Anmeldung an den weiterührenden Schulen 

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Festlegung der Aufnahmemöglichkeiten an den weiterführenden allgemein bildenden Schulen sowie Empfehlungen zur Bestimmung der zuständigen Schule und der Aufnahmemerkmale
Anmeldung an den weiterführenden Schulen zum Schuljahr 2015/16
Erlass zur Änderung des Erlasses „Festlegung der Aufnahmemöglichkeiten an den weiterführenden allgemein bildenden Schulen sowie Empfehlungen zur Bestimmung der zuständigen Schule und der Aufnahmemerkmale"

Festlegung der Aufnahmemöglichkeiten an den weiterführenden allgemein bildenden Schulen sowie Empfehlungen zur Bestimmung der zuständigen Schule und der Aufnahmemerkmale
Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 21. November 2011 - III 14 - geändert durch Erlass zur Änderung des Erlasses „Festlegung der Aufnahmemöglichkeiten an den weiterführenden allgemein bildenden Schulen sowie Empfehlungen zur Bestimmung der zuständigen Schule und der Aufnahmemerkmale"
(NBI.MBF.Schl.-H. 2011 S. 322)

1. Aufnahmemöglichkeiten:
Die Eltern haben grundsätzlich das Recht zur „freien Schulwahl", d.h. sie entscheiden sich nicht nur für die Schulart, sondern auch für die Schule dieser Schulart, die ihr Kind besuchen soll. Die Schule kann die Aufnahme dennoch ablehnen, soweit wegen fehlender Aufnahmemöglichkeiten (§ 24 Abs. 1 SchulG) nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden können. Für das in diesem Fall notwendige Auswahlverfahren sind zunächst die Aufnahmemöglichkeiten (nachfolgend „Aufnahmekapazität") der jeweiligen Schule durch die Schulaufsichtsbehörde festzusetzen. Für alle weiterführenden Schulen wird festgelegt:

1.1 Die maximale Größe einer Lerngruppe beträgt grundsätzlich 29 Schülerinnen und Schüler.

1.2 Über- und Unterschreitungen sind in Abstimmung mit der Schulaufsicht unter folgenden Bedingungen möglich:
Eine Uberschreitung ist insbesondere aus organisatorischen Gründen möglich oder im Falle einer Aufnahmepflicht als zuständige Schule sowie ggf. wegen der nachträglichen Aufnahme von besonderen Härtefällen (siehe dazu auch 1.3).
Die maximale Größe einer Lerngruppe kann durch die zuständige Schulaufsicht abgesenkt werden, wenn besondere Umstände eine kleinere Lerngruppe erforderlich machen (z B. integrativ inklusiv zu beschulende Kinder; Schulen, an denen schulartbedingt auf unterschiedlichen Anforderungsniveaus unterrichtet wird).

1.3 Liegt ein besonderer Härtefall vor, so ist die Schülerin oder der Schüler unabhängig von einem entsprechenden Beschluss der Schulkonferenz vorrangig aufzunehmen. Das gilt auch dann, wenn das Vorliegen einer besonderen Härte erst nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens nachgewiesen wird und die Aufnahmekapazität der Schule bereits ausgeschöpft worden ist.

1.4 Die Kapazität einer Schule für die Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe ergibt sich aus der Größe der Lerngruppen und deren für diese Jahrgangsstufe üblichen und an den baulichen Gegebenheiten orientierten Anzahl. Die Aufnahmekapazität im Rahmen der freien Schulwahl vermindert sich um die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die der Schule gern. § 24 Abs. 3 SchulG durch die Schulaufsichtsbehörde zugewiesen werden.

1.5 Soll von der an der Schule üblichen Anzahl von Lerngruppen abgewichen werden, ist vor einer entsprechenden Festsetzung durch die Schulaufsichtsbehörde der Schulträger anzuhören. Im Übrigen informiert die Schulleiterin oder der Schulleiter den Schulträger vor Durchführung eines Auswahfverfahrens über die sich ggf. nach Entscheidung
der Schulaufsicht ergebende Aufnahmekapazität und die Zahl der Anmeldungen.

1.6 Die für die 5. Jahrgangsstufe festgesetzten Aufnahmekapazitäten und die Maßgaben zu 1.2 für Über- und Unterschreitungen sind auch für die Aufnahme in die Jahrgangsstufen 6 bis 10 maßgebend. Aufgrund der abweichenden Bedingungen für die Oberstufe sind hier jeweils gesonderte Festsetzungen im Einzelfall erforderlich.

2. Aufnahmemerkmale:
Mit Beschluss vom 11. August 2010 hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (3 MB 25/10) festgestellt, dass die für die Aufnahme an den weiterführenden Schulen einschlä­gigen schleswig-holsteinischen Rechtsvorschriften eine ausreichende rechtliche Grundlage für das Auswahlverfahren und die dabei anzuwendenden Aufnahmemerkmale darstellen. Für ein den rechtlichen Anforderungen entsprechendes Auswahlverfahren sind danach folgende Punkte zu beachten:
- Verantwortlich für das Auswahlverfahren ist die Schulleiterin oder der Schulleiter.
- Die Schulkonferenz beschließt über die anzuwendenden Aufnahmemerkmale (§ 63 Abs. 1 Nr. 18  § 63 Abs. 1 Nr. 19 SchuIG). Die von der Schulkonferenz beschlossenen Aufnahmemerkmale sind bekannt zu machen (Aushang in der Schule, Internetauftritt) und insbesondere dem Schulträger mitzuteilen.
- Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beschlussfassung die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten.
Für ein ermessensfehlerfreies Verfahren können abweichend von bzw. ergänzend zu den folgenden Hinweisen weitere sachgerechte und auch den jeweiligen schulischen Besonderheiten
Rechnung tragende Aufnahmemerkmale von der Schulkonferenz bestimmt werden.
Zur näheren Ausgestaltung der beiden letztgenannten Punkte und zur Sicherstellung eines in den Grundsätzen möglichst einheitlichen Vorgehens werden folgende Hinweise gegeben:

2.1 Berücksichtigung von Schulübergangsempfehlungen
Weicht die Schulübergangsempfehlung der Schülerin oder des Schülers von der Schulart ab, an der die Eltern das Kind anmelden möchten, oder hat die Schülerin oder der Schüler keine Übergangsempfehlung erhalten, weil sie oder er nicht nach den lehrplanmäßigen Anforderungen der Grundschule unterrichtet wurde, stellt dies für das Auswahlverfahren keinen rechtlich tragfähigen Grund für eine Ablehnung dar. Eine Ausnahme bildet gern. § 3 Abs. 5 der Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO) die Schul­übergangsempfehlung zum Bildungsgang „Hauptschule", wenn die Schülerin oder der Schüler an einem Gymnasium angemeldet werden soll. Bei Gemeinschaftsschulen kommt der Schul­übergangsempfehlung eine andere Bedeutung zu, denn gern. § 3 Abs. 4 der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) „kann" die Schule bei der Auswahl Schülerinnen und Schüler aller Leistungsstärken angemessen berücksichtigen. Damit aus dieser „Kann-Bestimmung" eine verbindliche Vorgabe für die Schulleiterin/den Schulleiter wird und dieses Merkmal auch eine nähere Ausgestaltung erfährt, ist ein entsprechender Beschluss der Schulkonferenz erforderlich.Es entspricht der üblichen Praxis an den Schulen, den Begriff „Leistungsstärken" mit den drei verschiedenen Kategorien der Schulübergangsempfehlungen der OStVO gleichzusetzen, so dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Plätze auf entsprechende Kontingente aufgeteilt wird. Soweit keine gleichmäßige Verteilung der Plätze auf diese Kontingente erfolgen soll, bedarf es eines ausdrücklichen Beschlusses der Schulkonferenz, welcher Maßstab für die Zuordnung zu Grunde zu legen ist. Dieses kann z.B. der prozentuale Anteil der Ubergangsempfehlungen für einen Bildungsgang an der Gesamtzahl der Ubergangsempfehlungen im Land oder in einer bestimmten Region in einem bestimmten Schuljahr sein. Wichtig ist, dass der prozentuale Verteilungsschlüssel eine sachliche Grundlage hat und von den Eltern (z.B. durch Aushang in der Schule an zentraler Stelle) eingesehen werden kann.
Für die Auswahl innerhalb der Kontingente gelten die gleichen Grundsätze wie sie ansonsten auch für Auswahlverfahren ohne die Berücksichtigung unterschiedlicher Leistungsstärken Anwendung finden. Liegen für ein Kontingent nicht ausrei­chend Anmeldungen vor, so ist es mit Schülerinnen und Schülern der anderen Leistungsstärken zu gleichen Anteilen aufzufüllen, soweit nicht ein Beschluss der Schulkonferenz eine abweichende Zuordnung der Plätze vorsieht.

2.2 2.1 Sonderpädagogischer Förderbedarf
Den Eltern von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf steht grund­sätzlich das gleiche Wahlrecht nach § 24 Abs. 1 SchuIG zu wie allen anderen Eltern auch. Der Förderbedarf führt andererseits aber auch nicht zu einem Recht auf vorrangige Aufnahme, soweit dieser nicht zugleich auch als Grund für die Ein­ordnung als Härtefall (siehe dazu unter 2.3) zu bewerten ist. Eine abweichende Rechtslage ergibt sich, wenn die Schülerin oder der Schüler der Schule gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 SchuIG zuge­wiesen worden ist. Das Schulverhältnis wird dann durch die Zuweisung unabhängig von einem Aus­wahlverfahren begründet. Die Anzahl der zugewiesenen Schülerinnen und Schüler ist von der Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze abzuziehen (siehe auch 1.4).
Für das Auswahlverfahren und die Aufteilung nach Leistungsstärken ist die sich danach ergebende Zahl der Plätze maßgeblich.
Soweit Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht nach den lehrplanmäßigen Anforderungen der Grundschule unterrichtet wurden, können sie dem Kontingent mit der Empfehlung für den Bildungsgang „Hauptschule" zugeordnet werden, so dass sich dieses entsprechend verringert.

2.3 2.2 Härtefälle
Die Berücksichtigung einer besonderen Härtefall­situation ist im Aufnahmeverfahren unabhängig von einem entsprechenden Beschluss der Schul­konferenz rechtlich geboten. Daher besteht bei Vorliegen einer besonderen Härte selbst dann ein Anspruch auf Aufnahme, wenn die Aufnahmekapazität bereits ausgeschöpft worden ist (siehe auch 1.3). Um die somit mögliche Überschreitung der Kapazität zu vermeiden, ist es erforderlich, dass die Schule von den den Härtefall begründenden Gesichtspunkten möglichst schon mit der Anmel­dung Kenntnis erlangt und diese zutreffend bewertet. Die Zahl der in den jeweiligen Kontingenten zur Verfügung stehenden Plätze kann dann um die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die als besonderer Härtefall eingestuft werden, reduziert werden.
Ob eine besondere Härte vorliegt, ist immer eine im Einzelfall zu beurteilende Frage. Die Eltern müs­sen vortragen und belegen, dass die Aufnahme an einer anderen als der ausgewählten Schule für die Schülerin oder den Schüler unzumutbar wäre. Dies wäre z.B. der Fall, wenn - aufgrund einer Behinderung nur die gewählte Schule erreichbar oder baulich geeignet ist oder durch den Besuch der gewählten Schule außergewöhnliche familiäre oder soziale Belastungen aufgefangen oder in ihren Auswirkungen erheblich abgemildert werden.

2.4 2.3 Besondere Aufnahmegründe
Ein Grund für eine bevorzugte Aufnahme kann auch darin bestehen, dass ein prozentualer Anteil der Schülerinnen und Schüler ein von der Schul­konferenz beschlossenes besonderes Aufnahmemerkmal erfüllt. Hierbei kann es auch um solche Fälle gehen, bei denen - ohne dass ein besonderer Härtefall vorliegt - gerade die gewählte Schule auf die besonderen Lebensumstände am besten reagieren kann (z.B. Ganztagsangebot bei berufstätigen Alleinerziehenden; besonderes Förder­angebot der Schule, das genau dem Bedarf des Kindes entspricht). Der Beschluss der Schulkonfe­renz muss sowohl Aussagen zur Anzahl der Plätze als auch zur Definition der Merkmale treffen. Auch andere Merkmale, die z.B. auf eine besondere Begabung des Kindes (z.B. im musikalischen oder sportlichen Bereich) ausgerichtet sind, kommen in Betracht.

2.4 Berücksichtigung von Leistungsstärken an Gemeinschaftsschulen
Bei Gemeinschaftsschulen kann gem. § 5 Abs. 4 der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) die Schule bei der Auswahl Schülerinnen und Schüler aller Leistungsstärken angemessen berücksichtigen. Damit aus dieser „Kann­Bestimmung" eine verbindliche Vorgabe für die Schulleiterin/den Schulleiter wird und dieses Merkmal auch eine
nähere Ausgestaltung erfährt, ist ein entsprechender Beschluss der Schulkonferenz erforderlich. Dies ist in verschiedener Weise möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, wenn von der Möglichkeit nach § 5 Abs. 4 GemVO Gebrauch gemacht werden soll, es nach Inkrafttreten der schulrechtlichen Novellierungen zum Schuljahr 2014/15 eine Kategorisierung nach voraussichtlich zu erreichenden Schulabschlüssen nicht mehr geben kann. Ferner muss die Gleichbehandlung der Bewerberinnen und Bewerbern von Grundschulen, an denen Berichtszeugnisse, mit denen von Grundschulen, an denen Notenzeugnisse erteilt werden, gewährleistet sein. Bei einer Auswahl unter dem Aspekt der Leistungsstärken kann auch auf die „Überfachlichen Kmpetenzen" gemäß dem zum Halbjahr der Jahrgangsstufe 4 erteilten Entwicklungsbericht zum Übergang an die weiterführenden allgemein bildenden Schulen (§ 6 Abs.4 der Landesverordnung über Grundschulen) abgehoben und eine besondere Stärke in diesem Bereich als vorrangiges Aufnahmemerkmal beschlossen werden. Die Berücksichtigung der „Überfachlichen Kompetenzen" ist in einem Umfang von bis zu 20 v.H. der Aufnahmekapazität zulässig.

2.5 Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich einer Schule
Ausgehend von einem Wahlrecht der Eltern sieht das Schulgesetz grundsätzlich weder einen Schuleinzugsbereich noch einen dauerhaft festgelegten Zuständigkeitsbereich für die Schulen vor. Damit aber in den Fällen, in denen es wegen fehlender Aufnahmemöglichkeiten nicht zu einer Aufnahme an der ausgewählten Schule kommt, die Schülerin oder der Schüler nicht unbeschult bleibt, begründet § 24 Abs. 1 Satz 2 SchuIG einen Anspruch auf Aufnahme in die „zuständige Schule".
Der Gesichtspunkt der „Zuständigkeit" ist also vom Gesetzgeber nicht mit der Zielrichtung in das Schulgesetz aufgenommen worden, damit ein Aufnahmemerkmal vorzugeben. Dennoch kann die Schulkonferenz auf die „Zuständigkeit der Schule" als Aufnahmemerkmal in den Fällen abstellen, in denen ein Träger nur eine Schule einer bestimmten Schulart vorhält.
Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SchulG steht nämlich von vornherein fest, dass die Schule des Schulträgers, in dessen Gebiet die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz haben, dann auch die zuständige Schule ist. Würden Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Gebiet des Trägers abgelehnt, könnten diese - so sie nicht an einer anderen Schule aufgenommen werden - einen Anspruch auf Aufnahme an der „zuständigen Schule" geltend machen.
Damit bestünde die Gefahr, dass die festgesetzte Aufnahmemöglichkeit der Schule überschritten werden müsste.
Das Aufnahmemerkmal „Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Schule" ist folglich bei dieser Fallkonstellation geeignet, eine Überschreitung zu vermeiden.
In den Fallkonstellationen des § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 SchulG (der Schulträger hält eine Schule dieser Schulartar nicht oder mehrfach vor), ist ein entsprechender Beschluss der Schulkonfe­renz zwar denkbar, er hat aber keine praktischen Auswirkungen, da es zu einer Festlegung des Zuständigkeitsbereiches erst dann kommt, wenn der Anspruch einer Schülerin oder eines Schülers gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 SchulG erfüllt werden muss.
§ 24 Abs. 2 Satz 4 SchuIG sieht vor, dass die Schulaufsichtsbehörde ausnahmsweise schon vor Beginn des Auswahlverfahrens im Einver­nehmen mit dem Schulträger einen „Zuständig­keitsbereich" festlegen kann, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmemöglichkeiten einer Schule erheblich überschreiten wird.
Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass von einem „erheblichen Überschreiten" jedenfalls dann ausgegangen werden darf, wenn angesichts der Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze in den Vorjahren mindestens ein Drittel der Bewerberinnen und Bewerber abgewiesen werden musste.
Bedeutung hat diese Regelung für die Fallkonstellationen des § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 SchulG, wenn der Schulträger also eine Schule dieser Schulart gar nicht oder mehrfach vorhält (in der Fallkonstellation des § 24 Abs. 2 Satz 1 SchuIG entspricht der Zuständigkeitsbereich dem Gebiet des Trägers). Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass insbesondere in den Ballungsgebieten bei sehr stark nachgefragten Schulen für die Eltern nicht vorhersehbar ist, ob eine Anmeldung Aus­sicht auf Erfolg haben kann.
Durch die Festlegung eines Zuständigkeitsbereiches ist zumindest für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz innerhalb dieses Bereiches eine Aufnahme gewährleistet. Anders als bei einem „Schuleinzugsbereich" ist für die außerhalb Wohnenden zwar eine Aufnahme nicht ausgeschlossen. Für diese gilt aber, dass sie nur nachrangig zum Zuge kommen können und auch das nur, soweit sie die dann maßgeblichen Aufnahmemerkmale erfüllen.
Zu der bei Gemeinschaftsschulen regelmäßig angestrebten Zusam­mensetzung der Schülerschaft (siehe 2.1) kann die Festlegung eines Zuständigkeitsbereiches in einem Spannungsverhältnis stehen
. Zu der bei Gemeinschaftsschulen gegebenenfalls angestrebten Zusammensetzung der Schülerschaft kann die Festlegung eines Zuständigkeitsbereichs in einem Spannungsverhältnis stehen.
Beide Vorgaben können z.B. dadurch in Einklang gebracht werden, dass der Zuständigkeitsbereich relativ klein bemessen wird, so dass nur die in unmittelbarer Nähe wohnenden Schülerinnen und Schüler darüber einen Aufnahmeanspruch erhalten. Die übrigen Plätze werden dann nach den sonstigen von der Schulkonferenz beschlossenen Merkmalen vergeben.

2.6 Schulweglänge (Wohnortnähe) bzw. Zeitbedarf für den Schulweg
Als ein grundsätzlich zulässiges Auswahlkriterium kann der Beschluss der Schulkonferenz auch auf die Entfernung zwischen der Wohnung der Schülerin bzw. des Schülers und dem Standort der Schule abstellen. Entscheidend ist nicht die Kilometerzahl in der „Luftlinie", sondern der zeitliche Bedarf für den Schulweg unter Nutzung des ÖPNV oder des freigestellten Schülerverkehrs.

2.7 Geschwisterkinder
Das Kriterium „Geschwisterkind" wird in der Rechtsprechung überwiegend als ein sachgerechtes Aufnahmemerkmal eingestuft und kann daher an allen weiterführenden Schularten durch entsprechenden Beschluss der Schulkonferenz zur Entscheidungsgrundlage gemacht werden.

2.8 Losverfahren
Die notwendige Gleichbehandlung der Anmeldungen kann bei der Auswahl auch gerade dadurch gewährleistet werden, dass die freien Plätze über ein Losverfahren verteilt werden. Das Losverfahren ist insbesondere dann in Erwägung zu ziehen, wenn keine sachgerechten Aufnahmemerkmale mehr ersichtlich sind.
Die von der Schulkonferenz beschlossenen Aufnahmemerkmale sind bekannt zu machen (Aushang, Internetauftritt) und insbesondere dem Schulträger mitzuteilen.

2.9 Anwendbarkeit
Die vorstehenden Empfehlungen zu den Aufnahmemerkmalen gelten mit Ausnahme der Ziffer 2.4 entsprechend auch für die Grundschulen.


3. Teilnahme Dritter:
Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter (siehe auch 2.). Sie oder er kann andere Lehrkräfte der Schule hinzuziehen oder mit der Erfüllung bestimmter Aufgaben beauftragen. Weder Elternvertreter noch Vertreter der Schülerinnen und Schüler oder des Schulträgers haben einen Anspruch auf Teilnahme an dem Auswahlverfahren. Ihre Einbindung kann aber zweckmäßig sein bzw. der besseren Trans­parenz und damit auch Akzeptanz der Auswahl dienen. Voraussetzung für die Teilnahme weiterer Personen am Auswahlverfahren ist aber, das Verfahren so zu gestalten, dass diese ihnen zur Kenntnis gelangte Daten keiner konkreten Person zuordnen können.
Über die Einbindung Dritter entscheidet die Schul­leiterin oder der Schulleiter.

4. Aufnahmebestätigung:
Umgehend nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens an der jeweiligen Schule sind die Aufnah­mebestätigungen zu versenden. Mit dem Zugang der Aufnahmebestätigung ist das Schulverhältnis begründet. Sollte sich also im Nachhinein herausstellen, dass das Auswahlverfahren fehlerbehaftet war und eine Schülerin oder ein Schüler zu Unrecht abgelehnt wurde, ist diese/dieser unabhängig von der festgesetzten Aufnahmekapazität zusätzlich aufzunehmen. Die bereits begründeten Schulverhältnisse bleiben somit durch die nach­trägliche Aufnahme anderer Schülerinnen und Schüler unberührt.

5. Ablehnende Bescheide:
Die Eltern, die sich auf dem Anmeldeschein für die Alternative „A" entschieden haben (siehe § 2 Abs. 1 der Landesverordnung zur Verwendung eines Anmeldescheines) und deren Kind nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens nicht aufgenommen werden soll, erhalten unverzüglich einen Ablehnungsbescheid mit ausführlicher Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. Bei Wahl der Alternative „B" ist ein solcher Bescheid auf gesonderten Antrag zu erteilen (siehe § 2 Abs. 2 der o. g. Landesverordnung). Widersprüche gegen Aufnahmeentscheidungen der Schule werden von der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde beschieden. Widerspruch und Klage gegen die ablehnende Entscheidung haben nicht die Wirkung, dass die Schülerin oder der Schüler vorläufig aufzunehmen wäre.
Die Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Ablehnungsbescheid hat folgenden Wortlaut: „Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der (genaue Bezeichnung und Anschrift der Schule einfügen) Widerspruch einlegen."
Für die „Bekanntgabe" reicht die übliche Über­sendung mit der Post. Sofern die Schule eine Übersendung mit Postzustellungsurkunde für angebracht halten sollte, weil damit der Zugang als solcher und auch der Zeitpunkt des Zuganges nachgewiesen werden kann, ist in der Rechts­behelfsbelehrung das Wort „Bekanntgabe" durch das Wort „Zustellung" zu ersetzen.
Der Bescheid muss allen Elternteilen i.S.d. § 2 Abs. 5 Satz 1 SchulG bekannt gegeben bzw. zugestellt werden.
Hat eine Schülerin oder ein Schüler zwei sorgeberechtiqte Elternteile, so sind beide als Adressaten des Bescheides zu nennen. Haben die Elternteile für die Schule erkennbar unterschiedliche Wohnsitze, ist der Bescheid jedem gesondert bekannt zu geben bzw. zuzustellen.
Im Falle der „Zustellung" ist laut der Rechtsprechung sogar jedem Elternteil gesondert unter seinem Namen eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen, auch wenn beide unter einer Anschrift wohnhaft sind.
Nach Eingang eines Widerspruches innerhalb der Monatsfrist ist zunächst zu prüfen, ob diesem seitens der Schule abgeholfen werden kann, d.h. es wird durch die Schule geprüft, ob ein Fehler unterlaufen ist und die Aufnahmeentscheidung geändert werden muss. Ist das nicht der Fall, ist der gesamte Auswahlvorgang einschließlich etwaiger zu Grunde liegender Beschlüsse der Schulkonferenz unverzüglich der zuständigen Schulauf­sichtsbehörde vorzulegen.
Durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde sind nach Ablauf der Monatsfrist eingegangene Widersprüche als unzulässig zurückzuweisen.
Für die Berechnung der Frist ist § 110 Abs. 2 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes zu beachten, wonach der Bescheid „mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post" als bekannt gegeben gilt. Im Falle der Zustellung ergibt sich der Tag des Zugangs aus der Zustellungsurkunde.
Ist der Widerspruch fristgerecht eingelegt worden, aber in der Sache nicht berechtigt, ist er als unbegründet zurückzuweisen.
Die Gründe für die Zurückweisung sind umfassend zu erläutern.
Die Rechtsmittelbelehrung lautet: „Gegen den diesem Widerspruchsbescheid zu Grunde liegenden Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchbescheides Klage bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtinldes Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden."
Ein Widerspruchsbescheid ist mit Postzustellungsurkunde oder bei anwaltlicher Vertretung an die Anwältin oder den Anwalt gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen.
Für die Zustellung des Bescheides bei mehreren sorgeberechtigten Elternteilen gelten die obigen Ausführungen.
Ist der Widerspruch sowohl zulässig als auch in der Sache begründet, ist der Ausgangsbescheid aufzuheben und die Aufnahme an der beantragten Schule zu erklären.
Sowohl bei einem Abhilfebescheid der Schule als auch bei einem ablehnenden oder stattgebenden Widerspruchsbescheid der Schulaufsicht ist zugleich über die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten zu entscheiden.
Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben.
Wurden die Eltern anwaltlich vertreten, ist auch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes zu entscheiden.
Dieses ist eine Entscheidung im Einzelfall.
Im Zweifel ist Rücksprache mit dem Rechtsreferat des MBK MSB zu nehmen.

6. Inkrafttreten:
Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Eckhard Zirkmann

Staatssekretär


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Erlass zur Änderung des Erlasses „Festlegung der Aufnahmemöglichkeiten an den weiterführenden allgemein bildenden Schulen sowie Empfehlungen zur Bestimmung der zuständigen Schule und der Aufnahmemerkmale"

Erlass des Ministeriums für Schule und Berufsbildung vom 15. Januar 2015 ­ III 32

(NBI. MSB. Schl.­H. 2015 S. 4)

Der Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 21. November 2011 (NBI. MBK. Schl.­H. S. 322) wird wie folgt geändert:

1. In Ziffer 1.2 wird das Wort „integrativ" durch das Wort „inklusiv" ersetzt.

2. Ziffer 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „§ 63 Abs. 1 Nr. 18" wird durch die Angabe „§ 63 Abs. 1 Nr. 19" ersetzt.

b) Dem zweiten Spiegelstrich wird folgender Satz angefügt:

„Die von der Schulkonferenz beschlossenen Aufnahmemerkmale sind bekannt zu machen (Aushang in der Schule, Internetauftritt) und insbesondere dem Schulträger mitzuteilen."

3. Ziffer 2.1 entfällt.

4. Die Ziffern 2.2 bis 2.4 werden die Ziffern 2.1 bis 2.3.

5. In Ziffer 2.1 wird der letzte Satz gestrichen.

6. Nach Ziffer 2.3 wird folgende Ziffer 2.4 neu eingefügt:

„2.4 Berücksichtigung von Leistungsstärken an Gemeinschaftsschulen
Bei Gemeinschaftsschulen kann gem. § 5 Abs. 4 der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) die Schule bei der Auswahl Schülerinnen und Schüler aller Leistungsstärken angemessen berücksichtigen. Damit aus dieser „Kann­Bestimmung" eine verbindliche Vorgabe für die Schulleiterin/den Schulleiter wird und dieses Merkmal auch eine
nähere Ausgestaltung erfährt, ist ein entsprechender Beschluss der Schulkonferenz erforderlich.
Dies ist in verschiedener Weise möglich. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, wenn von der Möglichkeit nach § 5 Abs. 4 GemVO Gebrauch gemacht werden soll, es nach Inkrafttreten der schulrechtlichen Novellierungen zum Schuljahr 2014/15 eine Kategorisierung nach voraussichtlich zu erreichenden Schulabschlüssen nicht mehr geben kann. Ferner muss die Gleichbehandlung der Bewerberinnen und Bewerbern von Grundschulen, an denen Berichtszeugnisse, mit denen von Grundschulen, an denen Notenzeugnisse erteilt werden, gewährleistet sein. Bei einer Auswahl unter dem Aspekt der Leistungsstärken kann auch auf die „Überfachlichen Kmpetenzen" gemäß dem zum Halbjahr der Jahrgangsstufe 4 erteilten Entwicklungsbericht zum Übergang an die weiterführenden allgemein bildenden Schulen (§ 6 Abs.4 der Landesverordnung über Grundschulen) abgehoben und eine besondere Stärke in diesem
Bereich als vorrangiges Aufnahmemerkmal beschlossen werden. Die Berücksichtigung der „Überfachlichen Kompetenzen" ist in einem Umfang von bis zu 20 v.H. der Aufnahmekapazität zulässig."

7. In Ziffer 2.5 erhält der drittletzte Satz folgende Fassung:

„Zu der bei Gemeinschaftsschulen gegebenenfalls angestrebten Zusammensetzung der Schülerschaft kann die Festlegung eines Zuständigkeitsbereichs in einem Spannungsverhältnis stehen."

8. In Ziffer 2.8 wird der letzte Satz gestrichen.

9. Nach Ziffer 2.8 wird folgende Ziffer 2.9 eingefügt:

„2.9 Anwendbarkeit
Die vorstehenden Empfehlungen zu den Aufnahmemerkmalen gelten mit Ausnahme der Ziffer 2.4 entsprechend auch für die Grundschulen."

10. In Ziffer 5, letzter Satz, wird die Abkürzung „MBK` durch die Abkürzung „MSB" ersetzt.

Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Kiel, den 15. Januar 2015

Dirk Loßack

Staatssekretär

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein