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außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen bei Leistungsnachweisen

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 24. Juni 1997 - III 305 - 320.6071 -(S. 434 NBI. MBWFK.Schl.-H.. 1997)

Zur Handhabung eines Nachteilsausgleichs gebe ich die folgenden Hinweise und Erläuterungen.

1.
Rechtsgrundlagen

Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Um die Rehabilitation und Eingliederung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen bzw. sonderpädagogischem Förderbedarf in die Gesellschaft zu fördern, haben die Schulen nach
§ 5 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes den Auftrag, behinderte und nichtbehinderte Schülerinnen und Schüler gemeinsam zu unterrichten; .soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Möglichkeiten erlauben und es der individuellen Förderung der behinderten Schülerinnen und Schüler entspricht.
Dies erfordert die besondere Fürsorge der Schule im täglichen Schulleben.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3, § 7; § 12 Abs. 3 der Ordnung für Sonderpädagogik (OSP) muß deshalb die Schule bei der Leistungsermittlung von behinderten Schülerinnen und Schülern, die nicht nach den lehrplanmäßigen Anforderungen der Förderschule oder der Schule für Geistigbehinderte, sondern gemeinsam mit Nichtbehinderten zielgleich nach den Anforderungen der übrigen öffentlichen Schulen unterrichtet werden, der Behinderung angemessen Rechnung tragen, ohne die fachlichen Anforderungen geringer zu bemessen.
Der Anspruch behinderter Schülerinnen und Schüler auf Nachteilsausgleich ergibt sich auch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht der Schule bzw. den entsprechenden Regelungen im Schwerbehindertengesetz (Nachteilsausgleich, § 48 Schwerbehindertengesetz -SchwbG).
Der Nachteilsausgleich dient der Kompensation der durch die Behinderung entstehenden Nachteile und stellt keine Bevorzugung der behinderten Schülerinnen und Schüler gegenüber deren Mitschülerinnen und Mitschülern dar.

2.
Formen des Nachteilsausgleichs

Ohne die fachliche Anforderung geringer zu bemessen, ist bei mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungsanforderungen auf die Behinderung der Schülerin oder des Schülers angemessen Rücksicht. zu nehmen und ggf. ein Nachteilsausgleich zu schaffen oder eine differenzierte Leistungsanforderung zu stellen, je nach Behinderung z.B. durch
- verlängerte Arbeitszeiten bei Klassenarbeiten bzw. verkürzte Aufgabenstellung,
- Bereitstellen bzw. Zulassen spezieller Arbeitsmittel (Einmaleinstabelle, Schreibmaschine, Computer, Kassettenrecorder, größere bzw. spezifisch gestaltete Arbeitsblätter, größere Linien, spezielle Stifte u.ä.),
- eine mündliche statt einer schriftlichen Arbeitsform (z.B. einen Aufsatz auf Band sprechen) bzw. eine schriftliche statt einer mündlichen Arbeitsform,
- unterrichtsorganisatorische Veränderungen (z.B. individuell gestaltete Pausenregelungen, individuelle Arbeitsplatzorganisation),
- Ausgleichsmaßnahmen anstelle einer Mitschrift von Tafeltexten,
- differenzierte Hausaufgabenstellung,
- größere Exaktheitstoleranz (z.B. in Geometrie, beim Schriftbild, in zeichnerischen Aufgabenstellungen),    
- individuelle Sportübungen.
Ein Nachteilsausgleich ist auch bei einer nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung (z.B. bei Armbruch) zu gewähren.

3.
Verfahren

Behinderte Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch auf Nachteilsausgleich.
Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ist nicht antragsgebunden.
Die Schule ist von Amts wegen verpflichtet, einer nachgewiesenen Behinderung angemessen Rechnung zu tragen.
Über eine Behinderung oder eine vorübergehende Beeinträchtigung muß durch die betroffenen Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern ein entsprechender Nachweis erbracht werden oder erbracht worden sein.
Über Art und Umfang eines zu gewährenden Nachteilsausgleiches entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter in Absprache mit den unterrichtenden Lehrkräften und ggf. dem für die jeweilige Behinderungsart zuständigen Förderzentrum.
Hat der Förderausschuß eine Empfehlung für einen Nachteilsausgleich ausgesprochen (§§ 5, 7 OSP), ist diese von der Schule bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
Die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters ist zu den Akten zu nehmen. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen.
Ein Vermerk über den gewährten Nachteilsausgleich darf nicht in Arbeiten und Zeugnissen erscheinen (§ 7 Absatz 1 OSP, § 52 SchwbG analog).


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein