Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 6. April
2006 - III 15/III 153 0311.121 4
Der
Pflichtstundenerlass vom 9. März 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 120),
zuletzt geändert durch
Erlass vom 9. Mai 2002 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 261)
wird nach Änderung wie folgt neu bekannt gemacht:Abschnitt I
Pflichtstunden
§ 1
Regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl
(1) Die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl beträgt für beamtete
1. Grund- und Hauptschullehrerinnen und -lehrer 28,
2. Sonderschullehrerinnen und -lehrer 27,
3. Realschullehrerinnen und -lehrer 27,
4. Studienrätinnen und -räte an Gymnasien 24,5,
5. andere Lehrkräfte an Gymnasien, soweit
sie nicht in der Oberstufe eingesetzt werden 26,5,
6. Studienrätinnen und -räte an berufsbildenden
Schulen und Berufsschuloberlehrkräfte 24,5,
7. Pastorinnen und Pastoren, Kirchenbeamtinnen
und Kirchenbeamte und Lehrkräfte mit voller
theologischer oder pädagogischer Ausbildung 24,5,
8. andere kirchliche Lehrkräfte bei Einsatz
in der Sekundarstufe I 27,
9. andere kirchliche Lehrkräfte bei Einsatz
in der Sekundarstufe II 24,5,
10. Fachlehrerinnen und -lehrer mit Eingangsamt
A 10 an berufsbildenden Schulen 28,
11. Fachlehrerinnen und -lehrer mit Eingangsamt A 11
und andere Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen 27,
12. Lehrkräfte an Gesamtschulen, unabhängig von
ihrer Laufbahn, ohne Einsatz in der Oberstufe 25,5,
13. Lehrkräfte an Gesamtschulen, unabhängig von
ihrer Laufbahn, bei Einsatz in der Oberstufe 24,5.
Für Lehrkräfte, die an Hauptschulen bzw. in verbundenen Systemen überwiegend
im Hauptschulbereich eingesetzt sind, ermäßigt sich die regelmäßige
wöchentliche Pflichtstundenzahl um 0,5 Wochenstunden. Die jeweilige
Pflichtstundenzahl eines Schulhalbjahres wird durch die Schulleiterin oder
den Schulleiter bestimmt.
(2) Absatz 1 gilt auch für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, soweit
nicht die Voraussetzungen von Absatz 3 oder 4 erfüllt sind.
(3) Für angestellte Lehrkräfte, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1.
Januar 2006 begründet worden ist, beträgt die regelmäßige wöchentliche
Pflichtstundenzahl bei einer Tätigkeit als
1. Grund- und Hauptschullehrerinnen und -lehrer 27,
2. Sonderschullehrerinnen und -lehrer 26,
3. Realschullehrerinnen und -lehrer 26,
4. Studienrätinnen und -räte an Gymnasien 23,
5. andere Lehrkräfte an Gymnasien, soweit
sie nicht in der Oberstufe eingesetzt werden 25,
6. Studienrätinnen und -räte an berufsbildenden
Schulen und Berufsschuloberlehrkräfte 23,
7. Pastorinnen und Pastoren, Kirchenbeamtinnen
und Kirchenbeamte und Lehrkräfte mit voller
theologischer oder pädagogischer Ausbildung 23,
8. andere kirchliche Lehrkräfte bei Einsatz
in der Sekundarstufe I 26,
9. andere kirchliche Lehrkräfte bei Einsatz
in der Sekundarstufe II 23,
10. Fachlehrerinnen und -lehrer mit Eingangsamt
A 10 an berufsbildenden Schulen 27,
11. Fachlehrerinnen und -lehrer mit Eingangsamt A 11
und andere Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen 26,
12. Lehrkräfte an Gesamtschulen, unabhängig von
ihrer Laufbahn, ohne Einsatz in der Oberstufe 24,
13. Lehrkräfte an Gesamtschulen, unabhängig von
ihrer Laufbahn, bei Einsatz in der Oberstufe 23.
Im Falle der Höhergruppierung wegen Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
gilt Absatz 1.
(4) Für angestellte Lehrkräfte, deren Beschäftigungsverhältnis im Zeitraum
vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Juli 2006 begründet worden ist und über den
31. Juli 2006 fortdauert, gilt Absatz 1 mit Wirkung vom 1. August 2006.
Gleiches gilt für Lehrkräfte, die im Zeitraum vom 1.Januar 2006 bis zum 31.
Juli 2006 wegen Übertragung höherwertiger Tätigkeiten höhergruppiert werden.
(5) Die regelmäßige Zahl der Pflichtstunden für schwerbehinderte Lehrkräfte
im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ermäßigt sich um
0,5 Wochenstunden. Dies gilt nicht, sofern sich die regelmäßige Zahl der
Pflichtstunden aus Abs. 3 ergibt.
(6) Werden Lehrkräfte an Sonderschulen außer im stundenplanmäßigen
Unterricht an ihrer Schule auch für Fördermaßnahmen in anderen Schulen oder
Einrichtungen eingesetzt, ohne dass ein zeitlicher Reiseaufwand entsteht,
gilt weiterhin die regelmäßige Pflichtstundenzahl ihrer Laufbahn. Ist für
diesen Einsatz bei Fördermaßnahmen ein zeitlicher Reiseaufwand erforderlich,
so vermindert sich die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl zur
pauschalen Anrechnung des Reiseaufwandes auf die Dienstzeit
bei 5 bis 7 Integrationsstunden um 0,5
Unterrichtsstunden,
bei 8 bis 14 Integrationsstunden um eine Unterrichtsstunde,
bei 15 bis 21 Integrationsstunden um 1,5 Unterrichtsstunden,
bei über 21 Integrationsstunden um zwei
Unterrichtsstunden.
Die Anrechnung steht teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die die vorgenannten
Voraussetzungen erfüllen, in gleichem Umfang zu. Die Bestimmungen des § 2
über die Altersermäßigung gelten sinngemäß.
(7) Werden Lehrkräfte überwiegend in einer Schulart eingesetzt, die nicht
ihrer Laufbahn entspricht, richtet sich die regelmäßige Pflichtstundenzahl
nach der entsprechenden Laufbahn für diese Schulart, soweit die Absätze 1
bis 6 keine gesonderte Regelung enthalten.
(8) Für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an allgemein bildenden Schulen und
Sonderschulen sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Erzieherinnen
und Erzieher und vergleichbare Lehrkräfte richtet sich die regelmäßige
Pflichtstundenzahl nach der Schulart, in der sie eingesetzt sind.
§ 2
Altersermäßigung
(1) Ausgehend vom Regelstundenmaß nach § 1 erhalten Lehrkräfte vom Beginn
des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgt, eine
Altersermäßigung von einer Stunde. Abweichend hiervon erhalten
schwerbehinderte Lehrkräfte (ab GdB 50) vom Beginn des Schuljahres an, das
auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, eine Altersermäßigung von
zwei Stunden und vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des
60. Lebensjahres folgt, eine Altersermäßigung von drei Stunden.
(2) Im Umfang der Altersermäßigung sollen gemäß § 5 des
Ausgleichsstundenerlasses Aufgaben der Schulorganisation übertragen werden.
Dies gilt nicht für schwerbehinderte Lehrkräfte (ab GdB 50). In begründeten
Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder Schulleiter von einer Übertragung
absehen.
§ 3
Über- und Unterschreitung der Pflichtstundenzahl
(1) Die regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahlen nach § 1 stellen
keine Mindest- oder Höchstgrenze für den auf den Unterricht entfallenden
Teil der Arbeitszeit dar. Notwendig werdende Vertretungen sind von der
Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Beachtung des § 3 Abs. 8 Buchst. a)
der Lehrerdienstordnung so zu verteilen, dass den sachlichen Forderungen für
eine sinnvolle Fachvertretung möglichst entsprochen, aber auch der einzelnen
Lehrkraft verständnisvoll Rechnung getragen wird.
(2) Verschiedenheiten des Unterrichtsbetriebes der Schulhalbjahre und
besonderer Fächerbedarf können zu Über- oder Unterschreitungen der
Pflichtstundenzahlen führen. Sie sind bei nächstmöglicher Gelegenheit,
spätestens jedoch im übernächsten Schuljahr, auszugleichen.
(3) Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, deren Beschäftigungsumfang Bruchteile
von Unterrichtsstunden einschließt, sind im wöchentlichen Wechsel oder im
Wechsel der Schulhalbjahre für den Unterrichtsbetrieb so einzuplanen, dass
durch den Einsatz mit vollen Unterrichtsstunden entstehende Mehr- oder
Minderbelastungen ausgeglichen werden.
§ 4
Ermäßigungen bei Schwerbehinderung und Krankheit
(1) Schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch erhalten auf ihren Antrag eine Ermäßigung der
Pflichtstunden. Diese beträgt bei einem Grad der Behinderung (GdB) von
50 = 1 Unterrichtsstunde in der Woche,
60 = 2 Unterrichtsstunden in der Woche,
70 = 3 Unterrichtsstunden in der Woche,
80 = 4 Unterrichtsstunden in der Woche,
90 = 5 Unterrichtsstunden in der Woche,
100 = 6 Unterrichtsstunden in der Woche.
(2) Schwerbehinderte Lehrkräfte, bei denen die Ermäßigung nach Absatz 1
nicht der individuellen Belastbarkeit gerecht wird, können eine höhere
Ermäßigung beantragen. Dem Antrag ist ein fachärztliches Gutachten
beizufügen, aus dem sich ergeben muss, für welchen Zeitraum eine verminderte
Belastbarkeit besteht und welche wöchentliche Unterrichtsstundenzahl der
Lehrkraft während dieser Zeit zumutbar ist. Bei der Erstellung des
fachärztlichen Gutachtens ist unabhängig von dem amtlich festgesetzten Grad
der Behinderung ausschlaggebend, in welchem Umfang der Lehrerberuf trotz der
Behinderung noch ausgeübt werden kann. Die Kosten des fachärztliche
Gutachtens sind von der den Antrag stellenden Lehrkraft zu tragen. Der
Dienstherr kann zu diesem Gutachten auf seine Kosten eine Stellungnahme des
zuständigen Amtsarztes einholen.
(3) Bei Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit infolge Krankheit kann
ebenfalls eine vorübergehende Ermäßigung der Pflichtstunden beantragt
werden. Die Feststellung des Umfangs der Beeinträchtigung der
Dienstfähigkeit erfolgt durch ein amtsärztliches Gutachten, das aufgrund des
Antrages auf Ermäßigung durch das Schulamt bzw. das Ministerium für Bildung
und Frauen veranlasst wird. Aus dem amtsärztlichen Gutachten muss sich
ergeben, für welchen Zeitraum eine verminderte Belastbarkeit besteht und
welche wöchentliche Unterrichtsstundenzahl der Lehrkraft während dieser Zeit
zumutbar ist. Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens sind von der den
Antrag stellenden Lehrkraft zu tragen. Sind Lehrkräfte längere Zeit
gesundheitlich nicht in der Lage, ihre Unterrichtsverpflichtung in vollem
Umfang wahrzunehmen, ist in der Regel ein Antrag auf Feststellung der
Schwerbehinderteneigenschaft bei der zuständigen Stelle einzureichen, falls
ein solcher noch nicht gestellt worden ist.
§ 5
Zusammentreffen von Ermäßigungen und Teilzeitbeschäftigung
(1) Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ¾ und mehr der regelmäßigen
Pflichtstundenzahl wird eine Pflichtstundenermäßigung nach § 4 Abs. 1 sowie
eine Altersermäßigung nach § 2 in vollem Umfang weiter gewährt. Bei einer
Teilzeitbeschäftigung mit weniger als ¾ der regelmäßigen Pflichtstundenzahl
vermindert sich eine Pflichtstundenermäßigung nach § 4 Abs. 1 sowie eine
Altersermäßigung nach § 2 um die Hälfte.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 54 a
LBG.
Abschnitt II
Vorgriffsstunde
§ 6
Vorgriffsstunde für beamtete Lehrkräfte
(1) Über die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl nach § 1 hinaus
erteilen Lehrkräfte unabhängig von ihrem Beschäftigungsumfang zusätzlichen
Unterricht im Umfang von einer halben Unterrichtstunde. Diese
Vorgriffsstunde ist zu erteilen bis zum Ende des Schuljahres, in dem die
Lehrkraft das 58. Lebensjahr vollendet, längstens aber
a) für Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen und an entsprechenden Teilen
verbundener Systeme bis zum Ende des Schuljahres 2004/05,
b) für Lehrkräfte an Real- und Sonderschulen bis zum Ende des Schuljahres
2006/07,
c) für Lehrkräfte an Gymnasien, Gesamtschulen und berufsbildenden Schulen
bis zum Ende des Schuljahres 2007/08.
Die nach Satz 1 erteilten Vorgriffsstunden werden nach Maßgabe der §§ 7 und
8 ausgeglichen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter, für
schwerbehinderte Lehrkräfte sowie für Lehrkräfte mit begrenzter
Dienstfähigkeit nach § 54 a LBG.
§ 7
Ausgleichszeitraum und -umfang für beamtete Lehrkräfte
(1) Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen und an entsprechenden Teilen
verbundener System erhalten ab dem Schuljahr 2009/10 bis einschließlich
Schuljahr 2014/15 einen zeitlichen Ausgleich von einer Unterrichtstunde.
(2) Die Lehrkräfte an Sonder- und Realschulen erhalten ab dem Schuljahr
2009/10 bis einschließlich Schuljahr 2016/17 einen zeitlichen Ausgleich von
einer halben Unterrichtstunde.
(3) Die Lehrkräfte an Gesamtschulen, an Gymnasien und an berufsbildenden
Schulen erhalten ab dem Schuljahr 2009/10 bis einschließlich Schuljahr
2017/18 eine zeitlichen Ausgleich von einer halben Unterrichtsstunde. Die
Fachlehrerinnen und -lehrer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 10 dieses Erlasses erhalten
abweichend hiervon einen zeitlichen Ausgleich von einer Unterrichtsstunde.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 beginnt der Ausgleichszeitraum
a) für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 1999/2000 und 2000/01 das 58.
Lebensjahr vollenden, mit dem Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung
des 62. Lebensjahres folgt,
b) für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 2001/02 bis 2005/06 das 58.
Lebensjahr vollenden, mit dem Beginn des Schuljahres 2006/07,
c) für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 das 58.
Lebensjahr vollenden, mit dem Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung
des 58. Lebensjahres folgt.
(5) Ein Ausgleich in Geld erfolgt nicht.
§ 8
Ausgleichsmodus
(1) Der zeitliche Ausgleich erfolgt durch spätere Absenkung der
Pflichtstunden. Er findet in der Regel wie erteilt statt.
(2) Der zeitliche Ausgleich wird verblockt, wenn wegen des
Antragsruhestandes, wegen Erreichen der Altersgrenze, wegen Ausscheidens aus
dem Dienstverhältnis, der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder bei
einem Wechsel in andere Bereiche, in denen die Vorgriffsregelung nicht gilt,
ein zeitlicher Ausgleich über einen kürzeren Zeitraum als den
Erteilungszeitraum erforderlich wird. In den Fällen einer vorzeitigen
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kann ein zeitlicher
Ausgleich nicht erfolgen.
(3) Sofern die Vorgriffsstunde nur während eines Teils des
Vorgriffszeitraumes erteilt wurde (beispielsweise wegen Einstellung nach
Beginn der Vorgriffsregelung oder wegen Beurlaubung für mindestens ein
Schuljahr), erfolgt der zeitliche Ausgleich nur für einen Zeitraum, der dem
Zeitraum der tatsächlichen Erteilung der Vorgriffsstunde entspricht.
(4) Der Ausgleichsumfang ist bei Wechsel der Schulart auf den Umfang der
tatsächlich erteilten Vorgriffstunden begrenzt. § 7 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 9
Vorgriffsstunde für angestellte Lehrkräfte
(1) Die Lehrkräfte im unbefristeten Angestelltenverhältnis mit einem
Beschäftigungsumfang von ¾ und mehr der regelmäßigen wöchentlichen
Pflichtstundenzahl erteilen über die regelmäßige wöchentliche
Pflichtstundenzahl hinaus zusätzlichen Unterricht im Umfang von einer
Unterrichtsstunde. Bei einem Beschäftigungsumfang von weniger als ¾ der
regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl beträgt der Umfang des
zusätzlich zu erteilenden Unterrichts eine halbe Unterrichtsstunde. Diese
Vorgriffsstunde ist abzuleisten bis zum Ende des Schuljahres, in dem die
Lehrkraft das 58. Lebensjahr vollendet, längstens aber
a) für Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen und an entsprechenden Teilen
verbundener Systeme bis zum Ende des Schuljahres 2004/05,
b) für Lehrkräfte an Real- und Sonderschulen bis zum Ende des Schuljahres
2006/07,
c) für Lehrkräfte an Gymnasien, Gesamtschulen und berufsbildenden Schulen
bis zum Ende des Schuljahres 2007/08.
Die nach Satz 1 erteilten Vorgriffsstunden werden nach Maßgabe der §§ 10 und
11 ausgeglichen.
(2) Für Lehrkräfte im unbefristeten Angestelltenverhältnis, deren
Unterrichtsverpflichtung sich nach § 1 Absatz 1 richtet, gilt § 6.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie für
schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem GdB von mindestens 50.
§ 10
Ausgleichszeitraum und -umfang für angestellte Lehrkräfte
(1) Die Lehrkräfte im unbefristeten Angestelltenverhältnis an Grund- und
Hauptschulen und an entsprechenden Teilen verbundener System erhalten ab dem
Schuljahr 2009/10 bis einschließlich Schuljahr 2014/15, an Sonder- und
Realschulen ab dem Schuljahr 2009/10 bis einschließlich Schuljahr 2016/17
und an Gesamtschulen, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen ab dem
Schuljahr 2009/10 bis einschließlich Schuljahr 2017/18 einen zeitlichen
Ausgleich.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt der Ausgleichszeitraum
a) für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 1999/2000 und 2000/01 das 58.
Lebensjahr vollenden, mit dem Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung
des 62. Lebensjahres folgt,
b) für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 2001/02 bis 2005/06 das 58.
Lebensjahr vollenden, mit Beginn des Schuljahres 2006/07,
c) für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 das 58.
Lebensjahr vollenden, mit dem Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung
des 58. Lebensjahres folgt.
(3) Bei einem Beschäftigungsumfang von ¾ und mehr der regelmäßigen
wöchentlichen Pflichtstundenzahl beträgt der Ausgleichsumfang eine
Unterrichtsstunde, bei einem Beschäftigungsumfang von weniger als ¾ der
regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl eine halbe Unterrichtsstunde.
Bei einer Änderung des Beschäftigungsumfanges ist der Ausgleichsumfang auf
den Umfang der tatsächlich erteilten Vorgriffsstunden begrenzt.
(4) Ein Ausgleich in Geld erfolgt nicht.
(5) Für Lehrkräfte im unbefristeten Angestelltenverhältnis, die die
Vorgriffsstunde gem. § 6 leisten, richtet sich der Ausgleich nach § 7.
§ 11
Ausgleichsmodus
Hinsichtlich des Ausgleichsmodus gilt § 8 entsprechend.
§ 12
Schlussvorschrift
Dieser Erlass tritt am 1. August 2006 in Kraft.
In Vertretung
Dr. Franziska Pabst |