Personalrat - Pflichtstunden 1994 | Seite drucken |
Landesverordnung
über die Pflichtstundenermäßigung
aufgehoben! zum
aufhebenden Erlass
für die Personalräte der Lehrkräfte
Vom 10. März 1994 (GVOBl. Schl.-H. 5.163,
NBl. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S.154)
(Die Verordnung ist im März 1994 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVOBl.) für
Schleswig-Holstein erschienen und somit in Kraft getreten.)
§ 1 Dienstbefreiung und Freistellung
Diese Verordnung bestimmt die Dienstbefreiung und die Freistellung in den
Fällen des § 36 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. für die Personalräte
der Lehrkräfte zur Durchführung ihrer Aufgaben durch
Pflichtstundenermäßigung. § 36 Abs.1 MBG Schl.-H. bleibt unberührt.
§ 2 Umfang der Pflichtstundenermäßigung
Die Pflichtstundenermäßigung für alle Mitglieder des Hauptpersonalrates bei
der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport darf wöchentlich
312 Stunden,
der Bezirkspersonalräte bei den Schulämtern darf wöchentlich 450 Stunden,
3. der Personalräte in den Schulen darf wöchentlich 510 Stunden
nicht überschreiten.
§ 3 Entscheidung über die Verteilung
(1) Im Falle des § 2 Nr.1 entscheidet der Hauptpersonalrat durch Beschluß, in
welchem Umfang den Mitgliedern Pflichtstundenermäßigung zu gewähren ist. Die
Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport ist an diesen Beschluß
gebunden.
(2) Im Falle des § 2 Nr. 2 ergibt sich die Verteilung der
Pflichtstundenermäßigung auf die Bezirkspersonalräte bei den Schulämtern aus
der Anwendung des folgenden Schlüssels:
Dithmarschen | 29 WS |
Herzogtum Lauenburg | 29 WS |
Nordfriesland | 30 WS |
Ostholstein | 30 WS |
Pinneberg | 35 WS |
Plön | 27 WS |
Rendsburg-Eckernförde | 36 WS |
Schleswig-Flensburg | 31 WS |
Segeberg | 35 WS |
Steinburg | 29 WS |
Stormarn | 29 WS |
Stadt Flensburg | 24 WS |
Kiel | 31 WS |
Hansestadt Lübeck | 31 WS |
Stadt Neumünster | 24 WS |
(3) Im Falle des § 2 Nr.3 ergibt sich die Verteilung der
Pflichtstundenermäßigung aus der Anwendung des folgenden Schlüssels:
Schulen mit 26 bis 50
Beschäftigten 1 Wochenstunde,
Schulen mit 51 bis 70
Beschäftigten 2 Wochenstunden,
Schulen mit 71 bis 90
Beschäftigten 3 Wochenstunden,
Schulen mit 91 bis 110
Beschäftigten 4 Wochenstunden,
Schulen mit 111 bis 130
Beschäftigten 5 Wochenstunden,
Schulen mit 131 bis 150
Beschäftigten 6 Wochenstunden,
Schulen mit 151 bis 170
Beschäftigten 7 Wochenstunden,
Schulen mit 171 bis 190
Beschäftigten 8 Wochenstunden,
Schulen mit 191 bis 210
Beschäftigten 9 Wochenstunden,
Schulen mit mehr als 210 Beschäftigten 10
Wochenstunden.
(4) In den Fällen des § 2 Nr.2 und 3 entscheidet der zuständige Personalrat
durch Beschluß, in welchem Umfang welchem Mitglied Pflichtstundenermäßigung
im Rahmen der Regelungen nach den Absätzen 2 und 3 zu gewähren ist. Die
Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport ist an diesen Beschluß
gebunden.
§ 4 Dienstbefreiung
(1) In Ausnahmefällen kann Personalratsmitgliedern ohne
Pflichtstundenermäßigung nach § 2 Dienstbefreiung nach § 36 Abs. 2 MBG
Schl.-H. ferner gewährt werden, wenn der Umfang ihrer gesetzlichen Aufgaben es
nachweislich unvermeidbar erfordert. Die Dienstbefreiung ist vorab zu
beantragen; die Gründe für ihre unvermeidbare Erforderlichkeit sind im Antrag
anzugeben.
(2) Bei Personalratsmitgliedern mit Pflichtstundenermäßigung nach § 2 ist der
Anspruch auf Dienstbefreiung durch die Pflichtstundenermäßigung abgegolten.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Durchführung
der Landesverordnung über die Pflichtstundenermäßigung für die Personalräte
der Lehrkräfte
Erlaß der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport vom 18.
April 1995 - I II 140 a - 0315.42-2 -
NBI.MWFK/MFBWS.Schl.-,H. 1995 S. 139
Zur Durchführung der Landesverordnung über die
Pflichtstundenermäßigung für die Personalräte der Lehrkräfte vom 10. März
1994 (GVOBI. Schl.-H.
S.163) gebe ich folgende Hinweise:
Für die Ermittlung des Freistellungsvolumens anhand der Beschäftigtenzahl (§
3 Abs. 3 der Verordnung) ist in Anlehnung an § 36 Abs. 3 MBG der "in der
Regel" erreichte Beschäftigtenstand zugrunde zu legen.
Maßgeblich für die Zahl der in der Regel Beschäftigten ist in erster Linie
die Zahl der Regelbeschäftigten nach dem Stellenplan der Dienststelle. Es ist
auf den Personalbestand der Dienststelle unter normalen Verhältnissen ohne
Berücksichtigung kurzfristiger Veränderungen abzustellen. In Zweifelsfällen
ist darauf abzustellen, ob die oder der Betreffende tatsächlich in die
Dienststelle eingegliedert ist.
1 Zu den Beschäftigten im Sinne des § 3 Abs.3 der Verordnung zählen
1.1 die nach § 11 Abs.1 MBG Wahlberechtigten, d.h. die Lehrkräfte nach § 83
Schulgesetz einschließlich der Schulleitung und deren Vertretung,
1.2 nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Lehrkräfte,
1.3 Lehrkräfte in Ausbildung, die der Dienststelle zugewiesen sind,
1.4 Beschäftigte nach § 2 Abs.1 Nr.2 MBG, soweit sie als pädagogische
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig sind,
1.5 nichtständig Beschäftigte im Sinne des § 75 MBG, d.h. Lehrkräfte mit
Arbeitsverträgen, die von vornherein auf weniger als ein Jahr begrenzt sind, da
solche Vertretungen ständig erfolgen und damit zum Normalbestand der
Dienststelle gehören. Die Vertretenen dürfen nicht mitgezählt werden. Mehrere
aufeinanderfolgende befristete Verträge gelten als einheitliches
Dienstverhältnis im personalvertretungsrechtlichen Sinne.
2 Zu den Beschäftigten im Sinne des § 3 Abs. 3 der Verordnung zählen nicht
2.1 Beschäftigte, die für einen längeren Zeitraum als sechs Monate unter
Fortfall der Bezüge beurlaubt sind,
2.2 Beschäftigte des Schulträgers nach § 78 Abs. 3 MBG.
3 Lehrkräfte, die für einen längeren Zeitraum als drei Monate abgeordnet
sind, zählen zum Beschäftigtenstand der aufnehmenden Dienststelle; es sei
denn, daß feststeht, daß der oder die Beschäftigte spätestens innerhalb von
weiteren drei Monaten in die Stammdienststelle zurückkehren wird. Eine
Doppelanrechnung sowohl bei der aufnehmenden Dienststelle als auch bei der
Stammdienststelle ist ausgeschlossen.
Beschäftigte, die an mehreren Dienststellen tätig sind, zählen nur in der
Dienststelle zum Beschäftigtenstand, in der sie überwiegend tätig sind. Bei
anteilig gleicher Tätigkeit sind sie nur an der Stammdienststelle zu zählen.
Eine Mehrfachanrechnung ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Beschäftigte
in Integrationsmaßnahmen an Förderzentren und für Beschäftigte an Gymnasien,
die zur Unterrichtstätigkeit an Grundschulen abgeordnet sind
("Nachbarschaftshilfe").
Gyde Köster
NBl. 1995 S. 83
Personalvertretungen
in Dienststellen, die wissenschaftlichen, bildenden und künstlerischen Zwecken
dienen
Erlaß der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport vom
27.01.1995 - III 140 a - 0315.13
Im Einvernehmen mit der Ministerin für
Wissenschaft, Forschung und Kultur wird der Erlaß über Personalvertretungen in
Dienststellen, die wissenschaftlichen, bildenden und künstlerischen Zwecken
dienen, vom 12. November 1986 (NBI. KM. S. 330) aufgehoben.
In Vertretung Gyde Köster