OSP |
Ordnung
für Sonderpädagogik aufgehoben!
zum
aufhebenden Erlass
Landesverordnung über Unterricht und Erziehung von
Schülerinnen und Schülern sowie Kindern und Jugendlichen mit
sonderpädagogischem Förderbedarf in Grundschulen, weiterführenden
allgemeinbildenden Schulen
und Sonderschulen (OSP)
Vom 24. November 1992 (NBl. MBWKS Schl.-H. S. 347)
Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind in
Schleswig-Holstein verschiedenartige Formen schulischer Bildung in einem
flächendeckenden, nach Behinderungsarten gegliederten Schulwesen mit
unterschiedlichem Angebot und unterschiedlichen Arbeitsweisen vorgesehen. Im
Zuge der Weiterentwicklung der Sonderschulen sind deren Aufgaben schrittweise
erweitert worden. Ambulante und mobile Betreuungsformen für behinderte und von
Behinderung bedrohte Schülerinnen und Schüler sowie der gemeinsame Unterricht
von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern wurden erprobt
und ausgebaut. Ziel dieser Bemühungen ist es, Schülerinnen und Schülern den
Besuch der Grundschule und der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sowie
bei Vorliegen der Berufsschulpflicht (§ 43 Abs.1 SchulG) auch der
berufsbildenden Schulen zu ermöglichen.
Für den gemeinsamen Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Kindern und
Jugendlichen ist ein enges Zusammenwirken des Landes mit den Schulträgern und
den Eltern sowie die Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften der
allgemeinbildenden und der berufsbildenden Schulen und den Lehrkräften aus den
Sonderschulen (Förderzentren) erforderlich.
Das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), geändert durch
Gesetz vom 12. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 615), trifft in § 5 Abs. 2
grundsätzliche Aussagen zum gemeinsamen Unterricht von behinderten und
nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern und legt in § 25 den
konzeptionellen Rahmen fest, in dem sich die Sonderschulen als Förderzentren an
dem Prozeß der Integration beteiligen sollen.
Aufgrund des § 5 Abs. 2, des § 25, des § 28 Abs.1, des § 35, des § 38, des
§ 42, des § 47, des § 50 Abs. 7 und des § 121 Abs. 2 des
Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), geändert durch
Gesetz vom 12. Dezember 1990 (GVOBI. Schl.-H. S. 615), wird verordnet:
Abschnitt I
Unterricht und Erziehung behinderter und von Behinderung bedrohter Schülerinnen
und Schüler in allgemeinbildenden Schulen
§ 1 Ziele und Bedingungen des gemeinsamen Unterrichts und der Erziehung
von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern
(1 ) Der gemeinsame Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Kindern und
Jugendlichen soll es behinderten Schülerinnen und Schülern ermöglichen, in
ihrer Wohnumgebung die Grundschule oder eine weiterführende allgemeinbildende
Schule zu besuchen. Diese integrative Form des Unterrichts soll sowohl den
behinderten als auch den nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern erweiterte
Lernerfahrungen eröffnen.
(2) Gemeinsamer Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen
und Schülern ist überall dort zu ermöglichen, wo sich die organisatorischen
personellen und sächlichen Voraussetzungen schaffen lassen und dieser
Unterricht der individuellen Förderung behinderter Schülerinnen und Schüler
entspricht. Grundsätzlich ist keine Behinderungsart und Schulart ausgenommen.
(3) Behinderte Schülerinnen und Schüler sollen einer Grundschule oder einer
weiterführenden allgemeinbildenden Schule nach § 44 Abs. 5 SchulG nur
zugewiesen werden, wenn diese Maßnahme den Zielen des Absatzes 1 nicht
widerspricht und sie neben der Senkung eines sonst möglicherweise unabwendbaren
Mehrbedarfs an sächlichem oder personellem Aufwand eine Verbesserung der
pädagogischen Bedingungen mit sich bringt.
§ 2 Möglichkeiten und Formen des gemeinsamen Unterrichts von behinderten und
nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern
(1) Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 und unter Berücksichtigung des
Umfangs und der Art des im Einzelfall notwendigen zusätzlichen Förderbedarfs
können Formen des gemeinsamen Unterrichts für behinderte und nichtbehinderte
Schülerinnen und Schüler entwickelt werden, die zeitlich befristet oder
stufenweise ausgeweitet werden, können; die §§ 6, 9 und 10 bleiben
unberührt.
(2) Insbesondere sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
1. Eigene zusätzliche Fördermaßnahmen der allgemeinbildenden Schule, 2.
Beratung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf,
deren Eltern und Lehrkräfte sowie anderen an der Erziehung im Einzelfall
beteiligten Personen und Einrichtungen durch ein fachlich geeignetes
Förderzentrum,
3.Gewährung eines Nachteilsausgleiches
unter sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs.1,
4. Zeitlich befristete Mitarbeit von Lehrkräften eines Förderzentrums im
Unterricht der allgemeinbildenden Schule, um im Einzelfall die Voraussetzungen
an der allgemeinbildenden Schule für sonderpädagogische Lern- und
Erziehungsformen zu entwickeln und zu unterstützen,
5. Dauernde Mitarbeit von Lehrkräften eines Förderzentrums im Unterricht der
allgemeinbildenden Schule, die sich nach Art und Umfang des jeweiligen
sonderpädagogischen Förderbedarfs richtet,
6. Den Unterricht der allgemeinbildenden Schule begleitende zusätzliche
sonderpädagogische Förderung in ambulanter und mobiler Form durch fachlich
geeignete regionale oder überregionale Förderzentren,
7. Bereitstellung von Lehrerstunden durch das fachlich geeignete Förderzentrum,
um in einzelnen, mehreren oder allen Fächern einen Unterricht durch zwei
Lehrkräfte zu ermöglichen.
(3) Bei der Entscheidung, welche der möglichen Maßnahmen nach Absatz 2 für
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gewählt wird,
sind neben den Voraussetzungen des § 1 die pädagogischen Möglichkeiten der
allgemeinbildenden Schule und der sich aus der Art und dem Umfang der
Behinderung der Schülerin oder des Schülers ergebende sonderpädagogische
Förderbedarf zu berücksichtigen.
(4) Solange eine Maßnahme nach Absatz 2 wegen Fehlens der Voraussetzungen nicht
durchgeführt werden kann, sollen die beteiligten Schulen und die
Schulaufsichtsbehörden darauf hinwirken, daß über die Zusammenarbeit der
allgemeinbildenden Schule und der Sonderschule zumindest in bestimmten Fächern
oder in anderen schulischen Vorhaben gemeinsame Erziehung und gemeinsamer
Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern
verwirklicht werden.
§ 3 Aufgaben des Förderzentrums
(1) Die Förderzentren beteiligen sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 25
SchulG an den Beratungen der Förderausschüsse (§ 5) und erstellen die hierzu
notwendigen sonderpädagogischen Gutachten. Die Gutachten sollen Aussagen
enthalten über die Art, die Inhalte und die Zielrichtung der zusätzlich
sonderpädagogischen Förderung.
(2) Die Förderzentren erarbeiten Vorschläge für die im Einzelfall von
behinderten Schülerinnen und Schülern in den allgemeinbildenden Schulen
benötigten Lehr- und Hilfsmittel sowie über die im Einzelfall notwendigen
baulichen Voraussetzungen.
§ 4 Anmeldung behinderter Kinder zum Schulbesuch
(1) Bei einem behinderten Kind, bei dem ein sonderpädagogischer Förderbedarf
zu vermuten ist, prüft die örtlich zuständige Grundschule mit Zustimmung der
Eltern im Rahmen der Anmeldung zum Schulbesuch (§ 1 Abs.1 Grundschulordnung),
ob sich für dieses Kind die personellen, sächlichen und organisatorischen
Bedingungen für eine gemeinsame Beschulung mit nichtbehinderten Kindern
schaffen lassen. Die Grundschule fordert hierzu von der zuständigen
Sonderschule (Förderzentrum) nach Maßgabe des § 47 SchulG ein
sonderpädagogisches Gutachten an. Eine Abschrift ist den Eltern zu übermitteln
und auf Wunsch zu erläutern; § 50 Abs. 4 Satz 2 SchulG bleibt unberührt.
Zusätzlich fordert die Grundschule ein schulärztliches
Gutachten an. Der Schulträger und die zuständige Schulaufsichtsbehörde sind
in geeigneter Weise rechtzeitig in das Verfahren einzubeziehen.
(2) Kommen die Grundschule, die zuständige Sonderschule, der Schulträger und
die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu dem Ergebnis, daß eine gemeinsame
Beschulung möglich ist und dies der individuellen Förderung des behinderten
Kindes entspricht, genehmigt die zuständige Schulaufsichtsbehörde die
vorgesehene Maßnahme. Die Eltern erhalten einen schriftlichen Bescheid unter
dem Vorbehalt einer Änderung für den Fall, daß wesentliche
Genehmigungsvoraussetzungen sich geändert haben; § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Für ein bereits schulpflichtiges Kind, das neu in das Gebiet einer
Grundschule oder einer allgemeinbildenden weiterführenden Schule zieht, sowie
für ein Kind, bei dem während des Schulbesuchs ein sonderpädagogischer
Förderbedarf festgestellt wird, ist Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 5 Förderausschuß
(1) Kommt eine Maßnahme nach dem Verfahren des § 4 Abs. 1 und 2 nicht
zustande, so bildet die zuständige Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der
Eltern einen Förderausschuß. Die Zusammenfassung mehrerer Einzelfälle zu
einem gemeinsamen Förderausschuß ist zulässig
(2) Der Förderausschuß setzt sich zusammen aus
1.der Schulrätin oder dem Schulrat der zuständigen Schulaufsichtsbehörde oder
einer oder einem von ihr oder ihm beauftragten Schulleiterin oder Schulleiter
nach Nr. 2 oder Nr. 4,
2.der Schulleiterin oder dem Schulleiter der zuständigen Grundschule oder einer
von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft,
3.einer Lehrkraft der Grundschule, in die das Kind aufgenommen werden soll,
4.der Schulleiterin oder dem Schulleiter der zuständigen oder zu beteiligenden
Sonderschule (Förderzentrum) oder einer von ihr oder ihm beauftragten
Lehrkraft.
5.einer Vertreterin oder einem Vertreter des Schulträgers; in den Fällen, in
denen ein Finanzausgleich nach § 79 Abs. 3 SchulG erwartet wird, auch einer
Vertreterin oder einem Vertreter des Kreises.
(3) Soweit erforderlich, können weitere Personen beratend hinzugezogen werden.
(4) Den Vorsitz führt das Mitglied nach Absatz 2 Nr. 1.
(5) Den Eltern des Kindes ist Gelegenheit zu geben, vor dem Förderausschuß
eine Stellungnahme abzugeben. Eltern mit nichtdeutscher Muttersprache können im
Bedarfsfall eine sprachkundige Vertrauensperson hinzuziehen. Die Stellungnahme
der Eltern ist in die Niederschrift (Absatz 8) aufzunehmen.
(6) Der Förderausschuß berät auf der Grundlage der vorgelegten Gutachten und
Stellungnahmen. Er prüft alle Möglichkeiten, die das vorhandene Schulangebot,
einschließlich möglicher Anpassungen an den Einzelfall, bietet. Er kann die
Hinzuziehung weiterer Unterlagen oder Stellungnahmen vorschlagen.
(7) Auf der Grundlage seiner Beratungen gibt der Förderausschuß eine
Empfehlung ab, in der die organisatorischen, personellen und sächlichen
Voraussetzungen für die Durchführung berücksichtigt werden.
(8) Über die Beratung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist
zu den Akten der Schulaufsichtsbehörde zu nehmen.
§ 6 Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde
(1) Entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde, daß ein behindertes
Kind in die Grundschule aufgenommen werden kann, erhalten die Eltern einen
schriftlichen Bescheid unter dem Vorbehalt einer Änderung für den Fall, daß
wesentliche Genehmigungsvoraussetzungen sich geändert haben. In dem Bescheid
ist auch festzuhalten, daß die Schülerin oder der Schüler nicht nach den
lehrplanmäßigen Anforderungen der Grundschule unterrichtet werden muß. Die
zuständige Schulaufsichtsbehörde legt bei ihrer Entscheidung die
Rahmenbedingungen fest, die für die Aufnahme in die Grundschule notwendig sind.
(2) Entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde, daß das behinderte Kind
nicht in die Grundschule aufgenommen werden kann, so weist sie die Schülerin
oder den Schüler einer geeigneten Sonderschule zu. Die Eltern erhalten einen
schriftlichen Bescheid.
(3) Wird ein Bescheid nach Absatz 1 infolge des Vorbehalts geändert, so ist ein
Förderausschuß erneut zu beteiligen.
§ 7 Leistungsbewertung und Zeugniserteilung
(1) Die Leistung behinderter Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan
der Grundschule unterrichtet werden, wird nach den für die Grundschule
geltenden Bestimmungen bewertet. Bei der Leistungsermittlung muß die Schule,
ohne die fachlichen Anforderungen geringer zu bemessen, der Behinderung
angemessen Rechnung tragen. Der Förderausschuß kann eine Empfehlung
aussprechen, um einen Nachteilsausgleich sicherzustellen, der sich aus Art und
Umfang der Behinderung ergibt. In die Bewertung von schriftlichen Arbeiten und
in Zeugnisse dürfen Hinweise auf einen gewährten Nachteilsausgleich nicht
aufgenommen werden.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern, die nach den lehrplanmäßigen
Anforderungen der Förderschule (§ 25 Abs. 4 SchulG) oder der Schule für
Geistigbehinderte in der Grundschule unterrichtet werden, finden für die
Leistungsbewertung die Vorschriften für diese Schulen (§ 20) Anwendung. Es
werden die für die Grundschule geltenden Zeugnisvordrucke für
Berichtszeugnisse verwendet. In Abgangszeugnissen und im Entwicklungsbericht ist
zu vermerken, nach welchen lehrplanmäßigen Anforderungen sich die
Leistungsbewertung richtet.
§ 8 Aufsteigen nach Klassenstufen
(1) Für behinderte Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan der
Grundschule unterrichtet werden, gelten für das Aufsteigen nach Klassenstufen
die Bestimmungen für die Grundschule.
(2) Schülerinnen und Schüler, die nach den lehrplanmäßigen Anforderungen der
Förderschule oder der Schule für Geistigbehinderte in der Grundschule
unterrichtet werden, verbleiben in der Regel unabhängig von ihrem
Leistungsstand in der besuchten Klassengemeinschaft, sofern nicht durch einen
Wechsel in eine andere Klasse oder Klassenstufe die soziale und pädagogische
Situation verbessert wird.
§ 9 Wechsel der Schule oder der Schulart während der Grundschule
Soll ein Bescheid nach § 4 Abs. 2 oder § 6 Abs.1 infolge des Vorbehalts mit
dem Ziel geändert werden, daß die Schülerin oder der Schüler einer anderen
geeigneten Schule zugewiesen werden soll, ist ein Förderausschuß (§ 5) zu
hören, wenn die Eltern dies verlangen.
§ 10 Wechsel der Schulart nach der Grundschule
(1) Behinderte Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan der Grundschule
unterrichtet worden sind, wechseln nach dem Besuch der Klassenstufe 4 in eine
weiterführende allgemeinbildende Schule. Ein Förderausschuß kann auf Anregung
der abgebenden Grundschule oder auf Verlangen der Eltern oder der aufnehmenden
weiterführenden allgemeinbildenden Schule einberufen werden, wenn zu erwarten
ist, daß sich mit dem Schulwechsel die Rahmenbedingungen nachteilig ändern. Er
prüft alle Möglichkeiten, die das vorhandene Schulangebot einschließlich
möglicher Anpassungen an den Einzelfall bietet. Er kann die Hinzuziehung
weiterer Unterlagen und Stellungnahmen vorschlagen.
(2) Der Förderausschuß nach Absatz 1 setzt sich zusammen aus:
1.einer Schulaufsichtsbeamtin oder einem Schulaufsichtsbeamten der für die
aufnehmende Schule zuständigen Schulaufsichtsbehörde oder einer oder einem von
der jeweiligen Schulaufsichtsbehörde beauftragten Schulleiterin oder
Schulleiter nach Nr. 2 oder 4; ist die aufnehmende Schule eine Gesamtschule,
gilt § 82 Abs.1 Satz 4 und 5 SchulG sinngemäß,
2.der Schulleiterin oder dem Schulleiter der aufnehmenden Schule oder einer von
ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft im Sinne von Nummer 1,
3. je einer Lehrkraft der aufnehmenden und der abgebenden Schule, 4. der
Schulleiterin oder dem Schulleiter der zuständigen oder zu beteiligenden
Sonderschule (Förderzentrum) oder einer von ihr oder ihm beauftragten
Lehrkraft,
5. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Schulträgers.
Den Vorsitz führt das Mitglied nach Nummer 1. Die Vorsitzende oder der
Vorsitzende fordert ein sonderpädagogisches Gutachten an.
(3) Beantragen die Eltern von behinderten Schülerinnen oder Schülern, die nach
den lehrplanmäßigen Anforderungen der Förderschule oder der Schule für
Geistig Behinderte in der Grundschule unterrichtet worden sind, nach der
Grundschule den Besuch einer Sonderschule, so weist die zuständige
Schulaufsichtsbehörde die Schülerin oder den Schüler auf der Grundlage eines
sonderpädagogischen Gutachtens einer geeigneten Sonderschule zu.
(4) Beantragen die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der
nach den lehrplanmäßigen Anforderungen der Förderschule oder der Schule für
Geistigbehinderte in der Grundschule unterrichtet worden ist, für ihr Kind den
Besuch einer der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, so ist nach
Maßgabe des § 5 Abs.1 von der für die in Betracht kommende Schulart
zuständige Schulaufsichtsbehörde ein Förderausschuß zu bilden.
(5) Der Förderausschuß nach Absatz 4 setzt sich zusammen aus:
je einer Schulaufsichtsbeamtin oder einem Schulaufsichtsbeamten der für die in
Betracht kommenden allgemeinbildenden weiterführenden Schularten zuständigen
Schulaufsichtsbehörden oder je einer oder einem von ihr oder ihm beauftragten
Schulleiterin oder Schulleiter nach Absatz 2 Nr. 1,
2. der Schulleiterin oder dem Schulleiter aller in Betracht kommenden
allgemeinbildenden weiterführenden Schulen oder je einer von ihr oder ihm
beauftragten Lehrkraft,
3.der Schulleiterin oder dem Schulleiter der zuständigen oder zu beteiligenden
Sonderschule (Förderzentrum) oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkaft,
4. einer Lehrkraft der abgebenden Grundschule,
5.einer Vertreterin oder einem Vertreter des Schulträgers; in den Fällen, in
denen ein Finanzausgleich nach § 79 Abs. 3 SchulG erwartet wird, auch einer
Vertreterin oder einem Vertreter des Kreises.
Der Förderausschuß kann um je eine Lehrkraft aus den in Betracht kommenden
Schularten ergänzt werden. Den Vorsitz führt ein Mitglied nach Nummer 1. Die
Vorsitzende oder der Vorsitzende kann ein sonderpädagogisches Gutachten
anfordern, soweit der Entwicklungsbericht nicht die für eine Entscheidung
erforderlichen Angaben enthält.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 und 4 gilt für die Teilnahme der Eltern der
§ 5 Abs. 5.
(7) Für das Verfahren der Förderausschüsse gilt § 5. Für das weitere
Verfahren nach den Absätzen 1 und 3 gelten die Bestimmungen der §§ 6 und 7
sinngemäß. In diesen Fällen stimmen sich die zuständigen
Schulaufsichtsbehörden untereinander ab. Die jeweils zuständige
Schulaufsichtsbehörde kann die Entscheidung auf den Besuch der Klassenstufen 5
und 6 beschränken. In diesen Fällen ist über die Fortsetzung der Maßnahmen
nach der Klassenstufe 6 nach Absatz 1 oder 4 neu zu entscheiden.
§ 11 Wechsel der Schule oder der Schulart während des Besuchs einer
weiterführenden allgemeinbildenden Schule
Soll von dem Vorbehalt des zur Genehmigung des Besuchs einer weiterführenden
allgemeinbildenden Schule ergangenen Bescheides mit dem Ziel Gebrauch gemacht
werden, daß die Schülerin oder der Schüler einer anderen geeigneten Schule
zugewiesen werden soll, ist ein Förderausschuß (§ 10 Abs. 2 oder 5) zu
hören, wenn die Eltern dies verlangen.
§ 12 Abschließende Bestimmungen zum Schulbesuch behinderter Schülerinnen und
Schüler in weiterführenden allgemeinbildenden Schulen
(1) Bei behinderten Schülerinnen und Schülern, die eine weiterführende
allgemeinbildende Schule besuchen, richtet sich die Dauer des Schulbesuchs für
die jeweilige Schulart nach den Vorschriften des Schulgesetzes.
(2) Behinderte Schülerinnen und Schüler, die nach den lehrplanmäßigen
Anforderungen der Förderschule oder der Schule für Geistigbehinderte in
allgemeinbildenden weiterführenden Schularten unterrichtet werden, verbleiben
in der Regel unabhängig von ihrem Leistungsstand in der besuchten
Klassengemeinschaft, sofern nicht durch einen Wechsel in eine andere Klasse
deren soziale und pädagogische Situation verbessert werden kann.
(3) Die Leistung behinderter Schülerinnen und Schüler, die nach dem Lehrplan
der jeweiligen weiterführenden allgemeinbildenden Schulart unterrichtet werden,
wird nach den für die jeweilige Schulart geltenden Bestimmungen bewertet. § 7
Abs. 1 gilt sinngemäß.
(4) Die Leistungsbewertung für Schülerinnen und Schüler, die nach den
lehrplanmäßigen Anforderungen der Förderschule oder der Schule für
Geistigbehinderte in einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule
unterrichtet werden, richtet sich nach den Bestimmungen für diese Schulen (§
20).
(5) Hinsichtlich des Schulabschlusses für Schülerinnen und Schüler, die nach
den lehrplanmäßigen Anforderungen der Förderschule in weiterführenden
allgemeinbildenden Schularten unterrichtet werden, gelten die Bestimmungen für
diese Schule (§ 22 Abs. 1).
(6) Bei Schülerinnen und Schülern, die nach den lehrplanmäßigen
Anforderungen der Förderschule oder der Schule für Geistigbehinderte in einer
weiterführenden allgemeinbildenden Schulart unterrichtet werden, ist in
Entlassungs-, Abschluß- und Abgangszeugnissen zu vermerken, nach welchen
lehrplanmäßigen Anforderungen die Schülerinnen und Schüler unterrichtet
worden sind.
(7) Behinderte Schülerinnen und Schüler, die nach den lehrplanmäßigen
Anforderungen der Förderschule oder der Schule für Geistigbehinderte in
allgemeinbildenden weiterführenden Schularten unterrichtet werden, nehmen in
der Regel am gesamten Unterricht der besuchten Klasse teil. Sofern nicht schon
der Förderausschuß in seiner Empfehlung eine abweichende Regelung empfohlen
hat, ist eine spätere abweichende Regelung mit dem beteiligten Förderzentrum
abzustimmen.
Abschnitt
II
Unterricht und Erziehung behinderter Schülerinnen und Schüler in Sonderschulen
§ 13 Aufgaben und Gliederung der Sonderschulen
(1) Die Sonderschulen unterrichten und erziehen neben ihren Aufgaben nach
Abschnitt I behinderte Schülerinnen und Schüler sowie andere Kinder und
Jugendliche, die in anderen Schularten auch mit besonderen Hilfen dauernd oder
vorübergehend nicht ausreichend gefördert werden können. Sie sollen auch auf
die Eingliederung der Schülerinnen und Schüler in Schulen anderer Schularten
hinwirken sowie untereinander die Aufgaben als Förderzentrum wahrnehmen.
(2) Die Sonderschulen unterstützen bei ihren Schülerinnen und Schülern alle
Entwicklungen, die zu einem Wechsel in die Grundschule oder eine weiterführende
allgemeinbildende Schule führen können. Sie arbeiten zu diesem Zweck eng mit
den anderen Schularten zusammen und können mit Zustimmung der zuständigen
Schulaufsichtsbehörde dauernde oder auf den Einzelfall abgestimmte Formen eines
derartigen Schulwechsels zusammen mit den anderen Schulen entwickeln und
einrichten.
(3) Als Förderzentren haben die Sonderschulen die Aufgabe durch Beratung von
Eltern, Lehrkräften, Kindern und Jugendlichen sowie anderen an der Erziehung im
Einzelfall beteiligten Personen und Einrichtungen, durch Beteiligung an
vorbeugenden pädagogischen Maßnahmen, durch Angebote ambulanter und mobiler
Förderung sowie durch Beteiligung am Unterricht an anderen Schulen, auch
anderer Schularten, an der Gestaltung des gemeinsamen Unterrichts von
behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern sowie Kindern und
Jugendlichen mitzuwirken.
(4) Die Sonderschulen haben ferner die Aufgabe, die anderen Schulen, deren
Lehrkräfte und Eltern von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei
der Früherkennung von Behinderungen, bei vorbeugenden pädagogischen Maßnahmen
und bei der schulischen Förderung behinderter Schülerinnen und Schüler zu
beraten. Die Sonderschulen können für behinderte Schülerinnen und Schüler
entsprechende Angebote selbst vorhalten. Die Teilnahme an derartigen
Veranstaltungen ist freiwillig, bei Aufnahme in eine dieser Maßnahmen jedoch
verbindlich.
(5) Die Sonderschulen geben Sonderunterricht für schulpflichtige Kinder und
Jugendliche, die keine Schule besuchen können. Den Schulleiterinnen und
Schulleitern und Lehrkräften der jeweils zuständigen Sonderschule ist die
Durchführung des Sonderunterrichts zu ermöglichen, solange nicht durch ein
ärztliches Attest belegte medizinische Gründe oder eine Beeinträchtigung der
Heilung oder Genesung der Kinder und Jugendlichen den Unterricht ausschließen.
Der Sonderunterricht hat bei den Kindern und Jugendlichen alle Entwicklungen zu
unterstützen, die zu einer Aufnahme in eine Schule führen können. § 43 des
Jugendförderungsgesetzes vom 5. 2. 1992 gilt entsprechend.
(6) Sonderschulen sind
1.die neun Klassenstufen umfassende Förderschule mit der Aufgabe, Schülerinnen
und Schüler zu unterrichten und zu erziehen, die so umfangreich, schwer und
langdauernd in ihrem schulischen Lernen beeinträchtigt sind, daß sie mit den
Möglichkeiten der allgemeinbildenden Schulen nicht ausreichend gefördert
werden können und deshalb einer auf ihr Lehrverhalten eingehenden schulischen
Betreuung bedürfen, wobei ein Abschluß vermittelt wird, der zur Aufnahme einer
Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf führen kann und weitere
schulische Bildungsgänge eröffnet,
2.die Schule für Erziehungshilfe mit der Aufgabe, Schülerinnen und Schüler zu
unterrichten und zu erziehen, die wegen Erziehungsschwierigkeiten im Rahmen von
Hilfe zur Erziehung nach § 34 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) einem
Heim zugewiesen sind; bei der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die sich
in öffentlicher Erziehungshilfe (§ 34 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom
26. 6. 1990) befinden, ist abzuwägen
1. die Erziehungssituation der einzelnen Schülerin oder des Schülers,
2.die Erziehungssituation in der Schule oder Klasse für Erziehungshilfe und
3.die Erziehungssituation der an sich für die Schülerin oder den Schüler
zuständigen Schule.
§ 14 Abs. 6 bleibt unberührt. Die Schule für Erziehungshilfe erfüllt die
Aufgaben der Grundschule, der Hauptschule und der Förderschule, verbunden mit
besonderen Erziehungsmaßnahmen.
3. die Schule für Sehgeschädigte mit der Aufgabe, sehbehinderte und blinde
Schülerinnen und Schüler zu unterrichten und zu erziehen, die wegen
Herabsetzung ihrer Sehfähigkeit im Unterricht anderer Schulen, auch anderer
Schularten, nicht hinreichend gefördert werden können. Sie wird in der Regel
als Förderzentrum geführt.
4.die Schule für Geistigbehinderte mit der Aufgabe, Schülerinnen und Schüler
zu unterrichten und zu erziehen, die in allen Fächern auf anschauliches und
handelndes Lernen angewiesen sind und deshalb einen Unterricht erhalten, der
ständige Hilfen beim Auffassen, Übernehmen, Gliedern und Durchhalten von
Lernaufgaben bietet und der ständige Anregung und Hilfe bei sprachlichen
Aufnahme-, Verarbeitungs- und Ausdrucksleistungen bereithält, wobei sie für
geistigbehinderte Schülerinnen und Schüler mit Körperbehinderungen auch die
Aufgabe der Schule für Körperbehinderte wahrnehmen kann.
5.die Schule für Hörgeschädigte mit der Aufgabe, gehörlose und schwerhörige
Schülerinnen und Schüler zu unterrichten und zu erziehen, die wegen
Herabsetzung ihrer Hörfähigkeit auch mit Hörhilfe im Unterricht anderer
Schulen, auch anderer Schularten, nicht hinreichend gefördert werden können,
wobei die Schule für Hörgeschädigte die Aufgaben der Grundschule,
Hauptschule, Realschule und Förderschule erfüllen kann.
6.die Schule für Körperbehinderte mit der Aufgabe, Schülerinnen und Schüler
zu unterrichten und zu erziehen, die unabhängig vom Grad ihrer Behinderung
einen so umfangreichen sonderpädagogischen und therapeutischen Förderbedarf
haben, daß sie mit den Mitteln einer anderen Schule, auch anderer Schularten,
nicht gefördert werden können, wobei die Schule für Körperbehinderte die
Aufgaben der Grundschule, Hauptschule, Realschule, Förderschule und Schule für
Geistigbehinderte erfüllen kann.
7. die Schule für Sprachbehinderte als Sprachheilgrundschule mit der Aufgabe,
Grundschulunterricht mit Sprachheilunterricht für die Schülerinnen und
Schüler zu verbinden, deren Sprachbehinderung so schwer ist, daß sie weder vor
Eintritt in die Klassenstufe 1 durch den Besuch von Sonderunterricht noch
während der Zeit des Grundschulbesuches durch integrativen oder ambulanten
Sprachheilunterricht ausreichend gefördert werden können, und als Schule mit
verbundenem Heim mit den zusätzlichen Aufgaben, insbesondere auch
mehrfachbehinderte Kinder sowie Schülerinnen und Schüler, bei denen die
Sprachbehinderung im Vordergrund steht, zu unterrichten und zu erziehen sowie
mehrmonatigen Sprachheilunterricht (Intensivkurse) für Schülerinnen und
Schüler durchzuführen.
(7) Schülerinnen und Schüler mit mehreren Behinderungen sowie Schülerinnen
und Schüler mit Behinderungen, die nicht dem Aufgabenbereich einer Sonderschule
nach Absatz 6 zuzuordnen sind, werden in die Sonderschule aufgenommen, in der
unter örtlichen, personellen und sächlichen Gesichtspunkten der individuelle
Förderbedarf am besten zu befriedigen ist oder deren lehrplanmäßigen
Anforderungen sie voraussichtlich entsprechen können.
(8) Sonderschulen gliedern sich in Klassenstufen mit Ausnahmen der Schule für
Geistigbehinderte, die sich in vier Stufen (Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe
und Werkstufe) gliedert und deren Besuch in der Regel jeweils drei Jahre dauert,
wobei in den einzelnen Stufen die Schülerinnen und Schüler zu Klassen
zusammengefaßt werden.
(9) Mit Genehmigung der obersten Schulaufsichtsbehörde können Schulen für
Erziehungshilfe, Hörgeschädigte und Körperbehinderte auch Aufgaben weiterer
Schularten erfüllen.
(10) Sonderschulen, die die Aufgaben mehrerer Schularten erfüllen, sollen bei
entsprechender Schülerzahl sowohl jahrgangs- als auch schulartübergreifende
Klassen bilden.
§ 14 Aufnahme in eine Sonderschule
(1) Die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen
Förderbedarfs kann außer von den Eltern auch vorgeschlagen werden von
1. einem Kindergarten,
2. der Schulärztin oder dem Schularzt, 3. der örtlich zuständigen
Grundschule,
4. einer Sonderschule,
5. einem schulpsychologischen Dienst,
6. der zuständigen Schulaufsichtsbehörde.
(2) Das Verfahren wird von der Grundschule eingeleitet. Diese gibt den Eltern
Gelegenheit, zu dem Vorschlag mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen,
sofern sie nicht selbst den Vorschlag gemacht haben. Die jeweilige Sonderschule
muß die Eltern vor Abgabe einer Stellungnahme ausführlich über die Aufgaben
und Ziele der Schulart und, soweit dies noch nicht geschehen ist, über
Möglichkeiten und Ziele des gemeinsamen. Unterrichts von behinderten und
nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern unterrichten. Die zuständige
Grundschule sendet den Vorschlag mit ihrer Stellungnahme, dem Nachweis über
gegebenenfalls schon durchgeführte Fördermaßnahmen und bereits vorliegende
ärztliche, sonderpädagogische oder schulpsychologische Gutachten sowie der
Stellungnahme der Eltern an die jeweils örtlich zuständige Sonderschule. § 47
Abs. 3 SchulG bleibt unberührt. Die Grundschule übersendet den Eltern eine
Durchschrift ihrer Stellungnahme.
(3) Die Sonderschule erstellt ein sonderpädagogisches Gutachten und veranlaßt,
soweit dies noch nicht geschehen ist, eine schulärztliche
Untersuchung. Die Schülerin oder der Schüler hat an den notwendigen
Untersuchungen teilzunehmen. Die Eltern sind über die Termine oder
sonderpädagogischen Untersuchungen zu unterrichten und zur schulärztlichen
Untersuchung zu laden. Das sonderpädagogische Gutachten muß alle Umstände
berücksichtigen, die für eine Aufnahme sonderpädagogischer Förderung von
Bedeutung sind und mit einem Entscheidungsvorschlag enden. Das Gutachten ist mit
den Eltern ausführlich zu besprechen; eine Durchschrift ist ihnen
auszuhändigen. Die Sonderschule fügt die Stellungnahme der Eltern dem
Gutachten bei und übermittelt dieses der zuständigen Schulaufsichtsbehörde;
§ 47 Abs. 3 SchulG bleibt unberührt.
(4) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde entscheidet, ob die Schülerin oder
der Schüler in eine Sonderschule aufgenommen oder ob eine andere Form
sonderpädagogischer Förderung eingeleitet wird. Sie entscheidet auch, in
welche Sonderschule die Schülerin oder der Schüler gegebenenfalls aufgenommen
wird. Bei einer Aufnahme in eine Sonderschule weist die Schulleiterin oder der
Schulleiter die Schülerin oder den Schüler der nach § 31 Abs. 3 SchulG zu
bestimmenden Klassenstufe oder Stufe zu.
(5) Ein noch nicht schulpflichtiges behindertes Kind kann im Rahmen bestehender
Aufnahmemöglichkeiten Sonderunterricht in einer Schule für Hörgeschädigte,
Körperbehinderte oder Sprachbehinderte erhalten, wenn 1. es bei
Schuljahresbeginn das fünfte Lebensjahr vollendet hat und
2. ein von der Schulleiterin oder dem Schulleiter veranlaßtes
sonderpädagogisches Gutachten die Aufnahme rechtfertigt.
Die Aufnahme setzt einen Antrag der Eltern voraus, über den die untere
Schulaufsichtsbehörde entscheidet. Der Besuch des Sonderunterrichts dauert bis
zum Beginn der Schulpflicht. Von der Schulaufsichtsbehörde nach § 42 Abs. 4
SchulG zum Besuch des Sonderunterrichts zugewiesene Schülerinnen und Schüler
sind vorrangig aufzunehmen.
(6) Schülerinnen und Schüler, die nicht unter § 13 Abs. 6 Nr. 2 fallen,
können nur im Ausnahmefall und für ein Schuljahr befristet in eine Schule oder
Klasse für Erziehungshilfe aufgenommen werden, wenn
1. die Schulkonferenz bestätigt, daß wiederholt Ordnungsmaßnahmen nach § 45
SchulG getroffen worden sind,
2. die oberste Schulaufsichtsbehörde zustimmt,
3.der Schulträger der abgebenden und der aufnehmenden Schule, die Schulleiterin
oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule sowie die Eltern gehört worden
sind,
4.die Zuführung der Schülerin oder des Schülers zur Schule oder Klasse für
Erziehungshilfe und Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Kinder- und
Jugendhilfegesetz vom 26. Juni 1990 sichergestellt sind.
Über eine Verlängerung um höchstens ein weiteres Schuljahr wird nach den
Grundsätzen des § 13 Abs. 6 Nr. 2 entschieden.
(7) Die Aufnahme in eine mit einem Heim verbundene Sonderschule in der
Trägerschaft des Landes bedarf der Zustimmung des für die Heimunterbringung
zuständigen Sozialhilfeträgers. Diese Sonderschule nimmt Schülerinnen und
Schüler auf, die in zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung keine geeignete
Sonderschule besuchen oder aus sonstigen Gründen, insbesondere wegen
familiärer Bedingungen, nicht in einer anderen Sonderschule unterrichtet werden
können; § 41 Abs. 3 SchulG bleibt unberührt. Mit Zustimmung des Schulträgers
können im Ausnahmefall auch Schülerinnen oder Schüler aufgenommen werden, die
nicht in dem Heim wohnen.
(8) Über Umfang und Dauer der Teilnahme am Unterricht in sonderpädagogischen
Ambulatorien oder vergleichbaren Fördermaßnahmen entscheidet die Schulleiterin
oder der Schulleiter der Sonderschule aufgrund eines sonderpädagogischen
Gutachtens. Die besuchte Schule ist über den Umfang und die Dauer sowie über
den Abschluß der sonderpädagogischen Maßnahme zu informieren. Das
sonderpädagogische Gutachten, der darauf beruhende Vorschlag, die
voraussichtliche Dauer sowie ein kurzer Abschlußbericht sind für jeden
Einzelfall schriftlich festzuhalten. Im Schuljahr abgeschlossener sowie der
laufende Unterricht sind jeweils zum Schuljahresende der zuständigen
Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen. Über die unterrichteten Kinder und
Schülerinnen und Schüler ist eine fortlaufende Liste zu führen, in der Beginn
und Ende des Unterrichts verzeichnet sind.
§ 15 Beobachtungszeit und Festlegung der Schulart
(1) Mit der Aufnahme in die Schule für Geistigbehinderte beginnt eine
Beobachtungszeit von mindestens sechs Monaten bis zu höchstens zwei Schuljahren
(Langzeitdiagnose). Während dieser Beobachtungszeit arbeiten Eltern und Schule
besonders eng zusammen. Die Schule kann schulärztliche und schulpsychologische
Untersuchungen veranlassen, an denen die Schülerin oder der Schüler
teilzunehmen hat. Nach der Beobachtungszeit gibt die Schule ein
sonderpädagogisches Gutachten ab, das mit den Eltern zu erörtern und mit einem
Vorschlag über die weitere schulische Betreuung der Schülerin oder des
Schülers an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu senden ist; § 47 Abs. 3
SchulG bleibt unberührt. Diese entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler
in der Schule für Geistigbehinderte verbleibt oder einer anderen Schule
zugewiesen wird, teilt die Entscheidung den Eltern schriftlich mit und gibt den
beteiligten Schulen hiervon Kenntnis.
(2) An Sonderschulen, die die Aufgaben mehrerer Schularten wahrnehmen, beginnt
mit der Aufnahme schulpflichtig werdender Kinder eine Beobachtungszeit von
mindestens sechs Monaten bis zu höchstens zwei Schuljahren, in der Eltern und
Schule besonders eng zusammenarbeiten. Nach der Beobachtungszeit folgt nach
Anhörung der Eltern auf Vorschlag der Klassenkonferenz durch die zuständige
Schulaufsichtsbehörde die Festlegung der zu besuchenden Schulart. Stellt sich
im verlauf des Schulbesuchs heraus, daß eine Schülerin oder ein Schüler den
Anforderungen der zugewiesenen Schulart nicht entspricht, so weist die für die
Schule zuständige Schulaufsichtsbehörde sie oder ihn nach Anhörung der Eltern
auf Vorschlag der Klassenkonferenz einer anderen Schulart der Schule zu.
§ 16 Wechsel aus allgemeinbildenden Schulen
(1) Kann eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler mit
den Mitteln der jeweils besuchten Schule auch mit zusätzlichen Hilfen nicht
ausreichend gefördert werden, leitet die besuchte Schule ein Verfahren zur
Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 14 ein.
(2) Stellt die zuständige Schulaufsichtsbehörde fest, daß die Schülerin oder
der Schüler wegen einer Behinderung einer sonderpädagogischen Förderung
bedarf und auch mit besonderen Hilfen (Abschnitt I) dauernd oder vorübergehend
in der besuchten oder einer anderen allgemeinbildenden Schule nicht ausreichend
gefördert werden kann, weist diese sie oder ihn nach Anhörung der Eltern der
geeigneten Sonderschule zu.
(3) Bei der Aufnahme aus weiterführenden allgemeinbildenden Schulen in
Sonderschulen entscheidet die oberste Schulaufsichtsbehörde.
§ 17 Wechsel aus anderen Sonderschulen
(1) Bei der Übernahme aus einer anderen Sonderschule kann die zuständige
Schulaufsichtsbehörde eine vorübergehende Zuweisung von in der Regel einem
Schuljahr vornehmen (Probezeit). Im übrigen gelten § 14 Abs. 2 und § 15 Abs.
2.
(2) Hat ein Kind, welches umzieht, bereits regelmäßig eine Sonderschule in der
Bundesrepublik Deutschland besucht, so wird es ohne Übernahmeverfahren
entsprechend seiner bisherigen Klassenstufe in die Sonderschule aufgenommen. Die
Eltern müssen das Kind unverzüglich zum Schulbesuch bei der örtlich
zuständigen Sonderschule anmelden. Die Eltern sind über die Möglichkeiten und
Ziele des gemeinsamen Unterrichts von behinderten und nichtbehinderten
Schülerinnen und Schülern zu informieren.
§ 18 Dauer des Schulbesuchs
(1) Der Besuch einer Sonderschule dauert mindestens bis zur Erfüllung der
Vollzeitschulpflicht (§ 40 Abs. 2 Nr.1 SchulG).
(2) Der Schulbesuch in der Förderschule, der Schule für Geistigbehinderte und
der Schule für Körperbehinderte kann mit Zustimmung der Eltern von der
Klassenkonferenz (§ 94 Abs. 5 SchulG) verlängert werden, wenn hierdurch die
lehrplanmäßigen Anforderungen erreicht werden oder eine weitere Förderung zu
erwarten ist. Der Schulbesuch dauert in diesen Fällen in der Regel höchstens
bis zum Ende des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18.
Lebensjahr vollendet. Über eine im begründeten Einzelfall darüber
hinausgehende Verlängerung des Schulbesuchs entscheidet die zuständige
Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern nach Anhörung des Schulträgers.
Entsprechende Anträge sind spätestens bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres
über die Schule an die Schulaufsichtsbehörde zu richten.
(3) An Schulen für Hörgeschädigte kann, soweit sie die Aufgaben der
Grundschule wahrnehmen, die Schulbesuchsdauer allgemein um ein Schuljahr
verlängert werden.
(4) An Sonderschulen, die auch die Aufgaben anderer Schularten erfüllen,
richtet sich die Dauer des Schulbesuchs und die Möglichkeit einer Verlängerung
nach den für die jeweilige Schulart geltenden Bestimmungen.
§ 19 Wechsel in andere Schulen
(1) Liegen während des Schulbesuchs Erkenntnisse darüber vor, daß bei einer
Schülerin oder einem Schüler der Grund für den Besuch einer Sonderschule
nicht mehr gegeben ist, so hat die Sonderschule die Schülerin oder den Schüler
in Zusammenarbeit mit der vorzusehenden Schule auf einen Schulwechsel
vorzubereiten. Der Wechsel in eine andere Schule kann auch von den Eltern
beantragt werden.
(2) Die Sonderschule hat die Eltern über den Vorschlag des Wechsels rechtzeitig
und ausreichend zu informieren und darauf vorzubereiten. Den Eltern ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Sonderschule stimmt mit der für die Schülerin oder den Schüler
vorgesehenen anderen Schule die Möglichkeiten und den Zeitpunkt des
Schulwechsels sowie die Zuweisung zu der Klassenstufe ab.
(4) Über den Schulwechsel entscheidet die für die Sonderschule zuständige
Schulaufsichtsbehörde aufgrund eines ihr vorgelegten sonderpädagogischen
Gutachtens und, sofern erforderlich, auch eines schulpsychologischen,
schulärztlichen oder fachärztlichen Gutachtens. Die zuständige
Schulaufsichtsbehörde kann zugleich eine Probezeit von mindestens einem halben
Schuljahr vorschreiben und bereits eine Entscheidung über die Verlängerung der
Dauer des Schulbesuchs nach § 38 Abs. 7 SchulG treffen, wenn zu erwarten ist,
daß die Höchstdauer des Schulbesuchs überschritten wird.
§ 20 Leistungsbewertung
(1) In der Schule für Geistigbehinderte werden die Zeugnisse in Form eines
Berichtes abgefaßt. Die Zeugnisse sollen über den jeweiligen Stand der
Entwicklung und der Leistungsfähigkeit der Schüler oder des Schülers Auskunft
geben. Von der Mittelstufe an kann die Teilnahme an zusätzlichem Fachunterricht
oder an besonderen Kursen besonders ausgewiesen und bewertet werden. In die
Zeugnisse ist der Vermerk über das Aufsteigen in die nächste Stufe
aufzunehmen.
(2) In der Förderschule wird in den Zeugnissen der ersten sechs Klassenstufen
über den Lernerfolg in den Fächern, das Arbeitsverhalten und die erkennbaren
Interessen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zusammenfassend berichtet. Der Bericht
wird von der Klassenkonferenz (§ 94 Abs. 5 SchulG) auf Vorschlag der
Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers beschlossen. Ab Klassenstufe 7 werden
die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in den einzelnen Fächern in
Noten bewertet.
(3) Die Eltern sind in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, daß die Berichte
und Zeugnisse nach Absatz 1 und 2 auf ihren Wunsch von den Lehrkräften
mündlich zu erläutern sind.
(4) Im übrigen gelten für Sonderschulen, die auch die Aufgaben anderer
Schularten wahrnehmen, für die Leistungsbewertung die Bestimmungen der
jeweiligen Schulart. Die jeweilige Schulart ist auf dem Zeugnisformular zu
vermerken.
§ 21 Aufsteigen nach Stufen und Klassenstufen
(1) In der Förderschule steigt die Schülerin oder der Schüler ohne
Versetzungsbeschluß bis zur Klassenstufe sechs in die nächsthöhere
Klassenstufe auf. Hat eine Schülerin oder ein Schüler das Ziel der
vorausgegangenen Klassenstufe nicht in dem Maße erreicht, daß sie oder er die
folgende Klassenstufe erfolgreich abschließen kann, so tritt sie oder er
während des ersten Schulhalbjahres der folgenden Klassenstufe auf Beschluß der
Klassenkonferenz (§ 94 Abs. 5 SchulG) in die vorherige Klassenstufe zurück.
Der Zeitpunkt des Zurücktretens ist so zu wählen, daß die Schülerin oder der
Schüler entsprechend ihrem oder seinem Leistungsstand den Anschluß an die
vorherige Klassenstufe findet. Ist mit dem Zurücktreten zu rechnen, muß im
Zeugnis am Ende der Klassenstufe 1 bis 6 darauf hingewiesen werden. Ab
Klassenstufe sieben steigt die Schülerin oder der Schüler durch
Versetzungsbeschluß am Schuljahresende in die nächsthöhere Klassenstufe auf.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn ihre oder seine
Leistungen in den einzelnen Fächern, die Lernentwicklung und die Entwicklung
der gesamten Persönlichkeit die Erwartung rechtfertigen, daß sie oder er im
Unterricht der meisten Fächer der folgenden Klassenstufe erfolgreich
mitarbeiten wird und daß eine den Unterrichtszielen der Förderschule gemäße
Leistungsfähigkeit der folgenden Klassenstufe gesichert ist.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann auf Antrag der Eltern die
Klassenkonferenz (§ 94 Abs. 5 SchulG) das Überspringen einer Klassenstufe
beschließen.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht versetzt wird,
wiederholt die bisherige Klassenstufe, soweit sie oder er nicht aus der Schule
entlassen wird. Hat die Schülerin oder der Schüler das Ziel der Klassenstufe 9
nicht erreicht, kann die Klassenkonferenz (§ 94 Abs. 5 SchulG) auf Antrag der
Eltern eine Wiederholung dieser Klassenstufe unter Verlängerung der Dauer des
Schulbesuchs nach § 18 Abs. 2 zulassen.
(5) Eine Schülerin oder ein Schüler tritt auf Antrag der Eltern in die
vorherige Klassenstufe zurück, wenn die Klassenkonferenz (§ 94 Abs. 5 SchulG)
dies befürwortet, weil die Leistungen der Schülerin oder des Schülers durch
längere Krankheit, Schulwechsel oder besonders belastende Umstände erheblich
beeinträchtigt wurden. Die Eltern sind auf die sich aus § 18 Abs. 2 ergebende
Begrenzung der Dauer des Schulbesuchs hinzuweisen.
(6) In der Schule für Geistigbehinderte steigt die Schülerin oder der Schüler
mit ihrer oder seiner Klasse alle drei Jahre in die nächste Stufe auf. In
Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz (§ 94 Abs. 5 SchulG) nach Anhörung
der Eltern beschließen, daß eine Schülerin oder ein Schüler
1. innerhalb einer Stufe die Klasse wechselt, 2. nicht mit ihrer oder seiner
Klasse aufsteigt, 3. vorzeitig in die nächste Stufe aufsteigt.
(7) Bei Sonderschulen, die die Aufgaben anderer Schularten wahrnehmen, gelten
für das Aufsteigen nach Stufen oder Klassenstufen die Bestimmungen für die
jeweilige Schulart. Die jeweilige Schulart ist auf dem Zeugnisformular unter dem
Schulnamen zu vermerken.
§ 22 Zeugniserteilung
(1) Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einer Förderschule nach Auffassung
der Klassenkonferenz das Ziel der Klassenstufe 9 erreicht, so erhält sie oder
er beim Verlassen der Schule ein Abschlußzeugnis. Das Abschlußzeugnis wird in
der Regel erteilt, wenn die Leistungen in allen Fächern mindestens ausreichend
sind. Bei mangelhaften oder ungenügenden Leistungen in einzelnen Fächern wird
das Abschlußzeugnis nur erteilt, wenn ein sinnvoller Ausgleich mit mindestens
befriedigenden Leistungen in anderen Fächern gegeben ist. Zum Ausgleich können
Leistungen in Arbeitsgemeinschaften und im Ergänzungsunterricht in einer
nichtdeutschen Muttersprache zusätzlich herangezogen werden.
(2) Sonderschulen, die auch die Aufgabe der Realschule erfüllen, schließen mit
der Realschulabschlußprüfung ab. Für die Prüfung findet die Realschulordnung
Anwendung mit der Maßgabe, daß der Vorsitz des Prüfungsausschusses von einer
Vertreterin oder einem Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde mit der
Befähigung für die Laufbahn der Realschullehrer wahrgenommen wird. Bei der
Beurteilung findet § 2 Abs. 2 Nr. 3 Anwendung.
(3) Für Entlassungs-, Abschluß- und Abgrenzungszeugnisse sind die für die
jeweilige Schulart geltenden Bestimmungen anzuwenden.
§ 23 Nachträglicher Erwerb des Abschlußzeugnisses der Förderschule
(1) Nach Teilnahme an außerschulischer Vorbereitung kann das Abschlußzeugnis
der Förderschule durch das Bestehen einer Prüfung erworben werden. Die
Prüfung bezieht sich auf alle Fächer, die unterrichtet worden sind. Das
Abschlußzeugnis wird in der Regel erteilt, wenn die Leistungen in allen
Fächern mindestens ausreichend sind. Abweichend von der Zeugnisordnung kann die
Schülerin oder der Schüler zusätzlich zu dem Abschlußzeugnis eine
zusammenfassende Beschreibung des erreichten Leistungsstandes in den Fächern,
des Arbeitsverhaltens und der erkennbaren Fähigkeiten und Fertigkeiten
erhalten.
(2) Für die Prüfung findet die Landesverordnung zum Erwerb des
Hauptschulabschlusses außerhalb der öffentlichen Schule entsprechende
Anwendung.
§ 24 Schlußvorschriften
Diese Verordnung tritt am l. Februar 1993 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt
treten außer Kraft
1. Landesverordnung über die Schule für Lernbehinderte (OSL) vom 29. Juni 1981
(NBL. KM. Schl.-H. S.157),
2.Landesverordnung über die Schule für Geistigbehinderte (OSG) vom 29. Juni
1981 (NBl. KM. Schl.-H. S.160),
3.Landesverordnung über Schulen und Unterricht für Sprachbehinderte (OSp) vom
29. Juni 1981 (NBl. KM. Schl.-H. S.162),
4.Landesverordnung über Schulen und Klassen für Verhaltensgestörte (OSE) vom
30. Juni 1983 (NBl. KM.Schl.-H. S. 144) und
5.Landesverordnung über die Schule für Körperbehinderte (OSK) vom 30. Juni
1983 (NBl. KM. Schl.-H. S.145).
Beratungsstelle für die
Integration behinderter und nichtbehinderter Kinder und Jugendlicher in der
Schule bei der Ministerin für Frauen. Bildung; Weiterbildung und Sport in
Schleswig-Holstein
Gewährung eines Nachteilsausgleichs entsprechend der Ordnung für
Sonderpädagogik OSP
§ 2 OSP regelt die Möglichkeiten und Formen des gemeinsamen Unterrichts von
behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern ... ...unter
Berücksichtigung des Umfangs und der Art des im Einzelfall notwendigen
zusätzlichen Förderbedarfs können Formen des gemeinsamen Unterrichts für
behinderte und nichtbehinderte Schülerinnen und Schüler entwickelt werden, die
zeitlich befristet oder stufenweise ausgeweitet werden können...".
Schülerinnen und Schüler, die zielgleich unterrichtet werden können, d.h.
nach den jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen der Grundschule oder einer
weiterführenden allgemeinbildenden Schule, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung
im Lernen benachteiligt sind, haben Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleiches
(§2 Abs.3 OSP). Dies betrifft in erster Linie Schülerinnen und Schüler mit
Sinnesbeeinträchtigungen (seh- oder hörgeschädigt), körperlichen
Beeinträchtigungen oder Störungen im Bereich der Wahrnehmungsverarbeitung;
benachteiligte oder behinderte Schülerinnen und Schüler, die über eine
durchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit verfugen.
.§ 7 OSP regelt die Leistungsbewertung und Zeugniserteilung. Absatz 1
beschreibt die Leistungen behinderter und nichtbehinderter Schülerinnen und
Schüler, die nach dem Lehrplan der Grundschule bzw. weiterführenden Schule
(§§ 10 Abs. 7 und 12 Abs. 3) unterrichtet werden. "... Bei der
Leistungsermittlung muß die Schule, ohne die fachlichen Anforderungen geringer
zu bemessen, der Behinderung angemessen Rechnung tragen. Der Förderausschuß
kann eine Empfehlung aussprechen, um einen Nachteilsausgleich
sicherzustellen, der sich aus Art und Umfang der Behinderung ergibt.. (§ 7
Abs.1 OSP)
Der Begriff des Nachteilsausgleiches ist aus dem Schwerbehindertengesetz
übernommen worden. Die Bestimmung, daß ein gewährtet Nachteilsausgleich in
die Bewertung von Arbeiten und Zeugnissen nicht aufgenommen werden darf folgt
konsequent den entsprechenden Regelungen des Schwerbehindertengesetzes, in dem
dies auch für erwachsene Behinderte für dienstliche Beurteilungen oder
Dienstleistungszeugnisse so geregelt ist. Die Gewährung eines
Nachteilsausgleiches obliegt der pädagogischen Entscheidung der Schule. Es wird
empfohlen, sich hierbei des Rates eines für die jeweilige Behinderungsart
zuständigen Förderzentrums oder einer Beratungsstelle zu bedienen.
Beispiele für individuell gewährte Nachteilsausgleiche sind:
> verlängerte Arbeitszeiten bei Klassenarbeiten
> verkürzte Aufgabenstellungen
> Zulassung spezieller Arbeitsmittel (Einmaleinstabelle, Schreibmaschine,
Computer, Kassettenrecorder, größere Arbeitsblätter, größere Linien,
spezielle Stifte u.ä.)
> mündliche statt schriftliche Prüfung ( B. einen Aufsatz auf einen
Recorder sprechen...)
> unterrichtsorganisatorische Veränderungen (z. B. Verzicht auf Mitschrift
von Tafeltexten,
individuelle Arbeitsplatzorganisation:, individuell gestaltete Pausenreglungen,
u.ä.)
> größere Exaktheitstoleranz (z.B. Geometrie, Schriftbild zeichnerische
Aufgabenstellungen u.ä.).