Realschulordnung 2007   Seite drucken

Landesverordnung über Realschulen (RSVO)
Vom 22. Juni 2007 Außer Kraft. Siehe §17!

GS Schl.-H., GI.Nr. 223-9-167
(NBl. Schl.-H. 6/7/2007 S.185)
 

Geändert durch: Verordnung zur Änderung der Schulartverordnungen vom 10. Dezember 2009
Geändert durch: Landesverordnung über das Außerkrafttreten der Landesverordnungen über Hauptschulen und Realschulen sowie zur Änderung der Landesverordnung über Regionalschulen
Geändert durch: VO zur vom 6. September 2010

Abschnitt I
§ 1 Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren
Abschnitt II
§ 2 Förderung und Lernentwicklung
§ 3 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen
§ 4 Abschlüsse
§ 5 Entlassung
Abschnitt III - Abschlussprüfung
§ 6 Zweck und Gliederung der Prüfung
§ 7 Zeitplan
§ 8 Prüfungsausschuss, Unterausschüsse
§ 9 Präsentation der Projektarbeit
§ 10 Schriftliche Prüfung
§ 11 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 12 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 13 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des
Abschlusses
§ 14 Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen
§ 15 Wiederholung der Prüfung
§ 16 Niederschriften
§ 17 Schlussbestimmungen

Aufgrund des § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 3 Satz 3, § 19 Abs. 3 Satz 4 sowie des § 126 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchuIG) vom 24. Januar 2007 (GVQBI. Sch.H. S. 39, ber. S. 276) verordnet das Ministerium für BiIdung und Frauen die folgenden §§ 1, 2 Abs. 2 und 5, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 sowie die §§ 5 bis 17; aufgrund des § 126 Abs. 1 SchuIG verordnet die Landesregierung den folgenden § 2 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 3, 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 und § 17.

Abschnitt I
§1 Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann unter der Voraussetzung, dass sie oder er die Grundschule bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 besucht hat, in die Realschule aufgenommen werden.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler ist aufzunehmen, wenn sie oder er
1. nach Maßgabe der Landesverordnung über die Orientierungsstufe vom 17. April 2003 (NBI. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 188) oder am Ende der Jahrgangsstufe 9 zur Realschule schrägversetzt worden ist oder
2. am Ende einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern mit Zustimmung der Klassenkonferenz der abgebenden Klasse vom Gymnasium in die Realschule wechseln soll.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler ist aufzunehmen, wenn ihr oder ihm am Ende einer Jahrgangsstufe von der Klassenkonferenz der Wechsel von der Hauptschule zur Realschule empfohlen worden ist. Sie oder er ist auch aufzunehmen, wenn im Hauptschulabschlusszeugnis der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,4 beträgt, in den übrigen Fächer mindestens 3,0 und kein Fach mit „mangelhaft" oder „ungenügend" benotet wurde.
(4) Über die Aufnahme in die Realschule und die Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Abschnitt II
§ 2 Förderung und Lernentwicklung
(1) Die Schul- und Unterrichtsgestaltung orientiert sich an den Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler und fördert sie in ihrer individuellen Lernentwicklung.
(2) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des Schülers.
(3) Zu jedem Versetzungstermin pr„'eft die Klassenkonferenz, ob ein Wechsel zum Gymna:,iur~i empfohlen werden kann. Über die Annahme c:er Empfehlung entscheiden die Eltern.
(4) Kann eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht in deutscher Sprache nicht folgen, soll sie oder er in der deutschen Sprache mit dem Ziel gefördert werden, in einer Jahrgangsstufe mitzuarbeiten, die ihrem oder seinem Alter und ihren oder seinen Fähigkeiten entspricht.
(5) Die Berufsorientierung ist integrativer Teil aller Fächer und Jahrgangsstufen.

§3 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen
(1) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 7 erfolgt durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Realschule erfolgreich mitarbeiten kann.
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht in die 7. Jahrgangsstufe der Realschule versetzt wird, ist in die 7. Jahrgangsstufe der Hauptschule schrägversetzt. Eine Schrägversetzung ist schriftlich zu begründen. Die Begründung ist den Eltern zusammen mit dem Zeugnis zuzustellen.
(2) Die Schülerin oder der Schüler ist in die Jahrgangsstufen ß und 9 versetzt, wenn ihre oder seine Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, beschließt die Klassenkonferenz die Versetzung, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in der folgenden Jahrgangsstufe erwartet werden kann. Lassen die Leistungen der Schülerin oder des Schülers diese Erwartung nicht zu, beschließt die Klassenkonferenz
a) die Versetzung mit der Maßgabe, dass die Schülerin oder der Schüler bis zum Beginn des nachfolgenden Schuljahres in den Fächern, in denen keine ausreichenden Leistungen erzielt wurden, den Nachweis ausreichender Leistungen (Nachprüfung) erbringt, oder
b) die Versetzung auf Probe, wenn die Schülerin oder der Schüler die Behebung der Mängel in den Fächern, in denen sie oder er keine ausreichenden Leistungen erzielt hat, erwarten lässt; die Klassenkonferenz beschließt zugleich die Dauer der höchstens auf ein halbes Jahr begrenzten Probezeit.
(3) Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Nachprüfung oder die Versetzung auf Probe nicht erfolgreich absolviert, wiederholt sie oder er die Jahrgangsstufe. Eine erfolglose Wiederholung führt zur Schrägversetzung in die Hauptschule.
(4) In die Jahrgangsstufe 10 steigen die Schülerinnen und Schüler ohne Versetzungsbeschluss auf, wenn sie nicht nach § 4 Abs. 2 zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung verpflichtet werden.
(5) In begründeten Ausnahmefällen ist das Überspringen oder einmalig das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz möglich.

§4 Abschlüsse
(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 8 erhält die Schülerin oder der Schüler auf der Grundlage ihres oder seines Leistungsstandes im Zeugnis einen schriftlichen Hinweis auf den zu erwartenden Abschluss in der Sekundarstufe I.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler kann durch Beschluss der Klassenkonferenz zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 9 verpflichtet werden, wenn der Realschulabschluss aufgrund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangstufe 9 gefährdet erscheint. Werden nach dieser Prüfung im Abschlusszeugnis die in § 1 Abs. 3 Satz 2 genannten Noten erreicht, steigt die Schülerin oder der Schüler in die Jahrgangsstufe 10 auf. Sofern diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich mitarbeiten kann.
(3) Die Hauptschulabschlussprüfung kann in Zusammenarbeit mit der benachbarten Hauptschule durchgeführt werden.
(4) Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Jahrgangsstufe 10 an der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses teil. Der Abschluss berechtigt zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe, wenn der Notendurchschnitt des Abschlusszeugnisses in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,4 beträgt, in den übrigen Fächern mindestens 3,0 und kein Fach oder Lernbereich des Wahlpflichtbereichs mit „ungenügend" benotet wurde.

§5 Entlassung
(1) Wer als Schülerin oder Schüler zweimal erfolglos an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen hat, wird entlassen. Satz 1 gilt entsprechend für den Realschulabschluss. Der nach § 8 gebildete Prüfungsausschuss prüft, ob aufgrund der bei der Prüfung zum Realschulabschluss gezeigten Leistungen der Hauptschulabschluss zuerkannt werden kann. Will die Schülerin oder der Schüler nach erster erfolgloser Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses die Schule verlassen, findet Satz 3 entsprechende Anwendung.
(2) Die Schülerin oder der Schüler wird mit dem Hauptschulabschluss entlassen, wenn dieser nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 2 dazu berechtigen würde, in die Realschule aufgenommen zu werden.
(2) Die Schülerin oder der Schüler wird mit dem Hauptschulabschluss entlassen, sofern dieser nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 2 zur Aufnahme in die Realschule berechtigt und die Klassenkonferenz keinen Beschluss nach § 4 Abs. 2 Satz 3 fasst.

Abschnitt III Abschlussprüfung

§6 Zweck und Gliederung der Prüfung
(1) In der Abschlussprüfung soll die Schülerin oder der Schüler nachweisen, dass sie oder er das Ziel der Realschule erreicht hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen sowie der Präsentation einer Projektarbeit.

§7 Zeitplan
(1) Die Termine der schriftlichen und der Zeitraum für die mündlichen Prüfungen werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium im Nachrichtenblatt veröffentlicht.
(2) Die Termine für die mündlichen Prüfungen und für die Projektarbeit bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Die Erarbeitung und Präsentation der Projektarbeit findet im Laufe der Jahrgangsstufen 9 oder 10 statt.

§8 Prüfungsausschuss, Unterausschüsse
(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfungen wird an der Schule ein Prüfungsausschuss gebildet, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie oder die Vertreterin oder der Vertreter angehören. Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Vertretung, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt. Sie oder er beruft drei weitere Mitglieder und bestellt ein Mitglied zur Schriftführerin oder zum Schriftführer.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier drei Mitglieder anwesend sind. Ist ein Mitglied für längere Zeit verhindert, kann die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied berufen. Bei Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Entscheidungen werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(3) Gegen rechtsfehlerhafte Entscheidungen des Prüfungsausschusses muss die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.
(4) Die Vorsitzenden der Elternbeiräte der Abschlussklassen werden zur Teilnahme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses eingeladen. Ist ihre Teilnahme an der Beratung entsprechend § 81 des Landesverwaltungsgesetzes ausgeschlossen, können sie sich durch ein anderes Mitglied des Klassenelternbeirats vertreten lassen.
(5) Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen bildet der Prüfungsausschuss Unterausschüsse. Diese bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden, der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft als Schriftführerin oder Schriftführer.
Für die Präsentation der Projektarbeiten werden weitere Unterausschüsse bestehend aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem, und der Projektbetreuerin oder dem Projektbetreuer und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer gebildet. Liegt
die Projektbetreuung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder bei der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, wird eine weitere Lehrkraft in den Unterausschuss berufen und im Falle der Projektbetreuung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Vorsitz einem anderen Mitglied übertragen.
 Liegt die Projektbetreuung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter, ist von ihr oder ihm eine Lehrkraft mit der Übernahme des Vorsitzes zu beauftragen. Die Unterausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder sachgerecht durch andere Lehrkräfte vertreten sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§9 Präsentation der Projektarbeit
(1) Die Projektarbeit ist themenorientiert und fächerübergreifend anzulegen u-d als Gruppenarbeit durchzuführen. Der individuelle Anteil muss dabei erkennbar sein. In Ausnahmefälle- kann die Projektarbeit mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch als Einzelarbeit. durchgeführt werden.
Sie umfasst
1. die Vorbereitung mit Themenfindung, Gruppenbildung und Projektbeschreibung,
2. einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Zeitstunden.
3. die Präsentation, die eine Vorstellung des Projekts und dessen Ergebnis durch die Gruppe und ein Gespräch der Gruppe mit den Mitgliedern des Unterausschusses gemäß § 8 Abs. 5 enthält.
(2) Die Schülerinnen und Schüler wählen das Thema der Projektarbeit und lassen es sich von der betreuenden Lehrkraft genehmigen.
(3) Die Projektarbeit soll schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten.
(4) Die Schülerinnen und Schüler erhalten im Anschluss an die Präsentation der Projektarbeit eine Bewertung ihres individuellen Anteils an der Projektarbeit. Die Note ist in das Abschlusszeugnis aufzunehmen.
(5) Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der Hauptschulabschlussprüfung bereits eine Projektarbeit präsentiert haben, können diese im Rahmen ihres Realschlussabschlusses anrechnen lassen.

§10 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik. Die Aufgaben werden durch das für Bildung zuständige Ministerium gestellt.
(2) In der ersten Fremdsprache besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. Anstelle der Arbeit in der ersten Fremdsprache kann für Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, auch eine Arbeit in einer anderen Sprache zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung im zentralen Verfahren gegeben sind und geeignete Lehrkräfte als Korrektorinnen oder Korrektoren zur Verfügung stehen. Der Wunsch, eine Arbeit in einer anderen Sprache als Englisch zu schreiben, ist dem für Bildung zuständigen Ministerium spätestens innerhalb der ersten Unterrichtswoche der Jahrgangsstufe 10 mitzuteilen.
(3) Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten beträgt ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 135 Minuten.
(4) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft, die die Schulleiterin oder der Schulleiter hierzu bestellt hat, beurteilt und benotet. Stimmen die Benotungen der Arbeiten nicht überein, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest.

§11 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Alle Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Vornoten und der schriftlichen Arbeiten den Abschluss erreichen können, werden zur mündlichen Prüfung zugelassen. Zusätzlich kann der Prüfungsausschuss auf Wunsch eine Schülerin oder einen Schüler ohne diese Qualifikation, die oder der einzelne Noten im Abgangszeugnis verbessern möchte, zulassen.
(2) Zwei Unterrichtstage, bevor der Prüfungsausschuss die Fächer für die mündliche Prüfung festlegt, werden den Schülerinnen und Schülern die Noten über die bisherige Jahresleistung in allen Fächern als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Arbeiten mitgeteilt. Die Noten sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen.
(3) Die Schülerin oder der Schüler nimmt an bis zu zwei mündlichen Prüfungen teil, davon an einer nach eigener Wahl. Zusätzlich können mit Ausnahme der ersten Fremdsprache die Fächer der schriftlichen Prüfung mündlich geprüft werden, sofern der Prüfungsausschuss dies beschließt oder die Schülerin oder der Schüler dies beantragt.
(4) Der Prüfungsausschuss legt abschließend fest, in welchem Fach oder Lernbereich des Wahlpflichtbereiches die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler zu prüfen ist. Die vorgesehenen Prüfungsfächer oder Lernbereiche des Wahlpflichtbereichs sind den Schülerinnen und Schülern bekannt zu geben.
(5) Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung ist nicht möglich.

§ 11 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Die Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag in bis zu zwei Fächern nach eigener Wahl mit Ausnahme der ersten Fremdsprache mündlich geprüft. Die Antragstellung und die Auswahl des Prüfungsfaches für die mündliche Prüfung obliegen bei Minderjährigen deren Eltern, ansonsten der Schülerin oder dem Schüler.
(2) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in allen Fächern als Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
(3) Die Anträge und die Auswahl nach Absatz 1 müssen dem Prüfungsausschuss fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung zugegangen sein. Der Prüfungsausschuss kann die Schülerin oder den Schüler auch ohne Vorliegen eines Antrages zur Teilnahme an mündlichen Prüfungen in bis zu zwei Fächern verpflichten, sofern begründeter Anlass zu der Annahme besteht, die Schülerin oder der Schüler könne dadurch die Endnote verbessern. Über die Entscheidung des Prüfungsausschusses sind die Schülerinnen und Schüler drei bis fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu unterrichten.


§12 Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung mit drei bis fünf Schülerinnen und Schülern durchgeführt. Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung mit drei bis fünf Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden.Dabei muss der oder dem Einzelnen Gelegenheit gegeben werden, angemessene Teile der Aufgabe selbstständig zu lösen. Ausschließliches Abfragen von Wissensstoff ist nicht zulässig.
Die Dauer der mündlichen Prüfung richtet sich nach der Größe der Prüfgruppe. Pro Teilnehmerin oder Teilnehmer sind 10 Minuten vorzusehen.
(2) Die Aufgaben sind aus dem Unterricht der Abschlussjahrgänge zu wählen. Die Schülerinnen und Schüler sind bei der Themenwahl zu beteiligen. Die mündliche Prüfung kann fachpraktische Teile enthalten.
(3) Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Notwendige Hilfsmittel sind von der Schule zu stellen.
(4) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Unterausschuss die Note für die mündlichen Prüfungsleistungen fest.
(5) Bis zu drei Mitglieder des Schulelternbeirats, der Lehrkräfte der Schule sowie der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 können bei den mündlichen Prüfungen zuhören, wenn die zu prüfenden Schülerinnen und Schüler zustimmen.  Die Mitglieder des Schulelternbeirates und die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Personen, können bei den mündlichen Prüfungen zuhören, wenn die zu prüfenden Schülerinnen und Schüler zustimmen. Über die Teilnahme von Lehrkräften der eigenen und anderer Schulen als Zuhörerinnen und Zuhörer entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Eine Rücknahme der Zustimmung ist bis zum Beginn der Prüfung möglich.

§13 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses
(1) In den Fächern, in denen keine mündliche Prüfung stattfindet, stellt der Prüfungsausschuss die Vornoten als Endnoten fest oder legt die Endnote als Ergebnis aus der Vornote und der Note für die schriftliche Prüfung fest. Liegen in den Fächern Deutsch oder Mathematik sowohl ein schriftliches als auch ein mündliches Prüfungsergebnis vor, werden beide Ergebnisse zu gleichen Teilen bei der Feststellung der Prüfungsnote berücksichtigt. Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornote und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt.  Satz 3 findet keine Anwendung.
(2) Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bereits nach Abschluss der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich aus den Vornoten und den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass die Schülerin oder der Schüler die Prüfung nicht mehr bestehen kann. In diesem Fall sind die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler umgehend zu benachrichtigen. Wird eine Wiederholung der Prüfung gewünscht, nimmt die Schülerin oder der Schüler mit sofortiger Wirkung am Unterricht der Jahrgangsstufe 9 teil.
(3) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach, sofern die Ergebnisse der Prüfung von der Vornote abweichen. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornoten und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung.
(4) Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung des ,, Abschlusszeugnisses.
(5) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Realschulabschlusses werden die Noten aller Fächer oder Wahlpflichtkurse berücksichtigt, die in den Jahrgangsstufen 9 und 10 unterrichtet worden sind. Der Schülerin oder dem Schüler wird der Abschluss zuerkannt, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend" sind oder eine Endnote „mangelhaft" in nicht mehr als einem Fach durch eine Endnote „befriedigend" oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen wird.
(5) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Abschlusses werden die am Ende der Jahrgangsstufe 10 erteilten Noten aller Fächer und Wahlpflichtkurse sowie die Note für die Projektarbeit berücksichtigt. Zudem werden die zuletzt erteilten Noten in den Fächern und Wahlpflichtkursen berücksichtigt, die in der Jahrgangsstufe 9 oder im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 letztmalig unterrichtet wurden. Der Schülerin oder dem Schüler wird der Abschluss zuerkannt, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend“ sind oder eine Endnote „mangelhaft“ in nicht mehr als einem Fach durch eine Endnote „befriedigend“ oder besser ausgeglichen wird. Dabei wird die Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt.
(6) Das Abschlusszeugnis wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer unterzeichnet.

§14 Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen
(1) Erkrankt eine Schülerin oder ein Schüler unmittelbar vor oder während der Prüfung, kann sie oder er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Fühlt sich eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit unfähig zur Prüfung, kann sie oder er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Die Schülerin oder der Schüler hat unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen von der Schülerin oder dem Schüler die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern.
(2) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt werden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.
(3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Teile der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen, die sie oder er vorsätzlich herbeigeführt hat, oder gibt sie oder er die Aufgabe unbearbeitet zurück, werden diese Prüfungsteile mit „ungenügend" bewertet.
(4) Behindert eine Schülerin oder ein Schüler durch ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, die Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, kann sie oder er durch den Prüfungsausschuss von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der täuscht oder zu täuschen versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft. Die durch den Ausschluss entfallenden Prüfungsteile werden mit „ungenügend" bewertet.
(5) Bei Ausschluss minderjähriger Schülerinnen und Schüler von der Prüfung sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 15 Wiederholung der Prüfung
Jede Schülerin oder jeder Schüler hat das Recht, eine nicht bestandene Prüfung nach einem Jahr einmal zu wiederholen.

§16 Niederschriften
(1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über
1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung mit Zeitangaben,
2. die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte mit Zeitangaben,
3, das Prüfungsfach und die gestellten Aufgaben,
4. die Namen der Schülerinnen und Schüler, die den Arbeitsraum verlassen haben, mit Zeitangaben,
5. den Zeitpunkt, wann die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler ihre oder seine Arbeit abgegeben h at,
6. die Bekanntgabe der Folge von Unregelmäßigkeiten nach § 14,
7. die Namen und Funktionen der Lehrkräfte, die die mündliche Prüfung durchführten,
8. das Fach der mündlichen Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und die Noten sowie
9. weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs von Bedeutung sind.
(2) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei den schriftlichen Prüfungen von den aufsichtsführenden Lehrkräften und bei den mündlichen Prüfungen von den Mitgliedern des Unterausschusses zu unterschreiben.

§17 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 2010 2011 außer Kraft.
(2) Die Landesverordnung über die Aufnahme, das Aufsteigen nach Klassenstufen, die Dauer des Schulbesuchs und die Abschlussprüfung an der Realschule (RO) vom 27. Februar 1995 (NBI. MWFK/MFBWS. Sch.-H. S. 67) tritt am 31. Juli 2008 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 22. Juni 2007

Peter Harry Carstensen Ute Erdsiek-Rave
Ministerpräsident Ministerin für Bildung und Frauen

 


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein