Prüfungsordnung POL I Seite drucken

Landesverordnung über die Ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
(Prüfungsordnung Lehrkräfte I - POL I)
Vom 5. Oktober 1999

(GVOBl. Schl.-H. 1999 S. 312)
Inhalt
Erster Teil 
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zweck der Ersten Staatsprüfung
§ 3 Prüfungsamt
§ 4 Prüfungsausschüsse, Prüfende
§ 5 Regelstudienzeit und Studienumfang; Zeitpunkt der Prüfung 
§ 6 Studium
§ 7 Art und Umfang der Prüfung; Prüfungsteile
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung 
§ 9 Meldung zur Prüfung 
§ 10 Zulassung zur Prüfung
§ 11 Fächer mit fachpraktischer Prüfung
§ 12 Hausarbeit
§ 13 Klausurarbeiten 
§ 14 Mündliche Prüfungen
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
§ 16 Ermittlung der Fachnoten und der Gesamtnote 
§ 17 Wiederholung von Prüfungsteilen 
§ 18 Freiversuch
§ 19 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen 
§ 20 Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung; Bestimmungen für die Weiterbildung 
§ 21 Nachteilsausgleich bei Behinderung; Erkrankung; Versäumnis; Rücktritt; Täuschung; Ordnungsverstoß
§ 22 Ungültigkeit der Prüfung
§ 23 Einwendungen
§ 24 Niederschriften
§ 25 Zeugnis, schriftlicher Bescheid
§ 26 Einsicht in die Prüfungsakte

Zweiter Teil
Besondere Bestimmungen

Abschnitt I
Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrerinnen oder Grund- und
Hauptschullehrer
§ 27 Regelstudienzeit und Studienumfang; Teilstudiengänge
§ 28 Prüfungsfächer und Fächerverbindungen
§ 29 Prüfungsteile
§ 30 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 31 Mündliche Prüfungen
§ 32 Gewichtung der Fachnoten; Gesamtnote
§ 33 Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung

Abschnitt II
Laufbahn der Realschullehrerinnen oder Realschullehrer
§ 34 Regelstudienzeit und Studienumfang; Teilstudiengänge
§ 35 Prüfungsfächer und Fächerverbindungen
§ 36 Prüfungsteile
§ 37 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 38 Mündliche Prüfungen
§ 39 Gewichtung der Fachnoten; Gesamtnote
§ 40 Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung; Bestimmungen über die Weiterbildung

Abschnitt III
Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien
§ 41 Regelstudienzeit und Studienumfang; Teilstudiengänge
§ 42 Prüfungsfächer und Fächerverbindungen
§ 43 Prüfungsteile
§ 44 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 45 Mündliche Prüfungen
§ 46 Gewichtung der Fachnoten; Gesamtnote
§ 47 Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung; Bestimmungen über die Weiterbildung

Abschnitt IV
Laufbahn der Sonderschullehrerinnen oder Sonderschullehrer
§ 48 Regelstudienzeit und Studienumfang; Teilstudiengänge
§ 49 Prüfungsfächer und Fächerverbindungen
§ 50 Prüfungsteile
§ 51 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 52 Mündliche Prüfungen
§ 53 Gewichtung der Fachnoten; Gesamtnote
§ 54 Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung; Bestimmungen über die Weiterbildung

Abschnitt V
Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an berufsbildenden Schulen 
§ 55 Regelstudienzeit und Studienumfang; Teilstudiengänge
§ 56 Prüfungsfächer und Fächerverbindungen
§ 57 Prüfungsteile
§ 58 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 59 Mündliche Prüfungen
§ 60 Gewichtung der Fachnoten; Gesamtnote
§ 61 Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung

Dritter Teil
Schlußbestimmungen

§ 62 Übergangsbestimmungen
§ 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Aufgrund des § 86 Abs. 10 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 313), 
verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur nach Anhörung der Hochschulen: 

 

§ 1 bis § 33

 

Abschnitt II
Laufbahn der Realschullehrerinnen oder Realschullehrer 
§ 34 Regelstudienzeit, Studienumfang
(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Die Obergrenze des zeitlichen Gesamtumfangs der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums 
erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 120 SWS. Das Studium umfasst die Pädagogischen Studien und zwei Fächer (Teilstudiengänge).
Auf die Teilstudiengänge entfallen folgende SWS:
Pädagogische Studien 26 SWS, davon eines der Wahlpflichtfächer 
Philosophie oder Soziologie 6 SWS; 
zwei Fächer je 47 SWS, davon je 8 SWS Fachdidaktik.
§ 35 Prüfungsfächer und Fächerverbindungen
(1) Die Prüfung wird in folgenden Prüfungsfächern abgelegt:
Pädagogische Studien, 
erstes Fach, 
zweites Fach.
Ist Wirtschaft/Politik erstes oder zweites Fach, kann das Wahlpflichtfach in den Pädagogischen Studien nur Philosophie sein.
(2) Es können folgende Fächer miteinander verbunden werden:
Fächer des Bereichs 1 können miteinander oder mit jedem Fach der 
Bereiche 2 bis 6 kombiniert werden. 
Fächer der Bereiche 2 bis 6 können kombiniert werden, wenn sie verschiedenen Bereichen zugeordnet sind: 
Bereich 1: Deutsch, Mathematik, Englisch, Sport; 
Bereich 2: Französisch, Dänisch; 
Bereich 3: Evangelische Religion, Katholische Religion, Philosophie, 
Geschichte, Erdkunde, Wirtschaft/ Politik; 
Bereich 4: Biologie, Chemie, Physik; 
Bereich 5: Technik, Textillehre, Haushaltslehre; 
Bereich 6: Musik, Kunst.
(3) Das Fach Religion kann nur als Evangelische oder Katholische Religion gewählt werden.
(4) Von Absatz 2 abweichende Fächer und Fächerverbindungen kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur genehmigen, wenn besondere Gründe vorliegen. Anträge auf abweichende Fächer oder Fächerverbindungen sind jeweils individuell zu begründen. Diese Gründe können insbesondere in außerschulischer Vorbildung oder im Wechsel des Studienganges oder des Studienortes liegen. Der spätere Einsatz als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer soll möglich sein.
§ 36 Prüfungsteile 
Die Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:
soweit vorgesehen, der fachpraktischen Prüfung, 
der Hausarbeit in den Pädagogischen Studien unter Ausschluss des 
Wahlpflichtfaches oder in einem der beiden Fächer, 
je einer Klausurarbeit in den Fächern, 
einer Prüfung im Wahlpflichtfach, 
je einer mündlichen Prüfung in den Pädagogischen Studien unter Ausschluss des Wahlpflichtfaches und in den Fächern.
§ 37 Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungsteilen
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Nachweis der Teilnahme an
einer Lehrveranstaltung zu Informations- und Kommunikationstechnologien im Unterricht, 
einer Lehrveranstaltung zum fächerübergreifenden Unterricht, 
einer Lehrveranstaltung zu Lern- und Verhaltensstörungen, 
einer Lehrveranstaltung zur interkulturellen Pädagogik, 
einem Projekt.
§ 38 Mündliche Prüfungen
Die mündlichen Prüfungen dauern je Kandidatin oder Kandidat mindestens 30 und höchstens 45 Minuten.
§ 39 Gewichtung der Fachnoten; Gesamtnote
Für die Ermittlung der Gesamtnote werden die Noten wie folgt gewichtet:
in den Pädagogischen Studien zweifach, in der Hausarbeit dreifach, in den Fächern jeweils vierfach.
§ 40 Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung; Bestimmungen für die Weiterbildung
(1) Eine Erweiterungsprüfung kann in den Fächern nach § 35 Abs. 2 sowie nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule im schulisch relevanten Aufgabenfeld von allgemeiner pädagogischer Bedeutung "Interkulturelle Pädagogik" abgelegt werden. 
(2) Das Studium des schulisch relevanten Aufgabenfeldes von allgemeiner pädagogischer Bedeutung "Niederdeutsch" und des Faches Friesisch kann nach den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 mit einer Ergänzungsprüfung abgeschlossen werden.
(3) Andere Fächer oder andere Spezialgebiete können mit Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule gewählt werden.
(4) Wer die Erste und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn der Grund- und Hauptschullehrerinnen und Grund- und Hauptschullehrer im Lande Schleswig-Holstein oder vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur als gleichwertig anerkannte Prüfungen bestanden hat, kann die Prüfung für die Laufbahn der Realschullehrerinnen und Realschullehrer nach den Bestimmungen dieser Verordnung ablegen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Prüfung wird nur in den Fächern abgelegt. Sie besteht aus den Prüfungsteilen Hausarbeit, den Klausurarbeiten und den mündlichen Prüfungen sowie, soweit vorgesehen, der fachpraktischen Prüfung. Schulpraktische Studien werden nicht gefordert. Spätestens vier Jahre nach Abschluß der Prüfung im ersten Fach muss sich die Kandidatin oder der Kandidat zur Prüfung im zweiten Fach melden. Hält sie oder er diese Frist nicht ein, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.

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Abschnitt III
Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an Gymnasien
§ 41 Regelstudienzeit, Studienumfang; Teilstudiengänge
(1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester, in einer Fächerverbindung mit Kunst oder Musik elf Semester. Die Obergrenze des zeitlichen Gesamtumfangs der für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 160 SWS, in einer Fächerverbindung mit Kunst oder Musik 170 bis 180 SWS. Das Studium umfasst die Pädagogischen Studien und zwei Fächer (Teilstudiengänge).
(2) Auf die Teilstudiengänge entfallen folgende SWS:
a) Pädagogische Studien 24 SWS, davon eines der Wahlpflichtfächer 
Philosophie oder Soziologie 6 SWS; 
zwei Fächer je 68 SWS, in den Fächern Kunst oder Musik je etwa 78 bis 88 
SWS, davon je 8 SWS Fachdidaktik.
§ 42 Prüfungsfächer und Fächerverbindungen
(1) Die Prüfung wird in folgenden Prüfungsfächern abgelegt:
Pädagogische Studien, erstes Fach, zweites Fach. 
Falls Wirtschaft/Politik eines der beiden gewählten Fächer ist, kann das Wahlpflichtfach in den Pädagogischen Studien nur Philosophie sein; falls Philosophie eines der beiden gewählten Fächer ist, kann es nicht Wahlpflichtfach sein.
(3) Eines der Fächer wird aus der Gruppe Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Mathematik, Kunst, Musik gewählt, ein weiteres aus dieser Gruppe 
oder aus der Gruppe Religion, Philosophie, Geschichte, Erdkunde, Wirtschaft/Politik, Dänisch, Griechisch, Russisch, Spanisch, Biologie, Chemie, Physik, Sport. Abweichend von Satz 1 können zwei der Fächer Biologie, Chemie, Physik miteinander verbunden werden.
(4) Das Fach Religion kann nur als Evangelische oder Katholische Religion gewählt werden.
(5) Von Absatz 2 abweichende Fächer und Fächerverbindungen kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur genehmigen, wenn besondere Gründe vorliegen. Anträge auf abweichende Fächer oder Fächerverbindungen sind jeweils individuell zu begründen. Diese Gründe können insbesondere in außerschulischer Vorbildung oder im Wechsel des Studienganges oder des Studienortes liegen. Der spätere Einsatz als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer soll möglich sein.
§ 43 Prüfungsteile
Die Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:
soweit vorgesehen, der fachpraktischen Prüfung, 
der Hausarbeit in den Pädagogischen Studien unter Ausschluss des Wahlpflichtfaches oder in einem der beiden Fächer, 
je einer Klausurarbeit in den Fächern, 
einer Prüfung im Wahlpflichtfach, 
je einer mündlichen Prüfung in den Pädagogischen Studien unter Ausschluss des Wahlpflichtfaches und in den Fächern.
§ 44 Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungsteilen
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Nachweis der Teilnahme an 
einer Lehrveranstaltung zu Informations- und Kommunikationstechnologien im Unterricht, 
einer Lehrveranstaltung zum fächerübergreifenden Unterricht, 
einer Lehrveranstaltung zu Lern- und Verhaltensstörungen, 
einer Lehrveranstaltung zur interkulturellen Pädagogik, 
einem Projekt. 
§ 45 Mündliche Prüfungen
Die mündlichen Prüfungen dauern je Kandidatin oder Kandidat in den Pädagogischen Studien mindestens 30 und höchstens 45 Minuten, in den Fächern etwa 60 Minuten.
§ 46 Gewichtung der Fachnoten; Gesamtnote
Für die Ermittlung der Gesamtnote werden die Noten wie folgt gewichtet:
in den Pädagogischen Studien zweifach, 
in der Hausarbeit dreifach, 
in den Fächern jeweils vierfach.
§ 47 Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung; Bestimmungen für die Weiterbildung
(1) Eine Erweiterungsprüfung kann in den Fächern nach § 42 Abs. 3 sowie nach Maßgabe des Lehrangebots in den Fächern Informatik, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch und Schwedisch und im schulisch relevanten Aufgabenfeld von allgemeiner pädagogischer Bedeutung "Interkulturelle Pädagogik" abgelegt werden. 
(2) Das Studium des schulisch relevanten Aufgabenfeldes von allgemeiner pädagogischer Bedeutung "Niederdeutsch" und des Faches Friesisch kann nach den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 mit einer Ergänzungsprüfung abgeschlossen werden.
(3) Andere Fächer oder andere Spezialgebiete können mit Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule gewählt werden.
(4) Wer die Erste und die Zweite Staatsprüfung für eine andere Lehrerlaufbahn nach dieser Verordnung oder vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur als gleichwertig anerkannte Prüfungen bestanden hat, kann die Prüfung für die Laufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Gymnasien nach den Bestimmungen dieser Verordnung ablegen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Die Prüfung wird nur in den Fächern nach § 42 Abs. 3 abgelegt. Sie besteht aus den Prüfungsteilen Hausarbeit, den Klausurarbeiten und den mündlichen 
Prüfungen sowie, soweit vorgesehen, der fachpraktischen Prüfung. Schulpraktische Studien werden nicht gefordert. Spätestens fünf Jahre nach 
Abschluß der Prüfung im ersten Fach muss sich die Kandidatin oder der Kandidat zur Prüfung im zweiten Fach melden. Hält sie oder er diese Frist 
nicht ein, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.

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Abschnitt IV
Laufbahn der Sonderschullehrerinnen oder Sonderschullehrer
§ 48 Regelstudienzeit, Studienumfang; Teilstudiengänge
(1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Die Obergrenze des zeitlichen Gesamtumfangs des für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 160 SWS. Das Studium umfasst die Pädagogischen Studien, Pädagogik bei sonderpädagogischem Förderbedarf, 
Psychologie bei sonderpädagogischem Förderbedarf, zwei sonderpädagogische Fachrichtungen, ein Fach und die Didaktik des Anfangsunterrichts in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik (Teilstudiengänge).
(2) Auf die Teilstudiengänge entfallen folgende SWS:
Pädagogische Studien 26 SWS, davon Wahlpflichtfach Philosophie oder Soziologie 6 SWS, 
Pädagogik bei sonderpädagogischem Förderbedarf (14 SWS) und Psychologie bei sonderpädagogischem Förderbedarf (14 SWS) 28 SWS, 
eine sonderpädagogische Fachrichtung 28 SWS, 
eine zweite sonderpädagogische Fachrichtung 28 SWS, 
ein Fach 40 SWS, davon ein Drittel Fachdidaktik, 
Didaktik des Anfangsunterrichts 10 SWS.
§ 49 Prüfungsfächer und Fächerverbindungen
(1) Die Prüfung wird in folgenden Prüfungsfächern abgelegt:
ein Fach nach § 28 Abs. 2, 
Pädagogik und Psychologie bei sonderpädagogischem Förderbedarf, 
erste sonderpädagogische Fachrichtung, 
zweite sonderpädagogische Fachrichtung,
(2) Es sind zwei der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen zu wählen:
Pädagogik bei Beeinträchtigungen des schulischen Lernens, 
Pädagogik bei Beeinträchtigungen des Sprechens und der Sprache, 
Pädagogik bei Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung, 
Pädagogik bei Beeinträchtigungen des Verhaltens.
(3) Es ist eines der folgenden Fächer nach § 28 Abs. 2 zu wählen: 
Biologie, Chemie, Dänisch, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Geschichte, Haushaltslehre, Heimat- und Sachunterricht, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Religion, Sport, Technik, Textillehre, Wirtschaft/Politik.
(4) Das Fach Religion kann nur als Evangelische oder Katholische Religion gewählt werden.
(5) Die Verbindung des Faches Deutsch mit der Didaktik des Anfangsunterrichts im Fach Deutsch oder die Verbindung des Faches Mathematik mit der Didaktik des Anfangsunterrichts im Fach Mathematik ist ausgeschlossen.
§ 50 Prüfungsteile
Die Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen: 
soweit vorgesehen, der fachpraktischen Prüfung, 
der Hausarbeit in einem der Prüfungsfächer nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, auf Verlangen der Kandidatin oder des Kandidaten unter Einbeziehung fachlicher oder didaktischer Aspekte des gewählten Faches, 
je einer Klausurarbeit in einer sonderpädagogischen Fachrichtung und im Fach, 
je einer mündlichen Prüfung in den Prüfungsfächern nach § 49 Abs. 1 Satz 1.
§ 51 Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungsteilen
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung im Fach sind im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 
der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an 
je einer Lehrveranstaltung in Pädagogik und Psychologie und Philosophie oder Soziologie, 
zwei Lehrveranstaltungen zur gewählten Didaktik des Anfangsunterrichts in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik, 
der Nachweis der Teilnahme an 
einer Lehrveranstaltung zur nicht gewählten Didaktik des Anfangsunterrichts in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik, 
einer Lehrveranstaltung zu Informations- und Kommunikationstechnologien im Unterricht, 
einer Lehrveranstaltung zur interkulturellen Pädagogik, 
einer Lehrveranstaltung zu Sprecherziehung.
Die Prüfung im Fach wird gleichzeitig als Zwischenprüfung der Studiengänge für die Laufbahn der Sonderschullehrerinnen oder Sonderschullehrer angerechnet.
(2) Zulassungsvoraussetzungen zu den Prüfungsteilen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sind 
die erfolgreich abgelegte Prüfung im Fach, 
der Nachweis über den abgeschlossenen Teilstudiengang Pädagogische Studien, 
der Nachweis über den abgeschlossenen Teilstudiengang Didaktik des Anfangsunterrichts, 
im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an 
einer Lehrveranstaltung zur Neurophysiologie, 
einer Lehrveranstaltung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, 
einer Lehrveranstaltung zu Motorik, Musik oder Kunst unter 
Berücksichtigung sonderpädagogischer Aspekte, 
b) der Nachweis der Teilnahme an einem Projekt.
§ 52 Mündliche Prüfungen
Die mündlichen Prüfungen dauern je Kandidatin oder Kandidat mindestens 30 und höchstens 45 Minuten.
§ 53 Gewichtung der Fachnoten; Gesamtnote
Für die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote werden 
die Note in Pädagogik und Psychologie bei sonderpädagogischem Förderbedarf zweifach, 
die Noten in den sonderpädagogischen Fachrichtungen und der Hausarbeit dreifach, 
die Note im Fach vierfach gewichtet.
§ 54 Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung; Bestimmungen für die Weiterbildung
(1) Eine Erweiterungsprüfung kann in den sonderpädagogischen Fachrichtungen nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, in den Fächern nach § 28 Abs. 2, in einer beruflichen Fachrichtung nach § 56 Abs. 2 Satz 1 sowie nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule im schulisch relevanten Aufgabenfeld von allgemeiner pädagogischer Bedeutung "Interkulturelle Pädagogik" abgelegt werden. Schul- oder berufsbildungspraktische Studien werden nicht gefordert.
(2) Das Studium des schulisch relevanten Aufgabenfeldes von allgemeiner pädagogischer Bedeutung "Niederdeutsch" sowie der Fächer Friesisch und 
Philosophie kann nach den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 mit einer Ergänzungsprüfung abgeschlossen werden.
(3) Andere Fächer oder andere Spezialgebiete können mit Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule gewählt werden.
(4) Wer die Erste und die Zweite Staatsprüfung für eine Lehrerlaufbahn nach dieser Verordnung oder vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, 
Forschung und Kultur als gleichwertig anerkannte Prüfungen bestanden hat, kann die Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Sonderschullehrerinnen 
und Sonderschullehrer nach den Bestimmungen dieser Verordnung ablegen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. 
Die Prüfung wird nur in den Fächern Pädagogik bei sonderpädagogischem Förderbedarf, Psychologie bei sonderpädagogischem Förderbedarf und zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen abgelegt. 
Sie besteht aus den Prüfungsteilen Hausarbeit, der Arbeit unter Aufsicht und den mündlichen Prüfungen. Spätestens fünf Jahre nach Abschluß der Prüfung im ersten Prüfungsfach muß sich die Kandidatin oder der Kandidat zur Prüfung im letzten Prüfungsfach melden. Hält sie oder er diese Frist nicht ein, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.

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Abschnitt V
Laufbahn der Studienrätinnen oder Studienräte an berufsbildenden Schulen
§ 55 Regelstudienzeit und Studienumfang; Teilstudiengänge
(1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester. Die Obergrenze des zeitlichen Gesamtumfangs für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 160 Semesterwochenstunden (SWS). 
(2) Das Studium umfasst Berufspädagogik, eine berufliche Fachrichtung und ein Fach (Teilstudiengänge). 
Auf die Teilstudiengänge entfallen folgende SWS:
Berufspädagogik: 28 SWS, 
Berufliche Fachrichtung: 82 SWS, davon etwa ein Fünftel Fachdidaktik, 
Fach: 50 SWS einschließlich 8 SWS Fachdidaktik.
§ 56 Prüfungsfächer und Fächerverbindungen
(1) Die Prüfung wird in folgenden Prüfungsfächern abgelegt:
Berufspädagogik, eine beruflichen Fachrichtung, ein Fach. 
(2) Als berufliche Fachrichtung kann Elektrotechnik oder Metalltechnik gewählt werden. Schwerpunkte der jeweiligen beruflichen Fachrichtung sind:
Analyse, Evaluation und Gestaltung der Technik und Arbeit in Produktions- und Prozessanlagen oder Analyse, Evaluation und Gestaltung der Technik und Arbeit in Haus- und Gebäudeanlagen oder Analyse, Evaluation und Gestaltung der Technik und Arbeit in Service und Dienstleistung und Querschnitts-Technik und Querschnitts-Arbeitsinhalte und Curriculum und Didaktik.
(3) Eines der folgenden Fächer kann gewählt werden:
Dänisch, Deutsch, Englisch, Mathematik, Physik, Evangelische Religion, Sport, Wirtschaft / Politik. 
Andere Fächer können mit Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule gewählt werden.
§ 57 Prüfungsteile
(1) Die Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:
soweit vorgesehen, der fachpraktischen Prüfung
der Hausarbeit in einem der Prüfungsfächer nach § 56 Abs. 1, 
je einer Klausurarbeit
in Berufspädagogik, 
in der gewählten beruflichen Fachrichtung, 
im gewählten Fach;
4.je einer mündlichen Prüfung 
in Berufspädagogik, 
in der gewählten beruflichen Fachrichtung, 
im gewählten Fach.
§ 58 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Nachweis der Teilnahme an 
einer Lehrveranstaltung zum integrativen Unterricht, 
einer Lehrveranstaltung zur interkulturellen Pädagogik, 
einem Projekt, 
einer Lehrveranstaltung zur Sprecherziehung.
(2) Kandidatinnen oder Kandidaten mit einer Abschlussprüfung einer Fachhochschule oder einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in einer mit den beruflichen Fachrichtungen Elektrotechnik oder Metalltechnik korrespondierenden Ingenieurfachrichtung können nach Abschluß des Grundstudiums und dem Nachweis der erforderlichen Prüfungsvorleistungen zur Hausarbeit am Ende der Vorlesungszeit des dritten Semesters, zu den Klausurarbeiten und zu den mündlichen Prüfungen am Ende des vierten Semesters zugelassen werden. 
§ 59 Mündliche Prüfungen
Die mündlichen Prüfungen dauern je Kandidatin oder Kandidat 
in Berufspädagogik etwa 60 Minuten, 
in der beruflichen Fachrichtung etwa 60 Minuten, 
im Fach etwa 45 Minuten.
§ 60 Gewichtung der Fachnoten; Gesamtnote
Für die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote werden die Note der Hausarbeit, die Note in Berufspädagogik, die Note in der beruflichen Fachrichtung und die Note im Fach jeweils zweifach gewichtet.
§ 61 Erweiterungsprüfung, Ergänzungsprüfung
(1) Erweiterungsprüfungen können in einer weiteren beruflichen Fachrichtung nach § 28 Abs. 2, in einer sonderpädagogischen Fachrichtung, in einem weiteren Fach nach § 56 Abs. 3 und nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule im schulisch relevanten Aufgabenfeld von allgemeiner pädagogischer Bedeutung Interkulturelle Pädagogik abgelegt werden. Berufspraktische Tätigkeit, schul- oder berufsbildungspraktische Studien oder eine Hausarbeit werden nicht gefordert. 
(2) Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann das Studium des schulisch relevanten Aufgabenfeldes von allgemeiner pädagogischer Bedeutung Niederdeutsch sowie des Faches Friesisch mit einer Ergänzungsprüfung abgeschlossen werden.
(3) Andere Fächer oder andere schulisch relevante Aufgabenfelder von allgemeiner pädagogischer Bedeutung können mit Genehmigung des Prüfungsamtes und nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule gewählt werden.

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Dritter Teil
Schlußbestimmungen
§ 62 Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, für alle Studierenden, die ihr Lehramtsstudium ab dem Wintersemester 1999/2000 aufgenommen haben, sowie für Studierende der Laufbahn nach § 1 Nr. 5, die ihr Studium vor dem Wintersemester 1999/2000 an der Bildungswissenschaftlichen Hochschule Flensburg - Universität aufgenommen haben.
(2) Studierende der Laufbahnen nach § 1 Nr. 1 bis 4, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 1999/2000 begonnen haben, werden, soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt, nach den Bestimmungen der bisherigen Prüfungsordnung für die jeweilige Laufbahn geprüft. Auf Antrag können sie die Erste Staatsprüfung nach dieser Verordnung ablegen. 
(3) Studierende der Laufbahnen nach § 1 Nr. 1 und 2, die sich zur Ersten Staatsprüfung nach dem Meldetermin melden, der auf das Sommersemester 2004 folgt, und Studierende der Laufbahnen nach § 1 Nr. 3 und 4, die sich zur Ersten Staatsprüfung nach dem Meldetermin melden, der auf das Wintersemester 2005/2006 folgt, werden unabhängig vom Datum des Studienbeginns nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft. 
(4) Die Bestimmungen über die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen nach § 19 gelten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Bestimmungen über die Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten nach § 15, die Ermittlung der Fachnoten und der Gesamtnote nach § 16, den Freiversuch nach § 18 und den Nachteilsausgleich nach § 21 Abs. 1 gelten für alle Studierenden, die sich ab dem Tage nach der Verkündung dieser Verordnung zur Prüfung melden.
§ 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Vorbehaltlich des § 62 treten gleichzeitig die Prüfungsordnung Grund- und Hauptschullehrer 1984 vom 10. April 1984 (GVOBl. Schl.-H. S. 87)), 
zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 1991 (NBl. MBWFK Schl.-H. S. 360, ber. S. 397), 
die Prüfungsordnung Realschullehrer 1991 vom 4. Juli 1991 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 339)), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), 
die Prüfungsordnung Studienräte an Gymnasien 1987 vom 9. März 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 132)), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 22), 
die Prüfungsordnung Sonderschullehrer 1979 vom 13. August 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 425)), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), 
die Prüfungsordnung Studienrätinnen oder Studienräte an berufsbildenden Schulen vom 21. April 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 116)), 
außer Kraft. 

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein