Sabbatjahr alt |
Erweiterung
der Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung
nach § 88 a Abs.1 Satz 1 Nr.1 LBG (Sabbatjahr)
Erlaß der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport vom 18. Mai
1995 - III 140 a - 0331.0-1- (NBI.MWFK/MFBWS.Schl.-H. 1995 S. 217)
Im Vorgriff und unter Vorbehalt auf eine Änderung des Landesbeamtengesetzes
werden im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Minister für Finanzen und
Energie die Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 88 a Abs. 1 Nr.
1 LBG wie folgt erweitert:
1. Lehrkräften im Beamtenverhältnis wird unter den Voraussetzungen des § 88 a
Abs.1 Satz 1 Nr.1 LBG die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung in der Weise
geboten, daß sie je nach Antrag für die Dauer von
1.1 vier Jahren eine Teilzeitbeschäftigung mit drei Viertel der Dienstbezüge
eingehen und hierbei drei Jahre vollbeschäftigt sind und ein Jahr völlig
freigestellt werden;
1.2 fünf Jahren eine Teilzeitbeschäftigung mit vier Fünftel der Dienstbezüge
eingehen und hierbei vier Jahre vollbeschäftigt sind und ein Jahr völlig
freigestellt werden;
1.3 sechs Jahren eine Teilzeitbeschäftigung mit fünf Sechstel der
Dienstbezüge eingehen und hierbei fünf Jahre vollbeschäftigt sind und ein
Jahr völlig freigestellt werden;
1.4 sieben Jahren eine Teilzeitbeschäftigung mit sechs Siebentel der
Dienstbezüge eingehen und hierbei sechs Jahre vollbeschäftigt sind und ein
Jahr völlig freigestellt werden.
Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte gelten die o.g. Teilzeitmodelle
sinngemäß. Allerdings darf die Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl
nicht unterschritten werden.
Das Freistellungsjahr liegt jeweils am Ende des Antragzeitraumes.
Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung ist nur unter den
Voraussetzungen des § 88 a Abs. 2 Satz 4 LBG möglich.
2. Zur Antragstellung ist das beiliegende Formblatt ( Anlage 1 ) zu verwenden.
2.1 Einen Antrag auf Teilnahme am Sabbatjahr können auch Lehrkräfte stellen,
die bis zum 15.12.1994 bereits Teilzeitbeschäftigung ab 01.08.1995
beantragt/bewilligt erhalten haben. Dabei ist anzugeben, ob die Teilnahme am
Sabbatjahr an Stelle oder neben der bereits beantragten/bewilligten
Teilzeitbeschäftigung gewünscht wird.
2.2 Lehrkräfte, denen bereits zu einem früheren Zeitpunkt über den 31.07.1995
hinaus Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist, können aus
organisatorischen Gründen erst zum Schuljahr 1996/97 Anträge auf Teilnahme am
Sabbatjahr stellen.
2.3 Anträge auf Teilnahme am Sabbatjahr können jeweils nur ab Beginn eines
Schuljahres gestellt werden. Anträge zum 01.08.1995 müssen bis zum 31.07.1995
gestellt werden. Anträge zum
O1.08.1996 oder zu Beginn späterer Schuljahre sind jeweils innerhalb der
generell für Teilzeitanträge geltende Termine zu stellen.
3. Die Teilnahme am Sabbatjahr kann nur dann bewilligt werden, wenn das
Freistellungsjahr vor der Vollendung des 65. Lebensjahres endet.
4. Beihilfen werden für den gesamten Zeitraum, also einschließlich des
Freistellungsjahres, gewährt.
5. Bei Antritt eines Erziehungsurlaubes wird die Teilnahme am Sabbatjahr für
den beantragten Zeitraum grundsätzlich unterbrochen. Nach Rückkehr wird die
Teilnahme am Sabbatjahr entsprechend dem bewilligten Modell fortgesetzt.
6. Bei vorzeitiger Beendigung der Teilnahme am Sabbatjahr besteht ein Anspruch
auf Nachzahlung der bis dahin nicht ausgezahlten Bezüge.
Fälle vorzeitiger Beendigung der Teilnahme &127;am Sabbatjahr sind
grundsätzlich solche, die zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führen (§
39 LBG). Im Falle der Versetzung in ein anderes Bundesland (Ländertausch) wird
die Teilnahme am Sabbatjahr ebenfalls vorzeitig beendet.
In Vertretung
Gyde Köster
Anlage 1
[ Siehe Folgeseite! ]
Anlage 1
_________________
__________________
Name,
Vorname
Schule
-----------------------------
-------------------------------
Amtsbezeichnung,
Privatanschrift mit Tel.
________________
___________________
Personal-Nr.
-----------------------------------
An
die
Stellungnahme der
Ministerin für
Frauen,
Schule:
Bildung, Weiterbildung
und Sport des Landes
Schleswig-Holstein
Stellungnahme des
Gartenstr.
6
Schulamtes:
24103 Kiel
Antrag auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Erlaß über die Erweiterung der
Möglichkeiten einer
Teilzeitbeschäftigung (Sabbatjahr)
- Teilzeitbeschäftigung nach § 88 a LBG
Ich bitte. um Teilzeitbeschäftigung nach dem o.a. Erlaß. Beginn der
gewünschten Teilzeitbeschäftigung Schuljahresbeginn (1. August 19__ )
Dauer der gewünschten Teilzeitbeschäftigung
&127; vier Jahre, hierbei ein Jahr
freigestellt
(4 Jahre mit 3/4
der Dienstbezüge)
&127; fünf Jahre, hierbei ein Jahr
freigestellt
(5 Jahre mit 4/5 der
Dienstbezüge)
&127; sechs Jahre, hierbei ein Jahr
freigestellt
(6 Jahre mit 5/6
der Dienstbezüge)
&127; sieben Jahre, hierbei ein
Jahr freigestellt
(7 Jahre mit 6/7
der Dienstbezüge)
Höhe der gewünschten - zu unterrichtenden - Stundenzahl
Die Besoldung (Teilzeitbescheid) richtet sich dabei
nach dem gewählten Sabbatical-Modell.
&127; Beibehaltung der bisherigen
Stundenzahl 1)
&127; Ermäßigung um _____
Stunden -
also von
derzeit _____ Stunden 1)3) auf _____ Stunden
&127; Erhöhung 2) um
_____Stunden -
also von
derzeit ____ Stunden 1) auf _____ Stunden.
Es handelt sich um
&127; einen erstmaligen Antrag
auf Teilzeitbeschäftigung
&127; eine Fortsetzung der
bisherigen Teilzeitbeschäftigung
(die erstmalige Teilzeitbewilligung
galt ab dem 1. August 19__ ).
Ich unterrichte zur Zeit folgende Fächer:
_______________________________
: ________________________________________________________
Ich erkläre, daß ich während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die
Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten verzichte und daß ich entgeltliche
Tätigkeiten nach § 82 (1) LBG nur in dem Umfang ausüben werde, wie ich sie
bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben
könnte. Ich bin darüber unterrichtet, daß ich grundsätzlich die anfallenden
Schulverwaltungsaufgaben und pädagogischen Arbeiten in der Schule anteilig mit
zu übernehmen habe. Dabei sind auch nicht teilbare Aufgaben ohne besondere
Vergütung oder Entlastung im vollen Umfang wahrzunehmen. Mir ist bekannt, daß
auch bei dem hier vorliegenden Modell der Teilzeitbeschäftigung sich der
Ruhegehaltsatz vermindern kann.
___________________
____________________________
Datum
Unterschrift
Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen!
-------------------------------
1) Bitte von der allgemeinen regelmäßigen Pflichtstundenzahl
ausgehen!
Eine ggf. zustehende Altersermäßigung wird unabhängig von
der Teilzeitbeschäftigung
gewährt.
Ermäßigungen für Schwerbehinderte oder aus
gesundheitlichen Gründen
bleiben anteilig erhalten.
2) nur bis zur Höhe der allgemeinen regelmäßigen
Pflichtstundenzahl
möglich
3) Nicht weniger als die Hälfte der regelmäßigen
Pflichtstundenzahl
Merkblatt
über die Erweiterung der Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 88
a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG (Sabbatjahr)
Stand: Mai 95
(NBI.MWFK/MFBWS.Schl.-H. 1995 S. 217)
1.) Sabbatjahr - eine Alternative?
Die Landesregierung mißt dem Thema Arbeitszeitflexibilisierung im Zusammenhang
mit der Modernisierung der öffentlichen Verwaltung einen hohen Stellenwert bei.
Flexible Arbeitszeiten werden dem veränderten gesellschaftlichen
Zeitverständnis gerecht, das durch ein stetig wachsendes Bedürfnis nach mehr
Zeitsouveränität als Merkmal für Lebensqualität gekennzeichnet ist. Variable
Arbeitszeitstrukturen ermöglichen Ihnen, die Arbeitszeit nach Ihren eigenen
Vorstellungen mitzubestimmen, und erweitern so Ihre individuellen
Gestaltungsmöglichkeiten. Das Sabbatjahr als Alternative zu den konventionellen
Teilzeitmustern bietet Ihnen eine wichtige zusätzliche Gestaltungsvariante, die
sich an Ihren Bedürfnissen orientiert.
2.) Was ist das Sabbatjahr?
Das Sabbatjahr ist eine besondere, . zeitlich befristete Form der
Teilzeitbeschäftigung mit einer Arbeits- und einer Freistellungsphase. Das
Freistellungsjahr wird über einen längeren Zeitraum "angespart",
indem in den ersten Jahren die Arbeitsleistung bei anteilig gekürzten Bezügen
erbracht wird. Am Ende liegt dann die beschäftigungsfreie Zeit unter
Fortzahlung der gekürzten Bezüge.
3.) Mit welchen Varianten ist das Sabbatjahr möglich?
Wenn Sie Lehrkraft im Beamtenverhältnis sind, haben Sie - je nach Antrag -
unter den Voraussetzungen des § 88 a LBG folgende Varianten zur Auswahl:
4 Jahre einer Teilzeitbeschäftigung mit 3/4 der Dienstbezüge, wobei Sie 3
Jahre vollbeschäftigt sind und 1 Jahr völlig freigestellt werden;
5 Jahre einer Teilzeitbeschäftigung mit 4/5 der Dienstbezüge, wobei Sie 4
Jahre vollbeschäftigt sind und I Jahr völlig freigestellt werden;
6 Jahre einer Teilzeitbeschäftigung mit 5/6 der Dienstbezüge, wobei Sie 5
Jahre vollbeschäftigt sind und 1 Jahr völlig freigestellt werden;
7 Jahre einer Teilzeitbeschäftigung mit 6/7 der Dienstbezüge, wobei Sie 6
Jahre vollbeschäftigt sind und 1 Jahr völlig freigestellt werden.
Wenn Sie bereits teilzeitbeschäftigt sind, gelten diese Modelle sinngemäß.
Jedoch dürfen Sie die Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl nicht
unterschreiten. Möglicherweise kommen für Sie daher nicht alle Modelle in
Frage. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte der anliegenden Tabelle.
Ihre Entscheidung für ein Modell ist bindend.
Sie können die Teilnahme am Sabbatjahr unter Beachtung der allgemeinen
Höchstfristen des § 88 a LBG wiederholen.
4.) Wann kann das Freistellungsjahr genommen werden?
Das Freistellungsjahr liegt jeweils am Ende des Antragszeitraumes.
5.) Wer kann die Teilnahme am Sabbatjahr beantragen?
Zunächst können Sie die Teilnahme am Sabbatjahr nur als Lehrkraft im
Beamtenverhältnis beantragen. Die Möglichkeiten der Einführung des
Sabbatjahres auch für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis werden zur Zeit
geprüft.
Auch wenn Sie bis zum 15.12.94 bereits Teilzeitbeschäftigung ab 1.8.95
beantragt/bewilligt erhalten haben, können Sie einen Antrag auf Teilnahme am
Sabbatjahr stellen.
Wenn Ihnen bereits zu einem früheren Zeitpunkt über den 3 I .7.1995 hinaus
Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist, können Sie aus organisatorischen
Gründen erst zum Schuljahr 1996/97 einen Antrag auf Teilnahme am Sabbatjahr
stellen.
Die Teilnahme am Sabbatjahr .kann nur dann bewilligt werden, wenn Ihr
Freistellungsjahr vor der Vollendung Ihres 65. Lebensjahres endet. Die
allgemeinen Höchstfristen des § 88 a LBG sind zu beachten.
Beim Sabbatjahr handelt es sich um eine Sonderform der Teilzeitbeschäftigung;
deren Voraussetzungen aufgrund der gegenwärtigen Situation in nahezu allen
Bereichen gegeben sind, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
6.) Was müssen Sie veranlassen, wenn Sie
die Teilnahme am Sabbatjahr beantragen wollen?
Zur Antragstellung verwenden Sie bitte das dem Erlaß als Anlage 1 beiliegende
Formblatt.
Sie können Anträge auf Teilnahme am Sabbatjahr jeweils nur ab Beginn eines
Schuljahres stellen.
Anträge zum 1.8.95 müssen Sie bis zum 31.7.95 stellen. Anträge zum 1.8.96
oder zu Beginn späterer Schuljahre müssen Sie jeweils innerhalb der generell
für Teilzeitanträge geltenden Termine stellen.
7.) Veränderung oder vorzeitige Beendigung des Sabbatjahres
Ihre Entscheidung für ein Modell ist bindend.
Nach § 88 a LBG ist auch bei diesem Modell der Teilzeitbeschäftigung eine
Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur
Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des jeweiligen Bewilligungszeitraumes
nur in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Ministeriums
für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport zulässig.
8.) Sonderfälle
&127; Dienstunfähigkeit (§ 56 LBG) &127; Beendigung des
Beamtenverhältnisses
(§ 39 LBG)
&127; Antragsruhestand
(§ 54 Abs. 3 LBG)
&127;Versetzung in ein anderes Bundesland (Ländertausch)
In diesen Fällen wird grundsätzlich die Teilnahme am Sabbatjahr vorzeitig
beendet. Sie haben
Anspruch auf Nachzahlung der entsprechenden, bis dahin nicht ausgezahlten
Bezüge für den Zeitraum, in dem Sie bei geminderten Bezügen beschäftigt
waren. Bei der späteren Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit wird
dies entsprechend berücksichtigt.
Wenn Sie während der Freistellungsphase erkranken; verlängert sich die
Freistellung vom Dienst nicht.
&127; Erziehungsurlaub
In diesem Fall wird die Teilnahme am Sabbatjahr für den entsprechenden Zeitraum
grundsätzlich unterbrochen. Nach Rückkehr wird die Teilnahme am Sabbatjahr
entsprechend dem bewilligten Modell fortgesetzt.
&127; Mutterschutz
Wenn Sie während der Ansparphase die gesetzlichen Mutterschutzfristen in
Anspruch nehmen, führt dies wie auch sonst zur Freistellung von der
Dienstleistung unter Weiterzahlung der aktuellen Bezüge. Ihre Ansparphase
verlängert sich hierdurch nicht.
Während der einjährigen Freistellungsphase besteht für Sie keine
Dienstleistungspflicht. Daher werden Ihre Mutterschutzfristen, wenn sie in
diesen Zeitraum fallen, lediglich fiktiv berechnet, um den Zeitpunkt, ab dem ein
Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht, zu ermitteln. Ihre Freistellungsphase
verlängert sich hierdurch nicht.
9.) Auswirkungen auf finanzielle Leistungen
1. Besoldung
Die Besoldung wird während des Gesamtzeitraumes (4; 5, 6, 7 Jahre) anteilig
verringert (auf 3/4, 4/5, 5/6, 6/7). Der Abstand für das Aufsteigen in den
Dienstaltersstufen des Grundgehaltes verlängert sich durch eine
Teilzeitbeschäftigung nicht. Durch das Sabbatjahr als Sonderform der
Teilzeitbeschäftigung verlängern sich die Wartezeiten für Beförderungen
nicht.
Infolge des progressiven Einkommensteuertarifs sind Ihre
Netto-Einkommensverluste abhängig von der Höhe des steuerpflichtigen
Einkommens und der Steuerklasse - geringer als die Bruttoeinbußen.
Eine Besoldungsnachzahlung im Falle der vorzeitigen Beendigung der Teilnahme am
Sabbatjahr (siehe ®) ist steuerpflichtig. Das Landesbesoldungsamt zieht hierbei
die entsprechende Lohnsteuer ab. Bezieht sich die Nachzahlung auf eine
Tätigkeitszeitraum von mehr als 12 Monaten, kann eine Minderung der Lohnsteuer
nach dem Einkommensteuergesetz in Betracht kommen.
2. Kindergeld
Das Kindergeld wird Ihnen bei einer Teilzeitbeschäftigung weiterhin in voller
Höhe gezahlt. In Fällen einer einkommensabhängigen Minderung des Kindergeldes
für zweite und weitere Kinder kann sich infolge der Einkommensverringerung eine
Erhöhung des zu zahlenden Kindergeldes ergeben.
3. Vermögenswirksame Leistung
Die vermögenswirksame Leistung beträgt die Hälfte des Ihnen zustehenden
Betrages (also bis zu einem Einkommen von 1.900 DM = 13,- DM, darüber 6,50 DM -
§ 2 Abs. I und 2 des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen).
4. "Weihnachtsgeld"
Die jährliche Sonderzuwendung ("Weihnachtsgeld") wird Ihnen anteilig
gewährt. Maßgebend sind Ihre rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am
l. Dezember (Stichtag - § 10 des Gesetzes über die Gewährung einer
jährlichen Sonderzuwendung SZG).
5. Urlaubsgeld
Das jährliche Urlaubsgeld wird Ihnen anteilig gewährt (§ 4 Abs. 2 des
Gesetzes über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes UrlGG).
Maßgeblich sind Ihre rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am ersten
allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli (Stichtag - § 5 UrlGG).
6. Jubiläumszuwendung
Die Jubiläumszuwendung wird Ihnen während einer Teilzeitbeschäftigung
ungekürzt gewährt; das Jubiläumsdienstalter wird nicht hinausgeschoben.
7. Beihilfen
Beihilfen werden Ihnen für den gesamten. Zeitraum, also einschließlich des
Freistellungsjahres, gewährt.
10.) Auswirkungen auf andere Rechte
1. Laufbahnrechtliche Auswirkungen
Eine Teilzeitbeschäftigung hat grundsätzlich keine laufbahnrechtlichen
Auswirkungen. 2. Nebentätigkeit
Während der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist die Ausübung entgeltlicher
Nebentätigkeiten nicht zulässig. Entgeltliche Nebentätigkeiten nach § 82 (1)
LBG dürfen Sie nur in dem Umfang ausüben, wie Sie sie bei
Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnten.
3. Fortbildung während des Freistellungsjahres
Nach § 66 LBG sind Sie als beamtete Lehrkraft durch die allgemeinen Dienst- und
Treuepflichten auch zur Fortbildung verpflichtet. Eine über § 66 LBG
hinausgehende Verpflichtung zur Fortbildung ist mit der Freistellung nicht
verbunden.
4. Versorgung
Auch bei dem hier vorliegenden Modell der Teilzeitbeschäftigung kann sich der
Ruhegehaltssatz vermindern.
Tritt der Versorgungsfall während der Teilnahme am Sabbatjahr ein, wird die bis
dahin nicht ausgezahlte Besoldung nachgezahlt. Wurde während der Ansparphase
mit voller Stundenzahl gearbeitet, vermindert sich der Ruhegehaltssatz in diesem
Fall nicht.
&127; Hinweise
Aufgrund der für das Landesbesoldungsamt notwendigen Vorlaufzeit für
Änderungen in der Besoldung kann es für Anträge zum Schuljahresbeginn 1995/96
zu Überzahlungen kommen. Das Landesbesoldungsamt wird daher entsprechende
Verrechnungen in den Folgemonaten vornehmen müssen.
Auskünfte erteilt ausschließlich Ihr zuständiges Personalreferat im
Ministerium für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport, Gartenstr.6, 24103
Kiel.
Tabelle zur Feststellung der für Sie in Frage kommenden Modelle (vgl. 3.) des
Merkblattes)
Unterrichts-
Teilzeitbescheid
verpflichtung
Modell
Modell
Modell Modell
4
Jahre 5
Jahre 6
Jahre 7 Jahre
(3+1
)
(4+1) (5+1
) (6+1 )
---------------------------------------------------------------------------------------
27,6
20,700
22,08
23,0000 23,6571
27,5
20,625
22,00
22,9167 23,5714
27
20,25Q
21,60
22,5Q00 23,1429
26,6
19,950
21,28
22,1667 22,800Q
26,5
19,875
21,20
22,0833 22,7143
26
19,500
20,80
21,6667 22,2857
25 6
19,200
20,48
21,3333 21,9429
25,5
19,125
20,40
21,2500 21,8571
25
18,750
2O,0Q
2Q,8333 21,4286
24,6
18,450
19,68
20,5000 21,0857
24,5
18,375
19,60
20,4167 2l,0OOQ
24
18,000
19,2Q
20,0000 20,5714
23,6
17,700
18,88
19,6667 20,2286
23,5
17,625
18,80
19,&127;i833 20,1429
23
17,250
18,40
19,1667 19,7143
22,5
16,875
18,00
18,75Q0 19,2857
22
16,500
17,60
18,3_333 18,8571
21,5
16,125
17,2Q
17,9167 18,4286
21
15,750
16,80
17,500Q 18,0000
20,5
15,375
16,40
17,0833 17,5714
20
15,000
16,00
16,6667 17,1429
19,5
14,625
15,60
16,2500 16,7143
19
14,25Q
15,20
lS,QS33 16,2857
18,5 a
13,875
14,80
15,4167 15,8571
18 b
13,5Q0
14,40
1 ?,0GGO 15,4286
17,5
13,125.
a14,G0
14,5833 15,0???
17
12,750 2
b13,60
14,1667 14,5714
16,5 c
12,375
13,20
a13,7500 a14,1429
16
12,G0Q
c12,8C
b13,33332 b13,714:3
15,5
12,&127;"J
12,9167 13,285'i
15
12,00
c&127;
12,8571
14,5
12.03333 c i2.a286
14
12.CG00
a) untere Grenze bei Pflichtstundensoll 27,6
b) untere Grenze bei Pflichtstundensoll 25,6
c) untere Grenze bei Pflichtstundensoli 24,6
1. Stellen Sie in der linken Spalte "Unterrichtsverpflichtung Ihre
gewünschte persönliche Unterrichtsverpflichtung fest.
2. Rechts neben Ihrer persönlichen Unterrichtsverpflichtung finden Sie in den
einzelnen Modellspalten die Zahl, die der Teilzeitbescheid entsprechend dem
jeweiligen Modell ausweisen wird.
3. Steht diese Zahl oberhalb der Markierung für die untere Grenze beim
Pflichtstundensoll Ihrer Schulart, so kommt das Modell dieser Spalte für Sie in
Frage.
Steht sie dagegen unterhalb der Markierung für die untere Grenze beim
Pflichtstundensoll Ihrer Schulart, so kommt das Modell dieser Spalte für Sie
nicht in Frage.
Beispiel: Pflichtstundensoll der Schulart 27,6 - gewünschte pers.
Unterrichtsverpfl. 17 Stunden Modelle 4 und 5 Jahre liegen mit 12,75 und 13,6
unterhalb der Markierung und kommen daher nicht in Frage.
Modell 6 Jahre wird gewählt:
Unterrichtsverpflichtung 5 Jahre ä 17 Stunden
Teilzeitbescheid (Bezüge) 6 Jahre lang 13,75 / 27,6 der vollen Bezüge