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Abkürzung der Probezeit wegen besonders guter Leistungen und Anrechnung von Vordienstzeiten aufgehoben! zum aufhebenden Erlass

Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Vom 30. April 2002 - III 131 / 141 - 0332.2.23 -

(Fundstelle: NBI.MBWFK.Schl.-H. 2002 S.
288)

Für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, wird von den Möglichkeiten des § 14 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer (SH.LLVO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 30. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 125), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 34), wie folgt Gebrauch gemacht:

1. Abkürzung der Probezeit nach § 14 Abs. 3 SH.LLVO

Bei Lehrkräften, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als " befriedigend" bestanden und während der Probezeit sehr gute Leistungen gezeigt haben, wird die Probezeit in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes um sechs Monate und in den Laufbahnen des höheren Dienstes um neun Monate abgekürzt.

2. Anrechnung von Zeiten nach § 14 Abs. 4 SH.LLVO

Zeiten, die Lehrerinnen und Lehrer nach Erwerb der Laufbahnbefähigung im Angestelltenverhältnis im Schuldienst zurückgelegt haben, werden in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes mit bis zu neun Monaten,in den Laufbahnen des höheren Dienstes mit bis einem Jahr auf die Probezeit angerechnet.

Dieser Erlass tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig werden die Erlasse "Abkürzung der Probezeit wegen besonders guter Leistungen und Anrechung von nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einem der Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegten Zeiten" vom 29. März 2000 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 318) sowie "Eignungsfeststellung angestellter Lehrkräfte für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gem. § 10 LBG" vom 22. Juli 1999, III 4 aufgehoben.

Dr. Ralf Stegner

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Abkürzung der Probezeit wegen besonders guter Leistungen und Anrechnung von nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einem der Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegten Zeiten  
aufgehoben! zum aufhebenden Erlass

Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 29. März 2000 - 111 1335 - 0332.2.23 NBI.MBWFK.Schl.-H. 2000 (S.318)

Für Lehrkräfte, die aufgrund des Angebotes der Landesregierung vom Juli 1999 ab Schuljahr 1999/2000 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, wird von den Möglichkeiten des § 14 des Landesverordnung über die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer (SH.LLVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. Januar 1998 (GVOBI. Schl.-H. S. 125), geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 1999 (GVOBI. Schl.-H. 2000 S. b) wie folgt Gebrauch gemacht:
1) Abkürzung der Probezeit nach § 14 Abs. 3 SH.LLVO Bei Lehrkräften, die die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden und während der Probezeit sehr gute Leistungen gezeigt haben, wird die Probezeit in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes um sechs Monate und in den Laufbahnen des höheren Dienstes um neun Monate abgekürzt.
2) Anrechnung von Zeiten nach § 14 Abs. 4 SH.LLVO auf die Probezeit
Bei Lehrkräften, die nach Erwerb der Laufbahnbefähigung im Angestelltenverhältnis im schleswig-holsteinischen Schuldienst tätig waren, werden, wenn die aus Anlass der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe angefertigte Beurteilung
1. auf die Note "sehr gut" lautet, in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes zwölf Monate und in den Laufbahnen des höheren Dienstes 15 Monate,
2. auf die Note "gut" lautet, in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes neun Monate und in den Laufbahnen des höheren Dienstes ein Jahr,
3. schlechter als "gut" lautet, in den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sechs Monate und in den Laufbahnen des höheren Dienstes neun Monate,
höchstens aber die tatsächlich im Angestelltenverhältnis als Lehrkraft verbrachten Zeiten, auf die Dauer der Probezeit angerechnet.
Dieser Erlass tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

In Vertretung 
Dr. Ralf Stegner
NBI.MBWFK.Schl.-H. 2000 (S.318)

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein