Sabbatjahr 99 | Seite drucken |
Sabbatjahr für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis
aufgehoben!
zum aufhebenden Erlass
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 5. Oktober 1999 - III 146 - 0331.0-1 - (NBI.MBWFK.Schl.-H. 1999, S. 502)
Im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Finanzen und Energie wird gemäß
§ 88 Abs. 5 Satz 2 LBG bestimmt:
1. Lehrkräften im Beamtenverhältnis wird nach § 88 a Abs. 1 in Verbindung mit § 88 Abs. 5 Satz 1 LBG die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung in der Weise geboten,
dass sie je nach Antrag für die Dauer von
1.1 zwei Jahren eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der Dienstbezüge eingehen und hierbei ein Jahr vollbeschäftigt sind und ein Jahr völlig freigestellt werden;
1.2 drei Jahren eine Teilzeitbeschäftigung mit zwei Drittel der Dienstbezüge eingehen und hierbei zwei Jahre vollbeschäftigt sind und ein Jahr völlig freigestellt werden;
1.3 vier Jahren eine Teilzeitbeschäftigung mit drei Viertel der Dienstbezüge eingehen und hierbei drei Jahre vollbeschäftigt sind und ein Jahr völlig freigestellt werden;
1.4 fünf Jahren eine Teilzeitbeschäftigung mit vier Fünftel der Dienstbezüge eingehen und hierbei vier Jahre
vollbeschäftigt sind und ein Jahr völlig freigestellt werden;
1.5 sechs Jahren eine Teilzeitbeschäftigung mit fünf Sechstel der Dienstbezüge eingehen und hierbei fünf Jahre vollbeschäftigt sind und ein Jahr völlig freigestellt werden;
1.6 sieben Jahren eine Teilzeitbeschäftigung mit sechs Siebentel der Dienstbezüge eingehen und hierbei sechs Jahre vollbeschäftigt sind und ein Jahr völlig freigestellt werden.
Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte gelten die o.g. Teilzeitmodelle sinngemäß. Der Umfang der Teilzeitbeschäftigung während des gesamten Bewilligungszeitraumes einschließlich der Freistellungsphase darf jedoch die Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl nicht unterschreiten.
Das Freistellungsjahr liegt jeweils am Ende des Antragszeitraumes.
Während der Laufzeit eines bewilligten Sabbatjahrmodells ist eine Änderung der Pflichtstundenzahl oder ein Wechsel in ein anderes Modell nicht möglich. Ist eine Fortsetzung des bewilligten Modells nicht zumutbar ist, wird dieses vorzeitig beendet.
2. Zur Antragstellung ist das beiliegende Formblatt (Anlage) zu verwenden. Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres kann jeweils zum 1. August eines Jahres begonnen werden. In besonders begründeten Einzelfällen kann ein Beginn des Sabbat-Jahres zum 1. Februar eines Jahres bewilligt werden. Die Anträge sind jeweils innerhalb der generell für Teilzeitanträge geltenden Termine zu stellen.
3. Die Teilnahme am Sabbatjahr kann nur dann bewilligt werden, wenn das Freistellungsjahr vor der Vollendung des 65. Lebensjahres endet.
4. Beihilfen werden für den gesamten Zeitraum, also einschließlich des Freistellungsjahres, gewährt.
5. Bei Antritt eines Erziehungsurlaubs wird die Teilnahme am Sabbatjahr für den beantragten Zeitraum grundsätzlich unterbrochen. Nach Rückkehr wird die Teilnahme am Sabbatjahr entsprechend dem bewilligten Modell fortgesetzt.
6. Bei vorzeitiger Beendigung der Teilnahme am Sabbatjahr besteht ein Anspruch auf Nachzahlung der bis dahin nicht ausgezahlten Bezüge.
Fälle vorzeitiger Beendigung der Teilnahme am Sabbatjahr sind neben den in Ziff. 1 im letzten Absatz genannten Fällen grundsätzlich solche, die zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führen (§ 39 LBG). Im Falle der Versetzung in ein anderes Bundesland (Ländertausch) wird die Teilnahme am Sabbatjahr ebenfalls vorzeitig beendet.
Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 11. Oktober 1996 über die Erweiterung der Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach
§ 88 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG (Sabbatjahr) außer Kraft.
In Vertretung
Dr. Ralf Stegner
Anlage
Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen!
________________ ________________
Name, Vorname Schule
_________________________ _________________
Amtsbezeichnung, Personal-Nr. Privatanschrift mit Tel.
An das
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
des Landes Schleswig-Holstein Gartenstraße 6
24103 Kiel
Stellungnahme der Schule: _____________________
Stellungnahme des Schulamtes:_____________________
Antrag auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Erlass über das Sabbatjahr für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis - Teilzeitbeschäftigung nach § 88 a Abs. 1 LBG -
Ich bitte um Teilzeitbeschäftigung nach dem o.a. Erlass.
Beginn der gewünschten Teilzeitbeschäftigung
_ Schuljahresbeginn (1. August) 20__
_ 1.2. 20__ (nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich; bitte Begründung auf gesondertem Bogen beifügen)
Dauer der gewünschten Teilzeitbeschäftigung
__ zwei Jahre, hiervon ein Jahr freigestellt
(2 Jahre mit 1/2 der Dienstbezüge)
__ drei Jahre, hiervon ein Jahr freigestellt
(3 Jahre mit 2/3 der Dienstbezüge)
__ vier Jahre, hiervon ein Jahr freigestellt
(4 Jahre mit 3/4 der Dienstbezüge)
__fünf Jahre, hiervon ein Jahr freigestellt
(5 Jahre mit 4/5 der Dienstbezüge)
__ sechs Jahre, hiervon ein Jahr freigestellt (6 Jahre mit 5/6 der Dienstbezüge)
__ sieben Jahre, hiervon ein Jahr freigestellt
(7 Jahre mit 6I7 der Dienstbezüge)
Höhe der gewünschten - zu unterrichtenden - Stundenzahl
Die Besoldung (Teilzeitbescheid) richtet sich dabei nach dem gewählten Sabbatjahr-Modell.
__ Beibehaltung der bisherigen Stundenzahl
__ Ermäßigung um __ Stunden - also von derzeit __ Stunden auf __Stunden
__ Erhöhung um __ Stunden auf __ Stunden - also von derzeit Stunden auf __ Stunden.
Es handelt sich um
__ einen erstmaligen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung
__ eine Fortsetzung der bisherigen Teilzeitbeschäftigung (die erstmalige Teilzeitbewilligung galt ab dem 1. August 19 __).
Ich unterrichte zur Zeit folgende Fächer: __________________________________________________________
__________________________________________________________
Ich erkläre, dass ich während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten verzichte und dass ich entgeltliche Tätigkeiten nach § 82 (1) LBG nur in dem Umfang ausüben werde, wie ich sie bei
Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.
Ich bin darüber unterrichtet, dass ich grundsätzlich die anfallenden teilbaren außerunterrichtlichen Aufgaben (wie z.B. Schulverwaltungsaufgaben, Elternbetreuung, Wandertage, Schulfeste, Betreuung von Betriebspraktika usw.) ohne besondere Vergütung mit zu übernehmen habe. Die nichtteilbaren Aufgaben der Konferenzen und Fortbildungsveranstaltungen sind ohne besondere Vergütung oder Entlastung im vollen Umfang wahrzunehmen.
Mir ist bekannt, dass auch bei dem hier vorliegenden Modell der Teilzeitbeschäftigung sich der Ruhegehaltsatz vermindern kann.
______________ ____________________
Datum Unterschrift
Bitte von der allgemeinen regelmäßigen (ggf. als Teilzeitbeschäftigung bewilligten) Pflichtstundenzahl ausgehen!
Die Vorgriffsstunde sowie Ermäßigungen für Schwerbehinderte oder aus gesundheitlichen Gründen oder aus anderen Gründen (Ausgleichsstunden) bleiben hier außer Betracht.
Die durchschnittliche Pflichtstundenzahl wehrend des Bewilligungszeitraumes darf nicht weniger als die Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl betragen.
Stand: Oktober 1999
Merkblatt
über das Sabbatjahr für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis
- Teilzeitbeschäftigung nach § 88 a Abs. 1 LBG -
(NBl.MBWFK.Schl.-H. 1998 S. 505)
1 Sabbatjahr - eine Alternative?
Die Landesregierung misst dem Thema Arbeitszeitflexibilisierung im Zusammenhang mit der Modernisierung der öffentlichen
Verwaltung einen hohen Stellenwert bei. Flexible Arbeitszeiten werden dem veränderten gesellschaftlichen Zeitverständnis gerecht, das durch ein stetig wachsendes Bedürfnis nach mehr Zeitsouveränität als Merkmal für Lebensqualität gekennzeichnet ist. Variable Arbeitszeitstrukturen ermöglichen Ihnen, die Arbeitszeit nach Ihren eigenen Vorstellungen mitzubestimmen, und
erweitern so Ihre individuellen Gestaltungsmöglichkeiten. Das Sabbatjahr als Alternative zu den konventionellen Teilzeitmustern bietet Ihnen eine wichtige zusätzliche Gestaltungsvariante, die sich an Ihren Bedürfnissen orientiert.
2 Was ist das Sabbatjahr?
Das Sabbatjahr ist eine besondere, zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung mit einer Arbeits- und einer Freistellungsphase. Das Freistellungsjahr wird über einen längeren Zeitraum "angespart", indem in den ersten Jahren die Arbeitsleistung bei anteilig gekürzten Bezügen erbracht wird. Am Ende liegt dann die beschäftigungsfreie Zeit unter Fortzahlung der gekürzten Bezüge.
3 Mit welchen Varianten ist das Sabbatjahr möglich?
Als Lehrkraft im Beamtenverhältnis haben Sie folgende Varianten zur Auswahl:
2 Jahre einer Teilzeitbeschäftigung mit 1/2 der Dienstbezüge, wobei Sie 1 Jahr vollbeschäftigt sind und 1 Jahr völlig freigestellt werden;
3 Jahre einer Teilzeitbeschäftigung mit 2/3 der Dienstbezüge, wobei Sie 2 Jahre
vollbeschäftigt sind und 1 Jahr völlig freigestellt werden;
5 Jahre einer Teilzeitbeschäftigung mit 4/5 der Dienstbezüge, wobei Sie 4 Jahre vollbeschäftigt sind und 1 Jahr
völlig freigestellt werden;
6 Jahre einer Teilzeitbeschäftigung mit 5/6 der Dienstbezüge, wobei Sie 5 Jahre vollbeschäftigt sind und 1 Jahr völlig freigestellt werden;
7 Jahre einer Teilzeitbeschäftigung mit 6l7 der Dienstbezüge, wobei Sie 6 Jahre vollbeschäftigt sind und 1 Jahr völlig freigestellt werden.
Wenn Sie bereits teilzeitbeschäftigt sind, gelten diese Modelle sinngemäß. Jedoch darf der Umfang der Teilzeitbeschäftigung während des gesamten Bewilligungszeitraumes einschließlich der Freistellungsphase die Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl nicht unterschreiten. Möglicherweise kommen für Sie daher nicht alle Modelle in Frage. Einzelheiten
hierzu entnehmen Sie bitte der beiliegenden Tabelle (Anlage 1 ).1
1 Hier nicht abgedruckt! Siehe S. 508 des Nachrichtenblattes 1999. |
4 Wann kann das Freistellungsjahr genommen werden?
Das Freistellungsjahr liegt jeweils am Ende des Antragszeitraumes.
5 Wer kann die Teilnahme am Sabbatjahr beantragen?
Derzeit können Sie die Teilnahme am Sabbatjahr nur als Lehrkraft im Beamtenverhältnis beantragen. Die Einführung des Sabbatjahres für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis wird nach Abschluss einer Vereinbarung mit DGB und DBB gesondert bekanntgegeben.
Die Teilnahme am Sabbatjahr kann nur dann bewilligt werden, wenn Ihr Freistellungsjahr vor der Vollendung Ihres 65. Lebensjahres endet. Der Bewilligung des Sabbatjahres dürfen keine dienstliche Belange entgegenstehen.
Bei Funktionsstelleninhaberinnen und -inhabern werden die unteilbaren Aufgaben der jeweiligen Funktion während des Freistellungsjahres von den Stellvertreterinnen und Stellvertretern wahrgenommen, sofern die Schulaufsicht keine andere Regelung trifft. Teile dieser Aufgaben können auch anderen Lehrkräften übertragen werden. Bei Funktionsstellen ohne Stellvertretung können die Aufgaben der Funktion im Einvernehmen anderen Lehrkräfte übertragen werden.
6 Was müssen Sie veranlassen, wenn Sie Ihr Sabbatjahr beantragen wollen?
Zur Antragstellung verwenden Sie bitte das dem Erlass beiliegende Formblatt.
Sie können Anträge auf Teilnahme am Sabbatjahr jeweils ab 1.8. eines Jahres stellen. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Teilnahme am Sabbatjahr ausnahmsweise am 1.2. eines Jahres beginnen.
Den Antrag auf Teilnahme am Sabbatjahr müssen Sie jeweils innerhalb der generell für Teilzeitanträge geltenden Termine stellen.
7 Veränderung oder vorzeitige Beendigung des Sabbatjahres
Ihre Entscheidung für ein Modell ist bindend.
Aus technischen Gründen ist während der Laufzeit eines bewilligten Sabbatjahrmodells eine Änderung der Pflichtstundenzahl oder ein Wechsel in ein anderes Modell nicht möglich. Wenn Ihnen die Fortsetzung des bewilligten Modells nicht zumutbar ist, wird die Teilnahme am Sabbatjahr vorzeitig beendet. Sie haben dann Anspruch auf Nachzahlung der entsprechenden Bezüge für den Zeitraum, in dem Sie bei geminderten Bezügen beschäftigt waren. Bei der späteren Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit wird dies entsprechend berücksichtigt.
8 Sonderfälle
--Dienstunfähigkeit (§ 56 LBG)
--Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 39 LBG)
-- Beurlaubung (§§ 88a, 88c LBG, Sonderurlaub)
--Mutterschutz/Erziehungsurlaub (§ 96 LBG)
~ Antragsruhestand (§ 54 Abs. 3 LBG)
In diesen Fällen wird grundsätzlich die Teilnahme am Sabbatjahr vorzeitig beendet.
Wenn Sie während der Freistellungsphase erkranken, verlängert sich die Freistellung vom Dienst nicht.
9 Auswirkungen auf finanzielle Leistungen
1. Besoldung
Die Besoldung wird während des Gesamtzeitraumes (2, 3, 4, 5, 6, 7 Jahre) anteilig verringert (auf 1/2, 2/3, 3/4, 4/5, 5/6, 6/7). Das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen des Grundgehaltes ist durch eine Teilzeitbeschäftigung nicht berührt. Durch das Sabbatjahr als Sonderform der Teilzeitbeschäftigung verlängern sich die Wartezeiten für Beförderungen nicht.
Infolge des progressiven Einkommensteuertarifs sind Ihre Netto-Einkommensverluste - abhängig von der Höhe des steuerpflichtigen Einkommens und der Steuerklasse - geringer als die Bruttoeinbußen.
Eine Besoldungsnachzahlung im Falle der vorzeitigen Beendigung der Teilnahme am Sabbatjahr (siehe 8) ist steuerpflichtig. Das Landesbesoldungsamt zieht hierbei die entsprechende Lohnsteuer ab. Bezieht sich die Nachzahlung auf eine Tätigkeitszeitraum von mehr als 12 Monaten, kann eine Minderung der Lohnsteuer nach dem Einkommensteuergesetz in Betracht kommen.
2. Kindergeld
Die Zahlung von Kindergeld richtet sich nach den §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes.
3. Vermögenswirksame Leistung
Die vermögenswirksame Leistung beträgt die Hälfte des Ihnen zustehenden Betrages (also bis zu einem Einkommen von 1.900 DM = 13,- DM, darüber 6,50 DM - § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen).
4. "Weihnachtsgeld"
Die jährliche Sonderzuwendung ("Weihnachtsgeld") wird Ihnen anteilig gewährt. Maßgebend sind Ihre rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember (Stichtag - § 10 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung - SZG).
5. Urlaubsgeld
Das jährliche Urlaubsgeld wird Ihnen anteilig gewährt (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes - UrIGG). Maßgeblich sind Ihre rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli (Stichtag - § 5 UrIGG).
6. Jubiläumszuwendung
Die Jubiläumszuwendung wird Ihnen während einer Teilzeitbeschäftigung ungekürzt gewährt; das Jubiläumsdienstalter wird nicht hinausgeschoben.
7. Beihilfen
Beihilfen werden Ihnen für den gesamten Zeitraum, also einschließlich des Freistellungsjahres, gewährt.
10 Auswirkungen auf andere Rechte
1. Beamtenlaufbahn
Eine Teilzeitbeschäftigung hat grundsätzlich keine laufbahnrechtlichen Auswirkungen.
2. Nebentätigkeit
Während der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten nicht zulässig. Andere entgeltliche Tätigkeiten nach § 82 Abs. 1 LBG dürfen Sie nur in dem Umfang ausüben, wie Sie sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnten.
3. Fortbildung während des Freistellungsjahres
Nach § 66 LBG sind Sie als beamtete Lehrkraft durch die allgemeinen Dienst- und Treuepflichten auch zur Fortbildung verpflichtet. Eine über § 66 LBG hinausgehende Verpflichtung zur Fortbildung ist mit der Freistellung nicht verbunden.
4. Versorgung
Auch bei dem hier vorliegenden Modell der Teilzeitbeschäftigung kann sich der Ruhegehaltssatz vermindern.
7 Auskünfte erteilt ausschließlich Ihr zuständiges Personalreferat im Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, Gartenstraße 6, 24103 Kiel.
Merkblatt über die Erweiterung der Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung nach § 88 a Abs. 1 Nr. 1 LBG (Sabbatjahr) (NBLMBWFK.Schl.-H.
2000 S. 136)
Falsche Fassung!
I. Sabbatjahr - eine Alternative?
Die Landesregierung misst dem Thema Arbeitszeitflexibilisierung im Zusammenhang mit der Modernisierung der öffentlichen Verwaltung einen hohen Stellenwert bei. Flexible Arbeitszeiten werden dem veränderten gesellschaftlichen Zeitverständnis gerecht, das durch ein stetig wachsendes Bedürfnis nach mehr Zeitsouveränität als Merkmal für Lebensqualität gekennzeichnet ist. Variable Arbeitszeitstrukturen ermöglichen Ihnen, die Arbeitszeit nach Ihren eigenen Vorstellungen mitzubestimmen, und erweitern so Ihre individuellen Gestaltungsmöglichkeiten. Die Landesregierung ist daher bestrebt, verschiedene Formen flexibler Arbeitszeit zu. ermöglichen. Das Sabbatjahr als Alternative zu den typischen Teilzeitmustern bietet Ihnen eine wichtige zusätzliche Gestaltungsvariante, die sich an Ihren Bedürfnissen orientiert.
II. Was ist das Sabbatjahr?
Das Sabbatjahr stellt eine Variante der Teilzeitbeschäftigung dar, deren Besonderheit darin besteht, dass der Anteil, um den die Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einem längeren beschäftigungsfreien Zeitraum zusammengefasst wird. Es gliedert sich in eine Arbeits- und eine Freistellungsphase. Die Freistellungsphase wird über einen längeren Zeitraum "angespart", indem über bestimmte Zeit (in der Regel mehrere Jahre) die volle Arbeitsleistung bei anteilig gekürzten Bezügen erbracht wird. Am Ende liegt dann die beschäftigungsfreie Zeit unter Fortzahlung der gekürzten Bezüge.
III. Mit welchen Varianten ist das Sabbatjahr möglich?
§ 88 Abs. 5 LBG bestimmt lediglich, dass die Teilzeitarbeit längstens über einen Zeitraum bis zu sieben Jahre gewährt werden kann. Ihnen stehen also in diesem Rahmen in Absprache mit Ihrer Dienststelle zahlreiche Möglichkeiten offen. Ggf. hat das für Sie zuständige Ministerium einen bestimmten Rahmen oder bestimmte Modelle vorgegeben. Möglich wäre z.B.:
· zwei Jahre Teilzeitbeschäftigung mit 1/2 der Dienstbezüge, wobei Sie ein Jahr vollbeschäftigt sind und ein Jahr völlig freigestellt werden oder
· sieben Jahre Teilzeitbeschäftigung mit 6/7 der Dienstbezüge, wobei Sie sechs Jahre vollbeschäftigt sind und ein Jahr völlig freigestellt werden.
Denkbar sind aber auch Modelle, bei denen die Freistellungsphase weniger als ein Jahr beträgt. Die Arbeits- und Freistellungsphase sollte aber immer volle Monate umfassen und am Monatsanfang beginnen. In jedem Fafl muss das angestrebte Modell aber mit den dienstlichen Belangen vereinbar sein,
Wenn Sie bereits teilzeitbeschäftigt sind, können Sie in Absprache mit Ihrer Dienststelle ebenfalls das Sabbatjahr wählen, sofern die Teilzeitbeschäftigung dann nicht 50% der regelmäßigen Arbeitszeit unterschreitet.
IV. Wer kann die Teilnahme am Sabbatjahr beantragen?
Antragsberechtigt ist grundsätzlich jede Beamtin und jeder Beamte. Neben den Voraussetzungen des § 88 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG (arbeitsmarktpolitische Teilzelt) ist Folgendes zu beachten:
· Ihre Freistellungsphase muss vor der Vollendung Ihres 65. Lebensjahres beendet sein.
· Die allgemeinen Höchstfristen des § 88 a LBG sind zu beachten.
· Dienstliche Belange dürfen dem Sabbatjahr nicht entgegenstehen.
V. Veränderung oder vorzeitige Beendigung des Sabbatjahres
Ihre Entscheidung für ein Modell ist verbindlich. Auch bei diesem Modell der Teilzeitbeschäftigung ist eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des jeweiligen Bewilligungszeitraumes nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig.
In folgenden Sonderfällen
· Dienstunfähigkeit (§ 54 Abs. 1, § 56 LBG)
· Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 39 LBG)
· Beurlaubung (§§ 88 a, 95 a, 105 Abs. 3 LBG)
· Mutterschutz / Erziehungsurlaub (§ 96 LBG)
· Antragsruhestand (§ 54 Abs. 4 LBG)
wird die Teilnahme am Sabbatjahr grundsätzlich vorzeitig beendet. Es besteht dann ein Anspruch auf Nachzahlung der entsprechenden Bezüge für den Zeitraum, in dem Sie bei geminderten Bezügen beschäftigt waren. Bei der späteren Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit wird dies entsprechend berücksichtigt. Wenn Sie während der Freistellungsphase erkranken, verlängert sich die Freistellung vom Dienst nicht.
VI. Welche Auswirkungen hat eine solche Teilzeitbeschäftigung?
1. Finanzielle Leistungen:
1.1. Bei der Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt (§ 6 BBesG). Infolge des progressiven Einkommensteuertarifs sind Ihre Netto= Einkommensverluste - abhängig von der Höhe des steuerpflichtigen Einkommens und der Steuerklasse - geringer als die Bruttoeinbußen.
Eine Besoldungsnachzahlung im Falle der vorzeitigen Beendigung der Teilnahme am Sabbatjahr ist steuerpflichtig. Das Landesbesoldungsamt zieht hierbei die entsprechende Lohnsteuer ab. Bezieht sich die Nachzahlung auf einen Tätigkeitszeitraum
von mehr als zwölf Monaten, kann eine Minderung der Lohnsteuer nach dem Einkommensteuergesetz in Betracht kommen.
Die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung hat keine nachteiligen Folgen auf das Besoldungsdienstalter (§ 28 BBesG).
1.2 Während des gesamten Zeitraumes der Teilzeitbeschäftigung, also einschließlich der Freistellungsphase, werden Beihilfen uneingeschränkt gewährt (§ 95 Abs. 2 LBG i.V.m. den Beihilferichtlinien).
1.3 Das jährliche Urlaubsgeld wird im gleichen Umfang wie die Arbeitszeit verringert, wenn zu Beginn des Monats Juli wegen Teilzeitbeschäftigung herabgesetzten Bezüge gezahlt werden (§§ 4 und 5 UrIGG).
1.4 Vermögenswirksame Leistungen des Dienstherrn werden bei Teilzeitbeschäftigung zur Hälfte gewährt (§ 2 des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen).
1.5 Die jährliche Sonderzuwendung ("Weihnachtsgeld") wird bei Teilzeitbeschäftigten unter Zugrundelegung der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge gewährt. Der Sonderbetrag für Kinder wird voll gewährt (§§ 8 und 10 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung).
1.6 Kindergeld wird in voller Höhe weiter gewährt (§§ 62 ff. des Einkommenssteuergesetzes).
1.7 Die Frage nach den Auswirkungen auf die Versorgung kann nicht generell beantwortet werden, sondern richtet sich nach Ihren persönlichen Verhältnissen. Durch die Teilzeitbeschäftigung vermindert sich der Ruhegehaltssatz, da die Teilzeitbeschäftigung nur anteilig entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet wird (§ 6 des Beamtenversorgungsgesetzes).
2. Andere Auswirkungen:
2.1 Laufbahnrechtlich wirkt sich die Teilzeitbeschäftigung nicht nachteilig auf die Berechnung der Dienstzeiten aus.
2.2 Beim Jubiläumsdienstalter werden Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung wie Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung angerechnet; die Jubiläumszuwendung wird Ihnen ungekürzt gewährt.
2.3 Entgeltliche Nebentätigkeiten dürfen Sie während der Dauer des Bewilligungszeitraumes nur in beschränktem Umfang ausüben (§ 88 a Abs. 2 LBG).
VII. Was müssen Sie nun tun, wenn Sie von dem Angebot Gebrauch machen wollen?
Zunächst sollten Sie sich mit Ihrer oder Ihrem Vorgesetzten und Ihren Kolleginnen und Kollegen abstimmen. Dann stellen Sie bei Ihrem Personalreferat einen formlosen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung nach § 88 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 88 Abs. 5 LBG. Darin legen Sie den Zeitraum, für den Sie teilzeitbeschäftigt sein möchten (bis zu sieben Jahre), und den Zeitraum, für den Sie
freigestellt werden möchten, fest.
Ihren Antrag sollten Sie möglichst frühzeitig bei Ihrem Personalreferat stellen, damit die entsprechenden Schritte zur Umsetzung problemlos erfolgen können.
Nähere Auskünfte gibt Ihnen das Personalreferat Ihrer Dienststelle.
NBLMBWFK.Schl.-H. 2000 S. 137
Sabbatjahr für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis - Berichtigung
(NBI.MBWFK.Schl.-H. 2000 S. 216)
Im NBI. 3/2000 vom 22. Februar 2000 ist auf Seite 136 versehentlich ein falsches Merkblatt veröffentlicht worden. Nachfolgend wird das richtige Merkblatt abgedruckt.
Merkblatt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für eine Teilzeitbeschäftigung in Form eines Sabbatjahres
1. Was ist ein Sabbatjahr?
Das Sabbatjahr ist eine besondere, zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung mit einer mehrjährigen Arbeits- und einer einjährigen Freistellungsphase (Regelfall). Das Freistellungsjahr wird über einen längeren Zeitraum "angespart", indem in den ersten Jahren die Arbeitsleistung bei anteilig gekürzten Bezügen erbracht wird. Am Ende des Gesamtzeitraumes liegt ein arbeitsfreies Jahr unter Fortzahlung der gekürzten Bezüge.
2. Gestaltung des Sabbatjahres
Varianten eines Sabbatjahres (Regelfälle):
- Vierjährige Teilzeitbeschäftigung in Form von dreijähriger Vollbeschäftigung und einjähriger Freistellung,
- fünfjährige Teilzeitbeschäftigung in Form von vierjähriger Vollbeschäftigung und einjähriger Freistellung,
- sechsjährige Teilzeitbeschäftigung in Form von fünfjähriger Vollbeschäftigung und einjähriger Freistellung,
- siebenjährige Teilzeitbeschäftigung in Form von sechsjähriger Vollbeschäftigung und einjähriger Freistellung.
Im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern sind im Rahmen der Vertragsfreiheit auch andere Vereinbarungen zulässig.
Das Freistellungsjahr liegt am Ende des Gesamtzeitraums: Es ist zusammenhängend in Anspruch zu nehmen. Lehrkräfte können das Freistellungsjahr nur während eines Schuljahres nehmen.
3. Wer kann die Teilnahme am Sabbatjahr beantragen?
Das Angebot eines Sabbatjahres richtet sich an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Land in einem unbefristeten, sich nach dem BAT, MTArb bzw. MTW bestimmenden Arbeitsverhältnis stehen.
Für bereits teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt das Angebot sinngemäß mit der Einschränkung, dass durch die Teilnahme am Sabbatjahr die Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung nicht unterschritten werden dürfen, damit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geltungsbereich der Manteltarifverträge verbleiben. Anträgen auf Teilnahme am Sabbatjahr wird entsprochen, soweit dringende personalwirtschaftliche und betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Die Rechte der Personalräte, der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten bleiben unberührt.
4. Was müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer veranlassen, wenn sie eine Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres beantragen wollen?
Das Sabbatjahr ist im üblichen Verfahren bei der zuständigen Personalstelle als Teilzeitbeschäftigung zu beantragen.
Einzelfragen sollten vorab mit den Fach- und Dienstvorgesetzten geklärt werden:
Z.B. gibt es dienstliche Gründe, die der einjährigen Freistellung vom Dienst in bestimmten Zeiträumen entgegenstehen (z.B. Abschuss eines Projektes, eines Baus, eines großen Planungsvorhabens, Zusammentreffen der Freizeitphasen für mehrere Sabbatjahrteilnehmer/innen usw). Ist voraussichtlich gewährleistet, auf denselben Arbeitsplatz zurückkehren zu können (darüber wird mehrere Jahre vor der tatsächlichen Rückkehr häufig keine Auskunft gegeben werden können)? Ein Anspruch auf Rückkehr auf denselben Arbeitsplatz besteht allerdings nicht.
5. Veränderungen, vorzeitige Beendigung
Eine Veränderung der vereinbarten Form des Sabbatjahres ist nur im Ausnahmefall im Einvernehmen mit der zuständigen Personalstelle möglich. Dies gilt auch für eine vorzeitige Beendigung des Sabbatjahres, wenn das Arbeitsverhältnis fortgeführt wird.
In den Fällen der vorzeitigen Beendigung des Sabbatjahres oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Sabbatjahres (z.B. nach § 59 BAT wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) erfolgt eine Nachzahlung der Vergütung für den Zeitraum, in dem die gezahlte Vergütung nicht der erbrachten Arbeitsleistung entsprach. Im Todesfall steht dieser Anspruch den Erben zu.
Die steuerliche bzw. sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Nachzahlung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Für die Zusatzversorgung ist die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder maßgebend. Dabei ist zu beachten, dass die Zuordnung der Nachzahlung abweichend von dem Sozialversicherungsrecht geregelt ist.
6. Sonderfälle
Die Inanspruchnahme eines Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz führt nicht zur Beendigung des Sabbatjahres, hemmt jedoch den Lauf der Arbeitsphase bzw. des Freistellungsjahres. Nach Beendigung des Erziehungsurlaubs wird die Arbeitsphase bzw. das Freistellungsjahr fortgesetzt.
Demgegenüber beendet jedoch die Inanspruchnahme eines Sonderurlaubs unter Verzicht auf die Bezüge (z.B. nach § 50 Abs. 2 BAT aus familiären Gründen) das Sabbatjahr.
7. Nebentätigkeit
Dem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung darf nur entsprochen werden, wenn die Beschäftigten sich verpflichten, während des Bewilligungszeitraumes
berufliche Verpflichtungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 80 bis 82 LBG den
vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.
8. Arbeits-, tarif- und versicherungsrechtliche Auswirkungen
8.1 Vergütung
Die Vergütung wird während des Gesamtzeitraumes entsprechend dem Umfang der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung verringert (auf 3/4, 4/5, 5/6 oder 6/7 bzw.
entsprechend der vereinbarten Sonderregelung).
Die Inanspruchnahme des Freistellungsjahres führt weder zu einem Hinausschieben der Lebensaltersstufen der Grundvergütung noch zu einer Verlängerung von Bewährungs- oder Tätigkeitszeiten.
Infolge der Steuerprogression sind die Nettoeinkommensverluste - abhängig von der Höhe des steuerpflichtigen Einkommens und der Steuerklasse - geringer als die Bruttoeinbußen.
8.2 Zuwendung
Die Zuwendung ("Weihnachtsgeld") wird entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung in jedem Jahr anteilig gezahlt. Maßgebend ist der Umfang der Arbeitszeit im Monat September eines jeden Jahres.
8.3 Urlaubsgeld
Das Urlaubsgeld verringert sich in jedem Jahr entsprechend dem Umfang der Arbeitszeit. Maßgebend ist der Umfang der Arbeitszeit am 1. Juli eines jeden Jahres.
8.4 Jubiläumszuwendung
Die Jubiläumszuwendung wird auch während einer Teilzeitbeschäftigung in voller Höhe gewährt; das Jubiläumsdienstalter wird nicht hinausgeschoben.
8.5 Vermögenswirksame Leistungen
Die vermögenswirksame Leistungen werden während des gesamten Zeitraumes anteilig nach dem Maß der vereinbarten Arbeitszeit gezahlt.
8.6 Beihilfen
Im Rahmen der beihilferechtlichen Bestimmungen erhalten Beihilfeberechtigte für beihilfefähige Aufwendungen, die während der Arbeits- und Freistellungsphase entstehen, eine dem Maß ihrer Teilzeitbeschäftigung entsprechende anteilige Beihilfe (siehe auch ergänzende Hinweise zur Sozialversicherung).
8.7 Kindergeld
Das Kindergeld wird weiterhin in voller Höhe gezahlt.
8.8 Beschäftigungszeit/Dienstzeit
Der Gesamtzeitraum des Sabbatjahres wird als Sonderform einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang als Beschäftigungs- bzw. Dienstzeit berücksichtigt.
8.9 Arbeitsunfähigkeit
Eine während der Arbeitsphase (Ansparphase) eintretende Arbeitsunfähigkeit, die die jeweilige Entgeldfortzahlungsfrist überschreitet, hat Auswirkungen auf die individuelle Gestaltung des Sabbatjahrmodells.
Dabei kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer unter den zu 2.5 genannten Varianten wählen.
Beispiel zu Punkt a)
Bei einem Sabbatjahrmodell mit drei Jahren Vollzeitarbeit und einem Jahr Freistellung (durchschnittlich 75 v.H. Arbeitsleistung) führen drei Monate, in denen der Arbeitnehmer nach Ablauf der Entgeldfortzahlungsfrist arbeitsunfähig ist (Ausfallmonate), zu einer Verkürzung der Freistellungsphase um einen Monat. Der Arbeitnehmer muss die Arbeit dann bereits nach drei Jahren und elf Monaten wieder aufnehmen.
Beispiel zu Punkt b)
In dem o.g. Beispiel würde das Sabbatjahrmodell dann insgesamt vier Jahre und drei Monate laufen. Der Arbeitnehmer erhielte dann z.B. in den ersten drei Monaten nach der Beendigung der Freistellungsphase für seine volle Arbeitsleistung nur 75 v.H. als Bezüge.
Beispiel zu Punkt c)
[n dem o.g. Beispiel mit durchschnittlich 75 v.H. Arbeitsleistung und drei Ausfallmonaten in der zunächst dreijährigen Arbeitsphase müsste der Arbeitnehmer 0,75 Monate nacharbeiten; in dem gleichen Umfang würde sich die Freistellungsphase verkürzen. Der Gesamtzeitraum von 48 Monaten bestünde dann aus 33,75 Monaten Arbeitsphase, 11,25 Monaten Freistellungsphase und drei Monaten Ausfallzeiten.
Sollte die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nach Ablauf der Freizeitphase arbeitsunfähig sein, gilt der erste Tag, an dem sie/er die Arbeit wieder hätte aufnehmen müssen, als Beginn für die Berechnung der Fortzahlungsfrist im Krankheitsfall
(vgl. § 37 BAT).
8.10 Erholungsurlaub
Wegen des Freistellungsjahres erfolgt keine Kürzung der Dauer des Erholungsurlaubs. Ein vor Beginn des Freistellungsjahres noch bestehender und nicht erfüllter Urlaubsanspruch kann jedoch unter Umständen verfallen. Der Antritt des Erholungsurlaubs sollte daher unter Beachtung der tariflichen Übertragungsfristen geplant werden. Die Urlaubsvergütung bemisst sich nach der Vergütung aus der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung.
8.11 Mutterschutz
Während der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz wird der Lauf des Sabbatjahres gehemmt.
Fällt die Schutzfrist in die Arbeitsphase, schiebt sich deren Ablaufzeitpunkt um die Zeit der Schutzfrist hinaus. Das Freistellungsjahr beginnt entsprechend später.
Fällt die Schutzfrist in das Freistellungsjahr, schiebt sich ebenfalls dessen Ablaufzeitpunkt um die Zahl der Schutzfrist hinaus.
Während der Schutzfristen ist für die Berechnung des Arbeitsentgelts nach § 11 Mutterschutzgesetz bzw. des Zuschusses nach § 14 Mutterschutzgesetz entsprechend der vereinbarten Teilzeitarbeit ein gemindertes Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.
8.12 Erziehungsurlaub
Während eines Erziehungsurlaubs wird der Lauf des Sabbatjahres gehemmt.
Fällt der Erziehungsurlaub in das Freistellungsjahr, schiebt sich dessen Ablaufzeitpunkt um die Zeit des Erziehungsurlaubs hinaus.
8.13 Sozialversicherung
Nach den Bestimmungen des SGB IV - § 7 in der Fassung des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6. April 1998 wird das Freistellungsjahr einer Beschäftigung mit
Arbeitsentgelt gleichgesetzt. Das Beschäftigungsverhältnis besteht somit fort. Damit ist auch in der Freizeitphase der Krankenversicherungsschutz gewährleistet. Bei Arbeitnehmern, die vor Inanspruchnahme des Sabbatjahres wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei waren, kann von dem Tag an Krankenversicherungspflicht eintreten, von dem an das geringere Arbeitsentgelt gezahlt wird. Auf die Möglichkeit, abhängig vom jeweiligen Einzelfall einen Antrag auf Befreiung im Sinne von § 8 SGB V zu stellen, wird hingewiesen.
In der Rentenversicherung gibt es hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung während des Gesamtzeitraumes des Sabbatjahres keine Besonderheiten. Sowohl für die Dauer der Beschäftigung als auch für die der Freistellungsphase besteht Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. _ Die Rentenhöhe wird maßgeblich bestimmt von der Höhe des während des Erwerbslebens erzielten rentenversicherungspflichtigen Einkommens. Da eine Teilzeitbeschäftigung zu einer anteilmäßigen Reduzierung des Entgelts führt, wirkt sich dies rentenmindernd aus.
Für die Arbeitslosenversicherung gilt dasselbe wie für die Rentenversicherung (§ 25 Abs. 1 SGB III). In der Pflegeversicherung bleibt die Versicherungspflicht unberührt.
8.14 Zusatzversorgung (VBL)
Für die Gesamtversorgung durch die VBL gilt nach der VBL-Satzung Entsprechendes wie für die Rentenversicherung. Dabei wird der Vomhundertsatz der Gesamtversorgung entsprechend den Regelungen bei Teilzeitbeschäftigung herabgesetzt. Es wird ggf. empfohlen, über die finanziellen Auswirkungen dieser besonderen Form der Teilzeitvereinbarung eine Auskunft bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder einzuholen.
9. Rückkehr bzw. Einsatz nach Ablauf des Sabbatjahres
Sofern personalwirtschaftliche oder dienstliche Belange es erfordern, können die aus dem Freistellungsjahr zurückkehrenden Bediensteten im arbeitsvertraglich zulässigen Rahmen auch auf einem anderen Arbeitsplatz als dem bisherigen bei derselben Dienststelle eingesetzt werden. Der Arbeitgeber hat die Frage der weiteren Verwendung spätestens drei Monate vor Ablauf des Freistellungsjahres mit der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer zu erörtern.
10. Auskünfte und Beratung
In diesem Informationsblatt kann nicht auf alle rechtlichen Aspekte, arbeitsorganisatorischen Planungen vor Ort usw. eingegangen werden. Für weitere Auskünfte steht die jeweilige Personalstelle zur Verfügung.
11. Kollisionsmöglichkeiten zwischen der Sabbatjahrregelung und dem Altersteilzeittarifvertrag
Die Inanspruchnahme der Regelungen des Sabbatjahres kann dazu führen, dass die Beschäftigten nicht mehr unter den Geltungsbereich des Altersteilzeittarifvertrages fallen. Bei einer Teilnahme am Sabbatjahr besteht die Möglichkeit, dass die erforderlichen 1.080 Kalendertage Vollbeschäftigung in den letzten fünf Jahren vor Beginn einer Altersteilzeitbeschäftigung nicht mehr erfüllt werden können. Beschäftigte, deren vertraglich vereinbarte Sabbatjahreregelung über das 55. Lebensjahr hinaus reicht, sollten die Auswirkungen auf eine mögliche Inanspruchnahme von Altersteilzeit mit der zuständigen Personalverwaltung erörtern.