Landesverordnung über Realschulen (RSVO)
Vom 22. Juni 2007
Außer
Kraft. Siehe §17!GS Schl.-H.,
GI.Nr. 223-9-167
(NBl. Schl.-H.
6/7/2007 S.185)
Geändert durch:
Verordnung zur
Änderung der Schulartverordnungen vom 10. Dezember 2009
Geändert durch:
Landesverordnung über das Außerkrafttreten der Landesverordnungen über
Hauptschulen und Realschulen sowie zur Änderung der Landesverordnung
über Regionalschulen
Geändert durch:
VO zur vom 6. September 2010
Abschnitt I
§ 1 Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren
Abschnitt II
§ 2 Förderung und Lernentwicklung
§ 3 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen
§ 4 Abschlüsse
§ 5 Entlassung
Abschnitt III - Abschlussprüfung
§ 6 Zweck und Gliederung der Prüfung
§ 7 Zeitplan
§ 8 Prüfungsausschuss, Unterausschüsse
§ 9 Präsentation der Projektarbeit
§ 10 Schriftliche Prüfung
§ 11 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 12 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 13 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des
Abschlusses
§ 14 Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen
§ 15 Wiederholung der Prüfung
§ 16 Niederschriften
§ 17 Schlussbestimmungen
Aufgrund des § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 3 Satz 3, § 19 Abs. 3 Satz 4 sowie
des § 126 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchuIG) vom 24. Januar 2007 (GVQBI.
Sch.H. S. 39, ber. S. 276) verordnet das Ministerium für BiIdung und
Frauen die folgenden §§ 1, 2 Abs. 2 und 5, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 sowie die §§ 5 bis 17; aufgrund des § 126 Abs.
1 SchuIG verordnet die Landesregierung den folgenden § 2 Abs. 1, 3 und 4
sowie die §§ 3, 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 und § 17.
Abschnitt I
§1 Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann unter der Voraussetzung, dass
sie oder er die Grundschule bis einschließlich Jahrgangsstufe 4 besucht
hat, in die Realschule aufgenommen werden.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler ist aufzunehmen, wenn sie oder er
1. nach Maßgabe der Landesverordnung über die Orientierungsstufe vom 17.
April 2003 (NBI. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 188) oder am Ende der
Jahrgangsstufe 9 zur Realschule schrägversetzt worden ist oder
2. am Ende einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Eltern mit Zustimmung der
Klassenkonferenz der abgebenden Klasse vom Gymnasium in die Realschule
wechseln soll.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler ist aufzunehmen, wenn ihr oder ihm
am Ende einer Jahrgangsstufe von der Klassenkonferenz der Wechsel von
der Hauptschule zur Realschule empfohlen worden ist. Sie oder er ist
auch aufzunehmen, wenn im Hauptschulabschlusszeugnis der
Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch
mindestens 2,4 beträgt, in den übrigen Fächer mindestens 3,0 und kein
Fach mit „mangelhaft" oder „ungenügend" benotet wurde.
(4) Über die Aufnahme in die Realschule und die Zuweisung zu einer
Jahrgangsstufe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Abschnitt II
§ 2 Förderung und Lernentwicklung
(1) Die Schul- und Unterrichtsgestaltung orientiert sich an den
Lernvoraussetzungen und Lernprozessen der Schülerinnen und Schüler und
fördert sie in ihrer individuellen Lernentwicklung.
(2) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonferenz die Leistungen
einer Schülerin oder eines Schülers. Sie erfasst in ihrem Urteil die
Sach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des
Schülers.
(3) Zu jedem Versetzungstermin pr„'eft die Klassenkonferenz, ob ein
Wechsel zum Gymna:,iur~i empfohlen werden kann. Über die Annahme c:er
Empfehlung entscheiden die Eltern.
(4) Kann eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht in deutscher
Sprache nicht folgen, soll sie oder er in der deutschen Sprache mit dem
Ziel gefördert werden, in einer Jahrgangsstufe mitzuarbeiten, die ihrem
oder seinem Alter und ihren oder seinen Fähigkeiten entspricht.
(5) Die Berufsorientierung ist integrativer Teil aller Fächer und
Jahrgangsstufen.
§3 Aufsteigen nach Jahrgangsstufen
(1) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 7 erfolgt durch
Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am Schuljahresende. Versetzt
werden alle Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in nicht mehr als
einem Fach schlechter als ausreichend sind. Wenn diese Bedingung nicht
erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen, wenn
sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in
der Realschule erfolgreich mitarbeiten kann.
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht in die 7.
Jahrgangsstufe der Realschule versetzt wird, ist in die 7.
Jahrgangsstufe der Hauptschule schrägversetzt. Eine Schrägversetzung ist
schriftlich zu begründen. Die Begründung ist den Eltern zusammen mit dem
Zeugnis zuzustellen.
(2) Die Schülerin oder der Schüler ist in die Jahrgangsstufen ß und 9
versetzt, wenn ihre oder seine Leistungen in nicht mehr als einem Fach
schlechter als ausreichend sind. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt,
beschließt die Klassenkonferenz die Versetzung, wenn eine erfolgreiche
Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in der folgenden
Jahrgangsstufe erwartet werden kann. Lassen die Leistungen der Schülerin
oder des Schülers diese Erwartung nicht zu, beschließt die
Klassenkonferenz
a) die Versetzung mit der Maßgabe, dass die Schülerin oder der Schüler
bis zum Beginn des nachfolgenden Schuljahres in den Fächern, in denen
keine ausreichenden Leistungen erzielt wurden, den Nachweis
ausreichender Leistungen (Nachprüfung) erbringt, oder
b) die Versetzung auf Probe, wenn die Schülerin oder der Schüler die
Behebung der Mängel in den Fächern, in denen sie oder er keine
ausreichenden Leistungen erzielt hat, erwarten lässt; die
Klassenkonferenz beschließt zugleich die Dauer der höchstens auf ein
halbes Jahr begrenzten Probezeit.
(3) Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Nachprüfung oder die
Versetzung auf Probe nicht erfolgreich absolviert, wiederholt sie oder
er die Jahrgangsstufe. Eine erfolglose Wiederholung führt zur
Schrägversetzung in die Hauptschule.
(4) In die Jahrgangsstufe 10 steigen die Schülerinnen und Schüler ohne
Versetzungsbeschluss auf, wenn sie nicht nach § 4 Abs. 2 zur Teilnahme
an der Hauptschulabschlussprüfung verpflichtet werden.
(5) In begründeten Ausnahmefällen ist das
Überspringen oder einmalig das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf
Antrag der Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz möglich.
§4 Abschlüsse
(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 8 erhält die Schülerin oder der Schüler
auf der Grundlage ihres oder seines Leistungsstandes im Zeugnis einen
schriftlichen Hinweis auf den zu erwartenden Abschluss in der
Sekundarstufe I.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler kann durch Beschluss der
Klassenkonferenz zur Teilnahme an der Hauptschulabschlussprüfung am Ende
der Jahrgangsstufe 9 verpflichtet werden, wenn der Realschulabschluss
aufgrund des erreichten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres
der Jahrgangstufe 9 gefährdet erscheint. Werden nach dieser Prüfung im
Abschlusszeugnis die in § 1 Abs. 3 Satz 2 genannten Noten erreicht,
steigt die Schülerin oder der Schüler in die Jahrgangsstufe 10 auf.
Sofern diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die
Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die
Schülerin oder der Schüler in der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich
mitarbeiten kann.
(3) Die Hauptschulabschlussprüfung kann in Zusammenarbeit mit der
benachbarten Hauptschule durchgeführt werden.
(4) Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Jahrgangsstufe 10 an der
Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses teil. Der Abschluss
berechtigt zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe, wenn der
Notendurchschnitt des Abschlusszeugnisses in den Fächern Deutsch,
Mathematik und Englisch mindestens 2,4 beträgt, in den übrigen Fächern
mindestens 3,0 und kein Fach oder Lernbereich des Wahlpflichtbereichs
mit „ungenügend" benotet wurde.
§5 Entlassung
(1) Wer als Schülerin oder Schüler zweimal erfolglos an der Prüfung zum
Erwerb des Hauptschulabschlusses teilgenommen hat, wird entlassen. Satz
1 gilt entsprechend für den Realschulabschluss. Der nach § 8 gebildete
Prüfungsausschuss prüft, ob aufgrund der bei der Prüfung zum
Realschulabschluss gezeigten Leistungen der Hauptschulabschluss
zuerkannt werden kann. Will
die Schülerin oder der Schüler nach erster erfolgloser Teilnahme an der
Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses die Schule verlassen, findet
Satz 3 entsprechende Anwendung.
(2) Die Schülerin oder der Schüler wird mit dem Hauptschulabschluss
entlassen, wenn dieser nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 2 dazu berechtigen
würde, in die Realschule aufgenommen zu werden.
(2) Die Schülerin oder der Schüler
wird mit dem Hauptschulabschluss entlassen, sofern dieser nicht nach § 1
Abs. 3 Satz 2 zur Aufnahme in die Realschule berechtigt und die
Klassenkonferenz keinen Beschluss nach § 4 Abs. 2 Satz 3 fasst.
Abschnitt III Abschlussprüfung
§6 Zweck und Gliederung der Prüfung
(1) In der Abschlussprüfung soll die Schülerin oder der Schüler
nachweisen, dass sie oder er das Ziel der Realschule erreicht hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Teilen
sowie der Präsentation einer Projektarbeit.
§7 Zeitplan
(1) Die Termine der schriftlichen und der Zeitraum für die mündlichen
Prüfungen werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium im
Nachrichtenblatt veröffentlicht.
(2) Die Termine für die mündlichen Prüfungen und für die Projektarbeit
bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Die Erarbeitung und Präsentation der Projektarbeit findet im Laufe
der Jahrgangsstufen 9 oder 10 statt.
§8 Prüfungsausschuss, Unterausschüsse
(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfungen wird an der Schule ein
Prüfungsausschuss gebildet, dem die Schulleiterin oder der Schulleiter
sowie
oder die Vertreterin oder der Vertreter angehören. Den Vorsitz hat die
Schulleiterin oder der Schulleiter
oder deren Vertretung, sofern nicht eine Vertreterin oder
ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt. Sie oder
er beruft drei weitere Mitglieder und bestellt ein Mitglied zur
Schriftführerin oder zum Schriftführer.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens
vier
drei Mitglieder anwesend sind. Ist ein Mitglied für längere Zeit verhindert,
kann die oder der Vorsitzende ein Ersatzmitglied berufen. Bei
Abstimmungen sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Entscheidungen
werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme der oder des Vorsitzenden.
(3) Gegen rechtsfehlerhafte Entscheidungen des Prüfungsausschusses muss
die oder der Vorsitzende Einspruch erheben. Der Einspruch hat
aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die zuständige
Schulaufsichtsbehörde.
(4) Die Vorsitzenden der Elternbeiräte der Abschlussklassen werden zur
Teilnahme an den Sitzungen des Prüfungsausschusses eingeladen. Ist ihre
Teilnahme an der Beratung entsprechend § 81 des
Landesverwaltungsgesetzes ausgeschlossen, können sie sich durch ein
anderes Mitglied des Klassenelternbeirats vertreten lassen.
(5) Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen bildet der
Prüfungsausschuss Unterausschüsse. Diese bestehen aus einer oder einem
Vorsitzenden, der Prüferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft
als Schriftführerin oder Schriftführer.
Für die Präsentation der Projektarbeiten werden weitere Unterausschüsse
bestehend aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr
oder ihm beauftragten Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
und der
Projektbetreuerin oder dem Projektbetreuer
und der Klassenlehrerin oder
dem Klassenlehrer gebildet.
Liegt
die Projektbetreuung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder bei
der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, wird eine weitere Lehrkraft
in den Unterausschuss berufen und im Falle der Projektbetreuung durch
die Schulleiterin oder den Schulleiter der Vorsitz einem anderen
Mitglied übertragen. Liegt
die Projektbetreuung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter, ist von
ihr oder ihm eine Lehrkraft mit der Übernahme des Vorsitzes zu
beauftragen. Die Unterausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle
Mitglieder anwesend oder sachgerecht durch andere Lehrkräfte vertreten
sind. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
§9 Präsentation der Projektarbeit
(1) Die Projektarbeit ist themenorientiert und fächerübergreifend
anzulegen u-d als Gruppenarbeit durchzuführen. Der individuelle Anteil
muss dabei erkennbar sein. In Ausnahmefälle- kann die Projektarbeit mit
Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch als
Einzelarbeit. durchgeführt werden.
Sie umfasst
1. die Vorbereitung mit Themenfindung, Gruppenbildung und
Projektbeschreibung,
2. einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Zeitstunden.
3. die Präsentation, die eine Vorstellung des Projekts und dessen
Ergebnis durch die Gruppe und ein Gespräch der Gruppe mit den
Mitgliedern des Unterausschusses gemäß § 8 Abs. 5 enthält.
(2) Die Schülerinnen und Schüler wählen das Thema der Projektarbeit und
lassen es sich von der betreuenden Lehrkraft genehmigen.
(3) Die Projektarbeit soll schriftliche, mündliche und praktische
Leistungen enthalten.
(4) Die Schülerinnen und Schüler erhalten im Anschluss an die
Präsentation der Projektarbeit eine Bewertung ihres individuellen
Anteils an der Projektarbeit. Die Note ist in das Abschlusszeugnis
aufzunehmen.
(5) Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der
Hauptschulabschlussprüfung bereits eine Projektarbeit präsentiert haben,
können diese im Rahmen ihres Realschlussabschlusses anrechnen lassen.
§10 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Fächern Deutsch, erste
Fremdsprache und Mathematik. Die Aufgaben werden durch das für Bildung
zuständige Ministerium gestellt.
(2) In der ersten Fremdsprache besteht die schriftliche Prüfung aus
einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur
mündlichen Sprachkompetenz. Anstelle der Arbeit in der ersten
Fremdsprache kann für Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache
nicht Deutsch ist, auch eine Arbeit in einer anderen Sprache zugelassen
werden, wenn die Voraussetzungen für eine Aufgabenstellung im zentralen
Verfahren gegeben sind und geeignete Lehrkräfte als Korrektorinnen oder
Korrektoren zur Verfügung stehen. Der Wunsch, eine Arbeit in einer
anderen Sprache als Englisch zu schreiben, ist dem für Bildung
zuständigen Ministerium spätestens innerhalb der ersten Unterrichtswoche
der Jahrgangsstufe 10 mitzuteilen.
(3) Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten beträgt ungeachtet
der Vorbereitungszeit jeweils 135 Minuten.
(4) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Prüferin oder dem Prüfer
und einer weiteren Lehrkraft, die die Schulleiterin oder der Schulleiter
hierzu bestellt hat, beurteilt und benotet. Stimmen die Benotungen der
Arbeiten nicht überein, setzt die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses die Note fest.
§11 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Alle Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Vornoten und der
schriftlichen Arbeiten den Abschluss erreichen können, werden zur
mündlichen Prüfung zugelassen. Zusätzlich kann der Prüfungsausschuss auf
Wunsch eine Schülerin oder einen Schüler ohne diese Qualifikation, die
oder der einzelne Noten im Abgangszeugnis verbessern möchte, zulassen.
(2) Zwei Unterrichtstage, bevor der Prüfungsausschuss die Fächer für die
mündliche Prüfung festlegt, werden den Schülerinnen und Schülern die
Noten über die bisherige Jahresleistung in allen Fächern als Vornoten
sowie die Noten der schriftlichen Arbeiten mitgeteilt. Die Noten sind
der Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens fünf Unterrichtstage
vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen.
(3) Die Schülerin oder der Schüler nimmt an bis zu zwei mündlichen
Prüfungen teil, davon an einer nach eigener Wahl. Zusätzlich können mit
Ausnahme der ersten Fremdsprache die Fächer der schriftlichen Prüfung
mündlich geprüft werden, sofern der Prüfungsausschuss dies beschließt
oder die Schülerin oder der Schüler dies beantragt.
(4) Der Prüfungsausschuss legt abschließend fest, in welchem Fach oder
Lernbereich des Wahlpflichtbereiches die einzelne Schülerin oder der
einzelne Schüler zu prüfen ist. Die vorgesehenen Prüfungsfächer oder
Lernbereiche des Wahlpflichtbereichs sind den Schülerinnen und Schülern
bekannt zu geben.
(5) Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung ist nicht möglich.
§ 11 Vorbereitung der mündlichen
Prüfung
(1) Die Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag in bis zu zwei
Fächern nach eigener Wahl mit Ausnahme der ersten Fremdsprache mündlich
geprüft. Die Antragstellung und die Auswahl des Prüfungsfaches für die
mündliche Prüfung obliegen bei Minderjährigen deren Eltern, ansonsten
der Schülerin oder dem Schüler.
(2) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in allen Fächern als
Vornoten sowie die Noten der schriftlichen Prüfung sind der
Schulleiterin oder dem Schulleiter mindestens zehn Unterrichtstage vor
Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den
Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor Beginn der
mündlichen Prüfung mitgeteilt.
(3) Die Anträge und die Auswahl nach Absatz 1 müssen dem
Prüfungsausschuss fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung
zugegangen sein. Der Prüfungsausschuss kann die Schülerin oder den
Schüler auch ohne Vorliegen eines Antrages zur Teilnahme an mündlichen
Prüfungen in bis zu zwei Fächern verpflichten, sofern begründeter Anlass
zu der Annahme besteht, die Schülerin oder der Schüler könne dadurch die
Endnote verbessern. Über die Entscheidung des Prüfungsausschusses sind
die Schülerinnen und Schüler drei bis fünf Unterrichtstage vor Beginn
der mündlichen Prüfungen zu unterrichten.
§12 Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung wird als
Gruppenprüfung mit drei bis fünf Schülerinnen und Schülern durchgeführt.
Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung mit
drei bis fünf Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden.Dabei
muss der oder dem Einzelnen Gelegenheit gegeben werden, angemessene
Teile der Aufgabe selbstständig zu lösen. Ausschließliches Abfragen von
Wissensstoff ist nicht zulässig.
Die Dauer der mündlichen Prüfung richtet sich nach der Größe der
Prüfgruppe. Pro Teilnehmerin oder Teilnehmer sind 10 Minuten vorzusehen.
(2) Die Aufgaben sind aus dem Unterricht der Abschlussjahrgänge zu
wählen. Die Schülerinnen und Schüler sind bei der Themenwahl zu
beteiligen. Die mündliche Prüfung kann fachpraktische Teile enthalten.
(3) Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 und höchstens 30
Minuten. Notwendige Hilfsmittel sind von der Schule zu stellen.
(4) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Unterausschuss die Note für
die mündlichen Prüfungsleistungen fest.
(5) Bis zu drei Mitglieder des Schulelternbeirats, der Lehrkräfte der
Schule sowie der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 können
bei den mündlichen Prüfungen zuhören, wenn die zu prüfenden Schülerinnen
und Schüler zustimmen. Die
Mitglieder des Schulelternbeirates und die Schülerinnen und Schüler der
Jahrgangsstufe 9, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Personen, können
bei den mündlichen Prüfungen zuhören, wenn die zu prüfenden Schülerinnen
und Schüler zustimmen. Über die Teilnahme von
Lehrkräften der eigenen und anderer Schulen als Zuhörerinnen und Zuhörer
entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Eine Rücknahme der Zustimmung ist bis zum Beginn
der Prüfung möglich.
§13 Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des Abschlusses
(1) In den Fächern, in denen keine mündliche Prüfung stattfindet, stellt
der Prüfungsausschuss die Vornoten als Endnoten fest oder legt die
Endnote als Ergebnis aus der Vornote und der Note für die schriftliche
Prüfung fest. Liegen in den Fächern Deutsch oder Mathematik sowohl ein
schriftliches als auch ein mündliches Prüfungsergebnis vor, werden beide
Ergebnisse zu gleichen Teilen bei der Feststellung der Prüfungsnote
berücksichtigt. Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungsteile genau
einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird zugunsten der Schülerin oder des
Schülers gerundet. Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornote und
das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt.
Satz 3 findet keine Anwendung.
(2) Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bereits nach Abschluss der
schriftlichen Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich aus den
Vornoten und den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass die Schülerin oder
der Schüler die Prüfung nicht mehr bestehen kann. In diesem Fall sind
die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler umgehend zu
benachrichtigen. Wird eine Wiederholung der Prüfung gewünscht, nimmt die
Schülerin oder der Schüler mit sofortiger Wirkung am Unterricht der
Jahrgangsstufe 9 teil.
(3) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss über
die Endnoten in dem jeweiligen Prüfungsfach, sofern die Ergebnisse der
Prüfung von der Vornote abweichen. Bei der Festlegung der Endnote werden
die Vornoten und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins
berücksichtigt. Absatz 1
Satz 3 findet keine Anwendung.
(4) Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet der Prüfungsausschuss
über die Zuerkennung des ,, Abschlusszeugnisses.
(5) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des Realschulabschlusses
werden die Noten aller Fächer oder Wahlpflichtkurse berücksichtigt, die
in den Jahrgangsstufen 9 und 10 unterrichtet worden sind. Der Schülerin
oder dem Schüler wird der Abschluss zuerkannt, wenn alle Endnoten
mindestens „ausreichend" sind oder eine Endnote „mangelhaft" in nicht
mehr als einem Fach durch eine Endnote „befriedigend" oder besser in
einem anderen Fach ausgeglichen wird.
(5) Bei der Entscheidung über die
Zuerkennung des Abschlusses werden die am Ende der Jahrgangsstufe 10
erteilten Noten aller Fächer und Wahlpflichtkurse sowie die Note für die
Projektarbeit berücksichtigt. Zudem werden die zuletzt erteilten Noten
in den Fächern und Wahlpflichtkursen berücksichtigt, die in der
Jahrgangsstufe 9 oder im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10
letztmalig unterrichtet wurden. Der Schülerin oder dem Schüler wird der
Abschluss zuerkannt, wenn alle Endnoten mindestens „ausreichend“ sind
oder eine Endnote „mangelhaft“ in nicht mehr als einem Fach durch eine
Endnote „befriedigend“ oder besser ausgeglichen wird. Dabei wird die
Note für die Projektarbeit der Endnote eines Faches gleichgesetzt.
(6) Das Abschlusszeugnis wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter
und der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer unterzeichnet.
§14 Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen
(1) Erkrankt eine Schülerin oder ein Schüler unmittelbar vor oder
während der Prüfung, kann sie oder er die gesamte Prüfung oder den noch
fehlenden Teil nachholen. Fühlt sich eine Schülerin oder ein Schüler
wegen Krankheit unfähig zur Prüfung, kann sie oder er dies noch vor
jedem Prüfungsteil, jedoch nicht nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden
Aufgabe geltend machen. Die Schülerin oder der Schüler hat unverzüglich
eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen
von der Schülerin oder dem Schüler die Vorlage eines amtsärztlichen
Zeugnisses fordern.
(2) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt werden, werden zu einem
Termin nachgeholt, den die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bereits abgelegte
Teile der Prüfung werden bewertet.
(3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Teile der schriftlichen
oder der mündlichen Prüfung aus von
ihr oder ihm zu vertretenden Gründen, die sie oder er vorsätzlich
herbeigeführt hat, oder gibt sie oder er die Aufgabe unbearbeitet
zurück, werden diese Prüfungsteile mit „ungenügend" bewertet.
(4) Behindert eine Schülerin oder ein Schüler durch ihr oder sein
Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, die
Prüfung ordnungsgemäß durchzuführen, kann sie oder er durch den
Prüfungsausschuss von der Teilnahme an der weiteren Prüfung
ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für eine Schülerin oder einen
Schüler, die oder der täuscht oder zu täuschen versucht oder bei einem
Täuschungsversuch hilft. Die durch den Ausschluss entfallenden
Prüfungsteile werden mit „ungenügend" bewertet.
(5) Bei Ausschluss minderjähriger Schülerinnen und Schüler von der
Prüfung sind die Eltern unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 15 Wiederholung der Prüfung
Jede Schülerin oder jeder Schüler hat das Recht, eine nicht bestandene
Prüfung nach einem Jahr einmal zu wiederholen.
§16 Niederschriften
(1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und über den Verlauf der
schriftlichen und mündlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen.
Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über
1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung mit Zeitangaben,
2. die Namen der aufsichtführenden Lehrkräfte mit Zeitangaben,
3, das Prüfungsfach und die gestellten Aufgaben,
4. die Namen der Schülerinnen und Schüler, die den Arbeitsraum verlassen
haben, mit Zeitangaben,
5. den Zeitpunkt, wann die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler
ihre oder seine Arbeit abgegeben h at,
6. die Bekanntgabe der Folge von Unregelmäßigkeiten nach § 14,
7. die Namen und Funktionen der Lehrkräfte, die die mündliche Prüfung
durchführten,
8. das Fach der mündlichen Prüfung, die Art der gestellten Aufgaben und
die Noten sowie
9. weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prüfungsverlaufs von
Bedeutung sind.
(2) Die Niederschriften sind von der oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses, bei den schriftlichen Prüfungen von den
aufsichtsführenden Lehrkräften und bei den mündlichen Prüfungen von den
Mitgliedern des Unterausschusses zu unterschreiben.
§17 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Sie tritt am 31.
Juli 2010
2011 außer Kraft.
(2) Die Landesverordnung über die Aufnahme, das Aufsteigen nach
Klassenstufen, die Dauer des Schulbesuchs und die Abschlussprüfung an
der Realschule (RO) vom 27. Februar 1995 (NBI. MWFK/MFBWS. Sch.-H. S.
67) tritt am 31. Juli 2008 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu
verkünden.
Kiel, 22. Juni 2007
Peter Harry Carstensen Ute Erdsiek-Rave
Ministerpräsident Ministerin für Bildung und Frauen |