Landesverordnung über die
Pflichtstundenermäßigung für Personalräte der Lehrkräfte Vom 22 . Mai 2003
Gültig bis 31.07.2008
>> neue VO
Aufgrund des § 81 Nr. 4 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG
Schl.-H.) vom 11. Dezember 1990 (GVOBI. Schl.-H.
S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2003 (GVOBI. Schl.-H. S.
154), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Kultur:
§1 Dienstbefreiung und Freistellung
Diese Verordnung bestimmt die Dienstbefreiung und die Freistellung in
den Fällen des § 36 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H.
für die Personalräte der Lehrkräfte zur Durchführung
ihrer Aufgaben durch Pflichtstundenermäßigung.
§ 36
Abs. 1 MBG Schl.-H.
bleibt unberührt.
§2 Umfang der Pflichtstundenermäßigung
Der Umfang der Pflichtstundenermäßigung für alle Mitglieder der
Personalräte in d Schulen, der Bezirkspersonalräte in den Schulämtern und
des Hauptpersonalrates im Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Kultur darf wöchentlich 1.146 Stunden nicht überschreiten.
§3 Personalräte in den Schulen
(1) Die Pflichtstundenermäßigung für alle Mitglieder der Personalräte in den
Schulen
darf wöchentlich 480 Stunden nicht überschreiten.
(2) Für Personalräte in allgemeinbildenden Schulen wird die Verteilung der
Pflichtstundenermäßigung auf der Grundlage der vom Personalrat vertretenen
Beschäftigten wie folgt bestimmt:
Schulen mit 26 bis 50 Beschäftigten 1 Pflichtstunde je Woche,
Schulen mit 51 bis 70 Beschäftigten 1,5 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 71 bis 90 Beschäftigten 2,5 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 91 bis 110 Beschäftigten 3,5 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 111 bis 130 Beschäftigten 4,5 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 131 bis 150 Beschäftigten 5,5 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 151 bis 170 Beschäftigten 6,5 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 171 bis 190 Beschäftigten 7,5 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 191 bis 210 Beschäftigten 8,5 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit mehr als 210 Beschäftigten 9,5 Pflichtstunden je Woche.
(3) Für Personalräte in berufsbildenden Schulen wird die Verteilung der
Pflichtstundenermäßigung auf der Grundlage der vom Personalrat vertretenen
Beschäftigten wie folgt bestimmt:
Schulen mit 26 bis 50 Beschäftigten 1 Pflichtstunde
je Woche,
Schulen mit 51 bis 70 Beschäftigten 2 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 71 bis 90 Beschäftigten 3 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 91 bis 110 Beschäftigten 4 Pflichtstunde je Woche,
Schulen mit 111 bis 130 Beschäftigten 5 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 131 bis 150 Beschäftigten 6 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 151 bis 170 Beschäftigten 7 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 171 bis 190 Beschäftigten 8 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit 191 bis 210 Beschäftigten 9 Pflichtstunden je Woche,
Schulen mit mehr als 210 Beschäftigten 10
Pflichtstunden je Woche.
(4) Der zuständige Personalrat entscheidet durch Beschluss, in welchem
Umfang welchem Mitglied Pflichtstundenermäßigung im Rahmen der Regelungen
nach den Absätzen 2 oder 3 zu gewähren ist. Das Ministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur ist an diesen Beschluss gebunden.
§4 Bezirkspersonalräte
(1) Die Pflichtstundenermäßigung für alle Mitglieder der Bezirkspersonalräte
in den Schulämtern beträgt nach Maßgabe des Absatzes 2 wöchentlich 371
Stunden. Bei Teilnahme des jeweiligen Schulamtes an der Dezentralisierung
von Verantwortung im Schulbereich, die das Ministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur feststellt, erhöht sich die
Pflichtstundenermäßigung nach Maßgabe des Absatzes 3 bis auf höchstens 420
Stunden wöchentlich.
(2) Die Verteilung der Pflichtstundenermäßigung der Bezirkspersonalräte in
den Schulämtern nach Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt bestimmt:
Dithmarschen 24 Pflichtstunden je Woche,
Herzogtum Lauenburg 24 Pflichtstunden je Woche,
Nordfriesland 25 Pflichtstunden je Woche,
Ostholstein 25 Pflichtstunden je Woche,
Pinneberg 28 Pflichtstunden je Woche,
Plön 23 Pflichtstunden je Woche,
Rendsburg-Eckernförde 29 Pflichtstunden je Woche,
Schleswig-Flensburg 25. Pflichtstunden je Woche,
Segeberg 28 Pflichtstunden je Woche,
Steinburg 24 Pflichtstunden je Woche,
Stormarn 24 Pflichtstunden je Woche,
Stadt Flensburg 21 Pflichtstunden je Woche,
Kiel 25 Pflichtstunden je Woche,
Hansestadt Lübeck 25 Pflichtstunden je Woche,
Stadt Neumünster 21 Pflichtstunden je Woche.
(3) Zusätzlich zu Absatz 2 wird Bezirkspersonalräten in Schulämtern, die an
der Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich teilnehmen,
Pflichtstundenermäßigung wöchentlich wie folgt gewährt:
Dithmarschen 3 Pflichtstunden je Woche,
Herzogtum Lauenburg 3 Pflichtstunden je Woche,
Nordfriesland 3 Pflichtstunden je Woche,
Ostholstein 3 Pflichtstunden je Woche,
Pinneberg 5 Pflichtstunden je Woche,
Plön 2 Pflichtstunden je Woche,
Rendsburg-Eckernförde 5 Pflichtstunden je Woche,
Schleswig-Flensburg 4 Pflichtstunden je Woche,
Segeberg 5 Pflichtstunden je Woche,
Steinburg 3 Pflichtstunden je Woche,
Stormarn 3 Pflichtstunden je Woche,
Stadt Flensburg 1 Pflichtstunde je Woche,
Kiel 4 Pflichtstunden je Woche,
Hansestadt Lübeck 4 Pflichtstunden je Woche,
Stadt Neumünster 1 Pflichtstunde je Woche.
(4) Der zuständige Personalrat entscheidet durch Beschluss, in welchem
Umfang welchem Mitglied Pflichtstundenermäßigung im Rahmen der Regelungen
nach den Absätzen 2 und 3 zu gewähren ist. Das Ministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur ist an diesen Beschluss gebunden.
§5 Hauptpersonalrat
(1) Die Pflichtstundenermäßigung für alle Mitglieder des Hauptpersonalrates
im Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf
wöchentlich 295 Stunden nicht überschreiten. Bei Teilnahme eines Schulamtes
an der Dezentralisierung von Verantwortung im Schulbereich vermindert sich
die Pflichtstundenermäßigung des Hauptpersonalrates in dem Umfang, in dem
dem Bezirkspersonalrat aufgrund des § 4 Abs. 3 eine zusätzliche
Pflichtstundenermäßigung gewährt wird.
(2) Der
Hauptpersonalrat entscheidet im Rahmen des Absatzes 1 durch Beschluss, in
welchem Umfang welchem Mitglied Pflichtstundenermäßigung zu gewähren ist.
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur ist an
diesen Beschluss gebunden.
§6 Dienstbefreiung
(1) In Ausnahmefällen kann einzelnen Mitgliedern von Personalvertretungen,
die nach den §§ 3 bis 5 keine Pflichtstundenermäßigung erhalten haben,
Dienstbefreiung nach
§ 36 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. gewährt
werden, wenn der Umfang der gesetzlichen Aufgaben der Personalvertretung es
nachweislich unvermeidbar erfordert. Die Dienstbefreiung ist vorab zu
beantragen; die Gründe für ihre unvermeidbare Erforderlichkeit sind im
Antrag anzugeben.
(2) Bei Mitgliedern von Personalvertretungen, die nach den §§ 3 bis 5
Pflichtstundenermäßigung erhalten haben, ist der Anspruch auf
Dienstbefreiung durch die Pflichtstundenermäßigung abgegolten.
§7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. Sie tritt am 31. Juli
2008 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
Landesverordnung über die Pflichtstundenermäßigung für Personalräte der
Lehrkräfte
vom 10. März 1994 (GVOBI. Schl.-H. S. 163) außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, den 27.Mai 2003
Ute Erdsiek-Rave
Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Kultur
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