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Umsetzung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung (Amtliche Regelung) an den Schulen in Schleswig-Holstein Frist abgelaufen
Umsetzung der Amtlichen Regelung der deutschen Rechtschreibung an den Schulen in Schleswig-Holstein Gegenstandlos
Umsetzung des Volksentscheides zur Rechtschreibung an den Schulen in Schleswig-Holstein Aufgehoben

Deregulationserlass - gültig bis: 31.07.2005

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Umsetzung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung (Amtliche Regelung) an den Schulen in Schleswig-Holstein

Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 1. Oktober 1999 - III 41 - 320.351.24-1 ( NBl.MBWFK.Schl.-H. 1999, S. 498)
In Anlehnung an den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Dezember 1995 sind bei der Umsetzung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung an den Schulen in Schleswig-Holstein folgende Maßgaben zu berücksichtigen:
1. Bis zum 31. Juli 2005 werden bisherige Schreibweisen nicht als falsch, sondern als überholt gekennzeichnet und bei Korrekturen durch die neuen Schreibweisen ergänzt.
2. Zu diesem Zeitpunkt sollten auch alle Schulbücher in der neuen Schreibung vorliegen.
3. In Zweifelsfällen der Rechtschreibung werden Wörterbücher zugrunde gelegt, die nach Erklärung des jeweiligen Verlages der Neuregelung in der jeweils gültigen Fassung in vollem Umfang entsprechen.
4. Bisherige Festlegungen zur Rechtschreibung, insbesondere der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18./19. November 1955 "Regeln für die deutsche Rechtschreibung" sind mit Wirkung vom 1. August 1998 aufgehoben.
5. Dieser Erlass tritt am 1. November 1999 in Kraft.
6. Gleichzeitig tritt der Erlass vom 18. Dezember 1998 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 509) außer Kraft.


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Umsetzung der Amtlichen Regelung der deutschen Rechtschreibung an den Schulen in Schleswig-Holstein Gegenstandlos
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 5. November 1996 - III 310 - 320.351 .24-1 -
(NBI.MBWFK.Schl.-H. 1996 S. 476)

Die am 1. Juli 1996 in Wien unterzeichnete zwischenstaatliche Erklärung schafft die Voraussetzung für die Umsetzung der Neuregelung der Rechtschreibung an den Schulen der Länder. Die Neuregelung ist die erste systematische Bearbeitung des gegenwärtig gültigen Regelwerks von 1901/02 und verfolgt das Ziel, die Grundregeln zu stärken, Ausnahmen abzubauen und Widersprüche zu beseitigen.

Regelung für die Zeit
vom 1. August 1998 bis zum 31. Juli 2005

Gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Dezember 1995 tritt die Neuregelung in den Ländern am 1 . August 1998 mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1 . Schulbücher, die das neue Regelwerk beachten, können im Vorgriff auf die Neuregelung bereits vor dem 1. August 1998 genehmigt werden.
2. Weitere Übergangsregelungen für die Zeit bis zum 1. August 1998 - einschließlich der für die Schulbuchgenehmigung zu treffenden Entscheidungen - treffen die Länder in eigener Zuständigkeit.
3. Bis zum 31. Juli 2005 werden bisherige Schreibweisen nicht als falsch, sondern als überholt gekennzeichnet und bei Korrekturen durch die neuen Schreibweisen ergänzt. Zu diesem Zeitpunkt sollten auch alle Schulbücher in der neuen Schreibung vorliegen. Sollte sich herausstellen, dass die Übergangszeit zu großzügig oder zu eng bemessen ist, wird eine Veränderung der Frist durch die Kultusministerkonferenz in Aussicht genommen.
4. In Zweifelsfällen der Rechtschreibung werden ab dem 1 . August 1998 Wörterbücher zugrunde gelegt, die nach Erklärung des jeweiligen Verlages der Neuregelung in der jeweils gültigen Fassung in vollem Umfang entsprechen.
5. Bisherige Festlegungen zur Rechtschreibung, insbesondere der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18./19. November 1955 "Regeln für die deutsche Rechtschreibung" werden mit Wirkung vom1. August 1998 aufgehoben.

Übergangsregelung bis zum 31. Juli 1998
1 . In allen Klassenstufen aller Schularten wird in allen Fächern die neue Schreibung neben der alten als korrekt akzeptiert und vorrangig verwendet.
2. Generell werden überholte Regeln und Schreibungen nicht mehr neu eingeführt und nicht mehr geübt.
3. Bei schriftlichen Leistungsnachweisen werden nur noch solche Schreibungen als Fehler gewertet, die auch nach der Neuregelung nicht zulässig sind.
4. Es sollen nur solche Lehrbücher neu eingeführt werden, in denen die Neuregelung bereits berücksichtigt ist.
5. Die Schulen informieren die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler spätestens ab Klassenstufe 8 in geeigneter Form über die Umsetzung dieser Erlassbestimmungen.
6. Das IPTS wird die Schulen bei der Umsetzung der Neuregelung im Rahmen der Unterrichtsfachberatung unterstützen.
7. Dieser Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung im Nachrichtenblatt in Kraft.

In Vertretung
Gyde Köster


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Umsetzung des Volksentscheides zur Rechtschreibung an den Schulen in Schleswig-Holstein Aufgehoben

Runderlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 18. Dezember 1998 - I I I 310 - 320.351.24-1 - (NBl. MBWFK.Schl.-H. 1998 S. 509)
Mit Volksentscheid vom 27. September 1998 wird die von der Kultusministerkonferenz und dem Bundesinnenministerium beschlossene Amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung für Schleswig-Holstein außer Kraft gesetzt. Für Schleswig-Holstein gilt mit der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt folgende gesetzliche Regelung:

"In den Schulen wird die allgemein übliche Rechtschreibung unterrichtet. Als allgemein üblich gilt diejenige Rechtschreibung, wie sie in der Bevölkerung seit langem anerkannt und in der Mehrzahl der lieferbaren Bücher verwendet wird."1
Zur Umsetzung an den Schulen gilt:
1. Die Lehrkräfte unterrichten nach den vor der Rechtschreibreform geltenden Regeln.
2. Im Sinne einer vergleichbaren Korrekturpraxis in den Ländern dürfen den Schülerinnen und Schülern aus der Verwendung von Schreibweisen entsprechend der Rechtschreibreform keine Nachteile entstehen. Insbesondere werden bei schriftlichen Leistungsnachweisen nur solche Schreibungen als Fehler gewertet, die auch nach der Neuregelung nicht zulässig sind. Die Lehrkräfte korrigieren Schreibweisen, die der neuen Rechtschreibung folgen, werten diese aber nicht als Fehler.
3. Die Schulen bemühen sich um die Verwendung von Lehrbüchern und Unterrichtsmaterialien in der alten Rechtschreibung, soweit diese verfügbar und erhältlich sind.
4. Dieser Erlaß tritt mit der Verkündung der gesetzlichen Regelung in Kraft; er soll zunächst für zwei Jahre gelten.

Das
Gesetz ist mit Wirkung vom 23. Dezember 1998 im GVOBI. Schl.-H. Nr. 19 veröffentlicht worden.

1 Dieser in Anführungsstrichen stehende Text ist der Wortlaut des neuen Absatz 10 des § 4 des Schulgesetzes!

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein