Beamtenverhältnis auf Probe in Ämtern mit
leitender Funktion nach § 5 LBG/Verfahren zur
Entscheidung über die endgültige Übertragung auf
Lebenszeit Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 11. November 2009 – III 173 – 0332.12 (NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 342) Die Funktion der
Schulleiterin oder des Schulleiters wird nach § 5 Abs. 1 LBG zunächst
unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die
regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. Die
Probezeit kann bei besonderer Bewährung verkürzt werden, jedoch nicht
auf weniger als ein Jahr. Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten
eine leitende Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die
Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der
Probezeit ist nicht zulässig.
Das Verfahren der Feststellung, ob sich die Schulleiterin oder der Schulleiter in dieser Funktion bewährt
hat, wird wie folgt geregelt: |
Abkürzung der Probezeit bei Lehrkräften aufgrund der
Anrechnung von Vordienstzeiten Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 10. Juli 2018 - III 13 - 033.02 (BI.MBWFK.Schl.-H. 2018 S. 403) (1) Die regelmäßige Probezeit für Lehrkräfte, die in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, beträgt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) in der jeweils aktuellen Fassung drei Jahre. Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit, die Lehrkräfte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zurückgelegt haben, können auf die Probezeit mit bis zu achtzehn Monaten angerechnet werden. (2) Im besonderen Einzelfall kann die Mindestprobezeit auf bis zu einem Jahr reduziert werden. Dies setzt voraus, dass die nach Abs. 1 Satz 2 anrechenbaren Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit den Umfang von 18 Monaten überschreiten und dass für wenigstens sechs Monate dieser Tätigkeit eine dienstliche Beurteilung mit dem Ergebnis „sehr gut“ erteilt worden ist (besonders qualifzierte Vordienstzeiten). (3) Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist nach § 7 Abs. 2 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in SchleswigHolstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO) vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236) in der jeweils aktuellen Fassung keine Probezeit. Dies gilt für Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG, § 64 LBG und Elternzeiten gemäß § 81 Nr. 2 LBG, wenn keine Teilzeitbeschäftigung nach § 1 Abs. 4 S. 1 der Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6) in der jeweils aktuellen Fassung ausgeübt wird. Die Mindestprobezeit ist nach § 7 Abs. 2 ALVO außerhalb einer solchen Beurlaubung abzuleisten. Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge für den deutschen Schuldienst in Nordschleswig gilt nach § 7 Abs. 2 der Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung (LVO-Bildung) vom 19. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 574) in der jeweils aktuellen Fassung als Probezeit. Gemäß § 39 Abs. 3 Nr. 5 ALVO ist vor Beginn einer mindestens dreimonatigen Beurlaubung eine Beurteilung aus besonderem Anlass zu fertigen, wenn die letzte Beurteilung zum Beurlaubungsbeginn länger als zwölf Monate zurückliegt. (4) Dieser Erlass tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird der Erlass „ Abkürzung der Probezeit wegen besonders guter Leistungen und Anrechnung von Vordienstzeiten“ vom 30. April 2002 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 288) aufgehoben. Dr. Dorit Stenke Staatssekretärin Bildung |