufe unter Verlängerung der Dauer des Schulbesuchs nach § 18 Abs. 2 zulassen.
(5) Eine Schülerin oder ein Schüler tritt auf Antrag der Eltern in die vorherige Klassenstufe zurück, wenn die Klassenkonferenz (§ 94 Abs. 5 SchulG) dies befürwortet, weil die Leistungen der Schülerin oder des Schülers durch längere Krankheit, Schulwechsel oder besonders belastende Umstände erheblich beeinträchtigt wurden. Die Eltern sind auf die sich aus § 18 Abs. 2 ergebende Begrenzung der Dauer des Schulbesuchs hinzuweisen.
(6) In der Schule für Geistigbehinderte steigt die Schülerin oder der Schüler mit ihrer oder seiner Klasse alle drei Jahre in die nächste Stufe auf. In Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz (§ 94 Abs. 5 SchulG) nach Anhörung der Eltern beschließen, daß eine Schülerin oder ein Schüler

1. innerhalb einer Stufe die Klasse wechselt, 2. nicht mit ihrer oder seiner Klasse aufsteigt, 3. vorzeitig in die nächste Stufe aufsteigt.

(7) Bei Sonderschulen, die die Aufgaben anderer Schularten wahrnehmen, gelten für das Aufsteigen nach Stufen oder Klassenstufen die Bestimmungen für die jeweilige Schulart. Die jeweilige Schulart ist auf dem Zeugnisformular unter dem Schulnamen zu vermerken.


§ 22 Zeugniserteilung

(1) Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einer Förderschule nach Auffassung der Klassenkonferenz das Ziel der Klassenstufe 9 erreicht, so erhält sie oder er beim Verlassen der Schule ein Abschlußzeugnis. Das Abschlußzeugnis wird in der Regel erteilt, wenn die Leistungen in allen Fächern mindestens ausreichend sind. Bei mangelhaften oder ungenügenden Leistungen in einzelnen Fächern wird das Abschlußzeugnis nur erteilt, wenn ein sinnvoller Ausgleich mit mindestens befriedigenden Leistungen in anderen Fächern gegeben ist. Zum Ausgleich können Leistungen in Arbeitsgemeinschaften und im Ergänzungsunterricht in einer nichtdeutschen Muttersprache zusätzlich herangezogen werden.
(2) Sonderschulen, die auch die Aufgabe der Realschule erfüllen, schließen mit der Realschulabschlußprüfung ab. Für die Prüfung findet die Realschulordnung Anwendung mit der Maßgabe, daß der Vorsitz des Prüfungsausschusses von einer Vertreterin oder einem Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde mit der Befähigung für die Laufbahn der Realschullehrer wahrgenommen wird. Bei der Beurteilung findet § 2 Abs. 2 Nr. 3 Anwendung.
(3) Für Entlassungs-, Abschluß- und Abgrenzungszeugnisse sind die für die jeweilige Schulart geltenden Bestimmungen anzuwenden.

§ 23 Nachträglicher Erwerb des Abschlußzeugnisses der Förderschule
(1) Nach Teilnahme an außerschulischer Vorbereitung kann das Abschlußzeugnis der Förderschule durch das Bestehen einer Prüfung erworben werden. Die Prüfung bezieht sich auf alle Fächer, die unterrichtet worden sind. Das Abschlußzeugnis wird in der Regel erteilt, wenn die Leistungen in allen Fächern mindestens ausreichend sind. Abweichend von der Zeugnisordnung kann die Schülerin oder der Schüler zusätzlich zu dem Abschlußzeugnis eine zusammenfassende Beschreibung des erreichten Leistungsstandes in den Fächern, des Arbeitsverhaltens und der erkennbaren Fähigkeiten und Fertigkeiten erhalten.
(2) Für die Prüfung findet die Landesverordnung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses außerhalb der öffentlichen Schule entsprechende Anwendung.

§ 24 Schlußvorschriften
Diese Verordnung tritt am l. Februar 1993 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft
1. Landesverordnung über die Schule für Lernbehinderte (OSL) vom 29. Juni 1981 (NBL. KM. Schl.-H. S.157),

2.Landesverordnung über die Schule für Geistigbehinderte (OSG) vom 29. Juni 1981 (NBl. KM. Schl.-H. S.160),

3.Landesverordnung über Schulen und Unterricht für Sprachbehinderte (OSp) vom 29. Juni 1981 (NBl. KM. Schl.-H. S.162),

4.Landesverordnung über Schulen und Klassen für Verhaltensgestörte (OSE) vom 30. Juni 1983 (NBl. KM.Schl.-H. S. 144) und

5.Landesverordnung über die Schule für Körperbehinderte (OSK) vom 30. Juni 1983 (NBl. KM. Schl.-H. S.145).


nach oben


Beratungsstelle für die Integration behinderter und nichtbehinderter Kinder und Jugendlicher in der Schule bei der Ministerin für Frauen. Bildung; Weiterbildung und Sport in Schleswig-Holstein

Gewährung eines Nachteilsausgleichs entsprechend der Ordnung für Sonderpädagogik OSP

§ 2 OSP regelt die Möglichkeiten und Formen des gemeinsamen Unterrichts von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern “ ...“ ...unter Berücksichtigung des Umfangs und der Art des im Einzelfall notwendigen zusätzlichen Förderbedarfs können Formen des gemeinsamen Unterrichts für behinderte und nichtbehinderte Schülerinnen und Schüler entwickelt werden, die zeitlich befristet oder stufenweise ausgeweitet werden können...".

Schülerinnen und Schüler, die zielgleich unterrichtet werden können, d.h. nach den jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen der Grundschule oder einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung im Lernen benachteiligt sind, haben Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleiches (§2 Abs.3 OSP). Dies betrifft in erster Linie Schülerinnen und Schüler mit Sinnesbeeinträchtigungen (seh- oder hörgeschädigt), körperlichen Beeinträchtigungen oder Störungen im Bereich der Wahrnehmungsverarbeitung; benachteiligte oder behinderte Schülerinnen und Schüler, die über eine durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit verfugen.

.§ 7 OSP regelt die Leistungsbewertung und Zeugniserteilung. Absatz 1 beschreibt die Leistungen behinderter und nichtbehinderter Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan der Grundschule bzw. weiterführenden Schule (§§ 10 Abs. 7 und 12 Abs. 3) unterrichtet werden. "... Bei der Leistungsermittlung muß die Schule, ohne die fachlichen Anforderungen geringer zu bemessen, der Behinderung angemessen Rechnung tragen. Der Förderausschuß kann eine Empfehlung aussprechen, um einen Nachteilsausgleich sicherzustellen, der sich aus Art und Umfang der Behinderung ergibt.. (§ 7 Abs.1 OSP)

Der Begriff des Nachteilsausgleiches ist aus dem Schwerbehindertengesetz übernommen worden. Die Bestimmung, daß ein gewährtet Nachteilsausgleich in die Bewertung von Arbeiten und Zeugnissen nicht aufgenommen werden darf folgt konsequent den entsprechenden Regelungen des Schwerbehindertengesetzes, in dem dies auch für erwachsene Behinderte für dienstliche Beurteilungen oder Dienstleistungszeugnisse so geregelt ist. Die Gewährung eines Nachteilsausgleiches obliegt der pädagogischen Entscheidung der Schule. Es wird empfohlen, sich hierbei des Rates eines für die jeweilige Behinderungsart zuständigen Förderzentrums oder einer Beratungsstelle zu bedienen.

Beispiele für individuell gewährte Nachteilsausgleiche sind:

> verlängerte Arbeitszeiten bei Klassenarbeiten
> verkürzte Aufgabenstellungen
> Zulassung spezieller Arbeitsmittel (Einmaleinstabelle, Schreibmaschine, Computer, Kassettenrecorder, größere Arbeitsblätter, größere Linien, spezielle Stifte u.ä.)

> mündliche statt schriftliche Prüfung ( B. einen Aufsatz auf einen Recorder sprechen...)
> unterrichtsorganisatorische Veränderungen (z. B. Verzicht auf Mitschrift von Tafeltexten,
individuelle Arbeitsplatzorganisation:, individuell gestaltete Pausenreglungen, u.ä.)
> größere Exaktheitstoleranz (z.B. Geometrie, Schriftbild zeichnerische Aufgabenstellungen u.ä.).


nach oben


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein