Pflichtstundenzahl 1997 | Seite drucken |
Regelmäßige
Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlaß)
außer Kraft!
zum aufhebenden Erlass
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Vom 25. Juni 1997 - III 140 a - 0311.121 -- (S. 296 NBI.MBWFK.Schl.-H. 1997)
zuletzt geändert durch
Erlass vom 17. Dezember 1997 - III 140 a - 0311.121 -
(NBI. MBWFK.Schl.-H. 1998 S. 11)
Aufgrund des § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes wird bestimmt:
§1 Regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl
(1) Die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl beträgt für
1. Grund- und Hauptschullehrerinnen und -lehrer | 27 |
2. Sonderschullehrerinnen und -lehrer | 26 |
3. Realschullehrerinnen und -lehrer | 26 |
4. Studienrätinnen und -räte an Gymnasien | 23 |
5. andere Lehrkräfte an
Gymnasien, soweit sie nicht in der Oberstufe eingesetzt werden |
25 |
6. Studienrätinnen und -räte an
berufsbildenden Schulen und Berufsschuloberlehrerinnen und -lehrer |
23 |
7. Pastoren und kirchliche Lehrkräfte mit voller theologischer Ausbildung |
23 |
8. andere kirchliche Lehrkräfte bei Einsatz in der Sekundarstufe I |
26 |
9. andere kirchliche Lehrkräfte bei Einsatz in der Sekundarstufe II |
23 |
10. Fachlehrerinnen und -lehrer mit
Eingangs- amt A 10 an berufsbildenden Schulen |
27 |
11 . Fachlehrerinnen und -lehrer mit
Eingangs- amt A 1 1 und andere Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen |
26 |
12. Lehrkräfte an Gesamtschulen, unabhängig von ihrer Laufbahn, ohne Einsatz in der Oberstufe |
24 |
13. Lehrkräfte an Gesamtschulen, unabhängig von ihrer Laufbahn, bei Einsatz in der Oberstufe mit mindestens einem Grundkurs |
23 |
Ausgehend von dem Regelstundenmaß nach Satz 1 erhalten Lehrkräfte vom Beginn
des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgt, eine
AItersermäßigung von einer Stunde. Abweichend hiervon erhalten
schwerbehinderte Lehrkräfte (ab GdB 50) vom Beginn des Schuljahres an, das auf
die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, eine Altersermäßigung von zwei
Stunden und vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 60.
Lebensjahres folgt; eine Altersermäßigung von drei Stunden.
(2) Im Umfang der Altersermäßigung sollen gemäß § 5 des
Ausgleichsstundenerlasses Aufgaben der Schulorganisation übertragen werden.
Dies gilt nicht für schwerbehinderte Lehrkräfte (ab GdB 50). In begründeten
Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter von einer
Übertragung absehen.
(3) Werden Lehrkräfte an Sonderschulen außer im stundenplanmäßigen
Unterricht an ihrer Schule auch für Fördermaßnahmen in anderen Schulen oder
Einrichtungen eingesetzt, ohne daß ein zeitlicher Reiseaufwand entsteht, gilt
weiterhin die regelmäßige Pflichtstundenzahl ihrer Laufbahn. Ist für diesen
Einsatz bei Fördermaßnahmen ein zeitlicher Reiseaufwand erforderlich, so wird
die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl zur pauschalen Anrechnung des
Reiseaufwandes auf die Dienstzeit bei
5 bis 7 Integrationsstunden von 26 um 0,5 auf 25,5,
8 bis 14 Integrationsstunden von 26 um 1 auf 25,
15 bis 21 Integrationsstunden von 26 um 1 ,5 auf 24,5,
über 21 Integrationsstunden von 26 um 2 auf 24
festgesetzt. Die Anrechnung steht teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die die
vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, in gleichem Umfang zu. Die Bestimmungen
des Absatzes 1 über die Altersermäßigung gelten sinngemäß.
(4) Werden Lehrkräfte überwiegend in einer Schulart eingesetzt, die nicht
ihrer Laufbahn entspricht, richtet sich die regelmäßige Pflichtstundenzahl
nach der entsprechenden Laufbahn für diese Schulart, soweit die Absätze 1 bis
3 keine gesonderte Regelung enthalten.
(5) Für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen und
Sonderschulen sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Erzieherinnen
und Erzieher und vergleichbare Lehrkräfte richtet sich die regelmäßige
Pflichtstundenzahl nach der Schulart, in der sie eingesetzt sind. Darüber
hinaus stehen sie nach § 4 Abs. 1 Buchst. b) der Lehrerdienstordnung während
der ganzen Schul- und Aufsichtszeit zur Verfügung der Schule, u.a. für
innerschulischen Dienst.
(6) Für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis gelten nach der Sonderregelung 2
I I zum Bundesangestelltentarifvertrag die Bestimmungen dieses Erlasses
entsprechend mit der Maßgabe, daß sie der Gruppe beamteter Lehrkräfte
zuzurechnen sind, deren Aufgaben sie wahrnehmen.
(7) Krankengymnastinnen und Krankengymnasten, Logopädinnen und Logopäden,
Beschäftigungstherapeutinnen und Beschäftigungstherapeuten und vergleichbare
Lehrkräfte stehen während der ganzen Schul- und Aufsichtszeit zur Verfügung
der Schule und leisten im Rahmen der für den öffentlichen Dienst geltenden
allgemeinen Arbeitszeit in dem Maß, in dem sie nicht mit eigenverantwortlicher
Tätigkeit in der Klasse oder Gruppe eingesetzt sind, innerschulischen Dienst.
Auf diesen Dienst werden für häusliche Vorbereitungen und andere dienstliche
Tätigkeiten außerhalb der Schule vier Stunden angerechnet. Diese Anrechnung
vermindert sich bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als drei Viertel
auf zwei Stunden. Die Bestimmungen des Absatzes 1 über die Altersermäßigung
sind sinngemäß anzuwenden.
§2 Über- und Unterschreitung der Pflichtstundenzahl
(1) Die in § 1 festgesetzten Pflichtstundenzahlen stellen keine Mindest- oder
Höchstgrenze für den auf den Unterricht entfallenden Teil der Arbeitszeit dar.
Notwendig werdende Vertretungen sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter
unter Beachtung des § 3 Abs. 8 Buchst. a) der Lehrerdienstordnung so zu
verteilen, daß den sachlichen Forderungen für eine sinnvolle Fachvertretung
möglichst entsprochen, aber auch der Belastbarkeit der einzelnen Lehrkraft
verständnisvoll Rechnung getragen wird.
(2) Verschiedenheiten des Unterrichtsbetriebes der Schulhalbjahre können zu
Über- oder Unterschreitungen der Pflichtstundenzahlen führen. Sie sind bei
nächstmöglicher Gelegenheit, spätestens jedoch im folgenden Schuljahr,
auszugleichen.
(3) Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, deren Beschäftigungsumfang Bruchteile
von Unterrichtsstunden einschließt, sind im wöchentlichen Wechsel oder im
Wechsel der Schulhalbjahre für den Unterrichtsbetrieb so einzuplanen, daß
durch den Einsatz mit vollen Unterrichtsstunden entstehende Mehr- oder
Minderbelastungen ausgeglichen werden.
§3 Ermäßigungen bei Schwerbehinderung und Krankheit
(1) Schwerbehinderte Lehrkräfte erhalten auf ihren Antrag eine Ermäßigung der
Pflichtstunden. Diese beträgt bei einem Grad der Behinderung (GdB) von
50 = 1 Unterrichtsstunde in der Woche,
60 = 2 Unterrichtsstunden in der Woche,
70 = 3 Unterrichtsstunden in der Woche,
80 = 4 Unterrichtsstunden in der Woche,
90 = 5 Unterrichtsstunden in der Woche,
100 = 6 Unterrichtsstunden in der Woche.
Grundlage für die Entscheidung ist der Schwerbehindertenausweis, aus dessen
Gültigkeitsdauer sich auch die Befristung der Ermäßigung ergibt.
(2) Schwerbehinderte Lehrkräfte, bei denen die Ermäßigung nach Absatz 1 nicht
der individuellen Belastbarkeit gerecht wird, können eine höhere Ermäßigung
beantragen. Dem Antrag ist ein fachärztliches Gutachten beizufügen, aus dem
sich ergeben muß, für welchen Zeitraum eine verminderte Belastbarkeit besteht
und welche wöchentliche Unterrichtsstundenzahl der Lehrkraft während dieser
Zeit zumutbar ist. Bei der Erstellung des fachärztlichen Gutachtens ist
unabhängig von dem amtlich festgesetzten Grad der Behinderung ausschlaggebend,
in welchem Umfang der Lehrerberuf trotz der Behinderung noch ausgeübt werden
kann. . Die Kosten des fachärztlichen Gutachtens sind von der den Antrag
stellenden Lehrkraft zu tragen. Der Dienstherr kann zu diesem Gutachten auf
seine Kosten eine Stellungnahme des zuständigen Amtsarztes einholen.
(3) Bei vorübergehender Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit infolge
Krankheit kann ebenfalls eine Ermäßigung der Pflichtstunden beantragt werden.
Bei Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit infolge Krankheit kann ebenfalls eine
vorübergehende Ermäßigung der Pflichtstunden beantragt werden. Die
Feststellung des Umfangs der Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit erfolgt
durch ein amtsärztliches Gutachten, das aufgrund des Antrages auf Ermäßigung
durch das Schulamt bzw. das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Kultur veranlaßt wird. Dem Antrag ist ein amtsärztliches Gutachten
beizufügen, aus dem sich ergeben muß, für welchen Zeitraum eine verminderte
Belastbarkeit besteht und welche wöchentliche Unterrichtsstundenzahl der
Lehrkraft während dieser Zeit zumutbar ist. Aus dem amtsärztlichen Gutachten
muß sich ergeben, für welchen Zeitraum eine verminderte Belastbarkeit besteht
und welche wöchentliche Unterrichtsstundenzahl der Lehrkraft während dieser
Zeit zumutbar ist. Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens sind von der den
Antrag stellenden Lehrkraft zu tragen. Sind Lehrkräfte längere Zeit
gesundheitlich nicht in der Lage, ihre Unterrichtsverpflichtung in vollem Umfang
wahrzunehmen, ist in der Regel ein Antrag auf Feststellung der
Schwerbehinderteneigenschaft bei dem zuständigen Versorgungsamt einzureichen,
falls ein solcher noch nicht gestellt worden ist.
§ 4 Zusammentreffen von Altersermäßigung und Stundenermäßigungen mit
Teilzeitbeschäftigung.
Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit drei Viertel und mehr der regelmäßigen
Pflichtstundenzahl wird eine Pflichtstundenermäßigung nach § 3 Abs. 1 sowie
eine Altersermäßigung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 in vollem Umfang weiter
gewährt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als drei Viertel der
regelmäßigen Pflichtstundenzahl vermindert sich eine
Pflichtstundenermäßigung nach § 3 Abs. 1 sowie eine Altersermäßigung nach
§ 1 Abs. 1 Satz 3 um die Hälfte.
§ 5 Schlußvorschrift
(1) Dieser Erlaß tritt mit Ausnahme von § 1 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. August
1997 in Kraft. § 1 Abs. 2 tritt mit Wirkung vom 1. August 1998 in Kraft.
(2) Mit Wirkung vom 1 . August 1997 tritt der Erlaß über die regelmäßige
Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte vom
19. Juli 1990 (NBI. MBWJK. Schl.-H. S.
246), zuletzt geändert durch Erlaß vom 3. Juli 1995 (NBI. MWFK/MFBWS. Schl.-H.
S. 269), außer Kraft.
(3) Der Pflichtstundenergänzungserlaß vom 4. Mai 1994 (NBI. MWFK/MFBWS.
Schl.-H. S. 187) bleibt unberührt.
In Vertretung
Gyde Köster
Regelmäßige
Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte Aufgehoben
RdErl. vom 19. Juli 1990 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 246) -
geändert durch RdErl. vom 30. April 1992 (NBl. MBWJK Schl.-H. S.186) - und vom
26. September 1993 (NBl.MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 408)
und vom 3. Juli 1995 (NBI.MWFK/MFBWS.Schl.-H.1995 S. 269)
Aufgrund des § 110 Abs. 4 des Schulgesetzes wird bestimmt:
§1
(1)1) Die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl beträgt für lfd.
Nr./Laufbahn
1. Grund- und Hauptschullehrer 27
2. Sonderschullehrer 26
3. Realschullehrer 26
4. Studienräte an Gymnasien 23
5. andere Lehrkräfte an Gymnasien, soweit sie nicht in der Oberstufe eingesetzt
werden 25
6. Studienräte an berufsbildenden Schulen und Berufsschuloberlehrer 23
7. Pastoren und kirchliche Lehrkräfte mit voller theologischer Ausbildung 23
8. andere kirchliche Lehrkräfte bei Einsatz in der Sekundarstufe I 26
9. andere kirchliche Lehrkräfte bei Einsatz in der Sekundarstufe II 23
10. Fachlehrer mit Eingangsamt A 10 an berufsbildenden Schulen 27
11. Fachlehrer mit Eingangsamt A 11 und andere Lehrkräfte an berufsbildenden
Schulen 26
Ausgehend von dem Regelstundenmaß nach Satz 1 erhalten Lehrkräfte vom Beginn
des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, eine
Altersermäßigung von zwei Stunden (Altersabteilung A) und vom Beginn des
Schuljahres an, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, eine
Altersermäßigung von drei Stunden (Altersabteilung B).
(2) Für Lehrkräfte an Gesamtschulen beträgt die regelmäßige
Pflichtstundenzahl unabhängig von ihrer Laufbahn 24 Wochenstunden, bei Einsatz
in der Oberstufe mit mindestens einem Grundkurs 23 Wochenstunden. Die
Bestimmungen des Absatzes 1 über die Altersermäßigung gelten sinngemäß.
(3) Werden Lehrkräfte an Sonderschulen außer im stundenplanmäßigen
Unterricht an ihrer Schule auch für Fördermaßnahmen in anderen Schulen oder
Einrichtungen eingesetzt, ohne daß ein zeitlicher Reiseaufwand entsteht, gilt
weiterhin die regelmäßige Pflichtstundenzahl ihrer Laufbahn. Ist für diesen
Einsatz bei Fördermaßnahmen ein zeitlicher Reiseaufwand erforderlich, so wird
die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl zur pauschalen Anrechnung des
Reiseaufwands auf die Dienstzeit bei
5 bis 7 Integrationsstunden
von 26 um 0,5 auf 25,5,
8 bis 14 Integrationsstunden
von 26 um 1 auf 25,
15 bis 21 Integrationsstunden
von 26 um 1,5 auf 24,5,
über 21 Integrationsstunden
von 26 um 2 auf 24
festgesetzt. Die Anrechnung steht teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die die
vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, in gleichem Umfang zu. Die Bestimmungen
des Absatzes 1 über die Altersermäßigung gelten sinngemäß.
(4) Werden Lehrkräfte überwiegend in einer Schulart eingesetzt, die nicht
ihrer Laufbahn entspricht, richtet sich die regelmäßige Pflichtstundenzahl
nach der entsprechenden Laufbahn für diese Schulart, soweit die Absätze 1 bis
3 keine gesonderte Regelung enthalten.
(5) Für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen und
Sonderschulen sowie für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Erzieherinnen
und Erzieher und vergleichbare Lehrkräfte richtet sich die regelmäßige
Pflichtstundenzahl nach der Schulart, in der sie eingesetzt sind. Darüber
hinaus stehen sie nach § 4 Abs.1 Buchst. b) der Lehrerdienstordnung während
der ganzen Schul- und Aufsichtszeit zur Verfügung der Schule, u. a. für
innerschulischen Dienst.
(6) Für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis gelten nach der Sonderregelung
21 I zum Bundesangestelltentarifvertrag die Bestimmungen dieses Erlasses
entsprechend mit der Maßgabe, daß sie in der Gruppe beamteter Lehrkräfte
zuzurechnen sind, deren Aufgaben sie wahrnehmen.
(7) Krankengymnastinnen und Krankengymnasten, Logopädinnen und Logopäden,
Beschäftigungstherapeutinnen und Beschäftigungstherapeuten und vergleichbare
Lehrkräfte stehen während der ganzen Schul- und Aufsichtszeit zur Verfügung
der Schule und leisten im Rahmen der für den öffentlichen Dienst geltenden
allgemeinen Arbeitszeit in dem Maß, in dem sie nicht mit eigenverantwortlicher
Tätigkeit in der Klasse oder Gruppe eingesetzt sind, innerschulischen Dienst.
Auf diesen Dienst werden für häusliche
Vorbereitungen und andere dienstliche Tätigkeiten außerhalb der Schule vier
Stunden angerechnet. Die Bestimmungen des Absatzes 1 über die
Altersermäßigung sind sinngemäß anzuwenden.
§2
(1) Die in § 1 festgesetzten Pflichtstundenzahlen stellen keine Mindest oder
Höchstgrenze für den auf den Unterricht entfallenden Teil der Arbeitszeit dar.
Notwendig werdende Vertretungen sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter
unter Beachtung des § 3 Abs. 8 Buchst. a) der Lehrerdienstordnung so zu
verteilen, daß den sachlichen Forderungen für eine sinnvolle Fachvertretung
möglichst entsprochen, aber auch der Belastbarkeit der einzelnen Lehrkraft
verständnisvoll Rechnung getragen wird.
(2) Verschiedenheiten des Unterrichtsbetriebes der Schulhalbjahre können zu
Über- oder Unterschreitungen der Pflichtstundenzahlen führen. Sie sind bei
nächstmöglicher Gelegenheit, spätestens jedoch im folgenden Schuljahr,
auszugleichen.
(3) Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, deren Beschäftigungsumfang eine halbe
Unterrichtsstunde einschließt, sind im wöchentlichen Wechsel oder im Wechsel
der Schulhalbjahre für den Unterrichtsbetrieb so einzuplanen, daß durch den
Einsatz mit vollen Unterrichtsstunden entstehende Mehr- oder Minderbelastungen
ausgeglichen werden.
§3
(1) Schwerbehinderte Lehrkräfte erhalten auf ihren Antrag eine Ermäßigung der
Pflichtstunden. Diese beträgt bei einem Grad der Behinderung (GdB) von
50 =1 Unterrichtsstunde in der Woche,
60 = 2 Unterrichtsstunden in der Woche,
70 = 3 Unterrichtsstunden in der Woche,
80 = 4 Unterrichtsstunden in der Woche,
90 = 5 Unterrichtsstunden in der Woche,
100 = 6 Unterrichtsstunden in der Woche.
Grundlage für die Entscheidung ist der Schwerbehindertenausweis, aus dessen
Gültigkeitsdauer sich auch die Befristung der Ermäßigung ergibt.
(2) Schwerbehinderte Lehrkräfte, bei denen die Ermäßigung nach Absatz 1 nicht
der individuellen Belastbarkeit gerecht wird, können eine höhere Ermäßigung
beantragen. Dem Antrag ist ein fachärztliches Gutachten beizufügen, aus dem
sich ergeben muß, für welchen Zeitraum eine verminderte Belastbarkeit besteht
und welche wöchentliche Unterrichtsstundenzahl der Lehrkraft während dieser
Zeit zumutbar ist.
Bei der Erstellung des fachärztlichen Gutachtens ist unabhängig von dem
amtlich festgesetzten Grad der Behinderung ausschlaggebend, in welchem Umfang
der Lehrerberuf trotz der Behinderung noch ausgeübt werden kann. Die Kosten des
fachärztlichen Gutachtens sind von der den Antrag stellenden Lehrkraft zu
tragen. Der Dienstherr kann zu diesem Gutachten auf seine Kosten eine
Stellungnahme des zuständigen Amtsarztes einholen.
"(3) Bei vorübergehender Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit infolge
Krankheit kann ebenfalls eine Ermäßigung der Pflichtstunden beantragt werden.
Dem Antrag ist ein amtsärztliches Gutachten beizufügen, aus dem sich ergeben
muß, für welchen Zeitraum eine verminderte Belastbarkeit besteht und welche
wöchentliche Unterrichtsstundenzahl der Lehrkraft während dieser Zeit zumutbar
ist. Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens sind von der den Antrag
stellenden Lehrkraft zu tragen. Sind Lehrkräfte längere Zeit gesundheitlich
nicht in der Lage, ihre Unterrichtsverpflichtung in vollem Umfang wahrzunehmen,
ist in der Regel ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft
bei dem zuständigen Versorgungsamt einzureichen, falls ein solcher noch nicht
gestellt worden ist."
§4
(1) Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit drei Viertel und mehr der
regelmäßigen Pflichtstundenzahl wird eine Altersermäßigung in vollem Umfang
weiter gewährt. Dies gilt auch für eine vor dem 1. August 1991 genehmigte und
begonnene Teilzeitbeschäftigung mit geringerem Pflichtstundenumfang. Bei einer
Teilzeitbeschäftigung mit weniger als drei Viertel der regelmäßigen
Pflichtstundenzahl vermindert sich die Altersermäßigung um die Hälfte;
lediglich Lehrkräfte, die bei Drei-Viertel-Beschäftigung Stundenabrundungen
auf die jeweils nächstmögliche volle Stundenzahl vorgenommen haben, erhalten
abweichend davon die volle Altersermäßigung.
(2) Ermäßigungen für Schwerbehinderte oder aus gesundheitlichen Gründen nach
§ 3 Abs. 1 bis 3 bleiben bei Teilzeitbeschäftigungen anteilig erhalten.
Bruchteile einer Wochenstunde werden dabei zugunsten der Lehrkraft auf volle
Stunden gerundet.
§5
(1) Dieser Erlaß tritt am 1. August 1990 in Kraft.
(2) Durch diesen Erlaß werden der Erlaß vom 11. Juli 1969 (NBI. KM. Schl.-H.
S.178), zuletzt geändert durch Erlaß vom 19. Juni 1989 (NBl. MBJK. Schl.-H.
S.191) sowie der Erlaß vom 15. Januar 1975 (NBl. KM. Schl.-H. 1976 S. 21),
ergänzt durch Erlaß vom 23. Juni 1981- X 260 a -13 - 04/1- (n. v.) und der
Erlaß vom 18. September 1979 - X 120 a - 0335.23 - (n. v.) gegenstandslos. ·
(3) Gleichzeitig aufgehoben werden der Erlaß über den Mutterschaftsurlaub der
Beamtinnen vom 8. April 1980 (NBl. KM. Schl.-H. S. 144) und der Erlaß über
Mutterschutz für beamtete Lehrerinnen vom 13. Januar 1969 (NBl. KM. Schl.-H. S.
36).
--------------------
1) Lehrkräfte, die vor dem 1. Dezember 1991 das 50. Lebensjahr vollendet hatten
und deshalb nach der bisherigen Regelung Anspruch auf eine Stunde
Altersermäßigung haben, behalten diesen bis zum Ende des Schuljahres, in dem
sie das 55. Lebensjahr vollenden. Dabei ist jedoch für teilzeitbeschäftigte
Lehrkräfte dieses Personenkreises § 4 Abs.1 des Pflichtstundenerlasses in der
ab 1. Dezember 1991 geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
Regelmäßige
Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlaß) Änderung
gegenstandlos, weil Erlaß aufgehoben
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 14.
November 1997 -III 140a-0311.121 - (NBI. MBWFK.Schl.-H. 1997 S. 483)
Berichtigt durch NBI. MBWFK.Schl.-H. 1998 S. 11
Der Erlaß über die regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlaß)
vom 25. Juni 1997 - III 140 a - 031 1 .121 - (NBI. MBWFK. Schl.-H. 5.296) wird
wie folgt geändert:
1 . In § 3 Abs. 3 erhält Satz 1 folgende Fassung: "Bei Beeinträchtigung
der Dienstfähigkeit infolge Krankheit kann ebenfalls eine vorübergehende
Ermäßigung der Pflichtstunden beantragt werden."
2. In § 3 Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Die Feststellung des
Umfangs der Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit erfolgt durch ein
amtsärztliches Gutachten, das aufgrund des Antrages auf Ermäßigung durch das
Schulamt bzw. das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
veranlaßt wird."
3. § 3 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Aus dem amtsärztlichen Gutachten muß sich ergeben, für welchen Zeitraum
eine verminderte Belastbarkeit besteht und welche wöchentliche
Unterrichtsstundenzahl der Lehrkraft während dieser Zeit zumutbar ist."
"In § 3 Abs. 3 wird der bisherige Satz 2 Satz 3 und erhält folgende
Fassung:
Aus dem amtsärztlichen Gutachten muß sich ergeben, für welchen Zeitraum eine
verminderte Belastbarkeit besteht und welche wöchentliche
Unterrichtsstundenzahl der Lehrkraft während dieser Zeit zumutbar ist.
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5."
4. § 4 erhält folgende Fassung:
"§ 4
Zusammentreffen von Altersermäßigung und Stundenermäßigungen mit
Teilzeitbeschäftigung. .
Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit drei Viertel und mehr der regelmäßigen
Pflichtstundenzahl wird eine Pflichtstundenermäßigung nach § 3 Abs. 1 sowie
eine Altersermäßigung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 in vollem Umfang weiter
gewährt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als drei Viertel der
regelmäßigen Pflichtstundenzahl vermindert sich eine
Pflichtstundenermäßigung nach § 3 Abs. 1 sowie eine Altersermäßigung nach
§ 1 Abs. 1 Satz 3 um die Hälfte."
Dieser Erlaß tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
In Vertretung Gyde Köster
Änderung
des Pflichtstundenerlasses Erlaß des Ministeriums für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 17. Dezember 1997 - III 140 a -
0311.121 - (NBI. MBWFK.Schl.-H. 1998 S. 11)
aufgehoben!
zum aufhebenden Erlass
In
§ 1 Abs. 1 Nr. 13 des Erlasses über die regelmäßige Pflichtstundenzahl
der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlaß) vom 25. Juni 1997 (NBI. MBWFK. Schl.-H.
S. 296), zuletzt geändert durch Erlaß vom 14. November 1997 (NBI. MBWFK.
Schl.-H. S. 483), werden die Worte "mit mindestens einem Grundkurs"
gestrichen.
In Vertretung
Gyde Köster
Berichtigung des Erlasses vom 14. November 1997 über die regelmäßige
Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlaß)
(NBI. MBWFK.Schl.-H. 1998 S. 11)
Der Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom
14. November 1997 - III 1 40 a - 031 1 .1 21 - (NBI. MBWFK. Schl.-H.
S. 483) über die regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte
(Pflichtstundenerlaß) vvird wie folgt berichtigt:
In Nr. 3 des Erlasses lautet es richtig:
"In § 3 Abs. 3 wird der bisherige Satz 2 Satz 3 und erhält folgende
Fassung:
Aus dem amtsärztlichen Gutachten muß sich ergeben, für welchen Zeitraum eine
verminderte Belastbarkeit besteht und welche wöchentliche
Unterrichtsstundenzahl der Lehrkraft während dieser Zeit zumutbar ist.
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5."
2. In Nr. 4 des Erlasses sind jeweils die Worte ;,Satz 3" zu streichen.