Abiturprüfung Verordnungen Gymnasium Seite drucken

Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (OAPVO)
Landesverordnung über das Berufliche Gymnasium (BGVO)
Zentrale Abschlüsse
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Gestaltung der Oberstufe und der Abiturprüfung in den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen Vom 8. August 2022
Landesverordnung zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften zur Abiturprüfung Sept.2021
OAPVO - Erläuterungen und Hinweise zum Fach Darstellendes Spiel
Siehe auch Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an der Berufsoberschule
Siehe auch Gymnasium
Siehe auch Landesverordnung über die Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht staatlich anerkannten Ersatzschulen und Waldorfschulen (APVO-EW)
Siehe auch Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Abiturprüfung für Externe sowie für Schülerinnen und Schüler an nicht
staatlich anerkannten Ersatzschulen und Waldorfschulen
Vom 1. Dezember 2015
Siehe auch Abendgymnasium
Siehe auch OAPVO 2021

Staffelmodell zur Sicherung der Abiturkorrektur bei kurzer Korrekturfrist
Anschreiben der Ministerin zu "Unterrichtszeiten im Abiturprüfungsjahrgang; Abiturkorrektur in Schuljahren mit frühem Sommerferienbeginn" 
Terminplanung für die Abiturprüfung 2019 

Staffelmodell zur Sicherung der Abiturkorrektur bei kurzer Korrekturfrist
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 5. Januar 2018 - III 322, 353
(NBI.MBF Schl.-H. 2018 S. 13)

1 Anlass und Zweck des Erlasses
Durch die Rotation des Sommerferienbeginns und die länderübergreifende Abstimmung der Prüfungstermine verkürzt sich in bestimmten Jahren in SchleswigHolstein die Frist für die Erst- und Zweitkorrektur der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten an Gymnasien
und Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe erheblich.
Umfang und Komplexität der Abiturkorrektur machen dann eine Entlastung von anderen Dienstpflichten erforderlich. Zur Sicherung der Prüfungsqualität und aus Fürsorgegründen können Schulleitungen einzelne Lehrkräfte vorübergehend von Unterrichtsverpflichtungen freistellen, damit sie die Korrekturleistung innerhalb der gesetzten Frist erbringen können.

Ziel dieser Maßnahme ist nicht, den vollen Zeitbedarf für die Abiturkorrektur durch Unterrichtsentlastung abzudecken. Denn Korrekturen gehören zu den Leistungen, die Lehrkräfte üblicherweise eigenverantwortlich in dem für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts vorgesehenen Anteil ihrer Arbeitszeit erbringen. Der Erlass hat daher lediglich den Zweck, die Erledigung der Korrekturaufgabe in einer gesetzten kurzen Frist zu ermöglichen und einen einheitlichen Orientierungsrahmen für Unterrichtsfreistellungen zu schaffen.

2 Freistellung von Unterrichtsverpflichtungen
2.1 Staffelmodell

Der Umfang der Freistellung ist umso größer zu bemessen, je kürzer die Korrekturfrist und je höher die Anzahl der zu bewertenden Prüfungsarbeiten ist.
Die nachstehenden Angaben stellen Richtwerte für die Freistellung von Unterrichtsverpflichtungen in Form eines so genannten Korrekturtages dar. Sie beziehen sich auf die Erstkorrektur.

– Bei einer Korrekturfrist von drei Wochen soll für jeweils fünf zu korrigierende Abiturprüfungsarbeiten ein Korrekturtag gewährt werden.

– Bei einer Korrekturfrist von vier Wochen soll für jeweils sieben zu korrigierende Abiturprüfungsarbeiten ein Korrekturtag gewährt werden.

– Bei einer Korrekturfrist von fünf Wochen soll für jeweils zehn zu korrigierende Abiturprüfungsarbeiten ein Korrekturtag gewährt werden.

– Bei einer Korrekturfrist von sechs Wochen soll für jeweils fünfzehn zu korrigierende Abiturprüfungsarbeiten ein Korrekturtag gewährt werden.

– Bei einer Korrekturfrist von mehr als sechs Wochen ist in der Regel keine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung erforderlich.

Für die Zweitkorrektur soll zusätzlich eine Freistellung von etwa dem halben Umfang der für die Erstkorrektur vorgesehenen Unterrichtsbefreiung erfolgen.

2.2 Handhabung

Als Korrekturfrist gilt der Zeitraum zwischen dem Prüfungstag für das jeweilige Fach und dem Termin für die Abgabe der korrigierten, bewerteten und mit einem Gutachten versehenen Abiturprüfungsarbeiten (Erstund Zweitkorrektur gemäß fachspezifschen Vorgaben).

Die unter 2.1 dargestellte Staffelung gibt Rechengrößen vor, die in der Praxis weitgehend stufenlos gehandhabt werden sollen, wobei ein Korrekturtag grundsätzlich mit fünf planmäßigen Unterrichtsstunden à 45 Minuten veranschlagt wird. Wenn innerhalb der Korrekturfrist Unterricht ausfällt oder nicht erteilt werden muss, sind die entfallenden Stunden auf den Umfang der Freistellung anzurechnen, soweit die dadurch zur Verfügung stehende Zeit planbar für die Abiturkorrektur genutzt werden kann.

Die folgenden Beispiele illustrieren die Anwendung des Staffelmodells im 45-Minuten-Takt:

– Für die Erstkorrektur von 18 Abiturprüfungsarbeiten wird bei einer Korrekturfrist von vier Wochen eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Umfang von 2,5 Tagen gewährt. Beträgt die Korrekturfrist nur dreieinhalb Wochen, erhöht sich diese Freistellung auf 3 Tage.

– Eine Freistellung von 2,5 Tagen entspricht 12 bis 13 Unterrichtsstunden. Die betreffende Lehrkraft kann z. B. an zwei Tagen, an denen sie laut Plan jeweils sechs Stunden unterrichten müsste, für die Korrektur freigestellt werden. Eine Lehrkraft, deren Stundenplan täglich z. B. nur drei Unterrichtsstunden vorsieht, soll an entsprechend mehr Tagen freigestellt werden.

– Eine Freistellung im Umfang von 1,5 Tagen kann z. B. durch einen Korrekturtag, an dem vier Stunden zu unterrichten wären, und die Freistellung von zwei Doppelstunden an einem Nachmittag abgedeckt werden.

Unterricht, der wegen Korrekturfreistellung nicht planmäßig erteilt werden kann, ist nach Möglichkeit zu vertreten. Ein Anspruch auf bestimmte Freistellungszeiträume besteht nicht. Über die konkrete Handhabung des Staffelmodells entscheidet die Schulleiterin
oder der Schulleiter unter Berücksichtigung dienstlicher - insbesondere pädagogischer - Erfordernisse, besonderer Umstände, der auf das Jahr bezogenen Arbeitsleistung sowie des Ziels einer gleichmäßigen Verteilung von Belastungen. Die Mitbestimmungsrechte
des Personalrats sind zu beachten.

Eine frühzeitige Einbindung der Eltern und der Schülerinnen und Schüler ist wichtig, um die Akzeptanz der Maßnahme zu sichern.

3. Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.

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Anschreiben der Ministerin zu "Unterrichtszeiten im Abiturprüfungsjahrgang; Abiturkorrektur in Schuljahren mit frühem Sommerferienbeginn" 

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 Terminplanung für die Abiturprüfung 2019 

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein