Orientierungsstufe-Anmeldung 


Anmeldung an den weiterführenden Schulen zum Schuljahr 2010/11
Runderlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 3. August 2009 - 111331/111328
(NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 234)
Nach § 4 der Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO) vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 177, geändert durch Verordnung vom
16. Mai 2008 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 149)) werden die Termine für das Verfahren des Übergangs in die weiterführenden Schulen wie folgt festgesetzt:
1. Grundschulen informieren
Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer der Jahrgangsstufe 4 in der Grundschule unterrichten bis spätestens zum 29. Januar 2010 (§ 3 Abs. 1 OStVO) die Eltern über den Ablauf des Informations- und Anmeldeverfahrens in allen weiterführenden allgemein bildenden Schulen und die Aufgabe der Orientierungsstufe. Mit dem Zeugnis zum Schulhalbjahr wird den Eltern ein Informationsblatt zum Übergang auf die weiterführenden allgemein bildenden Schulen ausgehändigt (§ 3 Abs. 2 OStVO).
2. Schulübergangsempfehlung
Mit dem Zeugnis zum Schulhalbjahr erhalten die Eltern einen verschlossenen Abdruck der Schulübergangsempfehlung. Zu Beginn des zweiten Halbjahres laden die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer die Eltern gemeinsam mit ihrem Kind zu einer Einzelberatung ein und besprechen mit ihnen die Schulübergangsempfehlung und, soweit vorhanden, den Lernplan (§ 3 Abs. 3 OStVO).
3. Information der weiterführenden allgemein bildenden Schulen
Die untere Schulaufsichtsbehörde teilt den Schulleitungen der Grundschulen die Beratungstermine der aufnehmenden Schulen bis zum 15. Januar 2010 mit. Die Elternversammlungen in den aufnehmenden Schulen erfolgen bis zum 19. Februar 2010. Hier stellen sich die jeweiligen Schularten mit ihren spezifischen Zielen, Anforderungen und Arbeitsweisen vor (§ 3 Abs. 4 OStVO).
4. Beratung der weiterführenden allgemein bildenden Schulen bei einer von der Schulübergangsempfehlung abweichenden Schulartwahl durch die Eltern Die weiterführenden allgemein bildenden Schulen stellen sicher, dass Eltern bei einer von der Schulübergangsempfehlung abweichenden Schulartwahl für ihr Kind an einer Schule der empfohlenen oder der angestrebten Schulart individuell beraten werden, und
dokumentieren dies auf der Schulübergangsempfehlung. Die Teilnahme des Kindes an der Beratung wird empfohlen. Diese Beratungen erfolgen bis spätestens zum 12. März 2010.
5. Anmeldezeitraum
Die Eltern melden ihr Kind bei der Schule im Anmeldezeitraum vom 15. bis zum 26. März 2010 an (§ 4 Abs. 2 OStVO). Eine Verkürzung dieses Anmeldezeitraums ist nicht zulässig.
6. Anmelde- und Aufnahmebestätigung
Das Anmelde- und Aufnahmeverfahren wird in einem gesonderten Erlass geregelt.
 

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Anmeldung an den weiterführenden Schulen zum Schuljahr 2009/10

Runderlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 13. August 2008 - 11 1 331/111328
Nach § 4 der Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO) vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF Schl.-H. S. 177, geändert durch Verordnung vom
16. Mai 2008, NBI. MBF. Schl.-H. S. 149) werden die Termine für das Verfahren des Übergangs in die weiterführenden Schulen unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der verschiedenen Schularten wie folgt festgesetzt:
1. Grundschulen informieren
Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer der Jahrgangsstufe 4 in der Grundschule unterrichten bis spätestens zum 30. Januar 2009 (§ 3 Abs. 1 OStVO) die Eltern über den Ablauf des Informations- und Anmeldeverfahrens in allen weiterführenden allgemein bildenden Schulen und die Aufgabe der Orientierungsstufe. Mit dem Zeugnis zum Schulhalbjahr wird den Eltern ein Informationsblatt zum Übergang auf die weiterführenden allgemein bildenden Schulen ausgehändigt (§ 3 Abs 2 OStVO).
2, Schulübergangsempfehlung
Mit dem Zeugnis zum Schulhalbjahr erhalten die Eltern einen verschlossenen Abdruck der Schulübergangsempfehlung. Zu Beginn des zweiten Halbjahres laden die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer die Eltern gemeinsam mit ihrem Kind zu einer Einzelberatung ein und besprechen mit ihnen die Schulübergangsempfehlung und, soweit vorhanden, den Lernplan (§ 3 Abs. 3 OStVO).
3. Information der weiterführenden allgemein bildenden Schulen
Die untere Schulaufsichtsbehörde teilt den Schulleitungen der Grundschulen die Beratungstermine der aufnehmenden Schulen bis zum 16. Januar 2009 mit. Die Elternversammlungen in den aufnehmenden Schulen erfolgen bis zum 27. Februar 2009. Hier stellen sich die jeweiligen Schularten mit ihren spezifischen Zielen, Anforderungen und Arbeitsweisen vor (§ 3 Abs. 4 OStVO).
4. Beratung der weiterführenden allgemein bildenden Schulen bei einer von der Schulübergangsempfehlung abweichenden Schulartwahl durch die Eltern Die weiterführenden allgemein bildenden Schulen stellen sicher, dass Eltern bei einer von der Schulübergangsempfehlung abweichenden Schulartwahl
für ihr Kind an einer Schule der empfohlenen oder der angestrebten Schulart individuell beraten werden, und dokumentieren dies auf der Schulübergangsempfehlung. Die Teilnahme des Kindes an der Beratung wird empfohlen. Diese Beratungen erfolgen bis spätestens zum 13. März 2009. Nur für an Gesamtschulen abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber gilt eine Frist bis zum 26. März 2009.
5. Anmeldezeitraum
Die Eltern melden ihr Kind bei der Schule im Anmeldezeitraum vom 9. bis zum 27. März 2009 an (§ 4 Abs. 2 OStVO). Eine Verkürzung dieses Anmeldezeitraums ist nicht zulässig.
Für Gesamtschulen gilt als Anmeldezeitraum der
9. bis 13. März 2009. Die Gesamtschulen treffen die Aufnahmeentscheidung bis zum 20. März 2009,
Bei der Anmeldung sind die Schulübergangsempfehlung, das Halbjahreszeugnis und ggf. der Lernplan vorzulegen. Doppelanmeldungen sind nicht zulässig.
6. Anmelde- und Aufnahmebestätigung
Die Leiterinnen und Leiter der aufnehmenden Schulen unterrichten die Grundschulen über die erfolgten Anmeldungen bis zum 3. April 2009 und bis zum 30. April über die erfolgten Aufnahmen.
 

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Anmeldung zur Orientierungsstufe für das Schuljahr 2008/09

Runderlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 18. Juli 2007 - 111 303
(NBl. Schl.-H. 6/7/2007 S.255)

Nach § 4 der Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO) vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. 6/7 2007 S. 177) werden die Termine für das Verfahren des Übergangs in die weiterführenden Schulen im zweiten Schulhalbjahr 2007/08 unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der verschiedenen Schularten wie folgt festgesetzt:
1. Grundschulen informieren
Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer der Klassenstufe 4 in der Grundschule unterrichten bis spätestens zum 25. Januar 2008 (§ 3 Abs. 1 OStVO) die Eltern über den Ablauf des Verfahrens und die Aufgabe der Orientierungsstufe. Mit dem Zeugnis zum Schulhalbjahr wird den Eltern ein Informationsblatt zum Übergang auf die weiterführenden allgemein bildenden Schulen ausgehändigt (§ 3 Abs. 2 OStVO).
2. Schulübergangsempfehlung
Mit dem Zeugnis zum Schulhalbjahr erhalten die Eltern einen verschlossenen Abdruck der Schulübergangsempfehlung. Zu Beginn des zweiten Halbjahres laden die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer die Eltern gemeinsam mit ihrem Kind zu einer Einzelberatung ein und besprechen mit ihnen die Schulübergangsempfehlung und, soweit vorhanden, den Lernplan. (§ 3 Abs. 3 OStVO). 3. Information der weiterführenden allgemein bildenden Schulen
Die untere Schulaufsichtsbehörde teilt den Schulleitungen der Grundschulen die Beratungstermine der aufnehmenden Schulen bis zum 18. Januar 2008 mit. Die Elternversammlungen in den aufnehmenden Schulen erfolgen bis zum 22. Februar 2008. Hier stellen sich die jeweiligen Schularten mit ihren spezifischen Zielen, Anforderungen und Arbeitsweisen vor (§ 3 Abs. 4 OStVO).
4. Beratung der weiterführenden allgemein bildenden Schulen bei einer von der Schulübergangsempfehlung abweichenden Schulartwahl durch die Eltern Die weiterführenden allgemein bildenden Schulen stellen sicher, dass Eltern bei einer von der Schulübergangsempfehlung abweichenden Schulartwahl für ihr Kind an einer Schule der empfohlenen oder der angestrebten Schulart individuell beraten werden, und dokumentieren dies in der Schulübergangsempfehlung. Die
Teilnahme des Kindes an der Beratung wird empfohlen. Diese Beratungen erfolgen bis spätestens zum 7. März 2008.
5. Anmeldung an weiterführenden allgemein bildenden Schulen
Die Eltern melden ihr Kind bei der Schule im Anmeldezeitraum vom 3. bis zum 20. März 2008 an (§ 4 Abs. 2 OStVO). Eine Verkürzung dieses Anmeldezeitraums ist nicht zulässig.
Für Gesamtschulen gilt als Anmeldezeitraum der 3. bis 7. März 2008. Die Schulübergangsempfehlung ist bei der Anmeldung vorzulegen. Die Gesamtschulen treffen die Aufnahmeentscheidung bis zum 14. März 2008.
6. Anmeldebestätigung
Die Leiterinnen und Leiter der aufnehmenden Schulen unterrichten die Grundschulen über die erfolgten Anmeldungen bis zum 18. April 2008.

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Anmeldung zur Orientierungsstufe für das Schuljahr 2008/09
(NBl. Schl.-H. 9/2007 S.246)
Korrektur des Erlasses „Anmeldung zur Orientierungsstufe für das Schuljahr 2008/09“

Anders als im Nachrichtenblatt 8/2007 erlassen wird der 3. bis 19. März 2008 als Zeitraum für die Anmeldungen an den weiterführenden allgemein bildenden Schulen (§ 4 Abs. 2 OStVO) festgelegt.

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Anmeldung zur Orientierungsstufe für das Schuljahr 2007/08
(NBI.MBF.Schl.-H. 2006 S. 190)

Runderlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 7. August 2006 - III 303


Nach § 5 der Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO) vom 17. April 2003 (NBl. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 188) werden die Termine für das Anmeldeverfahren zur Orientierungsstufe im 2. Schulhalbjahr 2006/07 unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der verschiedenen Schularten wie folgt festgesetzt:
1. Informationsbroschüre für Eltern
Rechtzeitig vor Ende des 1. Schulhalbjahres 2006/07, soweit möglich im Dezember 2006, wird den Eltern der Klassenstufe 4 die Informationsbroschüre zur Orientierungsstufe „Welche Schule für mein Kind?“ ausgehändigt (§ 3 Abs. 2 OStVO).
2. Grundschulen informieren
Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer der Klassenstufe 4 in der Grundschule unterrichten bis spätestens zum 26. Januar 2007 (§ 3 Abs. 1 OStVO) die Eltern über die Aufgabe der Orientierungsstufe und den Ablauf des Verfahrens.
3. Schulübergangsempfehlung
Mit dem Zeugnis zum Schulhalbjahr erhalten die Eltern einen verschlossenen Umschlag mit der Schulübergangsempfehlung. Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer laden die Eltern gemeinsam mit ihrem Kind zu einer Einzelberatung ein und besprechen mit ihnen die Schulübergangsempfehlung und, soweit vorhanden, den Lernplan. Diese Beratungsgespräche sollen bis zum 16. Februar 2007 abgeschlossen sein (§ 3 Abs. 3 OStVO).
4. Information der weiterführenden allgemein bildenden Schulen
Die untere Schulaufsichtsbehörde teilt den Schulleitungen der Grundschulen die Beratungstermine der aufnehmenden Schulen bis zum 19. Januar 2007 mit; die Elternversammlungen in den aufnehmenden Schulen erfolgen bis zum 23. Februar 2007. Hier stellen sich die jeweiligen Schularten mit ihren spezifischen Zielen, Anforderungen und Arbeitsweisen vor.
5. Beratung der weiterführenden allgemein bildenden Schulen bei einer von der Schulübergangsempfehlung abweichenden Schulartwahl durch die Eltern
Die weiterführenden allgemein bildenden Schulen stellen sicher, dass Eltern bei einer von der Schulübergangsempfehlung abweichenden Schulartwahl für ihr Kind an einer Schule der empfohlenen Schulart individuell beraten werden und dokumentieren dies in der Schulübergangsempfehlung. Die Teilnahme des Kindes an der Beratung wird empfohlen. Diese Beratungen erfolgen bis spätestens zum 9. März 2007.
6. Anmeldung an Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien
Die Eltern melden ihr Kind bei der örtlich zuständigen weiterführenden allgemein bildenden Schule im Anmeldezeitraum vom 5. bis zum 23. März 2007 an (§ 4 Abs. 1 OStVO). Eine Verkürzung dieses Anmeldezeitraums ist nicht zulässig.
7. Anmeldung für den verkürzten Bildungsgang im gesamten Sextanerjahrgang oder in einem einzelnen Jahrgangszug solcher Gymnasien, die am Modellversuch „zwölfjähriger Bildungsgang“ teilnehmen
Anmeldezeitraum für ganze Jahrgänge oder für einzelne Züge im verkürzten Bildungsgang ist der 5. bis 9. März 2007. Die Schulübergangsempfehlung ist bei der Anmeldung vorzulegen. Am Modellversuch beteiligte Schulen treffen die Aufnahmeentscheidung bis zum 16. März 2007. Sollte die für den Eintritt einer Schule in den Modellversuch vorgegebene Zahl der Anmeldungen nicht erreicht werden, geben die betreffenden Schulen die Öffnung des für den verkürzten Bildungsgang vorgesehenen Jahrganges oder Zuges für den neunjährigen Bildungsgang am 19. März 2007 in der örtlichen Presse bekannt. Anmeldeschluss ist dann der 23. März 2007.
8. Anmeldung an Gesamtschulen
Für Gesamtschulen gilt als Anmeldezeitraum der 5. bis 9. März 2007. Die Schulübergangsempfehlung ist bei der Anmeldung vorzulegen. Die Gesamtschulen treffen die Aufnahmeentscheidung bis zum 16. März 2007.
9. Anmeldebestätigung
Die Leiterinnen und Leiter der aufnehmenden Schulen unterrichten die Grundschulen über die erfolgten Anmeldungen bis zum 30. März 2007.
 

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Anmeldung zur Orientierungsstufe für das Schuljahr 2006/07
 
Runderlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 16. August 2005 - III 301
(
NBI.MBF.Schl.-H. 2005 S. 232)

Nach § 5 der Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO) vom 17. April 2003 (NBl. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 188) werden die Termine für das Anmeldeverfahren zur Orientierungsstufe im 2. Schulhalbjahr 2005/06 unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der verschiedenen Schularten wie folgt festgesetzt:

1. Informationsbroschüre für Eltern
Rechtzeitig vor Ende des 1. Schulhalbjahres 2005/06, so weit möglich im Dezember 2005, wird den Eltern der Klassenstufe 4 die Informationsbroschüre zur Orientierungsstufe „Welche Schule für mein Kind?“ ausgehändigt (§ 3 Abs. 2 OStVO).

2. Grundschulen informieren
Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer der Klassenstufe 4 in der Grundschule unterrichten bis spätestens zum 27. Januar 2006 (§ 3 Abs. 1 OStVO) die Eltern über die Aufgabe der Orientierungsstufe und den Ablauf des Verfahrens.

3. Schulübergangsempfehlung
Mit dem Zeugnis zum Schulhalbjahr erhalten die Eltern einen verschlossenen Umschlag mit der Schulübergangsempfehlung. Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer laden die Eltern gemeinsam mit ihrem Kind zu einer Einzelberatung ein und besprechen mit ihnen die Schulübergangsempfehlung und, soweit vorhanden, den Lernplan. Diese Beratungsgespräche sollen bis zum 17. Februar 2006 abgeschlossen sein (§ 3 Abs. 3 OStVO).

4. Information der weiterführenden allgemein bildenden Schulen
Die untere Schulaufsichtsbehörde teilt den Schulleitungen der Grundschulen die Beratungstermine der aufnehmenden Schulen bis zum 20. Januar 2006 mit; die Elternversammlungen in den aufnehmenden Schulen erfolgen bis zum 17. Februar 2006. Hier stellen sich die jeweiligen Schularten mit ihren spezifischen Zielen, Anforderungen und Arbeitsweisen vor.

5. Beratung der weiterführenden allgemein bildenden Schulen bei einer von der Schulübergangsempfehlung abweichenden Schulartwahl durch die Eltern
Die weiterführenden allgemein bildenden Schulen stellen sicher, dass Eltern bei einer von der Schulübergangsempfehlung abweichenden Schulartwahl für ihr Kind an einer Schule der empfohlenen Schulart individuell beraten werden und dokumentieren dies in der Schulübergangsempfehlung. Die Teilnahme des Kindes an der Beratung wird empfohlen. Diese Beratungen erfolgen bis spätestens zum 10. März 2006.

6. Anmeldung an Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien
Die Eltern melden ihr Kind bei der örtlich zuständigen weiterführenden allgemein bildenden Schule im Anmeldezeitraum vom 6. bis zum 24. März 2006 an (§ 4 Abs. 1 OStVO). Eine Verkürzung dieses Anmeldezeitraums ist nicht zulässig.

7. Anmeldung für den verkürzten Bildungsgang im gesamten Sextanerjahrgang oder in einem einzelnen Jahrgangszug solcher Gymnasien, die am Modellversuch „zwölfjähriger Bildungsgang“ teilnehmen
Anmeldezeitraum für ganze Jahrgänge oder für einzelne Züge im verkürzten Bildungsgang ist der 6. bis zum 10. März 2006. Die Schulübergangsempfehlung ist bei der Anmeldung vorzulegen. Am Modellversuch beteiligte Schulen treffen die Aufnahmeentscheidung bis zum 17. März 2006. Sollte die für den Eintritt einer Schule in den Modellversuch vorgegebene Zahl der Anmeldungen nicht erreicht werden, geben die betreffenden Schulen die Öffnung des für den verkürzten Bildungsgang vorgesehenen Jahrganges oder Zuges für den neunjährigen Bildungsgang am 20. März 2006 in der örtlichen Presse bekannt. Anmeldeschluss ist dann der 24. März 2006.

8. Anmeldung an Gesamtschulen
Für Gesamtschulen gilt als Anmeldezeitraum der 6. bis 10. März 2006. Die Schulübergangsempfehlung ist bei der Anmeldung vorzulegen. Die Gesamtschulen treffen die Aufnahmeentscheidung bis zum 17. März 2006.

9. Anmeldebestätigung
Die Leiterinnen und Leiter der aufnehmenden Schulen unterrichten die Grundschulen über die erfolgten Anmeldungen bis zum 31. März 2006.


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Anmeldung zur Orientierungsstufe für das Schuljahr 2005/06 - Korrektur
(NBI.MBWFK.Schl.-H. 2004, S. 285)

Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 31. August 2004 - III 601 - NBl. Seite 250
 
Der Punkt 3 des Erlasses ist mit „Entwicklungsbericht mit Schulartempfehlung“ überschrieben. Hier handelt es sich um einen Fehldruck. Richtig heißt es:
„3. Schulübergangsempfehlung“

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Anmeldung zur Orientierungsstufe für das Schuljahr 2005/06

 Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom
31. August 2004 - III 601

(NBI.MBWFK.Schl.-H. 2004, S. 250)
 
Nach § 5 der Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO) vom 17. April 2003 (NBl. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 188) werden die Termine für das Anmeldeverfahren zur Orientierungsstufe im 2. Schulhalbjahr 2004/05 unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der verschiedenen Schularten wie folgt festgesetzt:
 
1. Informationsbroschüre für Eltern
Mit dem Halbjahreszeugnis in der Klassenstufe 4 wird den Eltern die Informationsbroschüre zur Orientierungsstufe „Welche Schule für mein Kind?“ ausgehändigt (§ 3 Abs. 2 OStVO).

2. Grundschulen informieren
Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer der Klassenstufe 4 in der Grundschule unterrichten bis spätestens zum 29. Januar 2005 (§ 3 Abs. 1 OStVO) die Eltern über die Aufgabe der Orientierungsstufe und den Ablauf des Verfahrens.

3. Entwicklungsbericht mit Schulartempfehlung
Mit dem Zeugnis zum Schulhalbjahr erhalten die Eltern einen verschlossenen Umschlag mit der Schulübergangsempfehlung. Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer laden die Eltern gemeinsam mit ihrem Kind zu einer Einzelberatung ein und besprechen mit ihnen die Schulübergangsempfehlung und, soweit vorhanden, den Lernplan. Diese Beratungsgespräche sollen bis zum 18. Februar 2005 abgeschlossen sein (§ 3 Abs. 3 OStVO).

4. Information der weiterführenden allgemein bildenden Schulen
Die untere Schulaufsichtsbehörde teilt den Schulleitungen der Grundschulen die Beratungstermine der aufnehmenden Schulen bis zum 21. Januar 2005 mit; die Elternversammlungen in den aufnehmenden Schulen erfolgen bis zum 18. Februar 2005. Hier stellen sich die jeweiligen Schularten mit ihren spezifischen Zielen, Anforderungen und Arbeitsweisen vor.

5. Beratung der weiterführenden allgemein bildenden Schulen bei einer von der Schulübergangsempfehlung abweichenden Schulartwahl durch die Eltern
Die weiterführenden allgemein bildenden Schulen stellen sicher, dass Eltern bei einer von der Schulübergangsempfehlung abweichenden Schulartwahl für ihr Kind an einer Schule der empfohlenen Schulart individuell beraten werden und dokumentieren dies in der Schulübergangsempfehlung. Die Teilnahme des Kindes an der Beratung wird empfohlen. Diese Beratungen erfolgen bis spätestens zum 10. März 2005.

6. Anmeldung an Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien
Die Eltern melden ihr Kind bei der örtlich zuständigen weiterführenden allgemein bildenden Schule im Anmeldezeitraum vom 21. Februar bis 11. März 2005 an (§ 4 Abs. 1 OStVO). Eine Verkürzung dieses Anmeldezeitraums ist nicht zulässig.

7. Anmeldung für den verkürzten Bildungsgang im gesamten Sextanerjahrgang oder in einem einzelnen Jahrgangszug solcher Gymnasien, die am Modellversuch „zwölfjähriger Bildungsgang“ teilnehmen
Anmeldezeitraum für ganze Jahrgänge oder für einzelne Züge im verkürzten Bildungsgang ist der 21. Februar bis 25. Februar 2005. Die Schulübergangsempfehlung ist bei der Anmeldung vorzulegen. Am Modellversuch beteiligte Schulen treffen die Aufnahmeentscheidung bis zum 4. März 2005. Sollte die für den Eintritt einer Schule in den Modellversuch vorgegebene Zahl der Anmeldungen nicht erreicht werden, geben die betreffenden Schulen die Öffnung des für den verkürzten Bildungsgang vorgesehenen Jahrganges oder Zuges für den neunjährigen Bildungsgang am 7. März 2005 in der örtlichen Presse bekannt. Anmeldeschluss ist dann der 11. März 2005.

8. Anmeldung an Gesamtschulen
Für Gesamtschulen gilt als Anmeldezeitraum der 21. Februar bis 25. Februar 2005. Die Schulübergangsempfehlung ist bei der Anmeldung vorzulegen. Die Gesamtschulen treffen die Aufnahmeentscheidung bis zum 4. März 2005.

9. Anmeldebestätigung
Die Leiterinnen und Leiter der aufnehmenden Schulen unterrichten die Grundschulen über die erfolgten Anmeldungen bis zum 1. April 2005.
 


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 Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein