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§ 19 Landesbeamtengesetz (LBG) - Probezeit  
§ 5 Landesbeamtengesetz (LBG) - Beamtinnen und Beamte auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion  
  Beamtenverhältnis auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion nach § 5 LBG/Verfahren zur Entscheidung über die endgültige Übertragung auf Lebenszeit Erlass vom 11. November 2009
  Abkürzung der Probezeit bei Lehrkräften aufgrund der Anrechnung von Vordienstzeiten  

Beamtenverhältnis auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion nach § 5 LBG/Verfahren zur Entscheidung über die endgültige Übertragung auf Lebenszeit
Erlass des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 11. November 2009 – III 173 – 0332.12
(NBI.MBF.Schl.-H. 2009 S. 342)

Die Funktion der Schulleiterin oder des Schulleiters wird nach § 5 Abs. 1 LBG zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. Die Probezeit kann bei besonderer Bewährung verkürzt werden, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr. Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten eine leitende Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. Das Verfahren der Feststellung, ob sich die Schulleiterin oder der Schulleiter in dieser Funktion bewährt hat, wird wie folgt geregelt:
1. Im Rahmen der Einführung in das Amt fndet ein Gespräch über die Anforderungen und Schwerpunkte der Führungsfunktion statt. Nach Ablauf etwa der Hälfte der Probezeit, aus gegebenem Anlass auch früher, führt die Vorgesetzte oder der Vorgesetzte ein Gespräch über die bisher gezeigten Leistungen und Befähigungen. Zeitpunkt und wesentliche Ergebnisse dieser Gespräche sind zu dokumentieren und zur Personalakte zu nehmen.
2. Circa sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit erstellt die oder der Vorgesetzte eine Beurteilung nach den im Schulbereich für Funktionsinhaber geltenden Beurteilungsregelungen. Fallen Ferien in den Sechswochenzeitraum, ist die Beurteilung ggf. entsprechend früher zu erstellen.
Sie ist Grundlage der Entscheidung zur Übertragung des Amtes auf Dauer. Aushändigung und Erörterung der Beurteilung sind zu vermerken.
3. Vor einer Entscheidung darüber, ob das Amt auf Dauer übertragen wird, ist der Schulträger anzuhören.
4. Personalangelegenheiten der Beschäftigten in Leitungsfunktionen im Beamtenverhältnis auf Probe sind nur auf Antrag der Betroffenen mitbestimmungspflichtig (§ 51 Abs. 4 MBG Schl.-H.).
Bei Antragstellung ist der Personalrat über den Vorgang umgehend zu unterrichten. Der Personalrat ist über das Ergebnis der Beurteilung zu informieren.
(§ 49 Abs. 3 S. 1 MBG Schl.-H.).
5. Der Erlass tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Erlasse des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 30. Mai 2003 - III 17 - 0332.12 „Beamtenverhältnis auf Probe nach § 20 a LBG - Verfahren zur Entscheidung über die endgültige Übertragung auf Lebenszeit“ und „Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 20 b LBG - Verfahren über die endgültige Übertragung auf Lebenszeit“ außer Kraft.


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Abkürzung der Probezeit bei Lehrkräften aufgrund der Anrechnung von Vordienstzeiten

Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 10. Juli 2018 - III 13 - 033.02
(BI.MBWFK.Schl.-H. 2018 S. 403)

(1) Die regelmäßige Probezeit für Lehrkräfte, die in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, beträgt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) in der jeweils aktuellen Fassung drei Jahre. Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit, die Lehrkräfte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zurückgelegt haben, können auf die Probezeit mit bis zu achtzehn Monaten angerechnet werden.

(2) Im besonderen Einzelfall kann die Mindestprobezeit auf bis zu einem Jahr reduziert werden. Dies setzt voraus, dass die nach Abs. 1 Satz 2 anrechenbaren Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit den Umfang von 18 Monaten überschreiten und dass für wenigstens sechs Monate dieser Tätigkeit eine dienstliche Beurteilung mit dem Ergebnis „sehr gut“ erteilt worden ist (besonders qualifzierte Vordienstzeiten).

(3) Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist nach § 7 Abs. 2 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in SchleswigHolstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO) vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236) in der jeweils aktuellen Fassung keine Probezeit. Dies gilt für Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG, § 64 LBG und Elternzeiten gemäß § 81 Nr. 2 LBG, wenn keine Teilzeitbeschäftigung nach § 1
Abs. 4 S. 1 der Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6) in der jeweils aktuellen Fassung ausgeübt wird. Die Mindestprobezeit ist nach § 7 Abs. 2 ALVO außerhalb einer solchen Beurlaubung abzuleisten. Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge für den deutschen Schuldienst in Nordschleswig gilt nach § 7 Abs. 2 der Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung (LVO-Bildung) vom 19. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 574) in der jeweils aktuellen Fassung als Probezeit. Gemäß § 39 Abs. 3 Nr. 5 ALVO ist vor Beginn einer mindestens dreimonatigen Beurlaubung eine Beurteilung aus besonderem Anlass zu fertigen, wenn die letzte Beurteilung zum Beurlaubungsbeginn länger als zwölf Monate zurückliegt.

(4) Dieser Erlass tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird der Erlass „ Abkürzung der Probezeit wegen besonders guter Leistungen und Anrechnung von Vordienstzeiten“ vom 30. April 2002 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 288) aufgehoben.

Dr. Dorit Stenke
Staatssekretärin Bildung

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein