Pflichtstundenzahl 1997

Seite drucken

Regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlaß) außer Kraft
Regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte  Aufgehoben
Regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlaß) Änderung vom 14.Nov 1997
Änderung des Pflichtstundenerlasses  - Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 17. Dezember 1997 außer Kraft

Regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlaß) außer Kraft! zum aufhebenden Erlass

Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Vom 25. Juni 1997 - III 140 a - 0311.121 -- (S. 296 NBI.MBWFK.Schl.-H. 1997) zuletzt geändert durch Erlass vom 17. Dezember 1997 - III 140 a - 0311.121 - (NBI. MBWFK.Schl.-H. 1998 S. 11)

Aufgrund des § 121 Abs. 4 des Schulgesetzes wird bestimmt:

§1 Regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl

(1) Die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl beträgt für

1. Grund- und Hauptschullehrerinnen und -lehrer 27
2. Sonderschullehrerinnen und -lehrer 26
3. Realschullehrerinnen und -lehrer  26
4. Studienrätinnen und -räte an Gymnasien 23
5. andere Lehrkräfte an Gymnasien, soweit
    sie nicht in der Oberstufe eingesetzt werden
25
6. Studienrätinnen und -räte an berufsbildenden
    Schulen und Berufsschuloberlehrerinnen und
   -lehrer
23
7. Pastoren und kirchliche Lehrkräfte
    mit voller theologischer Ausbildung
23
8. andere kirchliche Lehrkräfte
    bei Einsatz in der Sekundarstufe I
26
9. andere kirchliche Lehrkräfte
    bei Einsatz in der Sekundarstufe II
23
10. Fachlehrerinnen und -lehrer mit Eingangs-
      amt A 10 an berufsbildenden Schulen
27
11 . Fachlehrerinnen und -lehrer mit Eingangs-
       amt A 1 1 und andere Lehrkräfte an
       berufsbildenden Schulen
26
12. Lehrkräfte an Gesamtschulen,
       unabhängig von ihrer Laufbahn,
       ohne Einsatz in der Oberstufe
24
13. Lehrkräfte an Gesamtschulen,
      unabhängig von ihrer Laufbahn,
      bei Einsatz in der Oberstufe mit
      mindestens einem Grundkurs 
23

 

Ausgehend von dem Regelstundenmaß nach Satz 1 erhalten Lehrkräfte vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgt, eine AItersermäßigung von einer Stunde. Abweichend hiervon erhalten schwerbehinderte Lehrkräfte (ab GdB 50) vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, eine Altersermäßigung von zwei Stunden und vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt; eine Altersermäßigung von drei Stunden.

(2) Im Umfang der Altersermäßigung sollen gemäß § 5 des Ausgleichsstundenerlasses Aufgaben der Schulorganisation übertragen werden. Dies gilt nicht für schwerbehinderte Lehrkräfte (ab GdB 50). In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter von einer Übertragung absehen.

(3) Werden Lehrkräfte an Sonderschulen außer im stundenplanmäßigen Unterricht an ihrer Schule auch für Fördermaßnahmen in anderen Schulen oder Einrichtungen eingesetzt, ohne daß ein zeitlicher Reiseaufwand entsteht, gilt weiterhin die regelmäßige Pflichtstundenzahl ihrer Laufbahn. Ist für diesen Einsatz bei Fördermaßnahmen ein zeitlicher Reiseaufwand erforderlich, so wird die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl zur pauschalen Anrechnung des Reiseaufwandes auf die Dienstzeit bei

5 bis 7 Integrationsstunden von 26 um 0,5 auf 25,5,
8 bis 14 Integrationsstunden von 26 um 1 auf 25,
15 bis 21 Integrationsstunden von 26 um 1 ,5 auf 24,5,
über 21 Integrationsstunden von 26 um 2 auf 24

festgesetzt. Die Anrechnung steht teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, in gleichem Umfang zu. Die Bestimmungen des Absatzes 1 über die Altersermäßigung gelten sinngemäß.

(4) Werden Lehrkräfte überwiegend in einer Schulart eingesetzt, die nicht ihrer Laufbahn entspricht, richtet sich die regelmäßige Pflichtstundenzahl nach der entsprechenden Laufbahn für diese Schulart, soweit die Absätze 1 bis 3 keine gesonderte Regelung enthalten.

(5) Für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen und Sonderschulen sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Erzieherinnen
und Erzieher und vergleichbare Lehrkräfte richtet sich die regelmäßige Pflichtstundenzahl nach der Schulart, in der sie eingesetzt sind. Darüber hinaus stehen sie nach § 4 Abs. 1 Buchst. b) der Lehrerdienstordnung während der ganzen Schul- und Aufsichtszeit zur Verfügung der Schule, u.a. für innerschulischen Dienst.

(6) Für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis gelten nach der Sonderregelung 2 I I zum Bundesangestelltentarifvertrag die Bestimmungen dieses Erlasses entsprechend mit der Maßgabe, daß sie der Gruppe beamteter Lehrkräfte zuzurechnen sind, deren Aufgaben sie wahrnehmen.

(7) Krankengymnastinnen und Krankengymnasten, Logopädinnen und Logopäden, Beschäftigungstherapeutinnen und Beschäftigungstherapeuten und vergleichbare Lehrkräfte stehen während der ganzen Schul- und Aufsichtszeit zur Verfügung der Schule und leisten im Rahmen der für den öffentlichen Dienst geltenden allgemeinen Arbeitszeit in dem Maß, in dem sie nicht mit eigenverantwortlicher Tätigkeit in der Klasse oder Gruppe eingesetzt sind, innerschulischen Dienst. Auf diesen Dienst werden für häusliche Vorbereitungen und andere dienstliche Tätigkeiten außerhalb der Schule vier Stunden angerechnet. Diese Anrechnung vermindert sich bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als drei Viertel auf zwei Stunden. Die Bestimmungen des Absatzes 1 über die Altersermäßigung sind sinngemäß anzuwenden.

§2 Über- und Unterschreitung der Pflichtstundenzahl

(1) Die in § 1 festgesetzten Pflichtstundenzahlen stellen keine Mindest- oder Höchstgrenze für den auf den Unterricht entfallenden Teil der Arbeitszeit dar. Notwendig werdende Vertretungen sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Beachtung des § 3 Abs. 8 Buchst. a) der Lehrerdienstordnung so zu verteilen, daß den sachlichen Forderungen für eine sinnvolle Fachvertretung möglichst entsprochen, aber auch der Belastbarkeit der einzelnen Lehrkraft verständnisvoll Rechnung getragen wird.
(2) Verschiedenheiten des Unterrichtsbetriebes der Schulhalbjahre können zu Über- oder Unterschreitungen der Pflichtstundenzahlen führen. Sie sind bei nächstmöglicher Gelegenheit, spätestens jedoch im folgenden Schuljahr, auszugleichen.
(3) Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, deren Beschäftigungsumfang Bruchteile von Unterrichtsstunden einschließt, sind im wöchentlichen Wechsel oder im Wechsel der Schulhalbjahre für den Unterrichtsbetrieb so einzuplanen, daß durch den Einsatz mit vollen Unterrichtsstunden entstehende Mehr- oder Minderbelastungen ausgeglichen werden.

§3 Ermäßigungen bei Schwerbehinderung und Krankheit
(1) Schwerbehinderte Lehrkräfte erhalten auf ihren Antrag eine Ermäßigung der Pflichtstunden. Diese beträgt bei einem Grad der Behinderung (GdB) von
50 = 1 Unterrichtsstunde in der Woche,
60 = 2 Unterrichtsstunden in der Woche,
70 = 3 Unterrichtsstunden in der Woche,
80 = 4 Unterrichtsstunden in der Woche,
90 = 5 Unterrichtsstunden in der Woche,
100 = 6 Unterrichtsstunden in der Woche.

Grundlage für die Entscheidung ist der Schwerbehindertenausweis, aus dessen Gültigkeitsdauer sich auch die Befristung der Ermäßigung ergibt.

(2) Schwerbehinderte Lehrkräfte, bei denen die Ermäßigung nach Absatz 1 nicht der individuellen Belastbarkeit gerecht wird, können eine höhere Ermäßigung beantragen. Dem Antrag ist ein fachärztliches Gutachten beizufügen, aus dem sich ergeben muß, für welchen Zeitraum eine verminderte Belastbarkeit besteht und welche wöchentliche Unterrichtsstundenzahl der Lehrkraft während dieser Zeit zumutbar ist. Bei der Erstellung des fachärztlichen Gutachtens ist unabhängig von dem amtlich festgesetzten Grad der Behinderung ausschlaggebend, in welchem Umfang der Lehrerberuf trotz der Behinderung noch ausgeübt werden kann. . Die Kosten des fachärztlichen Gutachtens sind von der den Antrag stellenden Lehrkraft zu tragen. Der Dienstherr kann zu diesem Gutachten auf seine Kosten eine Stellungnahme des zuständigen Amtsarztes einholen.

(3) Bei vorübergehender Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit infolge Krankheit kann ebenfalls eine Ermäßigung der Pflichtstunden beantragt werden. Bei Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit infolge Krankheit kann ebenfalls eine vorübergehende Ermäßigung der Pflichtstunden beantragt werden. Die Feststellung des Umfangs der Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit erfolgt durch ein amtsärztliches Gutachten, das aufgrund des Antrages auf Ermäßigung durch das Schulamt bzw. das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur veranlaßt wird. Dem Antrag ist ein amtsärztliches Gutachten beizufügen, aus dem sich ergeben muß, für welchen Zeitraum eine verminderte Belastbarkeit besteht und welche wöchentliche Unterrichtsstundenzahl der Lehrkraft während dieser Zeit zumutbar ist. Aus dem amtsärztlichen Gutachten muß sich ergeben, für welchen Zeitraum eine verminderte Belastbarkeit besteht und welche wöchentliche Unterrichtsstundenzahl der Lehrkraft während dieser Zeit zumutbar ist. Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens sind von der den Antrag stellenden Lehrkraft zu tragen. Sind Lehrkräfte längere Zeit gesundheitlich nicht in der Lage, ihre Unterrichtsverpflichtung in vollem Umfang wahrzunehmen, ist in der Regel ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bei dem zuständigen Versorgungsamt einzureichen, falls ein solcher noch nicht gestellt worden ist.

§ 4 Zusammentreffen von Altersermäßigung und Stundenermäßigungen mit Teilzeitbeschäftigung.
Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit drei Viertel und mehr der regelmäßigen Pflichtstundenzahl wird eine Pflichtstundenermäßigung nach § 3 Abs. 1 sowie eine Altersermäßigung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 in vollem Umfang weiter gewährt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als drei Viertel der regelmäßigen Pflichtstundenzahl vermindert sich eine Pflichtstundenermäßigung nach § 3 Abs. 1 sowie eine Altersermäßigung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 um die Hälfte.

§ 5 Schlußvorschrift
(1) Dieser Erlaß tritt mit Ausnahme von § 1 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft. § 1 Abs. 2 tritt mit Wirkung vom 1. August 1998 in Kraft.
(2) Mit Wirkung vom 1 . August 1997 tritt der Erlaß über die regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte vom 19. Juli 1990 (NBI. MBWJK. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Erlaß vom 3. Juli 1995 (NBI. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 269), außer Kraft.
(3) Der Pflichtstundenergänzungserlaß vom 4. Mai 1994 (NBI. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 187) bleibt unberührt.

In Vertretung
Gyde Köster


nach oben


Regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte Aufgehoben

RdErl. vom 19. Juli 1990 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 246) - geändert durch RdErl. vom 30. April 1992 (NBl. MBWJK Schl.-H. S.186) - und vom 26. September 1993 (NBl.MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 408)
und vom 3. Juli 1995 (NBI.MWFK/MFBWS.Schl.-H.1995 S. 269)

Aufgrund des § 110 Abs. 4 des Schulgesetzes wird bestimmt:

§1

(1)1) Die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl beträgt für lfd. Nr./Laufbahn
1. Grund- und Hauptschullehrer 27
2. Sonderschullehrer 26
3. Realschullehrer 26
4. Studienräte an Gymnasien 23
5. andere Lehrkräfte an Gymnasien, soweit sie nicht in der Oberstufe eingesetzt werden 25
6. Studienräte an berufsbildenden Schulen und Berufsschuloberlehrer 23
7. Pastoren und kirchliche Lehrkräfte mit voller theologischer Ausbildung 23
8. andere kirchliche Lehrkräfte bei Einsatz in der Sekundarstufe I 26
9. andere kirchliche Lehrkräfte bei Einsatz in der Sekundarstufe II 23
10. Fachlehrer mit Eingangsamt A 10 an berufsbildenden Schulen 27
11. Fachlehrer mit Eingangsamt A 11 und andere Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen 26

Ausgehend von dem Regelstundenmaß nach Satz 1 erhalten Lehrkräfte vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, eine Altersermäßigung von zwei Stunden (Altersabteilung A) und vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, eine Altersermäßigung von drei Stunden (Altersabteilung B).


(2) Für Lehrkräfte an Gesamtschulen beträgt die regelmäßige Pflichtstundenzahl unabhängig von ihrer Laufbahn 24 Wochenstunden, bei Einsatz in der Oberstufe mit mindestens einem Grundkurs 23 Wochenstunden. Die Bestimmungen des Absatzes 1 über die Altersermäßigung gelten sinngemäß.
(3) Werden Lehrkräfte an Sonderschulen außer im stundenplanmäßigen Unterricht an ihrer Schule auch für Fördermaßnahmen in anderen Schulen oder Einrichtungen eingesetzt, ohne daß ein zeitlicher Reiseaufwand entsteht, gilt weiterhin die regelmäßige Pflichtstundenzahl ihrer Laufbahn. Ist für diesen Einsatz bei Fördermaßnahmen ein zeitlicher Reiseaufwand erforderlich, so wird die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl zur pauschalen Anrechnung des Reiseaufwands auf die Dienstzeit bei
5 bis 7 Integrationsstunden
von 26 um 0,5 auf 25,5,
8 bis 14 Integrationsstunden
von 26 um 1 auf 25,
15 bis 21 Integrationsstunden
von 26 um 1,5 auf 24,5,
über 21 Integrationsstunden
von 26 um 2 auf 24
festgesetzt. Die Anrechnung steht teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, in gleichem Umfang zu. Die Bestimmungen des Absatzes 1 über die Altersermäßigung gelten sinngemäß.
(4) Werden Lehrkräfte überwiegend in einer Schulart eingesetzt, die nicht ihrer Laufbahn entspricht, richtet sich die regelmäßige Pflichtstundenzahl nach der entsprechenden Laufbahn für diese Schulart, soweit die Absätze 1 bis 3 keine gesonderte Regelung enthalten.
(5) Für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen und Sonderschulen sowie für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher und vergleichbare Lehrkräfte richtet sich die regelmäßige Pflichtstundenzahl nach der Schulart, in der sie eingesetzt sind. Darüber hinaus stehen sie nach § 4 Abs.1 Buchst. b) der Lehrerdienstordnung während der ganzen Schul- und Aufsichtszeit zur Verfügung der Schule, u. a. für innerschulischen Dienst.
(6) Für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis gelten nach der Sonderregelung 21 I zum Bundesangestelltentarifvertrag die Bestimmungen dieses Erlasses entsprechend mit der Maßgabe, daß sie in der Gruppe beamteter Lehrkräfte zuzurechnen sind, deren Aufgaben sie wahrnehmen.
(7) Krankengymnastinnen und Krankengymnasten, Logopädinnen und Logopäden, Beschäftigungstherapeutinnen und Beschäftigungstherapeuten und vergleichbare Lehrkräfte stehen während der ganzen Schul- und Aufsichtszeit zur Verfügung der Schule und leisten im Rahmen der für den öffentlichen Dienst geltenden allgemeinen Arbeitszeit in dem Maß, in dem sie nicht mit eigenverantwortlicher Tätigkeit in der Klasse oder Gruppe eingesetzt sind, innerschulischen Dienst. Auf diesen Dienst werden für häusliche
Vorbereitungen und andere dienstliche Tätigkeiten außerhalb der Schule vier Stunden angerechnet. Die Bestimmungen des Absatzes 1 über die Altersermäßigung sind sinngemäß anzuwenden.

§2
(1) Die in § 1 festgesetzten Pflichtstundenzahlen stellen keine Mindest oder Höchstgrenze für den auf den Unterricht entfallenden Teil der Arbeitszeit dar. Notwendig werdende Vertretungen sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter unter Beachtung des § 3 Abs. 8 Buchst. a) der Lehrerdienstordnung so zu verteilen, daß den sachlichen Forderungen für eine sinnvolle Fachvertretung möglichst entsprochen, aber auch der Belastbarkeit der einzelnen Lehrkraft verständnisvoll Rechnung getragen wird.
(2) Verschiedenheiten des Unterrichtsbetriebes der Schulhalbjahre können zu Über- oder Unterschreitungen der Pflichtstundenzahlen führen. Sie sind bei nächstmöglicher Gelegenheit, spätestens jedoch im folgenden Schuljahr, auszugleichen.
(3) Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, deren Beschäftigungsumfang eine halbe Unterrichtsstunde einschließt, sind im wöchentlichen Wechsel oder im Wechsel der Schulhalbjahre für den Unterrichtsbetrieb so einzuplanen, daß durch den Einsatz mit vollen Unterrichtsstunden entstehende Mehr- oder Minderbelastungen ausgeglichen werden.

§3
(1) Schwerbehinderte Lehrkräfte erhalten auf ihren Antrag eine Ermäßigung der Pflichtstunden. Diese beträgt bei einem Grad der Behinderung (GdB) von

50 =1 Unterrichtsstunde in der Woche,
60 = 2 Unterrichtsstunden in der Woche,
70 = 3 Unterrichtsstunden in der Woche,
80 = 4 Unterrichtsstunden in der Woche,
90 = 5 Unterrichtsstunden in der Woche,
100 = 6 Unterrichtsstunden in der Woche.

Grundlage für die Entscheidung ist der Schwerbehindertenausweis, aus dessen Gültigkeitsdauer sich auch die Befristung der Ermäßigung ergibt.
(2) Schwerbehinderte Lehrkräfte, bei denen die Ermäßigung nach Absatz 1 nicht der individuellen Belastbarkeit gerecht wird, können eine höhere Ermäßigung beantragen. Dem Antrag ist ein fachärztliches Gutachten beizufügen, aus dem sich ergeben muß, für welchen Zeitraum eine verminderte Belastbarkeit besteht und welche wöchentliche Unterrichtsstundenzahl der Lehrkraft während dieser Zeit zumutbar ist.
Bei der Erstellung des fachärztlichen Gutachtens ist unabhängig von dem amtlich festgesetzten Grad der Behinderung ausschlaggebend, in welchem Umfang der Lehrerberuf trotz der Behinderung noch ausgeübt werden kann. Die Kosten des fachärztlichen Gutachtens sind von der den Antrag stellenden Lehrkraft zu tragen. Der Dienstherr kann zu diesem Gutachten auf seine Kosten eine Stellungnahme des zuständigen Amtsarztes einholen.

"(3) Bei vorübergehender Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit infolge Krankheit kann ebenfalls eine Ermäßigung der Pflichtstunden beantragt werden. Dem Antrag ist ein amtsärztliches Gutachten beizufügen, aus dem sich ergeben muß, für welchen Zeitraum eine verminderte Belastbarkeit besteht und welche wöchentliche Unterrichtsstundenzahl der Lehrkraft während dieser Zeit zumutbar ist. Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens sind von der den Antrag stellenden Lehrkraft zu tragen. Sind Lehrkräfte längere Zeit gesundheitlich nicht in der Lage, ihre Unterrichtsverpflichtung in vollem Umfang wahrzunehmen, ist in der Regel ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bei dem zuständigen Versorgungsamt einzureichen, falls ein solcher noch nicht gestellt worden ist."


§4
(1) Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit drei Viertel und mehr der regelmäßigen Pflichtstundenzahl wird eine Altersermäßigung in vollem Umfang weiter gewährt. Dies gilt auch für eine vor dem 1. August 1991 genehmigte und begonnene Teilzeitbeschäftigung mit geringerem Pflichtstundenumfang. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als drei Viertel der regelmäßigen Pflichtstundenzahl vermindert sich die Altersermäßigung um die Hälfte; lediglich Lehrkräfte, die bei Drei-Viertel-Beschäftigung Stundenabrundungen auf die jeweils nächstmögliche volle Stundenzahl vorgenommen haben, erhalten abweichend davon die volle Altersermäßigung.
(2) Ermäßigungen für Schwerbehinderte oder aus gesundheitlichen Gründen nach § 3 Abs. 1 bis 3 bleiben bei Teilzeitbeschäftigungen anteilig erhalten. Bruchteile einer Wochenstunde werden dabei zugunsten der Lehrkraft auf volle Stunden gerundet.

§5
(1) Dieser Erlaß tritt am 1. August 1990 in Kraft.

(2) Durch diesen Erlaß werden der Erlaß vom 11. Juli 1969 (NBI. KM. Schl.-H. S.178), zuletzt geändert durch Erlaß vom 19. Juni 1989 (NBl. MBJK. Schl.-H. S.191) sowie der Erlaß vom 15. Januar 1975 (NBl. KM. Schl.-H. 1976 S. 21), ergänzt durch Erlaß vom 23. Juni 1981- X 260 a -13 - 04/1- (n. v.) und der Erlaß vom 18. September 1979 - X 120 a - 0335.23 - (n. v.) gegenstandslos. ·
(3) Gleichzeitig aufgehoben werden der Erlaß über den Mutterschaftsurlaub der Beamtinnen vom 8. April 1980 (NBl. KM. Schl.-H. S. 144) und der Erlaß über Mutterschutz für beamtete Lehrerinnen vom 13. Januar 1969 (NBl. KM. Schl.-H. S. 36).

--------------------

1) Lehrkräfte, die vor dem 1. Dezember 1991 das 50. Lebensjahr vollendet hatten und deshalb nach der bisherigen Regelung Anspruch auf eine Stunde Altersermäßigung haben, behalten diesen bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie das 55. Lebensjahr vollenden. Dabei ist jedoch für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte dieses Personenkreises § 4 Abs.1 des Pflichtstundenerlasses in der ab 1. Dezember 1991 geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.


nach oben


Regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlaß) Änderung gegenstandlos, weil Erlaß aufgehoben
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 14. November 1997 -III 140a-0311.121 - (NBI. MBWFK.Schl.-H. 1997 S. 483)
Berichtigt durch NBI. MBWFK.Schl.-H. 1998 S. 11

Der Erlaß über die regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlaß) vom 25. Juni 1997 - III 140 a - 031 1 .121 - (NBI. MBWFK. Schl.-H. 5.296) wird wie folgt geändert:

1 . In § 3 Abs. 3 erhält Satz 1 folgende Fassung: "Bei Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit infolge Krankheit kann ebenfalls eine vorübergehende Ermäßigung der Pflichtstunden beantragt werden."

2. In § 3 Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Die Feststellung des Umfangs der Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit erfolgt durch ein amtsärztliches Gutachten, das aufgrund des Antrages auf Ermäßigung durch das Schulamt bzw. das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur veranlaßt wird."

3. § 3 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Aus dem amtsärztlichen Gutachten muß sich ergeben, für welchen Zeitraum eine verminderte Belastbarkeit besteht und welche wöchentliche Unterrichtsstundenzahl der Lehrkraft während dieser Zeit zumutbar ist."

"In § 3 Abs. 3 wird der bisherige Satz 2 Satz 3 und erhält folgende Fassung:
Aus dem amtsärztlichen Gutachten muß sich ergeben, für welchen Zeitraum eine verminderte Belastbarkeit besteht und welche wöchentliche Unterrichtsstundenzahl der Lehrkraft während dieser Zeit zumutbar ist.
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5."

4. § 4 erhält folgende Fassung:
"§ 4
Zusammentreffen von Altersermäßigung und Stundenermäßigungen mit Teilzeitbeschäftigung. .
Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit drei Viertel und mehr der regelmäßigen Pflichtstundenzahl wird eine Pflichtstundenermäßigung nach § 3 Abs. 1 sowie eine Altersermäßigung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 in vollem Umfang weiter gewährt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als drei Viertel der regelmäßigen Pflichtstundenzahl vermindert sich eine Pflichtstundenermäßigung nach § 3 Abs. 1 sowie eine Altersermäßigung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 um die Hälfte."

Dieser Erlaß tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

In Vertretung Gyde Köster


nach oben


Änderung des Pflichtstundenerlasses Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 17. Dezember 1997 - III 140 a - 0311.121 - (NBI. MBWFK.Schl.-H. 1998 S. 11) aufgehoben! zum aufhebenden Erlass

In § 1 Abs. 1 Nr. 13 des Erlasses über die regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlaß) vom 25. Juni 1997 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 296), zuletzt geändert durch Erlaß vom 14. November 1997 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 483), werden die Worte "mit mindestens einem Grundkurs" gestrichen.

In Vertretung
Gyde Köster


Berichtigung des Erlasses vom 14. November 1997 über die regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlaß)
(NBI. MBWFK.Schl.-H. 1998 S. 11)

Der Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 14. November 1997 - III 1 40 a - 031 1 .1 21 - (NBI. MBWFK. Schl.-H.
S. 483) über die regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlaß) vvird wie folgt berichtigt:

In Nr. 3 des Erlasses lautet es richtig:
"In § 3 Abs. 3 wird der bisherige Satz 2 Satz 3 und erhält folgende Fassung:
Aus dem amtsärztlichen Gutachten muß sich ergeben, für welchen Zeitraum eine verminderte Belastbarkeit besteht und welche wöchentliche Unterrichtsstundenzahl der Lehrkraft während dieser Zeit zumutbar ist.
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5."
2. In Nr. 4 des Erlasses sind jeweils die Worte ;,Satz 3" zu streichen.


nach oben


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein