Pflichtstundenerlass 2006 Seite drucken

Regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlass)
Berichtigung des Pflichtstundenerlasses vom 6. April 2006
Mitteilung zur Änderung des Pflichtstundenerlasses und zur Möglichkeit, Teilzeitanträge zu stellen

Regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlass) nicht mehr gültig
(NBI.MBF.Schl.-H. 2006 S. 97)
Erlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 6. April 2006 - III 15/III 153   0311.121   4
Der Pflichtstundenerlass vom 9. März 1999 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 120), zuletzt geändert durch Erlass vom 9. Mai 2002 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 261) wird nach Änderung wie folgt neu bekannt gemacht:

Abschnitt I
Pflichtstunden

§ 1
Regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl

(1) Die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl beträgt für beamtete

1. Grund- und Hauptschullehrerinnen und -lehrer 28,

2. Sonderschullehrerinnen und -lehrer 27,

3. Realschullehrerinnen und -lehrer 27,

4. Studienrätinnen und -räte an Gymnasien 24,5,

5. andere Lehrkräfte an Gymnasien, soweit
sie nicht in der Oberstufe eingesetzt werden 26,5,

6. Studienrätinnen und -räte an berufsbildenden
Schulen und Berufsschuloberlehrkräfte 24,5,

7. Pastorinnen und Pastoren, Kirchenbeamtinnen
und Kirchenbeamte und Lehrkräfte mit voller
theologischer oder pädagogischer Ausbildung 24,5,

8. andere kirchliche Lehrkräfte bei Einsatz
in der Sekundarstufe I 27,

9. andere kirchliche Lehrkräfte bei Einsatz
in der Sekundarstufe II 24,5,

10. Fachlehrerinnen und -lehrer mit Eingangsamt
A 10 an berufsbildenden Schulen 28,

11. Fachlehrerinnen und -lehrer mit Eingangsamt A 11
und andere Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen 27,

12. Lehrkräfte an Gesamtschulen, unabhängig von
ihrer Laufbahn, ohne Einsatz in der Oberstufe 25,5,

13. Lehrkräfte an Gesamtschulen, unabhängig von
ihrer Laufbahn, bei Einsatz in der Oberstufe 24,5.

Für Lehrkräfte, die an Hauptschulen bzw. in verbundenen Systemen überwiegend im Hauptschulbereich eingesetzt sind, ermäßigt sich die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl um 0,5 Wochenstunden. Die jeweilige Pflichtstundenzahl eines Schulhalbjahres wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bestimmt.

(2) Absatz 1 gilt auch für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, soweit nicht die Voraussetzungen von Absatz 3 oder 4 erfüllt sind.

(3) Für angestellte Lehrkräfte, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet worden ist, beträgt die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl bei einer Tätigkeit als

1. Grund- und Hauptschullehrerinnen und -lehrer 27,

2. Sonderschullehrerinnen und -lehrer 26,

3. Realschullehrerinnen und -lehrer 26,

4. Studienrätinnen und -räte an Gymnasien 23,

5. andere Lehrkräfte an Gymnasien, soweit
sie nicht in der Oberstufe eingesetzt werden 25,

6. Studienrätinnen und -räte an berufsbildenden
Schulen und Berufsschuloberlehrkräfte 23,

7. Pastorinnen und Pastoren, Kirchenbeamtinnen
und Kirchenbeamte und Lehrkräfte mit voller
theologischer oder pädagogischer Ausbildung 23,

8. andere kirchliche Lehrkräfte bei Einsatz
in der Sekundarstufe I 26,

9. andere kirchliche Lehrkräfte bei Einsatz
in der Sekundarstufe II 23,

10. Fachlehrerinnen und -lehrer mit Eingangsamt
A 10 an berufsbildenden Schulen 27,

11. Fachlehrerinnen und -lehrer mit Eingangsamt A 11
und andere Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen 26,

12. Lehrkräfte an Gesamtschulen, unabhängig von
ihrer Laufbahn, ohne Einsatz in der Oberstufe 24,

13. Lehrkräfte an Gesamtschulen, unabhängig von
ihrer Laufbahn, bei Einsatz in der Oberstufe 23.

Im Falle der Höhergruppierung wegen Übertragung höherwertiger Tätigkeiten gilt Absatz 1.

(4) Für angestellte Lehrkräfte, deren Beschäftigungsverhältnis im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Juli 2006 begründet worden ist und über den 31. Juli 2006 fortdauert, gilt Absatz 1 mit Wirkung vom 1. August 2006. Gleiches gilt für Lehrkräfte, die im Zeitraum vom 1.Januar 2006 bis zum 31. Juli 2006 wegen Übertragung höherwertiger Tätigkeiten höhergruppiert werden.

(5) Die regelmäßige Zahl der Pflichtstunden für schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ermäßigt sich um 0,5 Wochenstunden. Dies gilt nicht, sofern sich die regelmäßige Zahl der Pflichtstunden aus Abs. 3 ergibt.

(6) Werden Lehrkräfte an Sonderschulen außer im stundenplanmäßigen Unterricht an ihrer Schule auch für Fördermaßnahmen in anderen Schulen oder Einrichtungen eingesetzt, ohne dass ein zeitlicher Reiseaufwand entsteht, gilt weiterhin die regelmäßige Pflichtstundenzahl ihrer Laufbahn. Ist für diesen Einsatz bei Fördermaßnahmen ein zeitlicher Reiseaufwand erforderlich, so vermindert sich die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl zur pauschalen Anrechnung des Reiseaufwandes auf die Dienstzeit

bei 5 bis 7          Integrationsstunden           um 0,5 Unterrichtsstunden,
bei 8 bis 14        Integrationsstunden           um eine Unterrichtsstunde,
bei 15 bis 21      Integrationsstunden           um 1,5 Unterrichtsstunden,
bei über 21         Integrationsstunden           um zwei Unterrichtsstunden.

Die Anrechnung steht teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, in gleichem Umfang zu. Die Bestimmungen des § 2 über die Altersermäßigung gelten sinngemäß.

(7) Werden Lehrkräfte überwiegend in einer Schulart eingesetzt, die nicht ihrer Laufbahn entspricht, richtet sich die regelmäßige Pflichtstundenzahl nach der entsprechenden Laufbahn für diese Schulart, soweit die Absätze 1 bis 6 keine gesonderte Regelung enthalten.

(8) Für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an allgemein bildenden Schulen und Sonderschulen sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher und vergleichbare Lehrkräfte richtet sich die regelmäßige Pflichtstundenzahl nach der Schulart, in der sie eingesetzt sind.


§ 2
Altersermäßigung

(1) Ausgehend vom Regelstundenmaß nach § 1 erhalten Lehrkräfte vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgt, eine Altersermäßigung von einer Stunde. Abweichend hiervon erhalten schwerbehinderte Lehrkräfte (ab GdB 50) vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, eine Altersermäßigung von zwei Stunden und vom Beginn des Schuljahres an, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, eine Altersermäßigung von drei Stunden.

(2) Im Umfang der Altersermäßigung sollen gemäß § 5 des Ausgleichsstundenerlasses Aufgaben der Schulorganisation übertragen werden. Dies gilt nicht für schwerbehinderte Lehrkräfte (ab GdB 50). In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder Schulleiter von einer Übertragung absehen.

§ 3
Über- und Unterschreitung der Pflichtstundenzahl

(1) Die regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahlen nach § 1 stellen keine Mindest- oder Höchstgrenze für den auf den Unterricht entfallenden Teil der Arbeitszeit dar. Notwendig werdende Vertretungen sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Beachtung des § 3 Abs. 8 Buchst. a) der Lehrerdienstordnung so zu verteilen, dass den sachlichen Forderungen für eine sinnvolle Fachvertretung möglichst entsprochen, aber auch der einzelnen Lehrkraft verständnisvoll Rechnung getragen wird.

(2) Verschiedenheiten des Unterrichtsbetriebes der Schulhalbjahre und besonderer Fächerbedarf können zu Über- oder Unterschreitungen der Pflichtstundenzahlen führen. Sie sind bei nächstmöglicher Gelegenheit, spätestens jedoch im übernächsten Schuljahr, auszugleichen.

(3) Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte, deren Beschäftigungsumfang Bruchteile von Unterrichtsstunden einschließt, sind im wöchentlichen Wechsel oder im Wechsel der Schulhalbjahre für den Unterrichtsbetrieb so einzuplanen, dass durch den Einsatz mit vollen Unterrichtsstunden entstehende Mehr- oder Minderbelastungen ausgeglichen werden.

§ 4
Ermäßigungen bei Schwerbehinderung und Krankheit

(1) Schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten auf ihren Antrag eine Ermäßigung der Pflichtstunden. Diese beträgt bei einem Grad der Behinderung (GdB) von
50 = 1 Unterrichtsstunde in der Woche,
60 = 2 Unterrichtsstunden in der Woche,
70 = 3 Unterrichtsstunden in der Woche,
80 = 4 Unterrichtsstunden in der Woche,
90 = 5 Unterrichtsstunden in der Woche,
100 = 6 Unterrichtsstunden in der Woche.

(2) Schwerbehinderte Lehrkräfte, bei denen die Ermäßigung nach Absatz 1 nicht der individuellen Belastbarkeit gerecht wird, können eine höhere Ermäßigung beantragen. Dem Antrag ist ein fachärztliches Gutachten beizufügen, aus dem sich ergeben muss, für welchen Zeitraum eine verminderte Belastbarkeit besteht und welche wöchentliche Unterrichtsstundenzahl der Lehrkraft während dieser Zeit zumutbar ist. Bei der Erstellung des fachärztlichen Gutachtens ist unabhängig von dem amtlich festgesetzten Grad der Behinderung ausschlaggebend, in welchem Umfang der Lehrerberuf trotz der Behinderung noch ausgeübt werden kann. Die Kosten des fachärztliche Gutachtens sind von der den Antrag stellenden Lehrkraft zu tragen. Der Dienstherr kann zu diesem Gutachten auf seine Kosten eine Stellungnahme des zuständigen Amtsarztes einholen.

(3) Bei Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit infolge Krankheit kann ebenfalls eine vorübergehende Ermäßigung der Pflichtstunden beantragt werden. Die Feststellung des Umfangs der Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit erfolgt durch ein amtsärztliches Gutachten, das aufgrund des Antrages auf Ermäßigung durch das Schulamt bzw. das Ministerium für Bildung und Frauen veranlasst wird. Aus dem amtsärztlichen Gutachten muss sich ergeben, für welchen Zeitraum eine verminderte Belastbarkeit besteht und welche wöchentliche Unterrichtsstundenzahl der Lehrkraft während dieser Zeit zumutbar ist. Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens sind von der den Antrag stellenden Lehrkraft zu tragen. Sind Lehrkräfte längere Zeit gesundheitlich nicht in der Lage, ihre Unterrichtsverpflichtung in vollem Umfang wahrzunehmen, ist in der Regel ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bei der zuständigen Stelle einzureichen, falls ein solcher noch nicht gestellt worden ist.

§ 5
Zusammentreffen von Ermäßigungen und Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ¾ und mehr der regelmäßigen Pflichtstundenzahl wird eine Pflichtstundenermäßigung nach § 4 Abs. 1 sowie eine Altersermäßigung nach § 2 in vollem Umfang weiter gewährt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als ¾ der regelmäßigen Pflichtstundenzahl vermindert sich eine Pflichtstundenermäßigung nach § 4 Abs. 1 sowie eine Altersermäßigung nach § 2 um die Hälfte.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 54 a LBG.

Abschnitt II
Vorgriffsstunde

§ 6
Vorgriffsstunde für beamtete Lehrkräfte

(1) Über die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl nach § 1 hinaus erteilen Lehrkräfte unabhängig von ihrem Beschäftigungsumfang zusätzlichen Unterricht im Umfang von einer halben Unterrichtstunde. Diese Vorgriffsstunde ist zu erteilen bis zum Ende des Schuljahres, in dem die Lehrkraft das 58. Lebensjahr vollendet, längstens aber

a) für Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen und an entsprechenden Teilen verbundener Systeme bis zum Ende des Schuljahres 2004/05,

b) für Lehrkräfte an Real- und Sonderschulen bis zum Ende des Schuljahres
2006/07,

c) für Lehrkräfte an Gymnasien, Gesamtschulen und berufsbildenden Schulen bis zum Ende des Schuljahres 2007/08.

Die nach Satz 1 erteilten Vorgriffsstunden werden nach Maßgabe der §§ 7 und 8 ausgeglichen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter, für schwerbehinderte Lehrkräfte sowie für Lehrkräfte mit begrenzter Dienstfähigkeit nach § 54 a LBG.

§ 7
Ausgleichszeitraum und -umfang für beamtete Lehrkräfte

(1) Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen und an entsprechenden Teilen verbundener System erhalten ab dem Schuljahr 2009/10 bis einschließlich Schuljahr 2014/15 einen zeitlichen Ausgleich von einer Unterrichtstunde.

(2) Die Lehrkräfte an Sonder- und Realschulen erhalten ab dem Schuljahr 2009/10 bis einschließlich Schuljahr 2016/17 einen zeitlichen Ausgleich von einer halben Unterrichtstunde.

(3) Die Lehrkräfte an Gesamtschulen, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen erhalten ab dem Schuljahr 2009/10 bis einschließlich Schuljahr 2017/18 eine zeitlichen Ausgleich von einer halben Unterrichtsstunde.

Die Fachlehrerinnen und -lehrer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 10 dieses Erlasses erhalten abweichend hiervon einen zeitlichen Ausgleich von einer Unterrichtsstunde.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 beginnt der Ausgleichszeitraum

a) für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 1999/2000 und 2000/01 das 58. Lebensjahr vollenden, mit dem Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung des 62. Lebensjahres folgt,

b) für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 2001/02 bis 2005/06 das 58. Lebensjahr vollenden, mit dem Beginn des Schuljahres 2006/07,

c) für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 das 58. Lebensjahr vollenden, mit dem Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgt.

(5) Ein Ausgleich in Geld erfolgt nicht.

§ 8
Ausgleichsmodus

(1) Der zeitliche Ausgleich erfolgt durch spätere Absenkung der Pflichtstunden. Er findet in der Regel wie erteilt statt.

(2) Der zeitliche Ausgleich wird verblockt, wenn wegen des Antragsruhestandes, wegen Erreichen der Altersgrenze, wegen Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis, der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder bei einem Wechsel in andere Bereiche, in denen die Vorgriffsregelung nicht gilt, ein zeitlicher Ausgleich über einen kürzeren Zeitraum als den Erteilungszeitraum erforderlich wird. In den Fällen einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kann ein zeitlicher Ausgleich nicht erfolgen.

(3) Sofern die Vorgriffsstunde nur während eines Teils des Vorgriffszeitraumes erteilt wurde (beispielsweise wegen Einstellung nach Beginn der Vorgriffsregelung oder wegen Beurlaubung für mindestens ein Schuljahr), erfolgt der zeitliche Ausgleich nur für einen Zeitraum, der dem Zeitraum der tatsächlichen Erteilung der Vorgriffsstunde entspricht.


(4) Der Ausgleichsumfang ist bei Wechsel der Schulart auf den Umfang der tatsächlich erteilten Vorgriffstunden begrenzt. § 7 Abs. 1 bleibt unberührt.


§ 9
Vorgriffsstunde für angestellte Lehrkräfte

(1) Die Lehrkräfte im unbefristeten Angestelltenverhältnis mit einem Beschäftigungsumfang von ¾ und mehr der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl erteilen über die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl hinaus zusätzlichen Unterricht im Umfang von einer Unterrichtsstunde. Bei einem Beschäftigungsumfang von weniger als ¾ der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl beträgt der Umfang des zusätzlich zu erteilenden Unterrichts eine halbe Unterrichtsstunde. Diese Vorgriffsstunde ist abzuleisten bis zum Ende des Schuljahres, in dem die Lehrkraft das 58. Lebensjahr vollendet, längstens aber

a) für Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen und an entsprechenden Teilen verbundener Systeme bis zum Ende des Schuljahres 2004/05,

b) für Lehrkräfte an Real- und Sonderschulen bis zum Ende des Schuljahres
2006/07,

c) für Lehrkräfte an Gymnasien, Gesamtschulen und berufsbildenden Schulen bis zum Ende des Schuljahres 2007/08.

Die nach Satz 1 erteilten Vorgriffsstunden werden nach Maßgabe der §§ 10 und 11 ausgeglichen.


(2) Für Lehrkräfte im unbefristeten Angestelltenverhältnis, deren Unterrichtsverpflichtung sich nach § 1 Absatz 1 richtet, gilt § 6.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie für schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem GdB von mindestens 50.

§ 10
Ausgleichszeitraum und -umfang für angestellte Lehrkräfte

(1) Die Lehrkräfte im unbefristeten Angestelltenverhältnis an Grund- und Hauptschulen und an entsprechenden Teilen verbundener System erhalten ab dem Schuljahr 2009/10 bis einschließlich Schuljahr 2014/15, an Sonder- und Realschulen ab dem Schuljahr 2009/10 bis einschließlich Schuljahr 2016/17 und an Gesamtschulen, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen ab dem Schuljahr 2009/10 bis einschließlich Schuljahr 2017/18 einen zeitlichen Ausgleich.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt der Ausgleichszeitraum

a) für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 1999/2000 und 2000/01 das 58. Lebensjahr vollenden, mit dem Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung des 62. Lebensjahres folgt,

b) für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 2001/02 bis 2005/06 das 58. Lebensjahr vollenden, mit Beginn des Schuljahres 2006/07,

c) für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 das 58. Lebensjahr vollenden, mit dem Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgt.

(3) Bei einem Beschäftigungsumfang von ¾ und mehr der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl beträgt der Ausgleichsumfang eine Unterrichtsstunde, bei einem Beschäftigungsumfang von weniger als ¾ der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl eine halbe Unterrichtsstunde. Bei einer Änderung des Beschäftigungsumfanges ist der Ausgleichsumfang auf den Umfang der tatsächlich erteilten Vorgriffsstunden begrenzt.

(4) Ein Ausgleich in Geld erfolgt nicht.

(5) Für Lehrkräfte im unbefristeten Angestelltenverhältnis, die die Vorgriffsstunde gem. § 6 leisten, richtet sich der Ausgleich nach § 7.

§ 11
Ausgleichsmodus

Hinsichtlich des Ausgleichsmodus gilt § 8 entsprechend.

§ 12
Schlussvorschrift

Dieser Erlass tritt am 1. August 2006 in Kraft.


In Vertretung
Dr. Franziska Pabst


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Berichtigung des Pflichtstundenerlasses vom 6. April 2006
(NBI.MBF.Schl.-H. 2006 S. 112)
Der Erlass über die regelmäßige Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte (Pflichtstundenerlass vom 6. April 2006 - III 15/III 153 - 0311.121 - 4 - (NBl. MBF. Schl.-H. S. 97 Ausgabe 4/2006) wird wie folgt berichtigt:


§ 7 Abs. 3 wird um folgenden Satz ergänzt:
„Die Fachlehrerinnen und -lehrer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 10 dieses Erlasses erhalten abweichend hiervon einen zeitlichen Ausgleich von einer Unterrichtsstunde.“


§ 10 Abs. 2 c erhält die Fassung:
„für die Lehrkräfte, die in den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 das 58. Lebensjahr vollenden, mit dem Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgt.“
 

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Mitteilung zur Änderung des Pflichtstundenerlasses und zur Möglichkeit, Teilzeitanträge zu stellen
(NBI.MBF.Schl.-H. 2006 S. 97)
 
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 5. April 2006 - III 14

Lehrkräfte im Beamtenverhältnis, denen zurzeit eine Teilzeitbeschäftigung über den 1. August 2006 hinaus genehmigt wurde bzw. die zum Termin 15. November 2005 einen Teilzeitantrag gestellt haben, der noch nicht beschieden wurde, können diese Teilzeit bei entsprechend geringerer Besoldung beibehalten. Hierfür ist kein neuer Antrag erforderlich. Die Anpassung an das neue Pflichtstundensoll erfolgt von Amts wegen.

Für Lehrkräfte, die eine verringerte Besoldung aufgrund der beabsichtigten Erhöhung der Pflichtstundenzahl während einer laufenden bzw. für eine bereits beantragte, aber noch nicht beschiedene Teilzeitbeschäftigung nicht hinnehmen möchten, besteht die Möglichkeit, den bisherigen Umfang der Teilzeitbeschäftigung zu erhöhen. Eine Heraufsetzung ist grundsätzlich um ½ Stunde auf die nächste halbe bzw. volle Stundenzahl zulässig. Hierfür ist ein neuer Antrag erforderlich.
Dieses gilt auch für Lehrkräfte, die während einer bewilligten Elternzeit über den
1. August 2006 hinaus teilzeitbeschäftigt sind.
Die Regelungen über die ggf. zu erteilende Vorgriffsstunde bleiben unberührt.
Auf die geltenden Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung wird hingewiesen, wonach eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung (mindestens jedoch 30 % der regelmäßigen Arbeitszeit) nur aus familienpolitischen Gründen zulässig ist. In Einzelfällen, z.B. bei bisheriger hälftiger Teilzeit von 12/24, 12,5/25 oder 13/26 an Gymnasien, Gesamtschulen oder Berufsbildenden Schulen, wäre deshalb von der Lehrkraft zu entscheiden, ob die Erhöhung des Beschäftigungsumfangs um eine halbe Stunde zur Vermeidung einer unterhälftigen Beschäftigung oder ob eine Beurlaubung beantragt wird.
Entsprechende Teilzeitanträge sind bis spätestens zum 15. Mai 2006 (Eingang beim Schulamt - Lehrkräfte an Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen - bzw. beim Ministerium für Bildung und Frauen - Lehrkräfte an Gymnasien, Gesamtschulen und Berufsbildenden Schulen) auf dem Dienstweg einzureichen.

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein