Sabbatjahr | Seite drucken |
Erweiterung
der Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung
nach § 88 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG (Sabbatjahr)
Erlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 1 1 . Oktober 1996
- III 140 a - 0331 .0.-1 - ( NBI. MBWFK.Schl.-H. 1996 S. 423)
Aufgehoben!
Im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Finanzen und
Energie wird gemäß §
88 Abs. 5 Satz 2 LBG bestimmt:
1. Lehrkräften im Beamtenverhältnis wird unter den Voraussetzungen des §
88 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung in
der Weise geboten, daß sie je nach Antrag für die Dauer von
1.1 vier Jahren eine Teilzeitbeschäftigung mit drei Viertel der Dienstbezüge
eingehen und hierbei drei Jahre vollbeschäftigt sind und ein Jahr völlig
freigestellt werden;
1.2 fünf Jahren eine Teilzeitbeschäftigung mit vier Fünftel der Dienstbezüge
eingehen und hierbei vier Jahre vollbeschäftigt sind und ein Jahr völlig
freigestellt werden;
1.3 sechs Jahren eine Teilzeitbeschäftigung mit fünf Sechstel der
Dienstbezüge eingehen und hierbei fünf Jahre vollbeschäftigt sind und ein
Jahr völlig freigestellt werden;
1.4 sieben Jahren eine Teilzeitbeschäftigung mit sechs Siebentel der
Dienstbezüge eingehen und hierbei sechs Jahre vollbeschäftigt sind und ein
Jahr völlig freigestellt werden.
Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte gelten die o.g. Teilzeitmodelle
sinngemäß. Allerdings darf die Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl
nicht unterschritten werden.
Schulleiterinnen und Schulleiter und deren Stellvertreterinnen und
Stellvertreter, Oberstufenleiterinnen und Oberstufenleiter sowie vergleichbare
Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleninhaber können ebenfalls am
Sabbatjahr teilnehmen, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Während
des Freistellungsjahres werden die unteilbaren Aufgaben der jeweiligen Funktion
von den Stellvertreterinnen und Stellvertretern wahrgenommen, sofern die
Schulaufsicht keine andere Regelung trifft. Teile dieser Aufgaben können auch
anderen Lehrkräften übertragen werden. Bei Funktionsstellen ohne
Stellvertretung können die Aufgaben der Funktion im Einvernehmen anderen
Lehrkräften übertragen werden.
Das Freistellungsjahr liegt jeweils am Ende des Antragszeitraumes.
Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung ist nur unter den
Voraussetzungen des § 88 a Abs. 2 Satz 4 LBG möglich.
2. Zur Antragstellung ist das beiliegende Formblatt (Anlage 1) zu verwenden.
Anträge auf Teilnahme am Sabbatjahr können jeweils nur ab Beginn eines
Schuljahres gestellt werden. Sie sind jeweils innerhalb der generell für
Teil-zeitenträge geltenden Termine zu stellen.
3. Die Teilnahme am Sabbatjahr kann nur dann bewilligt werden, wenn das
Freistellungsjahr vor der Vollendung des 65. Lebensjahres endet.
4. Beihilfen werden für den gesamten Zeitraum, also einschließlich des
Freistellungsjahres, gewährt.
5. Bei Antritt eines Erziehungsurlaubs wird die Teilnahme am Sabbatjahr für den
beantragten Zeitraum grundsätzlich unterbrochen. Nach Rückkehr wird die
Teilnahme am Sabbatjahr entsprechend dem bewilligten Modell fortgesetzt.
6. Bei vorzeitiger Beendigung der Teilnahme am Sabbatjahr besteht ein Anspruch
auf Nachzahlung der bis dahin nicht ausgezahlten Bezüge.
Fälle vorzeitiger Beendigung der Teilnahme am Sabbatjahr sind grundsätzlich
solche, die zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führen (§
39 LBG). Im Falle der Versetzung in ein anderes Bundesland (Ländertausch)
wird die Teilnahme am Sabbatjahr ebenfalls vorzeitig beendet.
Der Erlaß der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport vom 18.
Mai 1995 - III 140 a -0331.0.-1 - (NBI. MWFK/ MFBWS. Schl.-H. S. 246) wird
aufgehoben.
In Vertretung
der Staatssekretärin
Klaus Karpen
Antragsformular
zum Sabbatjahr:
Bitte Benutzen Sie das Formblattdruckprogramm!
(Erscheint: Anfang 1997!)
Merkblatt
über die Erweiterung der Möglichkeiten einer
Teilzeitbeschäftigung nach § 88 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG
(Sabbatjahr)
S. 426 NBI.MBWFK.Schl.-H. 1996
1 Sabbatjahr - eine Alternative?
Die Landesregierung mißt dem Thema Arbeitszeitflexibilisierung im Zusammenhang
mit der Modernisierung der öffentlichen Verwaltung einen hohen Stellenwert bei.
Flexible Arbeitszeiten werden dem veränderten gesellschaftlichen
Zeitverständnis gerecht, das durch ein stetig wachsendes Bedürfnis nach mehr
Zeitsouveränität als Merkmal für Lebensqualität gekennzeichnet ist. Variable
Arbeitszeitstrukturen ermöglichen Ihnen, die Arbeitszeit nach Ihren eigenen
Vorstellungen mitzubestimmen, und erweitern so Ihre individuellen
Gestaltungsmöglichkeiten. Das Sabbatjahr als Alternative zu den konventionellen
Teilzeitmustern bietet Ihnen eine wichtige zusätzliche Gestaltungsvariante, die
sich an Ihren Bedürfnissen orientiert.
2 Was ist das Sabbatjahr?
Das Sabbatjahr ist eine besondere, zeitlich befristete Form der
Teilzeitbeschäftigung mit einer Arbeits- und einer Freistellungsphase. Das
Freistellungsjahr wird über einen längeren Zeitraum "angespart",
indem in den ersten Jahren die Arbeitsleistung bei anteilig gekürzten Bezügen
erbracht wird. Am Ende liegt dann die beschäftigungsfreie Zeit unter
Fortzahlung der gekürzten Bezüge.
3 Mit welchen Varianten ist das Sabbatjahr möglich?
Wenn Sie Lehrkraft im Beamtenverhältnis sind, haben Sie - je nach Antrag -
unter den Voraussetzungen des § 88 a LBG folgende Varianten zur Auswahl:
4 Jahre einer Teilzeitbeschäftigung mit 3/4 der Dienstbezüge, wobei Sie 3
Jahre vollbeschäftigt sind und
1 Jahr völlig freigestellt werden;
5 Jahre einer Teilzeitbeschäftigung mit 4/5 der Dienstbezüge, wobei Sie 4
Jahre vollbeschäftigt sind und
1 Jahr völlig freigestellt werden;
6 Jahre einer Teilzeitbeschäftigung mit 5/6 der Dienstbezüge, wobei Sie 5
Jahre vollbeschäftigt sind und
1 Jahr völlig freigestellt werden;
7 Jahre einer Teilzeitbeschäftigung mit 6/7 der Dienstbezüge, wobei Sie 6
Jahre vollbeschäftigt sind und
1 Jahr völlig freigestellt werden.
Wenn Sie bereits teilzeitbeschäftigt sind, gelten diese Modelle sinngemäß.
Jedoch darf Ihre durchschnittliche Pflichtstundenzahl während des
Bewilligungszeitraumes die Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl nicht
unterschreiten. Möglicherweise kommen für Sie daher nicht alle Modelle in
Frage. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte der Tabelle (Anlage 1).
Ihre Entscheidung für ein Modell ist bindend.
Sie können die Teilnahme am Sabbatjahr unter Beachtung der allgemeinen
Höchstfristen des § 88 a LBG wiederholen.
4 Wann kann das Freistellungsjahr genommen werden?
Das Freistellungsjahr liegt jeweils am Ende des Antragszeitraumes.
5 Wer kann die Teilnahme am Sabbatjahr beantragen?
Zunächst können Sie die Teilnahme am Sabbatjahr nur als Lehrkraft im
Beamtenverhältnis beantragen. Die Möglichkeiten der Einführung des
Sabbatjahres auch für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis werden zur Zeit
geprüft.
Die Teilnahme am Sabbatjahr kann nur dann bewilligt werden, wenn Ihr
Freistellungsjahr vor der Vollendung Ihres 65. Lebensjahres endet.
Die allgemeinen Höchstfristen des § 88 a LBG sind zu beachten.
Beim Sabbatjahr handelt es sich um eine Sonderform der Teilzeitbeschäftigung,
deren Voraussetzungen aufgrund der gegenwärtigen Situation in nahezu allen
Bereichen gegeben sind, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Bei
Funktionsstelleninhaberinnen und -inhabern werden die unteilbaren Aufgaben der
jeweiligen Funktion während des Freistellungsjahres von den Stellvertreterinnen
und Stellvertretern wahr-genommen, sofern die Schulaufsicht keine andere
Regelung trifft. Teile dieser Aufgaben können auch anderen Lehrkräften
übertragen werden. Bei Funktionsstellen ohne Stellvertretung können die
Aufgaben der Funktion im Einvernehmen anderen Lehrkräfte übertragen werden.
6 Was müssen Sie veranlassen, wenn Sie die Teilnahme am Sabbatjahr
beantragen wollen?
Zur Antragstellung verwenden Sie bitte das dem Erlaß beiliegende Formblatt.
Sie können Anträge auf Teilnahme am Sabbatjahr jeweils nur ab Beginn eines
Schuljahres stellen. Anträge müssen Sie jeweils innerhalb der generell für
Teilzeitanträge geltenden Termine stellen.
7. Veränderung oder vorzeitige Beendigung des Sabbatjahres
Ihre Entscheidung für ein Modell ist bindend. Nach § 88 a LBG ist auch bei
diesem Modell der Teilzeitbeschäftigung eine Änderung des Umfangs der
Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung während
der Dauer des jeweiligen Bewilligungszeitraumes nur in besonders begründeten
Ausnahmefällen mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Kultur zulässig.
8 Sonderfälle
- Dienstunfähigkeit (§ 56 LBG)
- Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 39 LBG)
- Beurlaubung
(§§ 88 a, 95 a, 105 Abs. 3 LBG) - Mutterschutz / Erziehungsurlaub (§ 96 LBG)
- Antragsruhestand (§ 54 Abs. 3 LBG)
In diesen Fällen wird grundsätzlich die Teilnahme am Sabbatjahr vorzeitig
beendet. Sie haben Anspruch auf Nachzahlung der entsprechenden Bezüge für den
Zeitraum, in dem Sie bei geminderten Bezügen beschäftigt waren. Bei der
späteren Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit wird dies entsprechend
berücksichtigt. Wenn Sie während der Freistellungsphase erkranken, verlängert
sich die Freistellung vom Dienst nicht.
9 Auswirkungen auf finanzielle Leistungen
9.1 Besoldung
Die Besoldung wird während des Gesamtzeitraumes (4, 5, 6, 7 Jahre) anteilig
verringert (auf 3/4, 4/5, 5/6, 6/7). Der Zweijahresabstand für das Aufsteigen
in den Dienstaltersstufen des Grundgehaltes verlängert sich durch eine
Teilzeitbeschäftigung nicht. Durch das Sabbatjahr als Sonderform der
Teilzeitbeschäftigung verlängern sich die Wartezeiten für Beförderungen
nicht.
Infolge des progressiven Einkommensteuertarifs sind Ihre
Netto-Einkommensverluste - abhängig von der Höhe des steuerpflichtigen
Einkommens und der Steuerklasse - geringer als die Bruttoeinbußen. Eine
Besoldungsnachzahlung im Falle der vorzeitigen Beendigung der Teilnahme am
Sabbatjahr (siehe 8) ist steuerpflichtig. Das Landesbesoldungsamt zieht hierbei
die entsprechende Lohnsteuer ab. Bezieht sich die Nachzahlung auf einen
Tätigkeitszeitraum von mehr als 1 2 Monaten, kann eine Minderung der Lohnsteuer
nach dem Einkommensteuergesetz in Betracht kommen.
9.2 Kindergeld
Die Zahlung von Kindergeld richtet sich nach den §§ 62 ff. des
Einkommensteuergesetzes.
9.3 Vermögenswirksame Leistung
Die vermögenswirksame Leistung beträgt die Hälfte des Ihnen zustehenden
Betrages (also bis zu einem
Einkommen von 1 .900,- DM = 13,- DM, darüber 6,50 DM - § 2 Abs. 1 und 2 des
Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen).
9.4 "Weihnachtsgeld"
Die jährliche Sonderzuwendung ("Weihnachtsgeld") wird Ihnen anteilig
gewährt. Maßgebend sind Ihre rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1
. Dezember (Stichtag - § 10 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen
Sonderzuwendung - SZG).
9.5 Urlaubsgeld
Das jährliche Urlaubsgeld wird Ihnen anteilig gewährt (§ 4 Abs. 2 des
Gesetzes über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes - UrIGG).
Maßgeblich sind Ihre rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am ersten
allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli (Stichtag - § 5 UrIGG).
9.6 Jubiläumszuwendung
Die Jubiläumszuwendung wird Ihnen während einer Teilzeitbeschäftigung
ungekürzt gewährt; das Jubiläumsdienstalter wird nicht hinausgeschoben.
9.7 Beihilfen
Beihilfen werden Ihnen für den gesamten Zeitraum, also einschließlich des
Freistellungsjahres, gewährt.
10 Auswirkungen auf andere Rechte
10.1 Laufbahnrechtliche Auswirkungen
Eine Teilzeitbeschäftigung hat grundsätzlich keine laufbahnrechtlichen
Auswirkungen.
10.2 Nebentätigkeit
Während der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist die Ausübung entgeltlicher
Nebentätigkeiten nicht zulässig. Entgeltliche Tätigkeiten nach § 82 Abs. 1
LBG dürfen Sie nur in dem Umfang ausüben, wie Sie sie bei
Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnten.
10.3 Fortbildung während des Freistellungsjahres Nach § 66 LBG sind Sie als
beamtete Lehrkraft durch die allgemeinen Dienst- und Treuepflichten auch zur
Fortbildung verpflichtet. Eine über § 66 LBG hinausgehende Verpflichtung zur
Fortbildung ist mit der Freistellung nicht verbunden.
10.4 Versorgung
Auch bei dem hier vorliegenden Modell der Teilzeitbeschäftigung kann sich der
Ruhegehaltssatz vermindern.
· Auskünfte erteilt ausschließlich Ihr zuständiges Personalreferat im
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, Gartenstraße 6,
24103 Kiel.
Tabelle
zur Feststellung der für Sie in Frage kommenden Modelle (vgl. Nr. 3 des
Merkblattes) S. 428 NBI.MBWFK.Schl.-H. 1996
Unterrichts-
Teilzeitbescheid
verpflichtung
Modell
Modell
Modell
Modell
4 Jahre 5
Jahre
6
Jahre
7 Jahre
(3 + 1 ) (4 + 1
)
(5 + 1
)
(6 + 1 )
--------------------------------------------------------------------------------------------------
27,6
20,700
22,08
23,0000
23,6571
27,5
20,625
22,00
22,9167
23,5714
27
20,250
21,60
22,5000
23,1429
26,6
19,950
21,28
22,1667
22,8000
26,5
19,875
21,20
22,0833
22,7143
26
19,500
20,80
21,6667
22,2857
25,6
19,200
20,48
21,3333
21,9429
25,5
19,125
20,40
21,2500
21,8571
25
18,750
20,00
20,8333
21,4286
24,6
18,450
19,68
20,5000
21,0857
24,5
18,375
19,60
20,4167
21,0000
24
18,000
19,20
20,0000
20,5714
23,6
17,700
18,88
19,6667
20,2286
23,5
17,625
18,80
19,5833
20,1429
23
17,250
18,40
19,1667
19,7143
22,
5
16,875
18,
00
18,7500
19,2857
22
16,500
17,60
18, 3333 18,8571
21
,5
16,125
17,20
17,9167
18,4286
21
15,750
16,80
17,5000
18,0000
20,5
15,375
16,40
17,0833
17,5714
20
15,000
16,00
16,6667
17,1429
19,
5
14,625
15,60
16, 2500 16,7143
19
14,250
15,20
15,8333
16,2857
18,5
a13,875
14,80
15,4167
15,8571
18
b13.500
14,40
15,0000
15,4286
17,5
13,125
a14,00
14,5833
15,0000
17
12,750
b13.60
14,1667
14,5714
16,5 c12,375
13,20
a13,7500 a14,1429
16
12,000 c12,80
b13.3333 a13.7143
15,
5
12,
40
12, 9167 13,2857
15
12,00
c12,5000
12,8571
14,5
12,0833 c12,4286
14
12,0000
a untere Grenze bei Pflichtstundensoll 27,6
b untere Grenze bei Pflichtstundensoll 26,6
c untere Grenze bei Pflichtstundensoll 24,6
1. Stellen Sie in der linken Spalte "Unterrichtsverpflichtung" Ihre
gewünschte persönliche Unterrichtsverpflichtung fest.
2. Rechts neben Ihrer persönlichen Unterrichtsverpflichtung finden Sie in den
einzelnen Modellspalten die Zahl, die der Teilzeitbescheid entsprechend dem
jeweiligen Modell ausweisen wird.
3. Steht diese Zahl oberhalb der Markierung für die untere Grenze beim
Pflichtstundensoll Ihrer Schulart, so kommt das Modell dieser Spalte für Sie in
Frage. Steht sie dagegen unterhalb der Markierung für die untere Grenze beim
Pflichtstundensoll Ihrer Schulart, so kommt das Modell dieser Spalte für Sie
nicht in Frage.
Beispiel:
Pflichtstundensoll der Schulart 27,6 - gewünschte persönliche
Unterrichtsverpflichtung 17 Stunden
Modelle 4 und 5 Jahre liegen mit 1 2,75 und 13,6 unterhalb der Markierung und
kommen daher nicht in Frage.
Modell 6 Jahre wird gewählt: Unterrichtsverpflichtung 5 Jahre ä 17 Stunden
Teilzeitbescheid (Bezüge) 6 Jahre lang 13,75/27,6 der vollen Bezüge.