Orientierungsstufenordnung   Seite drucken

Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO) vom 17. April 2003 außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
(NBI.MBWFK.Schl.-H.2003, S. 188)

Aufgrund des § 8 Abs. 3 und 4 und des § 121 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GOVBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 365), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur:

§ 1 Ziel der Orientierungsstufe

Die Orientierungsstufe an den Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien bildet als Phase der Orientierung in den Klassenstufen 5 und 6 eine pädagogische Einheit. Durch Beobachtung und Förderung der schulischen und persönlichen Entwicklung ist die für die Schülerin oder den Schüler geeignete Schulart zu ermitteln. Dies geschieht in enger Zusammenarbeit mit den Eltern (§ 2 Abs. 5 SchulG).

§ 2 Schulübergangsempfehlung

(1) Die Klassenkonferenz beschließt zum Halbjahr der Klassenstufe 4 die Schulübergangsempfehlung zum Übergang in die Orientierungsstufe der Hauptschule, der Realschule oder des Gymnasiums. Sie beruht auf der Beobachtung und der Förderung der Schülerin oder des Schülers und berücksichtigt die aktuellen Leistungen, die Feststellungen eines Lernplanes sowie die Ergebnisse von schulinternen, ggf. schulübergreifenden Vergleichsarbeiten im 1. Halbjahr der Klassenstufe 4. Sie ist der aufnehmenden weiterführenden Schule einschließlich eines vorhandenen Lernplanes zu übersenden. Diese Empfehlung stellt eine Grundlage dar für die Entscheidung der Eltern über den Übergang ihres Kindes in eine Schulart der Sekundarstufe I.
(2) Die Schulübergangsempfehlung berechtigt jeweils auch zur Anmeldung an einer Gesamtschule.

§ 3 Beratung und Entscheidung der Eltern in der Klassenstufe 4

(1) Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer unterrichten am Ende des ersten Schulhalbjahres die Eltern über die Aufgabe der Orientierungsstufe und den Ablauf des Informations- und Anmeldeverfahrens in allen weiterführenden allgemeinbildenden Schulen.
(2) Mit dem Zeugnis zum Schulhalbjahr und dem beigefügten Lernplan erhalten die Eltern ein Informationsblatt zum Übergang auf die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und einen verschlossenen Abdruck der Schulübergangsempfehlung (§ 2).
(3) Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer erörtern die Schulübergangsempfehlung in Einzelgesprächen mit den Eltern. Die Beratungsgespräche sollen in den ersten zwei Wochen des zweiten Schulhalbjahres stattfinden.
(4) Die Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen stellen in Versammlungen den Eltern die Ziele, Anforderungen und Arbeitsweisen der jeweiligen Schulart dar. Wo eine gemeinsame Orientierungsstufe (§ 8 Abs. 4 SchulG) besteht, stellen die beteiligten Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte diese den Eltern gemeinsam vor.
(5) Die Eltern entscheiden darüber, welche Schulart ihr Kind im Anschluss an die Grundschule besuchen soll. Dies gilt auch, wenn das Kind eine gemeinsame Orientierungsstufe besuchen soll.
(6) Streben die Eltern für ihr Kind eine von der Schulübergangsempfehlung abweichende Schulart an, sind sie unter Vorlage der Schulübergangsempfehlung, des Halbjahreszeugnisses und, soweit vorhanden, des aktuellen Lernplanes zur Teilnahme an einer individuellen Beratung verpflichtet. Diese Beratung ist von einer Schule der empfohlenen Schulart durchzuführen. Die erfolgte Beratung ist auf der Schulübergangsempfehlung zu vermerken. Kommen die Eltern dieser Beratung nicht nach, sind sie verpflichtet, ihr Kind an einer Schule der Schulart anzumelden, für die eine Empfehlung vorliegt.

§ 4 Anmeldung zur Orientierungsstufe

(1) Die Eltern melden ihr Kind in dem vorgeschriebenen Zeitraum (§ 5) unter Vorlage der Schulübergangsempfehlung und des Halbjahreszeugnisses bei einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule an.
(2) Die Anmeldung an einem Gymnasium ist für ein Kind mit einer Schulübergangsempfehlung zur Hauptschule nicht möglich.
(3) Hat das Kind die Grundschule nicht in Schleswig-Holstein besucht oder liegt aus anderen Gründen keine Schulübergangsempfehlung vor, entscheiden die Eltern nach Beratung durch eine weiterführende Schule, in welcher Schulart ihr Kind in die Klassenstufe 5 aufgenommen werden soll.

§ 5 Festlegung des zeitlichen Ablaufs

Die oberste Schulaufsichtsbehörde setzt jährlich die Termine für das in den §§ 2 bis 4 vorgesehene Verfahren fest.

§ 6 Durchlässigkeit und Zusammenarbeit der Schulen

(1) Unter Berücksichtigung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der einzelnen Schulart sollen Stundentafeln und Lehrpläne sowie Unterrichtsmittel und -methoden in der Orientierungsstufe aufeinander bezogen sein, um sachgerechte Übergänge unter den Schularten zu ermöglichen.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde legt fest, welche Schulen in allen Fragen der Orientierungsstufe jeweils eng zusammenarbeiten. Die beteiligten Schulen weisen ihr nach, wie sie sich wechselseitig über ihre Unterrichtsarbeit abstimmen.
(3) Die jeweiligen Schulelternbeiräte sind in die Zusammenarbeit der Schulen in Fragen der Orientierungsstufe mit einzubeziehen.

§ 7 Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule

(1) In jedem Schulhalbjahr der Orientierungsstufe steht die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Eltern zu einem Einzelgespräch zur Verfügung. Wird ein Lernplan geführt, so ist dieser mit den Eltern zu besprechen, von den Gesprächsteilnehmerinnen und -teilnehmern abzuzeichnen und an die Eltern auszuhändigen.
(2) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer hat sich in Abstimmung mit den anderen Lehrkräften in regelmäßigen Abständen einen Überblick über den Leistungs- und Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler zu verschaffen und bei Bedarf individuelle Fördermaßnahmen unter Mitwirkung der Eltern einzuleiten.
(3) In der gemeinsamen Orientierungsstufe können die Schülerinnen und Schüler am Ende der Klassenstufe 5 ein Zeugnis in der Form eines Berichtszeugnisses (§ 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 SchulG) erhalten. Am Ende der Klassenstufe 6 erhalten sie ein Zeugnis in Form eines Notenzeugnisses.

§ 8 Aufsteigen nach Klassenstufen, Wiederholung einer Klassenstufe, Schrägversetzung

(1) Schülerinnen und Schüler steigen ohne Versetzung von der Klassenstufe 5 in die Klassenstufe 6 auf. Das Aufsteigen in die Klassenstufe 7 richtet sich nach den Versetzungsbestimmungen der Schulart, die die Schülerin oder der Schüler besucht.
(2) Die Wiederholung einer Klassenstufe in der Orientierungsstufe ist nur im Ausnahmefall möglich und wenn der Lernplan dies ausdrücklich begründet. Sie ist nur zum Schuljahreswechsel möglich. Die Wiederholung einer Klassenstufe ist der Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Wird die Orientierungsstufe in Form einer gemeinsamen Orientierungsstufe geführt, richtet sich das Aufsteigen in Klassenstufe 7 abweichend von Abs. 1 nach den Versetzungsbestimmungen der Schulart, die die Schülerin bzw. der Schüler ab Klassenstufe 7 besuchen soll.
(4) Die Klassenkonferenz soll zum Schuljahreswechsel von Klassenstufe 5 nach Klassenstufe 6 prüfen, ob zu erwarten ist, dass eine Schülerin oder ein Schüler einer Hauptschule den Anforderungen der nächsten Klassenstufe der Realschule gerecht werden kann und für diesen Fall eine Zuweisung zur Realschule aussprechen. Entsprechendes gilt für die Zuweisung von der Realschule an das Gymnasium. Die Zuweisung bedarf der Zustimmung der Eltern.
(5) Die Klassenkonferenz soll zum Schuljahreswechsel von Klassenstufe 5 nach Klassenstufe 6 eine Schülerin oder einen Schüler der Realschule der nächsten Klassenstufe der Hauptschule zuweisen, wenn die Leistungen den Anforderungen der Realschule nicht genügen und der Lernplan dies begründet. Entsprechendes gilt für die Zuweisung vom Gymnasium an die Realschule. Vor der Entscheidung der Klassenkonferenz ist den Eltern Gelegenheit für eine ausführliche Erörterung zu geben.
(6) Ein Wechsel der Schulart ist grundsätzlich nur zum Schuljahreswechsel möglich.
(7) In der gemeinsamen Orientierungsstufe muss das Zeugnis am Ende der Klassenstufe 6 ausweisen, an welcher Schulart die Schülerin oder der Schüler ab Klassenstufe 7 unterrichtet werden soll.
(8) Schülerinnen und Schüler der Realschule und des Gymnasiums, die nicht in die Klassenstufe 7 ihrer Schulart versetzt worden sind, sind in die Klassenstufe 7 der Hauptschule beziehungsweise der Realschule schrägversetzt. Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler der gemeinsamen Orientierungsstufe.

§ 9 Zusammensetzung der Klassenkonferenz

An allen Klassenkonferenzen, die Empfehlungen zum Wechsel der Schulart oder Schrägversetzungen aussprechen können, nimmt eine Lehrkraft der Schule der Schulart, die die Schülerin oder den Schüler aufnehmen soll, mit beratender Stimme teil. § 94 Abs. 5 SchulG gilt entsprechend.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Orientierungsstufe vom 17. Juni 1991 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 300, ber. S. 403) außer Kraft.

Anhang: Schulübergangsempfehlung (als word-doc)

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, den 17. April 2003

U t e E r d s i e k - R a v e

Ministerin

für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
 

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein