Prüfungsordnung POL I Seite drucken

Landesverordnung über die Ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
(Prüfungsordnung Lehrkräfte I - POL I)
Vom 5. Oktober 1999

(GVOBl. Schl.-H. 1999 S. 312)
Inhalt
Erster Teil 
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zweck der Ersten Staatsprüfung
§ 3 Prüfungsamt
§ 4 Prüfungsausschüsse, Prüfende
§ 5 Regelstudienzeit und Studienumfang; Zeitpunkt der Prüfung 
§ 6 Studium
§ 7 Art und Umfang der Prüfung; Prüfungsteile
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung 
§ 9 Meldung zur Prüfung 
§ 10 Zulassung zur Prüfung
§ 11 Fächer mit fachpraktischer Prüfung
§ 12 Hausarbeit
§ 13 Klausurarbeiten 
§ 14 Mündliche Prüfungen
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
§ 16 Ermittlung der Fachnoten und der Gesamtnote 
§ 17 Wiederholung von Prüfungsteilen 
§ 18 Freiversuch
§ 19 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 
§ 20 Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung; Bestimmungen für die Weiterbildung 
§ 21 Nachteilsausgleich bei Behinderung; Erkrankung; Versäumnis; Rücktritt; Täuschung; Ordnungsverstoß
§ 22 Ungültigkeit der Prüfung
§ 23 Einwendungen
§ 24 Niederschriften
§ 25 Zeugnis, schriftlicher Bescheid
§ 26 Einsicht in die Prüfungsakte

Zweiter Teil
Besondere Bestimmungen

Abschnitt I
Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrerinnen oder Grund- und
Hauptschullehrer
§ 27 Regelstudienzeit und Studienumfang; Teilstudiengänge
§ 28 Prüfungsfächer und Fächerverbindungen
§ 29 Prüfungsteile
§ 30 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 31 Mündliche Prüfungen
§ 32 Gewichtung der Fachnoten; Gesamtnote
§ 33 Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung

Abschnitt II
Laufbahn der Realschullehrerinnen oder Realschullehrer
§ 34 Regelstudienzeit und Studienumfang; Teilstudiengänge
§ 35 Prüfungsfächer und Fächerverbindungen
§ 36 Prüfungsteile
§ 37 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 38 Mündliche Prüfungen
§ 39 Gewichtung der Fachnoten; Gesamtnote
§ 40 Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung; Bestimmungen über die Weiterbildung

Abschnitt III
Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien
§ 41 Regelstudienzeit und Studienumfang; Teilstudiengänge
§ 42 Prüfungsfächer und Fächerverbindungen
§ 43 Prüfungsteile
§ 44 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 45 Mündliche Prüfungen
§ 46 Gewichtung der Fachnoten; Gesamtnote
§ 47 Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung; Bestimmungen über die Weiterbildung

Abschnitt IV
Laufbahn der Sonderschullehrerinnen oder Sonderschullehrer
§ 48 Regelstudienzeit und Studienumfang; Teilstudiengänge
§ 49 Prüfungsfächer und Fächerverbindungen
§ 50 Prüfungsteile
§ 51 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 52 Mündliche Prüfungen
§ 53 Gewichtung der Fachnoten; Gesamtnote
§ 54 Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung; Bestimmungen über die Weiterbildung

Abschnitt V
Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an berufsbildenden Schulen 
§ 55 Regelstudienzeit und Studienumfang; Teilstudiengänge
§ 56 Prüfungsfächer und Fächerverbindungen
§ 57 Prüfungsteile
§ 58 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 59 Mündliche Prüfungen
§ 60 Gewichtung der Fachnoten; Gesamtnote
§ 61 Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung

Dritter Teil
Schlußbestimmungen

§ 62 Übergangsbestimmungen
§ 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Aufgrund des § 86 Abs. 10 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 313), 
verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur nach Anhörung der Hochschulen: 
 
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ersten Staatsprüfungen für die Laufbahnen der Grund- und Hauptschullehrerinnen oder Grund- und Hauptschullehrer, Realschullehrerinnen oder Realschullehrer, Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien, Sonderschullehrerinnen oder Sonderschullehrer, Studienrätinnen oder Studienräte an berufsbildenden Schulen in Schleswig-Holstein einschließlich der Erweiterungs- und Ergänzungsprüfungen sowie Weiterbildungsprüfungen.
§ 2 Zweck der Ersten Staatsprüfung
(1) Durch die Erste Staatsprüfung soll nachgewiesen werden, dass die fachlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erworben wurden.
(2) Mit Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses der Hochschule kann der Kandidatin oder dem Kandidaten, die oder der die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an berufsbildenden Schulen anstrebt, aufgrund der Ersten Staatsprüfung ein Diplomgrad verliehen werden. 
§ 3 Prüfungsamt
(1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsamt für Lehrerinnen und Lehrer beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein abgelegt. Das Prüfungsamt kann Geschäftsstellen an den Hochschulen einrichten.
(2) Ständige Mitglieder des Prüfungsamtes sind die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Sie werden vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur berufen. Die nichtständigen Mitglieder des Prüfungsamtes werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes entsprechend den fachlichen Erfordernissen berufen. Sie müssen mindestens die für die jeweilige Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die nichtständigen Mitglieder des Prüfungsamtes nach § 86 Abs. 4 Satz 1 HSG werden im Einvernehmen mit den Hochschulen berufen. 
(3) Neben dem Personenkreis nach § 86 Abs. 4 Satz 1 HSG können zu nichtständigen Mitgliedern des Prüfungsamtes berufen werden: 
Schulleiterinnen oder Schulleiter oder fachlich besonders ausgewiesene Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, 
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Landesinstituts Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule (IPTS), 
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur oder der staatlichen Schulaufsicht, 
für eine Prüfung im Fach Evangelische Religion eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, für eine Prüfung im Fach Katholische Religion eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Erzbischöflichen Amtes Kiel.
Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. 
(4) Über die Amtsdauer der nichtständigen Mitglieder des Prüfungsamtes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes. Scheidet ein nichtständiges Mitglied vorzeitig aus, wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds berufen. Begonnene Prüfungen können nach Ablauf der Amtsdauer zu Ende geführt werden.
(5) Die ständigen Mitglieder des Prüfungsamtes nach Absatz 2 Satz 1 haben die Aufgabe, über die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zu entscheiden, die Prüfungen vorzubereiten, insbesondere die Meldefristen und die Prüfungstermine festzusetzen und ihre rechtzeitige Bekanntmachung durch die Geschäftsstellen zu veranlassen, die Prüfungsaufgaben der Klausurarbeiten von Personen aus dem in Absatz 2 Satz 5 genannten Personenkreis einzuholen, die Prüfenden aus dem Personenkreis nach Absatz 2 Satz 5 für die Ausgabe der Hausarbeit, die fristgerechte Beurteilung und Bewertung der Hausarbeit und der Klausurarbeiten sowie für die Abnahme der mündlichen Prüfungen zu bestellen, die Themen der Hausarbeiten zu genehmigen, für die vertrauliche Behandlung der Prüfungsaufgaben zu sorgen, für die mündlichen Prüfungen Prüfungsausschüsse zu bilden, die Klausurarbeiten durch Aufsichtführende überwachen zu lassen, die Gesamtnoten der Ersten Staatsprüfungen festzustellen, Zeugnisse und schriftliche Bescheide nach § 25 auszustellen und eine Ergebnisliste der Ersten Staatsprüfungen aufzustellen, über die Folgen von Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß und der Nichtablieferung oder nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit zu entscheiden, über Anträge auf Nachteilsausgleich zu entscheiden, alle sonstigen Aufgaben wahrzunehmen, die nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Sie können Aufgaben auf die Geschäftsstellen übertragen.
(6) Die Mitgliedschaft im Prüfungsamt ist Teil des Hauptamtes.
§ 4 Prüfungsausschüsse, Prüfende 
(1) Die Prüfungsausschüsse für die mündlichen Prüfungen bestehen aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei fachkundigen weiteren Mitgliedern des Prüfungsamtes als Prüfende. In begründeten Ausnahmefällen nach § 49 Abs.1 Nr. 2 kann der Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung aus der oder dem Vorsitzenden und einem fachkundigen Mitglied des Prüfungsamtes als Prüfende oder Prüfender bestehen; in diesem Fall wird abweichend von § 14 Abs. 6 Satz 5 eine fachkundige Beisitzerin oder ein fachkundiger Beisitzer, die oder der nicht Mitglied des Prüfungsamtes zu sein braucht, zur Fertigung der Niederschrift bestellt. Zur oder zum 
Vorsitzenden eines Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung wird ein Mitglied des Prüfungsamtes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 bestellt. 
Die Prüfenden sollen Professorinnen oder Professoren oder zur Lehre Berechtigte sein; ausnahmsweise können auch weitere in § 86 Abs. 4 Satz 1 HSG genannte Personen dem Prüfungsausschuss als Prüfende angehören. Die Kandidatin oder der Kandidat kann Vorschläge für die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse machen; die Vorschläge begründen keinen Anspruch auf die Zusammensetzung.
(2) Für die Beurteilung und Bewertung der Hausarbeit und der Klausurarbeiten werden jeweils zwei Mitglieder des Prüfungsamtes als 
Prüfende bestellt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) An der mündlichen Prüfung im Fach Evangelische Religion nimmt eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Nordelbischen 
Evangelisch-Lutherischen Kirche, an der mündlichen Prüfung im Fach Katholische Religion eine Beauftragte oder ein Beauftragter des 
Erzbischöflichen Amtes Kiel als stimmberechtigtes Mitglied teil. 
(4) Während der mündlichen Prüfung müssen alle Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
(5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die sonstigen zur Bewertung von Prüfungsleistungen bestellten Personen sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfende unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet.
§ 5 Regelstudienzeit und Studienumfang; Zeitpunkt der Prüfung
(1) Die Regelstudienzeit umfasst die Studiensemester und die Prüfungszeit im Umfang eines Semesters. Regelstudienzeit, Semesterwochenstundenzahl (Studienumfang) und deren Verteilung auf die Prüfungsfächer (Teilstudiengänge) ergeben sich im einzelnen aus dem Zweiten Teil. Die Voraussetzungen und Anforderungen in den Prüfungsfächern der Ersten Staatsprüfungen erlässt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur. 
(2) Bei der Berechnung der Regelstudienzeit bleiben solche Zeiten unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung des Studiums, während derer die Kandidatin oder der Kandidat nachweislich aus einem zwingenden Grund nach § 86 Abs. 8 a HSG am Studium gehindert war.
(3) Die Stundenzahl für Lehrveranstaltungen mit geringem Vor- und Nachbereitungsaufwand soll mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 auf die fachspezifische Ausbildung angerechnet werden.
(4) Die Prüfung wird zweimal jährlich abgenommen.
(5) Die Prüfung kann auch vor Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt werden, soweit die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.
§ 6 Studium
(1) Das Grundstudium vermittelt Grundlagen der Prüfungsfächer. Es wird im Regefall nach der Hälfte der Studiensemester mit einer Zwischenprüfung als Hochschulprüfung abgeschlossen, in der die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen soll, dass sie oder er das Ziel des Grundstudiums erreicht und insbesondere die inhaltlichen Grundlagen des jeweiligen Prüfungsfaches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen. In der Gestaltung der Zwischenprüfung sind die Hochschulen nicht an bestimmte Formen gebunden. 
(2) Das Hauptstudium baut auf den im Grundstudium vermittelten Grundlagen auf. Es dient der Vertiefung in ausgewählten Gebieten und dem exemplarischen Durchdringen komplexer Sachverhalte und soll die Fähigkeiten der Studierenden zum interdisziplinären Arbeiten und zum Arbeiten in Projekten entwickeln und grundlegende berufsbezogene Qualifikationen vermitteln. Im Gesamtumfang des Studiums sollen 
interdisziplinäre Studien im Umfang von 4 SWS enthalten sein.
(3) Schul- oder berufsbildungspraktische Studien sind in den Studiengang 
einzuordnende Praxisphasen nach § 83 Abs. 4 Satz 3 HSG. Das Nähere regeln das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und die Praktikumsordnungen der Hochschulen. Der Nachweis eines Teils der schul- oder berufsbildungspraktischen Studien ist Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung.
(4) Die Zulassung zum Studium einer beruflichen Fachrichtung ist abhängig vom Nachweis einer mindestens dreimonatigen berufspraktischen Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 6.
(5) Die Zulassung zum Studium der Fächer Kunst, Musik und Sport ist abhängig vom Nachweis besonderer Eignung für dieses Fach. Die Eignung wird in einem besonderen Verfahren durch die Hochschule festgestellt. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur erlässt Grundsätze für das Verfahren.
(6) Das ordnungsgemäße Studium wird durch Vorlage des Studienbuches oder der an seiner Stelle von der Hochschule vorgesehenen Unterlagen sowie von Teilnahmescheinen über die regelmäßige Teilnahme und Leistungsnachweisen über die erfolgreiche Teilnahme an den nach dem Zweiten Teil und den vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur erlassenen Voraussetzungen und Anforderungen in den Prüfungsfächern der Ersten Staatsprüfung sowie nach den geltenden Studienordnungen der Hochschulen vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen nachgewiesen. 
(7) Von den Studierenden nach § 1 Nr. 1 und 2 sind während des Studiums mindestens 15 und höchstens 18, von den Studierenden nach § 1 Nr. 3 bis 5 mindestens 20 und höchstens 24 Leistungsnachweise zu erbringen. 

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§ 7 Art und Umfang der Prüfung; Prüfungsteile 
(1) Die Erste Staatsprüfung soll zeigen, ob die Kandidatin oder der Kandidat über die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Fähigkeiten, 
Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt. Die Kandidatin oder der Kandidat muss den Beitrag ihrer oder seiner Fächer zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule kennen und verstehen. Grundsätzliche Anforderung in der Prüfung ist die Vertrautheit mit wissenschaftlicher Arbeit auf der Grundlage von Fachwissen. Sie soll die künftige Lehrerin oder den künftigen Lehrer befähigen, die Entwicklung in der Pädagogik und den weiteren für die schulische Entwicklung oder in der Berufspädagogik sowie in den Fachwissenschaften einschließlich ihrer Didaktik mitzuvollziehen und ihr im Beruf gerecht zu werden. Die Anforderungen beziehen sich überwiegend auf die Inhalte und Methoden des Hauptstudiums und berücksichtigen Zusammenhänge und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen der 
Prüfungsfächer.
(2) Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile:
die Hausarbeit, 
soweit vorgesehen, die Prüfung im Wahlpflichtfach der Pädagogischen Studien, 
Klausurarbeiten, 
mündliche Prüfungen, 
soweit vorgesehen, die fachpraktische Prüfung.
(3) Die Hausarbeit kann nach Wahl der Studierenden angefertigt werden 
nach der Meldung zur Prüfung oder als vorgezogene Prüfungsleistung nach Ende der Vorlesungszeit des vorletzten Studiensemesters.
(4) Die Klausurarbeit im jeweiligen Prüfungsfach kann nach Wahl der Studierenden angefertigt werden nach der Meldung zur Prüfung mit den Prüfungsteilen nach Absatz 2 Nr. 3 ununterbrochen (Blockprüfung) oder als studienbegleitende Prüfungsleistung im vorletzten oder letzten Studiensemester.
(5) Die Prüfung im Wahlpflichtfach der Pädagogischen Studien wird als studienbegleitende Prüfungsleistung im Hauptstudium erbracht.
(6) Die fachpraktische Prüfung wird als studienbegleitende Prüfungsleistung abgelegt. Sie muss bis zur Meldung zur Prüfung abgeschlossen sein.
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind:
das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife, eine durch Rechtsvorschrift, insbesondere nach §§ 73 bis 73 a HSG oder eine von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung, 
der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums nach § 6 Abs. 6, der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung, der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den schul- oder berufsbildungspraktischen Studien nach § 6 Abs. 3, in den Fällen nach § 1 Nr. 1 bis 3 der Nachweis der bestandenen studienbegleitenden Prüfungsleistung nach § 7 Abs. 5, soweit vorgesehen, der Nachweis eines insgesamt einjährigen einschlägigen Berufs- oder Betriebspraktikums oder einer einschlägigen Berufsausbildung, soweit vorgesehen, eine Bescheinigung der Hochschule über die bestandene fachpraktische Prüfung.
(2) In Ausnahmefällen, insbesondere wenn das Lehrangebot es erfordert, kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur im Benehmen mit den Hochschulen Abweichungen von den Prüfungszulassungsvoraussetzungen genehmigen.
§ 9 Meldung zur Prüfung
(1) Die Meldung zur Prüfung und, soweit vorgesehen, die Meldung zur Hausarbeit nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 sind schriftlich an die oder den 
Vorsitzenden des Prüfungsamtes zu richten und bei der zuständigen Geschäftsstelle des Prüfungsamtes einzureichen.
(2) Die zuständige Geschäftsstelle gibt die vom Prüfungsamt festgesetzten Melde- fristen unter Hinweis auf die Prüfungszeiträume und auf die Zulassungsvoraussetzungen bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang oder in anderer geeigneter Weise. Für die Rechtzeitigkeit der Meldung ist der Eingang bei der zuständigen Geschäftsstelle maßgeblich.
(3) Der Meldung sind folgende Angaben und Nachweise (Meldeunterlagen) 
beizufügen: 
eine tabellarische Darstellung des Bildungsweges und ein Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr sein soll, 
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis eine Prüfung über ein Lehramt bereits ganz oder teilweise abgelegt wurde, 
die Angabe der angestrebten Lehrerlaufbahn und der Prüfungsfächer, 
eine Übersicht über die besuchten Lehrveranstaltungen in den einzelnen 
Prüfungsfächern, 
die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 genannten Unterlagen, soweit von der Möglichkeit nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 Gebrauch gemacht wird, 
Nachweise über bestandene studienbegleitende Prüfungsleistungen, 
im Falle der Hausarbeit nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 eine Erklärung darüber, in welchem Prüfungsfach die Hausarbeit und ob sie als Einzel- oder 
Gruppenarbeit geschrieben werden soll, 
sowie eine schriftliche Vereinbarung über das Thema der Hausarbeit mit einer oder einem Prüfenden; 
im Falle der Hausarbeit nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 neben der Erklärung und der schriftlichen Vereinbarung zusätzlich der Nachweis der 
bestandenen Zwischenprüfung und der absolvierten Studiensemester, 
soweit vorgesehen, der Antrag auf Gruppenprüfung in der mündlichen Prüfung, 
Vorschläge für die Prüfenden in den mündlichen Prüfungen, 
soweit vorgesehen, der Widerspruch gegen die Anwesenheit von Studierenden als Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Prüfung.

Soweit nach den vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur erlassenen Voraussetzungen und Anforderungen in den Prüfungsfächern der Ersten Staatsprüfung für mündliche Prüfungen Schwerpunkte oder Teilbereiche benannt werden können, in denen vertiefte Kenntnisse gefordert sind, kann die Kandidatin oder der Kandidat die dafür erforderlichen Angaben spätestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraums für die mündlichen Prüfungen schriftlich bei der zuständigen Geschäftsstelle einreichen. 
Erfolgen diese Angaben nicht rechtzeitig oder sind sie inhaltlich nicht angemessen, sind die Prüfenden berechtigt, in der jeweiligen mündlichen Prüfung die vorgesehenen Schwerpunkte bzw. Teilbereiche, in denen vertiefte Kenntnisse gefordert sind, selbst 
festzusetzen. 
(4) Änderungen der den Angaben und Nachweisen zugrundeliegenden Verhältnisse sind unverzüglich unter Vorlage entsprechender neuer 
Nachweise anzuzeigen. Teilnahmescheine und Leistungsnachweise, die zwischen Meldeschluss und Prüfung erworben wurden, können bis zu einem vom Prüfungsamt allgemein festgelegten Termin nachgereicht werden. Der Abgabetermin ist von der zuständigen Geschäftsstelle in der Bekanntmachung nach Absatz 2 zu nennen. Werden diese Nachweise bis zum genannten Zeitpunkt nicht erbracht, gilt die Zulassung zur Prüfung als versagt. 
(5) Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Form vorzulegen. 
(6) In Fächerverbindungen mit Kunst oder Musik der Studiengänge für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien kann mit einem größeren Anteil oder ausschließlich zunächst das Fach Kunst oder Musik und dann das andere Fach mit dem noch erforderlichen Anteil oder ausschließlich studiert werden. Nach Abschluss der Studien in Kunst oder Musik kann sich die Bewerberin oder der Bewerber für dieses Prüfungsfach zur Prüfung, begrenzt auf die erforderlichen Prüfungsteile, melden. Die Zulassungsvoraussetzungen sind, beschränkt auf diese Prüfungsteile, bei der Meldung zur Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung in den Pädagogischen Studien ist nach Maßgabe der am Studium beteiligten Hochschulen und nach Wahl der Studierenden mit der Prüfung in einem der beiden Fächer zu 
verbinden. Die Erste Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn sich die Kandidatin oder der Kandidat nicht spätestens fünf Jahre nach der Meldung zur Prüfung in Kunst oder Musik unter Beifügung aller erforderlichen Nachweise zur Prüfung in dem noch nicht geprüften Fach oder in den noch nicht geprüften Fächern gemeldet hat. 
(7) Werden im Falle der Laufbahn der Sonderschullehrerinnen oder Sonderschullehrer zunächst die Pädagogischen Studien und das 
Unterrichtsfach studiert, meldet sich die Kandidatin oder der Kandidat zunächst zur Klausurarbeit und zur mündlichen Prüfung im Unterrichtsfach. 
Die Erste Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn sich die Kandidatin oder der Kandidat nicht spätestens fünf Jahre nach der Meldung zur Prüfung im Unterrichtsfach unter Beifügung aller erforderlichen Nachweise zur Prüfung in den noch nicht geprüften Fächern gemeldet hat.
§ 10 Zulassung zur Prüfung
(1) Über die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung entscheidet das zuständige ständigen Mitglied des Prüfungsamtes unverzüglich nach Vorliegen aller geforderten Unterlagen. Die Entscheidung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.
(2) Die Zulassung ist nur zu versagen, wenn die geforderten Voraussetzungen oder Nachweise nicht vollständig vorliegen oder wenn die 
Kandidatin oder der Kandidat eine Lehramtsprüfung in einem der Prüfungsfächer endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen. 
(3) Mit dem Tage der Zustellung des Zulassungsbescheides ist die Bewerberin oder der Bewerber in das Prüfungsverfahren eingetreten.
(4) Die zuständige Geschäftsstelle gibt die Einzeltermine für die Klausurarbeiten und die mündlichen Prüfungen jeweils spätestens zwei 
Wochen vorher durch Aushang oder in anderer geeigneter Weise bekannt. Muss der Termin für eine Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung aus triftigen Gründen auf einen späteren Termin verschoben werden, gibt sie den neuen Termin rechtzeitig vor dem neuen Termin bekannt. 
§ 11 Fächer mit fachpraktischer Prüfung 
(1) In den Fächern Haushaltslehre, Kunst, Musik, Sport, Technik und Textillehre ist eine fachpraktische Prüfung abzulegen. 
(2) Die fachpraktische Prüfung wird nach den vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur erlassenen Voraussetzungen und Anforderungen für die Prüfungsfächer der Ersten Staatsprüfung im Grundstudium oder im Hauptstudium begonnen und muss in allen Fächern nach Absatz 1 bis zur Meldung zur Prüfung abgeschlossen sein. In Ausnahmefällen kann sie mit Genehmigung des Prüfungsamtes auch nach der Meldung zur Prüfung, jedoch vor Abschluss der Prüfung abgelegt werden. Satz 2 gilt auch für Kandidatinnen oder Kandidaten der Studiengänge für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien im Fach Musik für die Teilprüfung im künstlerischen Hauptfach der fachpraktischen Prüfung. 
(3) Für die fachpraktische Prüfung können nur Instrumente, Erfahrungs- und Lernfelder, Wahlgebiete oder Bereiche gewählt werden, in denen die Kandidatin oder der Kandidat an der Hochschule ausgebildet ist.
(4) Über die abgelegte fachpraktische Prüfung erhalten die Studierenden eine Bescheinigung der Hochschule, aus der die Art der Teilprüfungen und deren Bewertung sowie die Gesamtnote hervorgeht.
§ 12 Hausarbeit
(1) Das Thema der Hausarbeit muss eine klar umrissene wissenschaftliche Fragestellung aus einem der Prüfungsfächer zum Gegenstand haben. Es wird unter pädagogischen oder fachwissenschaftlichen oder fachdidaktischen oder ´mehreren Perspektiven gestellt. Die Auswahl des Themas erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Kandidatin oder des Kandidaten mit einer oder einem für das Prüfungsfach Prüfenden. Bei der Vergabe des Themas ist darauf zu achten, dass es dem Zweck der Arbeit entsprechen muss, dass die Hausarbeit als vorgezogene Prüfungsleistung während des Studiums angefertigt werden kann und die Beschaffung der Hilfsmittel keinen unangemessenen Aufwand erfordert. Die oder der Prüfende, die oder der das Thema vergeben hat, setzt fest, wie viele Seiten der Textteil der Hausarbeit höchstens umfassen darf.
(2) Das Thema wird genehmigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Die oder der Prüfende, mit der oder dem das Einvernehmen erzielt worden ist, wird als Referentin oder Referent und eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer als Korreferentin oder Korreferent bestellt.
(3) Das genehmigte Thema der Hausarbeit wird der Kandidatin oder dem Kandidaten im Falle des § 7 Abs. 3 Nr. 1 mit der Zulassung zur Prüfung oder im Falle des § 7 Abs. 3 Nr. 2 nach der Meldung zur Hausarbeit zugestellt.
(4) Die Hausarbeit soll erkennen lassen, dass die Kandidatin oder der Kandidat mit der dem Fach eigenen wissenschaftlichen Arbeitsweise vertraut und zu selbständigem Urteil fähig ist und ein Thema selbständig in begrenzter Zeit bearbeiten kann.
(5) Die Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. In den fremdsprachlichen Fächern außer in den Fächern Latein und Griechisch kann sie ganz oder in Teilen in der Fremdsprache angefertigt werden; ist sie ausschließlich in deutscher Sprache gefertigt, ist eine Zusammenfassung der Arbeit in der jeweiligen Fremdsprache außer in Latein und Griechisch anzufertigen und beizufügen. Eine Kandidatin oder ein Kandidat nicht deutschsprachiger Herkunft muss die Hausarbeit in deutscher Sprache abfassen.
(6) Die Arbeit muss sprachlich einwandfrei und klar gegliedert sein sowie eine angemessene Ausdrucksfähigkeit zeigen. Eine wesentliche 
Überschreitung der Seitenzahl des Textteils ist von der Kandidatin oder vom Kandidaten zu begründen und kann in die Bewertung einbezogen werden. Die Arbeit ist in zwei Exemplaren in gut lesbarer Maschinenschrift, gebunden sowie mit Seitenzahlen, Inhaltsübersicht und einem genauen Verzeichnis sämtlicher benutzter Quellen und Hilfsmittel versehen, vorzulegen. Wörtlich oder dem Sinne nach aus Quellen entnommene Textstellen sind stets als solche zu kennzeichnen. Dies gilt auch für Zeichnungen, Kartenskizzen, bildliche Darstellungen, Tabellen und andere entsprechende Teile der Arbeit. Bei experimentellen oder empirischen Arbeiten sind, soweit vorgesehen, die Namen der Betreuenden und der Umfang der Betreuung anzugeben. Am Schluss der Arbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbständig abgefasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwandt hat. Außerdem hat sie oder er zu erklären, ob sie oder er mit der Ausleihe der Arbeit einverstanden ist.
(7) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann die Kandidatin oder der Kandidat auf ihren oder seinen Wunsch anstelle der schriftlichen 
Hausarbeit eine künstlerisch-praktische Arbeit aus dem Bereich der Kunst- und Gestaltungspraxis anfertigen. Die Arbeit ist im Original vorzulegen. Ihr sind eine schriftliche Reflexion über den Arbeitsprozess und eine schriftliche Erläuterung des Arbeitsprozesses beizufügen. Für den schriftlichen Teil der Arbeit gilt Absatz 4 bis 6 entsprechend. Das Objekt ist in geeigneter Reproduktionsweise zu dokumentieren.
(8) Gruppenarbeiten in Zusammenarbeit von höchstens drei Kandidatinnen oder Kandidaten sind zugelassen, wenn die individuellen Leistungen aufgrund objektiver Kriterien deutlich unterscheidbar und bewertbar, das Thema sich für die Bearbeitung in einer Gruppe eignet und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Die schriftliche Vereinbarung nach § 9 Abs. 3 Nr. 7 muss eine Begründung der oder des Prüfenden dafür enthalten, dass sich das Thema für eine Zusammenarbeit eignet; die vorgesehene Eigenleistung der Kandidatin oder des Kandidaten ist in der Begründung zu benennen.
(9) Die Kandidatin oder der Kandidat kann in demselben Prüfungsversuch einmal innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Themas ein anderes Thema beantragen. Ein neues Thema ist innerhalb eines Monats nach Rückgabe auszugeben. 
(10) Die Kandidatin oder der Kandidat hat der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes die Arbeit nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 innerhalb von drei Monaten und nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 innerhalb von vier Monaten nach Vergabe des Themas vorzulegen. Die Bearbeitungsfrist kann auf Antrag der oder des Prüfenden, die oder der das Thema vorgeschlagen hat, einmalig um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn zur Anfertigung der Arbeit die Durchführung von Experimenten oder Versuchsreihen oder die Gewinnung empirischer Daten erforderlich sind. Die Fristen werden jeweils vom Tage der Vergabe des Themas an gerechnet; sie werden auch durch die Abgabe bei einem Postamt gewahrt.
(11) Wird die Frist oder Nachfrist nach Absatz 10 nicht eingehalten, ist der Prüfungsteil Hausarbeit nicht bestanden. 
(12) Die Hausarbeit ist von beiden Prüfenden innerhalb von acht Wochen nach Zustellung gutachterlich zu beurteilen und mit einer Note zu 
bewerten. Die Prüfenden übermitteln der zuständigen Geschäftsstelle des Prüfungsamtes ihre Gutachten. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes nimmt die Hausarbeit und die Gutachten zur Kenntnis. Bei Bedenken gegen die vorgenommene Benotung kann sie oder er unter Angabe der Gründe ein drittes Gutachten bei einem fachkundigen Mitglied des Prüfungsamtes einholen. Der Notenvorschlag der Drittgutachterin oder des Drittgutachters wird in die Ermittlung der Note einbezogen. 
(13) Steht das Ergebnis der Hausarbeit fest, ist der Kandidatin oder dem Kandidaten die Note auf Wunsch mitzuteilen.
(14) Auf Vorschlag der Hochschule können zur Erprobung von Reformmodellen an die Stelle der Hausarbeit andersartige Prüfungsleistungen treten, die eine gleichwertige Feststellung der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten gewährleisten. Die Durchführung einer solchen Prüfung bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.

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§ 13 Klausurarbeiten 
(1) Die Klausurarbeiten oder die an deren Stelle tretenden studienbegleitenden Prüfungsleistungen nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 sollen zeigen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln die im Studium erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf ihr oder ihm bis dahin unbekannte Aufgaben übertragen kann.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Breite in den fachlichen Anforderungen erkennen lassen. Die Themenstellung soll sich daher von der Themenstellung der Hausarbeit unterscheiden. Die Klausurarbeit kann in mehrere Teile gegliedert sein.
(3) Die Prüfenden leiten der zuständigen Geschäftsstelle die Prüfungsaufgaben spätestens sechs Wochen vor Beginn der Klausurarbeiten 
zu. Dabei ist anzugeben, welche Hilfsmittel zugelassen werden sollen.
(4) Bei der Anfertigung der Klausurarbeiten dürfen keine anderen als die ausdrücklich für die einzelnen Prüfungsaufgaben festgelegten Hilfsmittel verwendet werden.
(5) Wird die Klausurarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese Prüfungsleistung als nicht bestanden.
(6) Die Aufsichtführenden brauchen nicht Mitglied des Prüfungsamtes zu sein. Sie sorgen dafür, dass jede Kandidatin oder jeder Kandidat ihre oder seine Arbeit selbständig, ohne fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer als der zugelassenen Hilfsmittel anfertigt. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind eingangs über die Folgen von Täuschung und Ordnungsverstoß nach § 21 Abs. 5 zu belehren. Eine oder einer der Aufsichtführenden führt über den Verlauf der Klausurarbeiten eine Niederschrift. Die Kandidatinnen und Kandidaten dürfen den Arbeitsraum nur vorübergehend und nur einzeln verlassen. Nach Beendigung der Klausurarbeit, spätestens mit Ablauf der 
Bearbeitungsfrist, sind außer der gefertigten Klausurarbeit auch Notizen, Konzepte und leere Blätter, die sämtlich mit dem Namen der Kandidatin oder des Kandidaten zu versehen sind, sowie ausgegebene Hilfsmittel bei den Aufsichtführenden abzugeben.
(7) Die Prüfenden haben die Klausurarbeiten und deren Bewertungen nach Anfertigung der Arbeiten zu dem von der zuständigen Geschäftsstelle angegebenen Termin bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Noten sind schriftlich zu begründen. Weichen die Bewertungen voneinander ab, sollen sich die Prüfenden über die endgültige Bewertung einigen; die endgültige Bewertung ist von beiden Prüfenden zu unterzeichnen. Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes die Note im Rahmen der vorliegenden Bewertungen fest.
(8) Über die anstelle einer Klausurarbeit erbrachte studienbegleitende Prüfungsleistung erhält die oder der Studierende eine Bescheinigung der Hochschule über die Aufgabenstellung und die erzielte Bewertung. 
(9) Für die Bewertung der Klausurarbeiten sind der Grad selbständiger Leistung, der sachliche Gehalt, die Planung, die Methodenbeherrschung, der Aufbau, die Gedankenführung und die sprachliche Form maßgebend. 
(10) Für jede Klausurarbeit stehen vier Stunden Zeit zur Verfügung.
(11) Auf Vorschlag der Hochschule können zur Erprobung von Reformmodellen an die Stelle der Klausurarbeit andersartige Prüfungsleistungen treten, die eine gleichwertige Feststellung der Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten gewährleisten. Die Durchführung einer solchen Prüfung bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.
§ 14 Mündliche Prüfungen
(1) In der mündlichen Prüfung soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er die für das Prüfungsfach erforderlichen Fach- und Methodenkompetenz besitzt, fachliche Fragen unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden erörtern und sprachlich angemessen darstellen kann, über ein für die Ausübung des Lehrerberufs ausreichend breites Grundlagenwissen und geforderte vertiefte Kenntnisse im Prüfungsfach verfügt und die Zusammenhänge des Prüfungsfaches erkennt und Grundkenntnisse über die Rahmenbedingungen der Arbeit öffentlicher Schulen besitzt. 
(2) Die Kandidatin oder der Kandidat kann in jedem Fach einen Schwerpunkt oder die Teilbereiche angeben, in denen sie oder er vertiefte Kenntnisse erworben hat. Die Prüfung im Schwerpunkt soll ein Drittel der Prüfungszeit nicht überschreiten. Das Thema der Hausarbeit und die Aufgaben der Klausurarbeit sollen nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein. 
(3) Die Prüfungen in den Fächern der neueren Fremdsprachen sind mindestens zur Hälfte in der Fremdsprache zu führen. Die sprachpraktische Kompetenz ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung richtet sich nach dem Zweiten Teil. Die mündliche Prüfung ist im Regefall Einzelprüfung; sie kann auf Antrag der Kandidatinnen und Kandidaten als Gruppenprüfung mit bis zu drei Kandidatinnen und Kandidaten durchgeführt werden. Die Dauer der Prüfung verlängert sich entsprechend.
(5) Soweit die Teile einer mündlichen Prüfung auf mehrere Prüferinnen und Prüfer verteilt sind, bestimmt die oder der Vorsitzende des 
Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern die Dauer der Prüfung in den Teilen. 
(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und regelt ihren Ablauf. Sie oder er ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Das Prüfungsgespräch wird grundsätzlich von den Prüferinnen und Prüfern geführt. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses können Fragen stellen. Ist die Prüfung auf mehrere Prüfende verteilt, übernimmt eine jeweils nicht Prüfende oder ein jeweils nicht Prüfender das Amt der Beisitzerin oder des Beisitzers als Schriftführerin oder Schriftführer.
(7) Die Leistungen werden unmittelbar im Anschluß an die mündliche Prüfung beurteilt und mit einer Note bewertet. Kann sich der Prüfungsausschuß auf keine Note einigen, wird das Ergebnis aus den Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses rechnerisch ermittelt. Gleichzeitig wird die Fachnote ermittelt.
(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung die festgesetzte Fachnote unter Erläuterung der tragenden Gründe der Bewertung bekannt.
(9) Bis zu zwei Studierende desselben Studienganges und Studienfaches, die die Prüfung nicht zum selben Zeitpunkt ablegen, können als Zuhörerinnen und Zuhörer an der mündlichen Prüfung zugelassen werden, so weit die Kandidatin oder der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung, Beschlussfassung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Anderen Personen, die ein dienstliches Interesse haben, kann die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestattet werden.
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
(1) Die einzelnen Prüfungsteile werden mit einer der folgenden Noten bewertet:
sehr gut (1) eine hervorragende Leistung,
gut (2) eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
befriedigend (3) eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
nicht ausreichend (5) eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können im Bewertungsbereich zwischen 1,0 und 5,0 bei der rechnerischen Ermittlung 
Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Die Noten sind dann in dieser Form zur Berechnung der Fachnote heranzuziehen. 
§ 16 Ermittlung der Fachnoten und der Gesamtnote
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung stellt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Endnote im einzelnen Prüfungsfach (Fachnote) fest. Bei den Pädagogischen Studien errechnet sich in die Fachnote im Falle des § 1 Nr. 1 im Verhältnis vier zu eins und in den Fällen nach § 1 Nr. 2 und 3 im Verhältnis drei zu eins aus den Noten für Pädagogik/Psychologie und Wahlpflichtfach. Bei Fächern mit fachpraktischer Prüfung errechnet sich die Fachnote zu gleichen Teilen aus den Noten der mündlichen Prüfung, der Klausurarbeit oder der studienbegleitenden Prüfungsleistung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 und der studienbegleitenden Prüfungsleistung nach § 7 Abs. 5 (fachpraktische Prüfung). Bei den übrigen Fächern errechnet sich die Fachnote zu gleichen Teilen aus den Noten nach den im Zweiten Teil vorgesehenen Prüfungsteilen. Der für die Fachnote maßgebliche Durchschnitt wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma berechnet, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Prüfung in einem Fach ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens ausreichend (4,0) ist.
Die Fachnote lautet:
bei einem Durchschnitt 
bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt 
über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt 
über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt 
über 3,5 bis 4,0 = ausreichend,
bei einem Durchschnitt 
über 4,0 = nicht ausreichend.
Der Note ist in Klammern jeweils die zugehörige Ziffer hinzuzufügen. 
(2) Die Prüfung in einem Prüfungsfach ist nicht bestanden, wenn die fachpraktische Prüfung endgültig nicht bestanden ist oder 
die Klausurarbeit oder die an deren Stelle erbrachte studienbegleitende Prüfungsleistung mit nicht ausreichend benotet ist oder 
die mündliche Prüfung mit nicht ausreichend oder die sprachpraktische Kompetenz in den Fächern der neueren Fremdsprachen schlechter als ausreichend benotet ist oder die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht wird.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 können nicht ausreichende Leistungen (Noten 4,3; 4,7) in einer Klausurarbeit oder einer an deren Stelle erbrachten studienbegleitenden Prüfungsleistung durch mindestens befriedigende Leistungen in der mündlichen Prüfung dieses Faches oder in der Hausarbeit, wenn sie im gleichen Fach angefertigt worden ist, ausgeglichen werden. Die Note 5,0 kann nicht ausgeglichen werden.
(3) Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn die Noten der Hausarbeit 
und der jeweiligen Prüfungsfächer mindestens ausreichend lauten. Das 
Gesamtergebnis errechnet sich aus dem Durchschnitt der nach dem Zweiten 
Teil gewichteten einzelnen Fachnoten. Der für die Gesamtnote maßgebliche 
Durchschnitt wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma berechnet, alle 
weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 
(4) Die Gesamtnote lautet:
bei einem Durchschnitt 
von 1,0 = mit Auszeichnung bestanden,
bei einem Durchschnitt 
bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt 
über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt 
über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt 
über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.
Der Note ist in Klammern die zugehörige Ziffer hinzuzufügen. 
(5) Die Erste Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Hausarbeit endgültig schlechter als ausreichend bewertet ist oder 
die Prüfung in einem Prüfungsfach nicht bestanden ist.
§ 17 Wiederholung von Prüfungsteilen
(1) Bestandene Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden. Die Bestimmungen des § 18 bleiben unberührt.
(2) Nicht bestandene Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen können bis zu zweimal, eine schlechter als ausreichend bewertete Hausarbeit kann mit einem neuen Thema einmal wiederholt werden.
(3) Ist die gesamte Prüfung nicht bestanden, sind nur die nicht bestandenen Prüfungsteile zu wiederholen.
(4) Die Kandidatin oder der Kandidat muss sich zur Wiederholung der Hausarbeit innerhalb eines halben Jahres und zur Wiederholung einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Prüfung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des schriftlichen Bescheides nach § 25 Abs. 3 melden. Wird diese Frist ohne anerkannten Grund nicht eingehalten, ist die gesamte Prüfung endgültig nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes kann in besonderen Fällen eine Wiederholung der Prüfung nach Ablauf dieser Frist zulassen.
§ 18 Freiversuch
(1) Eine erstmals nicht bestandene Erste Staatsprüfung gilt als nicht unternommen, wenn die gesamte Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt wurde. Bestandene Prüfungsteile eines insgesamt erfolglosen Freiversuchs werden auf die nächste Prüfung angerechnet. Bei der Meldung zur Wiederholungsprüfung innerhalb eines halben Jahres nach Abschluss der 
insgesamt nicht bestandenen Prüfung können auch bestandene Prüfungsteile wiederholt werden. Die Möglichkeit des Freiversuchs kann nur einmal in Anspruch genommen werden.
(2) Kandidatinnen oder Kandidaten, die die Erste Staatsprüfung erfolgreich bis zum Ende der Regelstudienzeit abgelegt haben, können zur 
Notenverbesserung in dem auf die Prüfung folgenden Semester Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen erneut ablegen. Diese Absicht ist der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes innerhalb einer Woche nach Erhalt der Mitteilung über die bestandene Prüfung schriftlich anzuzeigen. 
Bei der Bildung der Gesamtnote gilt Absatz 1. Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Prüfungen können auf Antrag einmal zur Notenverbesserung einzeln oder insgesamt wiederholt werden. Der Antrag ist schriftlich spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. 
(3) Wird in der wiederholten Prüfung ein besseres Ergebnis erzielt, wird ein Zeugnis ausgestellt, das an die Stelle des Zeugnisses über die Prüfung nach § 25 tritt und die jeweils besseren Noten ausweist.
§ 19 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Eine studienbegleitende Prüfungsleistung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2, die im Rahmen dieser Verordnung erfolgreich erbracht wurde, wird als 
Leistungsnachweis im Prüfungsfach angerechnet.
(2) Studienzeiten an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes im gleichen Lehramtsstudiengang mit den gleichen Fächern werden angerechnet. 
(3) Eine in einem anderen Lehramtsstudium mit gleichen Fächern an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung wird anerkannt.
(4) An anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen oder in anderen Studiengängen erbrachte Leistungsnachweise und Praktikumszeiten werden auf die nach dieser Verordnung zu erbringenden Leistungsnachweise und Praktikumszeiten angerechnet, wenn sie den für diese geltenden Anforderungen entsprechen. Das gleiche gilt für schul- oder berufsbildungspraktische Studien. Einschlägige praktische Tätigkeiten als Zulassungsvoraussetzungen zum Studium und zur Ersten Staatsprüfung werden nach Maßgabe dieser Verordnung anerkannt. Die Entscheidung trifft die Hochschule.
(5) Wurde eine einschlägige Abschlußprüfung an einer Fachhochschule erfolgreich abgelegt, entfällt die Zwischenprüfung in der beruflichen 
Fachrichtung. Als Zwischenprüfung im Fach wird eine bestandene Diplomvorprüfung in einem universitären oder gleichgestellten Studiengang oder eine bestandene Zwischenprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder in einem Magisterstudiengang im betreffenden Fach angerechnet.
(6) Studienleistungen, die an Fachhochschulen im Rahmen eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums erbracht worden sind, werden auf die zu erbringenden Studienleistungen in der beruflichen Fachrichtung angerechnet, wenn sie für die angestrebte Qualifikation förderlich sind. 
(7) Andere Studienzeiten oder Studienleistungen werden angerechnet, wenn sie für die angestrebte Qualifikation förderlich sind und qualitativ und quantitativ den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsanforderungen entsprechen.
(8) Aus anderen Staats- und Hochschulprüfungen werden Prüfungsfächer und Prüfungsteile, bei fachpraktischen Prüfungen auch Teilprüfungen angerechnet, wenn sie gleichwertig sind. Fehlende Kenntnisse in Fachdidaktik sind durch den Nachweis zusätzlicher Studienleistungen in Fachdidaktik auszugleichen. 
(9) An Stelle der Hausarbeit wird eine angenommene Dissertation sowie eine auf Grund eines universitären oder gleichgestellten Studiengangs angefertigte und mit mindestens ausreichend bewertete Diplomarbeit, Magisterarbeit oder theologische Abschlussarbeit angerechnet, wenn sie nach ihrem Gegenstand als Ersatz für die Hausarbeit anzusehen ist. Für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an berufsbildenden Schulen gilt dies auch für eine Hausarbeit für die Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien.
(10) Aus einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder einer theologischen Abschlussprüfung oder einer gleichwertigen theologischen 
Prüfung oder einer Diplom- oder Magisterprüfung auf Grund eines universitären oder gleichgestellten Studienganges werden Prüfungsfächer und Prüfungsteile angerechnet, wenn sie denen der Prüfung für die jeweilige Lehrerlaufbahn gleichwertig sind.
(11) Die oder der Studierende hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Entscheidungen nach Absatz 6 bis 10 trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes auf der Grundlage eines Vorschlags der Hochschule.
(12) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anerkennung wird im Zeugnis gekennzeichnet. 

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§ 20 Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung
(1) Wer die Erste Staatsprüfung für eine Lehrerlaufbahn im Lande Schleswig-Holstein ablegt oder bereits bestanden oder eine vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat, kann weitere Prüfungen in einzelnen Fächern der entsprechenden Lehrerlaufbahn, die auch in Ersten Staatsprüfungen gewählt werden können, ablegen (Erweiterungsprüfung). Mit Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und soweit es das Lehrangebot der Hochschule zulässt und eine Studienordnung nach § 84 HSG vorliegt, können Erweiterungsprüfungen auch in anderen Fächern oder in schulisch relevanten Aufgabenfeldern von allgemeiner pädagogischer Bedeutung abgelegt werden, soweit entsprechender schulischer Bedarf besteht. Die Erweiterungsprüfung wird wie eine Prüfung in einem Unterrichtsfach durchgeführt. Eine Zwischenprüfung wird nicht gefordert. Zur Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung sind Studien an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen erforderlich. Das Studium des schulisch relevanten Aufgabenfeldes von allgemeiner pädagogischer Bedeutung "Interkulturelle Pädagogik" umfaßt 60 SWS. 
(2) Wer die Erste Staatsprüfung für eine Lehrerlaufbahn ablegt oder bereits bestanden oder eine vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat, kann in Fächern und schulisch relevanten Aufgabenfeldern von allgemeiner pädagogischer Bedeutung Ergänzungsprüfungen als Arbeitsgrundlagen für Schule und Unterricht ablegen, soweit es das Lehrangebot der Hochschule zulässt und eine Studienordnung nach § 84 HSG vorliegt. Zur Vorbereitung 
auf die Ergänzungsprüfung sind Studien an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen erforderlich. An deren Stelle kann eine 
gleichwertige Vorbereitung durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung treten, die vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und 
Kultur als geeignet anerkannt worden sind. Die Prüfung wird studienbegleitend abgelegt. Dazu sind benotete Leistungsnachweise sowie 
Teilnahmescheine für alle die Lehrveranstaltungen aus dem Gesamtumfang des jeweiligen Ergänzungsstudiums vorzulegen, für die keine Leistungsnachweise erbracht werden. Das Studium eines Faches oder schulisch relevanten Aufgabenfeldes von allgemeiner pädagogischer Bedeutung, das mit einer Ergänzungsprüfung abgeschlossen wird, umfaßt 18 bis 20 SWS.
§ 21 Nachteilsausgleich bei Behinderung; Erkrankung; Versäumnis; Rücktritt; Täuschung; Ordnungsverstoß 
(1) Körperlich Beeinträchtigten oder Behinderten, die nachweislich glaubhaft machen, dass sie nicht in der Lage sind, eine Prüfungsleistung in der vorgeschriebenen Form abzulegen, können eine gleichwertige Prüfungsleistung in einer anderen Form ablegen. 
(2) Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat nach Eintritt in die Prüfung durch nicht von ihr oder ihm zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung, der Erbringung einer Prüfungsleistung oder der Wahrnehmung eines Prüfungstermins verhindert, hat sie oder er dies unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Bei Verhinderung durch Krankheit kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangt werden; die Kosten trägt die Kandidatin oder der Kandidat. Werden die Gründe für die Verhinderung anerkannt, wird das Versäumnis nicht als Prüfungsversuch gewertet.
(3) In besonderen Fällen, insbesondere in Fällen des § 86 Abs. 8 a HSG, können Gründe für den freiwilligen Rücktritt von einer Prüfungsleistung oder der gesamten Prüfung als berechtigt anerkannt werden. Die Entscheidung über den Rücktrittsantrag wird der Kandidatin oder des Kandidaten unverzüglich mitgeteilt; eine Ablehnung ist zu begründen. Wird der Rücktritt von einem Prüfungsteil oder einem Prüfungsleistung genehmigt, ist die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig über den Termin der Fortsetzung der Prüfung zu benachrichtigen. 
(4) Eine Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nach Eintritt in das Prüfungsverfahren einen 
Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung ohne triftige Gründe nicht oder nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. 
(5) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend bewertet. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses oder den jeweiligen Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend bewertet. 
Eine Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung findet nach den Bestimmungen für den ersten Prüfungsversuch statt. Prüfungsaufgaben, die sich eng an bereits bearbeitete Themen anschließen, sind nicht gestattet. 
§ 22 Ungültigkeit der Prüfung
(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht und wird diese Täuschung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigen des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes über die Gültigkeit der Prüfung.
(3) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen; es ist ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses oder nach dem erfolgreichen Ablegen der Zweiten Staatsprüfung ausgeschlossen.
§ 23 Einwendungen
Erhebt eine Kandidatin oder ein Kandidat Einwendungen gegen eine Bewertung, werden die betreffenden Prüfenden zur Stellungnahme 
aufgefordert. Liegt nach Auffassung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsamtes ein Bewertungsfehler vor, sollen schriftliche 
Prüfungsleistungen durch andere Prüfende erneut bewertet werden oder soll die mündliche Prüfung vor einem neuen Prüfungsausschuß wiederholt werden. 
§ 24 Niederschriften
(1) Über den Verlauf der Klausurarbeiten und der mündlichen Prüfungen sind Niederschriften zu fertigen. 
(2) Die Niederschrift über die Klausurarbeit ist von den Aufsichtführenden zu unterschreiben; sie muss Angaben enthalten über 
das Fach der Prüfung, die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten, die erfolgte Belehrung über die Folgen von Täuschung und Ordnungsverstoß nach § 21 Abs. 5, Datum und Uhrzeit von Beginn und Abgabe der einzelnen Arbeiten, die Namen der Kandidatinnen oder Kandidaten, die den Arbeitsraum verlassen; Uhrzeit und Dauer des Verlassens des Arbeitsraumes, besondere Vorkommnisse.
(3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung muss enthalten 
das Fach der Prüfung, 
den Namen der Kandidatin oder des Kandidaten, 
die Namen der Mitglieder des Prüfungsaussschusses, 
die Namen der aus dienstlichen Gründen anwesenden Personen, 
die Namen der studentischen Zuhörerinnen und Zuhörer, 
das Datum und die Uhrzeit von Beginn und Ende der Prüfung, 
die Gegenstände der Prüfung und deren Verlauf, 
die wesentlichen Gründe der Bewertung und die erteilte Note.
Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
§ 25 Zeugnis, schriftlicher Bescheid
(1) Über die bestandene Erste Staatsprüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Zeugnis, das die Prüfungsfächer mit den jeweiligen Noten, das Thema und die Note der Hausarbeit sowie die Gesamtnote enthält. 
(2) Über die bestandene Erweiterungsprüfung oder Ergänzungsprüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Zeugnis; die Note wird nicht in das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung aufgenommen. 
(3) Über die bestandene Weiterbildungsprüfung erhält die Kandidatin oder der Kandidat ein Zeugnis, das die Prüfungsfächer mit den jeweiligen Noten, das Thema und die Note der Hausarbeit sowie die Gesamtnote enthält. Das Gesamtergebnis der Prüfung wird aus dem Ergebnis der Prüfungen in den Fächern und der Hausarbeit rechnerisch ermittelt. Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung werden aus der abgelegten Ersten Staatsprüfung die Pädagogischen Studien angerechnet; die Noten werden übernommen.
(4) Über einen nicht bestandenen Prüfungsteil erhält die Kandidatin oder der Kandidat einen schriftlichen Bescheid, der die Frist für eine mögliche Wiederholungsprüfung enthalten muss. 
(5) Über die endgültig nicht bestandene Prüfung wird ein schriftlicher Bescheid ausgestellt, aus dem sich die bestandenen Prüfungsteile mit den erreichten Noten und das Thema einer mit mindestens ausreichend bewerteten Hausarbeit ergeben. 
(6) Für Zeugnisse und Bescheide sind die vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur bestimmten Muster zu verwenden.
(7) Zeugnis und schriftlicher Bescheid werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamtes oder von einem von ihr oder ihm 
beauftragten ständigen Mitglied des Prüfungsamtes unterzeichnet. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag der Benotung der letzten Prüfungsteils anzugeben. 
(8) Wird die Fachnote aufgrund von Prüfungsleistungen aus einer anderen Staatsprüfung oder Hochschulprüfung übernommen, wird dies im Zeugnis vermerkt.
§ 26 Einsicht in die Prüfungsakte
(1) Die Kandidatin oder der Kandidat hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung ihre oder seine vollständige Prüfungsakte einzusehen. Aufzeichnungen über die Inhalte der Prüfungsakte sind zulässig.
(2) Wurde die Prüfung im Prüfungsteil Hausarbeit oder in einem Prüfungsfach nicht bestanden, kann die Kandidatin oder der Kandidat vor der Wiederholung die Teile der Prüfungsakte einsehen, die den Prüfungsteil betreffen, der zum Nichtbestehen geführt hat.

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Zweiter Teil
Besondere Bestimmungen
Abschnitt I
Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrerinnen 
oder Grund- und Hauptschullehrer 
§ 27 Regelstudienzeit, Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Die Obergrenze des zeitlichen Gesamtumfangs der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 120 SWS. Das Studium umfasst die Pädagogischen Studien und zwei Fächer (Teilstudiengänge). 
(2) Auf die Teilstudiengänge entfallen folgende SWS:
a) Pädagogische Studien 40 SWS, davon eines der Wahlpflichtfächer 
Philosophie oder Soziologie 6 SWS; 
b) zwei Fächer je 40 SWS, davon je ein Drittel Fachdidaktik.
§ 28 Prüfungsfächer und Fächerverbindungen
(1) Die Prüfung wird in folgenden Prüfungsfächern abgelegt:
Pädagogische Studien, 
erstes Fach, 
zweites Fach.
Ist Wirtschaft/Politik erstes oder zweites Fach, kann das Wahlpflichtfach 
in den Pädagogischen Studien nur Philosophie sein. 
(2) Mindestens eines der beiden Fächer muss Deutsch oder Mathematik sein. 
Wird nur eines dieser beiden Fächer gewählt, kann daneben Biologie, Chemie, Dänisch, Englisch, Erdkunde, Geschichte, Heimat- und 
Sachunterricht, Haushaltslehre, Kunst, Musik, Physik, Religion, Sport, Technik, Textillehre oder Wirtschaft/Politik gewählt werden.
(3) Das Fach Religion kann nur als Evangelische oder Katholische Religion gewählt werden.
(4) Von Absatz 2 abweichende Fächer und Fächerverbindungen kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur genehmigen, wenn besondere Gründe vorliegen. Anträge auf abweichende Fächer oder Fächerverbindungen sind jeweils individuell zu begründen. Diese Gründe können insbesondere in außerschulischer Vorbildung oder im Wechsel des Studienganges oder des Studienortes liegen. Der spätere Einsatz als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer soll möglich sein.
§ 29 Prüfungsteile
Die Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:
soweit vorgesehen, der fachpraktischen Prüfung, 
der Hausarbeit in den Pädagogischen Studien unter Ausschluss des Wahlpflichtfaches oder in einem der beiden Fächer, 
je einer Klausurarbeit in den Fächern, 
einer Prüfung im Wahlpflichtfach, 
je einer mündlichen Prüfung in den Pädagogischen Studien unter Ausschluss des Wahlpflichtfaches und in den Fächern.
§ 30 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 2
der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an 
einer Lehrveranstaltung zur Didaktik des Anfangsunterrichts, 
je einer Lehrveranstaltung zur Didaktik des Schriftspracherwerbs und des Anfangsunterrichts in Mathematik; 
der Nachweis der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zu Informations- und Kommunikationstechnologien im Unterricht, 
einer Lehrveranstaltung zur ästhetischen Erziehung, 
einer Lehrveranstaltung zur Bewegungserziehung in der Grundschule, 
einer Lehrveranstaltung zu Lern- und Verhaltensstörungen, 
einer Lehrveranstaltung zur interkulturellen Pädagogik, 
einer Lehrveranstaltung zum fächerübergreifenden Unterricht, 
einem Projekt, 
einer Lehrveranstaltung zur Sprecherziehung.
§ 31 Mündliche Prüfungen
Die mündlichen Prüfungen dauern je Kandidatin oder Kandidat mindestens 30 und höchstens 45 Minuten.
§ 32 Gewichtung der Fachnoten; Gesamtnote
Für die Ermittlung der Gesamtnote werden die Noten wie folgt gewichtet:
in der Hausarbeit zweifach, 
in den Pädagogischen Studien dreifach, 
in den Fächern jeweils vierfach.
§ 33 Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung
(1) Eine Erweiterungsprüfung kann in den Fächern nach § 28 Abs. 2 sowie nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule im schulisch relevanten Aufgabenfeld von allgemeiner pädagogischer Bedeutung "Interkulturelle Pädagogik" abgelegt werden.
(2) Das Studium des schulisch relevanten Aufgabenfeldes von allgemeiner pädagogischer Bedeutung "Niederdeutsch" und der Fächer Friesisch und Philosophie kann nach den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 mit einer Ergänzungsprüfung abgeschlossen werden.
(3) Andere Fächer oder andere Spezialgebiete können mit Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule gewählt werden.

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§ 34 - § 61

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein