Orientierungsstufe-Anmeldung 2011/12 |
Anmeldung an den weiterführenden Schulen zum Schuljahr 2011/12 Runderlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 1. Oktober 2010 - III 311 (NBI. MBK. Schl.-H. 2010 S.260) geändert durch Erlass 23. Februar 2011 Nach § 4 der Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO) vom 22. Juni 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 177), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. September 2010 (NBI. MBK. Schl.-H. S. 258) werden die Termine für das Verfahren des Übergangs in die weiterführenden Schulen wie folgt festgesetzt: 1. Grundschulen informieren Die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer der Jahrgangsstufe 4 in der Grundschule unterrichten bis spätestens zum 28. Januar 2011 (§ 3 Abs. 1 OStVO) die Eltern über den Ablauf des Informations- und Anmeldeverfahrens in allen weiterführenden allgemein bildenden Schulen und die Aufgabe der Orientierungsstufe. Mit dem Zeugnis zum Schulhalbjahr wird den Eltern ein Informationsblatt zum Übergang auf die weiterführenden allgemein bildenden Schulen ausgehändigt (§ 3 Abs. 2 OStV0). 2. Schulübergangsempfehlung Mit dem Zeugnis zum Schulhalbjahr erhalten die Eltern einen verschlossenen Abdruck der Schulübergangsempfehlung. Zu Beginn des zweiten Halbjahres laden die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer die Eltern gemeinsam mit ihrem Kind zu einer Einzelberatung ein und besprechen mit ihnen die Schulübergangsempfehlung und, soweit vorhanden, den Lernplan (§ 3 Abs. 3 OStVO). 3. Information der weiterführenden allgemein bildenden Schulen Die untere Schulaufsichtsbehörde teilt den Schulleitungen der Grundschulen die Beratungstermine der aufnehmenden Schulen bis zum 14. Januar 2011 mit. Die Informationsveranstaltungen in den aufnehmenden Schulen erfolgen bis zum 11. März 2011. Hier stellen sich die jeweiligen Schularten mit ihren spezifischen Zielen, Anforderungen und Arbeitsweisen vor (§ 3 Abs. 4 OStVO). 4. Beratung der weiterführenden allgemein bildenden Schulen bei einer von der Schulübergangsempfehlung abweichenden Schulartwahl durch die Eltern Die weiterführenden allgemein bildenden Schulen stellen sicher, dass Eltern bei einer von der Schulübergangsempfehlung abweichenden Schulartwahl für ihr Kind an einer Schule der empfohlenen oder der angestrebten Schulart individuell beraten werden. und dokumentieren dies auf der Schulübergangsempfehlung. Die Teilnahme des Kindes an der Beratung wird empfohlen. Diese Beratungen erfolgen bis spätestens zum 11. März 2011. 5. Anmeldezeitraum Die Eltern melden ihr Kind bei der Schule im Anmeldezeitraum vom 14. bis zum 6. Anmelde- und Aufnahmebestätigung Das Anmelde- und Aufnahmeverfahren wird gesondert geregelt. |
Hintergrund für den Änderungsantrag ist, dass insbesondere in den
Ballungsgebieten bei sehr stark nachgefragten Schulen für die Eltern
nicht vorhersehbar ist, ob überhaupt eine Anmeldung Aussicht auf Erfolg
haben kann. Durch die Festlegung eines Zuständigkeitsbereiches ist
zumindest für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz innerhalb dieses
Bereiches eine Aufnahme gewährleistet. Anders als bei einem
„Schuleinzugsbereich" ist für die außerhalb Wohnenden zwar eine Aufnahme
nicht ausgeschlossen. Für diese gilt aber, dass sie nur nachrangig zum
Zuge kommen können und auch das nur, soweit sie die dann maßgeblichen
Aufnahmemerkmale erfüllen. Zu der bei Gemeinschaftsschulen regelmäßig
angestrebten Zusammensetzung der Schülerschaft (siehe oben zu 3.1) kann
die Festlegung eines Zuständigkeitsbereiches in einem
Spannungsverhältnis stehen. Beide Vorgaben können z.B. dadurch in
Einklang gebracht werden, dass der Zuständigkeitsbereich relativ klein
bemessen wird, so dass nur die in unmittelbarer Nähe wohnenden
Schülerinnen und Schüler darüber einen Aufnahmeanspruch erhalten. Die
übrigen Plätze werden dann nach den sonstigen von der Schulkonferenz
beschlossenen Merkmalen vergeben.
Aus der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass
von einem „erheblichen Überschreiten" jedenfalls dann ausgegangen werden
darf, wenn angesichts der Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze in den
Vorjahren mindestens 1/3 der Bewerberinnen und Bewerber abgewiesen
werden musste.
3.6 Schulweglänge (Wohnortnähe) bzw. Zeitbedarf für den Schulweg
Als ein grundsätzlich zulässiges Auswahlkriterium kann der Beschluss der
Schulkonferenz auch auf die Entfernung zwischen der Wohnung der
Schülerin bzw. des Schülers und dem Standort der Schule abstellen.
Entscheidend ist nicht die Kilometerzahl in der „Luftlinie", sondern der
zeitliche Bedarf für den Schulweg unter Nutzung
des OPNV oder des freigestellten Schülerverkehrs.
3.7 Geschwisterkinder
Das Kriterium „Geschwisterkind" wird in der Rechtsprechung überwiegend
als ein sachgerechtes Aufnahmemerkmal eingestuft und kann daher an allen
weiterführenden Schularten durch entsprechenden Beschluss der
Schulkonferenz zur Entscheidungsgrundlage gemacht werden.
3.8 Losverfahren
Die notwendige Gleichbehandlung der Anmeldungen kann bei der Auswahl
auch gerade dadurch gewährleistet werden, dass die freien Plätze über
ein Losverfahren verteilt werden. Das Losverfahren ist insbesondere dann
in Erwägung zu ziehen, wenn keine sachgerechten Auswahlmerkmale mehr
ersichtlich sind.
Die von der Schulkonferenz beschlossenen Aufnahmemerkmale sind bekannt
zu machen (Aushang; Internetauftritt) und insbesondere dem Schulträger
mitzuteilen.
4. Teilnahme Dritter:
Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt der Schulleiterin oder
dem Schulleiter (siehe auch 3.). Sie oder er kann andere Lehrkräfte der
Schule hinzuziehen oder mit der Erfüllung bestimmter Aufgaben
beauftragen. Weder Elternvertreter noch Vertreter der Schülerinnen und
Schüler oder des Schulträgers haben einen Anspruch auf Teilnahme an dem
Auswahlverfahren. Ihre Einbindung kann aber zweckmäßig sein bzw. der
besseren Transparenz und damit auch Akzeptanz der Auswahl dienen.
Voraussetzung für die Teilnahme weiterer Personen am Auswahlverfahren
ist aber, das Verfahren so zu gestalten, dass diese ihnen zur Kenntnis
gelangte Daten keiner konkreten Person zuordnen können.
Über die Einbindung Dritter entscheidet die Schulleiterin oder der
Schulleiter.
5. Aufnahmebestätigung:
Umgehend nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens an der jeweiligen Schule
sind sowohl die ablehnenden Bescheide als auch Aufnahmebestätigungen zu
versenden. Mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung ist das
Schulverhältnis begründet. Sollte sich also im Nachhinein herausstellen,
dass das Auswahlverfahren fehlerbehaftet war und eine Schülerin oder ein
Schüler zu Unrecht abgelehnt wurde, ist diese/ dieser unabhängig von der
festgesetzten Aufnahmekapazität zusätzlich aufzunehmen.
Die bereits begründeten Schulverhältnisse bleiben somit durch die
nachträgliche Aufnahme anderer Schülerinnen und Schüler unberührt.
6. Ablehnende Bescheide:
Die Eltern, die sich auf dem Anmeldeschein für die Alternative „A"
entschieden haben (siehe § 2 Abs. 1 der Landesverordnung zur Verwendung
eines Anmeldescheines) und deren Kind nach dem Ergebnis des
Auswahlverfahrens nicht aufgenommen werden soll, erhalten unverzüglich
einen Ablehnungsbescheid mit ausführlicher Begründung und
Rechtsbehelfsbelehrung. Bei Wahl der Alternative „B" ist ein solcher
Bescheid auf gesonderten Antrag zu erteilen (siehe § 2 Abs. 2 der o.g.
Landesverordnung).
Widersprüche gegen Aufnahmeentscheidungen der Schule werden von der
jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde beschieden. Widerspruch und
Klage gegen die ablehnende Entscheidung haben nicht die Wirkung. dass
die Schülerin oder der Schüler vorläufig aufzunehmen wäre.
Die Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Ablehnungsbescheid hat folgenden
Wortlaut:
"Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der
(genaue Bezeichnung und Anschrift der Schule einfügen) Widerspruch
einlegen."
Für die „Bekanntgabe" reicht die übliche Übersendung
mit der Post. Sofern die Schule eine Übersendung mit
Postzustellungsurkunde für angebracht halten sollte, weil damit der
Zugang als solcher und auch der Zeitpunkt des Zuganges nachgewiesen
werden kann, ist in der Rechtsbehelfsbelehrung das Wort „Bekanntgabe"
durch das Wort „Zustellung" zu ersetzen. Der Bescheid muss allen
Elternteilen i.S.d. § 2 Abs. 5 Satz 1 SchulG
bekannt gegeben bzw. zugestellt werden. Hat eine Schülerin oder ein
Schüler zwei sorgeberechtigte Elternteile, so sind beide als Adressaten
des Bescheides zu nennen. Haben die Elternteile für die Schule erkennbar
unterschiedliche Wohnsitze, ist der Bescheid jedem gesondert bekannt zu
geben bzw. zuzustellen. Im Falle der „Zustellung" ist sogar jedem
Elternteil eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen, auch wenn beide
unter einer Anschrift wohnhaft sind.
Nach Eingang eines Widerspruches ist zunächst zu prüfen, ob diesem
seitens der Schule abgeholfen werden kann. Ist das nicht der Fall, ist
der gesamte Auswahlvorgang einschließlich etwaiger zugrundeliegender
Beschlüsse der Schulkonferenz unverzüglich der zuständigen
Schulaufsichtsbehörde vorzulegen. Durch die zuständige
Schulaufsichtsbehörde sind nach Ablauf der Monatsfrist eingegangene
Widersprüche als unzulässig zurückzuweisen. Für die Berechnung der Frist
ist § 110 Abs. 2 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes zu beachten,
wonach der Bescheid „mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post" als
bekannt gegeben gilt. Im Falle der Zustellung ergibt sich der Tag des
Zugangs aus der Zustellungsurkunde.
Ist der Widerspruch fristgerecht eingelegt worden, aber in der Sache
nicht berechtigt, ist er als unbegründet zurückzuweisen. Die Gründe für
die Zurückweisung sind umfassend zu erläutern.
Die Rechtsmittelbelehrung lautet:
„Gegen den diesem Widerspruchsbescheid zugrundeliegenden Bescheid kann
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchbescheides Klage
bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in 24837 Schleswig,
Brockdorff-Rantzau-Straße 13, schriftlich oder zur Niederschrift
der Urkundsbeamtin/des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben
werden."
Ein Widerspruchsbescheid ist mit Postzustellungsurkunde oder bei
anwaltlicher Vertretung an die Anwältin oder den Anwalt gegen
Empfangsbekenntnis zuzustellen.
Für die Zustellung des Bescheides bei mehreren sorgeberechtigten
Elternteilen gelten die obigen Ausführungen entsprechend.
Ist der Widerspruch sowohl zulässig als auch in der Sache begründet, ist
der Ausgangsbescheid aufzuheben und die Aufnahme an der beantragten
Schule zu erklären. Zugleich ist über die durch das Verfahren
entstandenen Kosten zu entscheiden. Wurden die Eltern anwaltlich
vertreten, ist auch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung einer
Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes zu entscheiden. Dieses ist eine
Entscheidung im Einzelfall. Im Zweifel ist Rücksprache mit den
Rechtsreferaten des MBK zu nehmen.
7. Inkrafttreten:
Dieser Erlass tritt mit Wirkung zum 1. März 2011 in Kraft.
Eckhard Zirkmann Staatssekretär