OVO |
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Ergänzende
Bestimmungen und Erläuterungen zur Landesverordnung über die Gestaltung der
Oberstufe der Gymnasien und Gesamtschulen in Schleswig-Holstein
(Oberstufenverordnung - OVO)
außer Kraft
zum aufhebenden Erlass Vom 8. März 1999 Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 8. März 1999 (NBLMBWFK.Schl.-H. 1999 S. 119) Zu § 1 (3) Wenn festzustellen ist, daß eine Schülerin oder ein Schüler die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Abiturprüfung in vier Schulbesuchsjahren der Oberstufe nicht mehr erreichen kann, muß sie oder er die Schule verlassen. Zum Erreichen der Fachhochschulreife (schulischer Teil) kann die Höchstdauer des Besuchs der Oberstufe beansprucht werden. Eine Unterbrechung des Schulverhältnisses wird auf die Dauer der Schulzeit nicht angerechnet (§ 37 SchuIG). Die Schulaufsicht kann im übrigen Ausnahmen von der Höchstverweildauer bei Schülerinnen und Schülern zulassen, die den Grund für das Überschreiten der Höchstverweildauer nicht selbst zu vertreten haben (§ 38 Abs. 7 Satz 2 SchuIG). Ein Recht auf Wiederholung besteht nicht für Schülerinnen und Schüler, die nach vier Jahren die Bedingungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung nicht erfüllt haben (vgl. § 13 Abs. 3 OVO). Zu § 1 (4) Zu dokumentieren sind die jahrgangsbezogenen Beratungen, nicht die Einzelberatungen. Zu §2 (1) Satz [2] - [4] Die Schule berät solche Schülerinnen und Schüler, die eine Jahrgangsstufe überspringen wollen, wie sie die notwendigen Unterrichtsstoffe bis zum Ende von 11.2 in geeigneter Weise nacharbeiten können. Schülerinnen und Schüler können auch bereits von Beginn des z. Halbjahres der Klassenstufe 10 an den Beginn des z. Halbjahres der 11. Jahrgangsstufe springen. Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Klassenstufe 9 in die 11. Jahrgangsstufe versetzt werden oder vom Beginn des z. Halbjahres der Klassenstufe 10 an den Beginn des z. Halbjahres der 11. Jahrgangsstufe springen, erhalten erst am Ende der 11. Jahrgangsstufe die Mittlere Reife und gegebenenfalls das Kleine Latinum. Für Gesamtschülerinnen und Gesamtschüler entfällt in diesem Fall die Abschlußprüfung am Ende der Klassenstufe 10. Ein Rücktritt aus der 11. Jahrgangsstufe in die Klassenstufe 10 ist nicht möglich. Zu §2 (1) Satz [5] Grundlage für die Entscheidung bietet das Abschlußzeugnis und ggf. ein Gutachten der Schulleiterin oder des Schulleiters der abgebenden Schule. Weist das Abschlußzeugnis in den Fächern Deutsch, Englisch, 2. Fremdsprache, Mathematik, zwei Naturwissenschaften, Erdkunde und Geschichte einen Notendurchschnitt von 2,5 oder besser aus, kann der Eintritt in die gymnasiale Oberstufe ohne Überprüfung des Leistungsstandes erfolgen. An Schulen, an denen eine neu beginnende Fremdsprache in der Oberstufe angeboten wird, können auch Realschülerinnen und Realschüler ohne 2. Fremdsprache aufgenommen werden. Zu §2 (1) Satz [6] - [8] Wird in Verbindung mit einem Schulbesuch im Ausland während des 11. Jahrganges ein Antrag auf Überspringen der Einführungszeit gestellt, so gelten die Hinweise zu § 2(1) Satz [2] entsprechend. Über den Schulbesuch ist ein Nachweis zu erbringen. Schülerinnen und Schüler, die während des gesamten 11. Jahrganges im Ausland waren, können das kleine bzw. das Latinum erst am Ende des 12. Jahrganges erwerben. Zu § 2 (2) Satz [1] Es sind so viele Fächer wie möglich im Klassenverband zu unterrichten. Beim Vorliegen eines Attests für das Fach Sport vermindert sich die Anzahl der Mindestwochenstunden in der Einführungszeit und in der Qualifikationsphase um die Anzahl der Sportstunden. Ein Wechsel zwischen den Fächern Kunst und Musik, Religion und Philosophie oder zwischen den Naturwissenschaften ist am Ende von 11.1 zulässig; doch können diese Fächer dann nicht mehr als Abiturprüfungsfächer gewählt werden (KMK-Vereinbarung zur Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe vom 07.07.1972 i.d.F. vom 28.02.1997). Zu § 2 (2) Satz [3] Die "Klassenfrequenz für die Einrichtung von Klassen" ist die Richtzahl für die Personalbemessung. Die Schule kann die Anzahl der einzurichtenden Klassen davon abweichend festlegen. Zu § 2 (2) Satz [6] Informatik kann im 11. Jahrgang als Pflichtfach und Schlußzeugnis und ggf. ein Gutachten der Schulleiterin als Wahlfach unterrichtet werden. Für die Einrichtung als Pflichtfach im 11. Jahrgang muß eine Genehmigung vorliegen, für die Einrichtung als Wahlfach nur dann, wenn Informatik als Folgekurs mit voller Anrechungsfähigkeit von 4 Kursen und ggf. als Abiturprüfungsfach fortgeführt werden soll. Informatikwahlgrundkurse können im 12. und 13. Jahrgang eingerichtet werden; sie bedürfen keiner Genehmigung. Bei Belegung von Informatik ab 12. Jahrgang können nur 2 Wahlgrundkurse eingebracht werden. Informatik kann Abiturprüfungsfach sein, wenn die drei Aufgabenfelder durch andere Fächer abgedeckt und die Bedingungen nach § 7 erfüllt sind. Zu § 2 (3) Satz [2] Aufgrund des Unterrichtsumfangs von 12 Jahreswochenstunden kann die Belegpflicht nach § 2 (2) Nr. 2 auch durch eine in der 11. Jahrgangsstufe nei begonnene Fremdsprache erfüllt werden Sofern in der Qualifikationsphase die Belegpflicht im ersten Aufgabenfeld durch diese neu beginnende Fremdsprache erfüllt werden soll, gilt, daß diese Fremdsprache durchgehend bis zum Abitur belegt werden muß und kein Kurs mit 0 Punkten abgeschlossen werden darf. Ein mit 0 Punkten bewerteter Kurs in der neu begonnenen Fremdsprache kann nicht in einem der folgenden Kurshalbjahre wiederholt werden. Es muß ein Rücktritt um eine Jahrgangsstufe erfolgen, wenn es sich um einen belegpflichtigen Kurs handelt. Zu § 2 (3) Satz [3] Die für das Latinum gültigen Regelungen sind Bestandteil des Oberstufenlehrplans Latein. Schülerinnen und Schüler, die Latein als 3. Fremdsprache begonnen haben und gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern fortsetzen, die Latein als z. Fremdsprache belegt haben, können das Große Latinum auf Antrag bei der Schulaufsichtsbehörde nach besonderem Leistungsnachweis erwerben. Zu § 2 (5) Ein vorgeschriebener Rücktritt um eine Jahrgangsstufe muß im Zeugnis vermerkt werden; § 3 Abs. 1 der Zeugnisordnung (ZO). Einer Schülerin oder einem Schüler bleibt bei Wiederholung der Einführungszeit gemäß § 2 Abs. 5 die im ersten Durchgang ggf. erworbene Qualifikation in Latein auch bei nicht ausreichender Benotung im zweiten Durchgang erhalten. Für die Entscheidung über das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 12 ist jedoch die Lateinnote des zweiten Durchgangs maßgeblich. Ein Rücktritt am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 11 ist nicht möglich. Zu § 3 (5) Die Projektkurse der 12. Jahrgangsstufe können hinsichtlich des Zeitumfanges variabel gestaltet werden. Die Benotung ist erst dann möglich, wenn die Stundenzahl der eines halbjährig zweistündigen Kurses entspricht. Ein solcher Projektkurs kann gemäß § 13.3.3 in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Die Projektkurse sind keinem der drei Aufgabenfelder zugeordnet. Zu § 4 (2) Satz [1] - [2] Die Schülerinnen und Schüler sind bei der Wahl ihrer Kurse durch die Fachlehrkräfte zu beraten. Die Einrichtung von Leistungskursen in den Fächern Wirtschaft/Politik, Sport, Religion und Philosophie ist genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist an die sächlichen und personellen Voraussetzungen der Schulen gebunden. Zu § 4 (3) Satz [ 1 ] Um den Schülerinnen und Schülern eine weitere Entscheidungshilfe zu geben, sollte die erste Klausur ca. in der 6. Schulwoche geschrieben und ca. in der B. Woche zurückgegeben werden. Leistungskurse werden unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler als solche oder in der Form aufgestockter Grundkurse bis zur Abiturprüfung fortgesetzt. Ein Wechsel eines Leistungsfaches nach dem 1. oder z. Kurshalbjahr aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, ist möglich für - Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen gezwungen sind, den Leistungskurs Sport aufzugeben, - Schülerinnen und Schüler, die nach Rücktritt um eine Jahrgangsstufe ihre alten Leistungsfächer im neuen Jahrgang nicht belegen können, - Schülerinnen und Schüler, die nach unvermeidlichem Schulwechsel ihre Leistungsfächer nicht fortführen können. Zu §5 (1) Satz [1] Es kann sich bei der Fremdsprache auch um eine neu begonnene Fremdsprache handeln. 7.2.5 ist zu beachten. Zu§5(1) Satz [1] Nr. 8 sowie § 5 (6) Der Ersatz einer Naturwissenschaft durch Informatik ist nur zulässig, sofern es sich um einen Folgekurs im Rahmen eines vom Ministerium genehmigten Pflicht- oder Wahlangebotes handelt. Nur ein solcher Folgekurs kann die zweite Naturwissenschaft ersetzen und Prüfungsfach sein. Zu § 5 (3) Durch die Belegung des Substitutionsfaches Informatik (Mathematik) oder Wirtschaft/Politik (Mathematik) entfällt die Verpflichtung zur Belegung und Einbringung im Fach Mathematik. Die Gesamtzahl der im Pflichtbereich zu belegenden und in die Gesamtqualifikation einzubringenden Kurse bleibt unverändert. Die oberste Schulaufsichtsbehörde erläßt Lehrpläne für die Substitutionsfächer, die die Vermittlung der grundlegenden Kompetenzen der substituierten Fächer ausweisen und absichern. Kurse in den Abiturprüfungsfächern können nicht substituiert werden. Die unterrichtenden Lehrkräfte müssen die Lehrbefähigung für das substituierte und das substituierende Fach haben. Ein gemeinsamer Einsatz von Lehrkräften kann vorgesehen werden. Kein Schüler und keine Schülerin hat Anspruch auf ein Substitutionsangebot. Zu § 5 (5) Dem Antrag einer Schülerin oder eines Schülers auf Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht ist ein ärztliches Attest beizulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann ein schulärztliches Attest anfordern. (Auf die "Landesverordnung über die schulärztlichen Aufgaben" vom 26.06.1981, NBI. KM. Schl.-H. Nr. 12, 1981, wird hingewiesen). Schülerinnen und Schüler mit Attest belegen die für die Einbringung von Grundkursen im Abitur vorgeschriebene Anzahl von 22 Kursen (zuzüglich 2 Kursen aus dem dritten und vierten Prüfungsfach in 13.2). Hat eine Schülerin oder ein Schüler Sport als 4. Prüfungsfach gewählt, so muß sie oder er im 3. und 4. Kurshalbjahr je einen Kurs in einem anderen Fach angeben, das ggf. anstelle von Sport 4. Prüfungsfach sein kann. Zu § 6 (1) Als Wahlgrundkurse gelten alle Grundkurse, die die Schülerinnen und Schüler über die nach § 5 belegten Pflichtgrundkurse hinaus belegen. Zu § 6 (3) Möchte eine Schule weitere Kurse im Wahlbereich anbieten, so ist dazu die Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde erforderlich. Dazu muß nachgewiesen werden, daß die personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt sind; außerdem muß ein Lehrplanentwurf vorgelegt werden. Zu § 7 (2) Satz [1] Wählt eine Schülerin oder ein Schüler zwei Prüfungsfächer aus demselben Aufgabenfeld, so können Informatik, Religion, Philosophie und Sport nicht Prüfungsfächer sein. Zu § 8 (1) Für die Einrichtung eines Leistungskurses müssen mindestens zwei Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Gymnasium an der Schule eingesetzt werden können. Zu § 8 (2) Satz [4] Um trotz geringer Schülerzahlen ein Leistungskursangebot in einzelnen Fächern zu ermöglichen, können im Einzelfall zu Leistungskursen aufgestockte Grundkurse sowie jahrgangsübergreifende Kurse mit Genehmigung durch die Schulaufsicht eingerichtet werden. Feste Gruppen in den ab Klassenstufe 9 unterrichteten Fremdsprachen Latein und Französisch können im 11. Jahrgang 4-stündig unterrichtet werden, um ggf. in Leistungskurse einzumünden. Es können gemeinsame Gruppen in den Fremdsprachen mit unterschiedlicher Unterrichtsdauer gebildet werden. Zu § 10 (2) Die Schulkonferenz entscheidet auf Vorschlag der Fachkonferenzen über Anzahl und Umfang der schriftlichen Leistungsnachweise. Schreibt ein Schüler oder eine Schülerin eine Klausur ohne Nachweis eines wichtigen Grundes nicht mit, so wird dies als ungenügende Leistung gewertet. Liegt ein wichtiger Grund vor, soll eine Klausur nachgeschrieben werden. Wird pro Halbjahr nur eine Klausur geschrieben, so ist folgendes zu beachten: - Die Klausur soll i. a. nicht erst am Ende des Halbjahres geschrieben werden. - Grundsätzlich schreibt eine Schülerin oder ein Schüler die versäumte Klausur nach. In Projektkursen werden keine Klausuren geschrieben. Zu § 10 (3) Satz [2] Bei der Leistungsbewertung am Ende des Halbjahres haben die Unterrichtsbeiträge gegenüber der schriftlichen Leistung ein höheres Gewicht. Daher müssen die Schülerinnen und Schüler über die Kriterien der Bewertung der Unterrichtsbeiträge informiert werden. Die Mitteilung übenden Leistungsstand erfolgt so rechtzeitig, daß eine Verbesserung bis zum Abschluß des Halbjahres noch möglich ist. Zu § 10 (4) Satz [3] Fehlzeiten von 20 oder mehr Stunden innerhalb von 30 Tagen, die die Schülerin oder der Schüler selbst zu vertreten hat, können nach § 39 Abs. 3 SchuIG zur Entlassung aus der Schule führen. Zu § 10 (5) Satz [3] Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in einem Pflichtgrundkurs 0 Punkte erhält, hat grundsätzlich die Wahl, diesen Kurs in einem der beiden folgenden Kurshalbjahre zu wiederholen oder um eine Jahrgangsstufe zurückzutreten. Wenn die Schule ihr oder ihm jedoch diesen Wiederholungskurs nicht anbieten kann, muß die Schülerin oder der Schüler zurücktreten. Dieses ist zwingend, wenn es sich um einen Pflichtgrundkurs im 4. Kurshalbjahr handelt. Der Rücktritt ist zwingend bei 0 Punkten in der neu beginnenden Fremdsprache (siehe § 2 Abs. 3). Zu § 10 (6) Satz [2] Einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der die Jahrgangsstufe 13 wiederholen möchte, obwohl die Bedingungen für die Teilnahme an der mündlichen Abiturprüfung nach § 13 erfüllt sind, muß die Wiederholung als Rücktritt von der Abiturprüfung und damit als nicht bestandenes Abitur angerechnet werden. Zu § 10 Satz [3] - [5] Im Wiederholungsjahr freiwillig belegte Kurse können auch nur für das erste oder nur für das zweite Halbjahr belegt werden; in diesem Fall sind diese Kurse aus dem Wiederholungshalbjahr und aus dem jeweils anderen Halbjahr die Kurse des ersten Durchgangs einzubringen. Schülerinnen und Schüler, die den 13. Jahrgang besuchen, müssen mindestens die Kurse in den 4 Prüfungsfächern und die mit 0 Punkten abgeschlossenen Pflichtgrundkurse neu belegen. Zu § 11 Folgende Eintragungen sind im Zeugnis auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers unter "Bemerkungen" möglich: - Hinweis auf die Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an außerunterrichtlichen Arbeitsgruppen oder Einrichtungen der Schule; - Hinweis auf die Freiwilligkeit eines Rücktritts um eine Jahrgangsstufe. Zu § 12 Die besondere Lernleistung kann wahlweise in die Abiturprüfung eingebracht werden und ein Fünftel der Punktzahl der Abiturprüfung ausmachen (s. Abiturprüfungsverordnung). Voraussetzung für die Einbringung ist, daß die besondere Lernleistung oder wesentliche Bestandteile noch nicht anderweitig im Rahmen der Schule angerechnet wurden. Für die Erstellung einer besonderen Lernleistung stellt die Schülerin oder der Schüler in Absprache mit der Tutorin oder dem Tutor oder der betreuenden Lehrkraft einen schriftlichen Arbeits- und Zeitplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält: - den Gegenstand der Arbeit und seine schulischen Referenzfächer, - die beiden Kurse, in deren Rahmen die besondere Lernleistung erbracht wird, - die Lehrkraft,. die die besondere Lernleistung betreut, - Beginn der Arbeit. Weiteres regelt die Abiturprüfungsverordnung (APVO). Die schriftliche Dokumentation der besonderen Lernleistung muß die Angabe des Themas, eine Inhaltsübersicht und ein vollständiges Verzeichnis der benutzten Literatur und Hilfsmittel (z. B. Software-Programme, Informationen aus dem Internet) enthalten. Die besondere Lernleistung ist innerhalb einer festgesetzten Zeit zu erbringen. Der Abgabetermin wird mit den Terminen für die Abiturprüfung des jeweiligen Jahres bekanntgegeben. Die schriftliche Dokumentation sollte in der Regel 20 bis 30 Textseiten umfassen. Anlagen, Inhaltsverzeichnis und Literaturverzeichnis sind hierin nicht enthalten. Gruppenarbeiten sind nicht zulässig. Das Kolloquium findet in der Regel 5 Wochen nach Abgabe der Dokumentation statt, spätestens bis zur Bekanntgabe der Noten der schriftlichen Abiturprüfung. Eigenständig zu bewertende Teile der besonderen Lernleistung sind: 1. Planung, 2. Durchführung der besonderen Lernleistung, 3. Präsentation im Kolloquium. Das Prüfungs- und Bewertungsverfahren im einzelnen wird in der Abiturprüfungsverordnung geregelt. Zu § 13 (2) Schülerinnen und Schüler, die die Qualifikation im Leistungs- oder Grundkursbereich nach Abschluß von 13.2 nicht erreicht haben, sind von der Teilnahme an der mündlichen Abiturprüfung auszuschließen, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt die Abiturarbeiten mit Erfolg geschrieben haben. Diese Schülerinnen und Schüler treten um eine Jahrgangsstufe zurück, soweit sie nicht wegen Überschreitung der in § 38 Abs. 4 des Schulgesetzes genannten Zeiten aus der Schule entlassen werden müssen. Eine Schülerin oder ein Schüler; die oder der sich zur Prüfung gemeldet hat, kann nicht mehr zurücktreten, sofern sie oder er die Bedingungen für die Teilnahme an der mündlichen Abiturprüfung erfüllt hat. Zu § 13 (3) N r. 1 c Informatik als Pflichtfach kann auf die 22 Std, im Aufgabenfeld angerechnet werden. |
Landesverordnung zur Änderung
der Oberstufenverordnung Vom 23.4.02
(Fundstelle: NBI.MBWFK.Schl.-H. 2002 S. 311) Aufgrund des § 121 Abs. 2 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S.365), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Artikel 1 Die Oberstufenverordnung (OVO) vom 21. Dezember 1998 (NBl. MBWFK.Schl.H. 1999 S. 8) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte "Kunst oder Musik" durch die Worte "Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel" ersetzt. b) In Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: "Schülerinnen und Schülern, die im Rahmen eines einjährigen Schulbesuchs im Ausland Kenntnisse in einer neu begonnenen Fremdsprache erworben haben und nach ihrer Rückkehr die Jahrgangsstufe 11 überspringen, können vier Jahreswochenstunden auf die Belegpflicht dieser Sprache angerechnet werden. Der Nachweis der Kenntnisse erfolgt durch einen informellen Test." 2. § 3 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. Das erste Aufgabenfeld (Sprachlich-Literarisch-Künstlerisch) umfasst Deutsch, Fremdsprachen, Kunst, Musik und Darstellendes Spiel." 3. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "Kunst oder Musik" durch die Worte "Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte "Kunst oder Musik" durch die Worte "Kunst, Musik oder Darstellendem Spiel" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Worte "Darstellendes Spiel," gestrichen. 5. In § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Darstellendes Spiel kann nicht Abiturprüfungsfach sein." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Kiel, 30.04.2002 Ute Erdsiek-Rave Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur |