Sabbatjahr alt


Erweiterung der Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 88 a Abs.1 Satz 1 Nr.1 LBG (Sabbatjahr)
Anlage 1
Merkblatt über die Erweiterung der Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 88 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG (Sabbatjahr)

Aufgehoben!

Erweiterung der Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung
nach § 88 a Abs.1 Satz 1 Nr.1 LBG (Sabbatjahr)


Erlaß der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport vom 18. Mai 1995 - III 140 a - 0331.0-1- (NBI.MWFK/MFBWS.Schl.-H. 1995 S. 217)

Im Vorgriff und unter Vorbehalt auf eine Änderung des Landesbeamtengesetzes werden im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Minister für Finanzen und Energie die Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 88 a Abs. 1 Nr. 1 LBG wie folgt erweitert:

1. Lehrkräften im Beamtenverhältnis wird unter den Voraussetzungen des § 88 a Abs.1 Satz 1 Nr.1 LBG die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung in der Weise geboten, daß sie je nach Antrag für die Dauer von
1.1 vier Jahren eine Teilzeitbeschäftigung mit drei Viertel der Dienstbezüge eingehen und hierbei drei Jahre vollbeschäftigt sind und ein Jahr völlig freigestellt werden;
1.2 fünf Jahren eine Teilzeitbeschäftigung mit vier Fünftel der Dienstbezüge eingehen und hierbei vier Jahre vollbeschäftigt sind und ein Jahr völlig freigestellt werden;
1.3 sechs Jahren eine Teilzeitbeschäftigung mit fünf Sechstel der Dienstbezüge eingehen und hierbei fünf Jahre vollbeschäftigt sind und ein Jahr völlig freigestellt werden;
1.4 sieben Jahren eine Teilzeitbeschäftigung mit sechs Siebentel der Dienstbezüge eingehen und hierbei sechs Jahre vollbeschäftigt sind und ein Jahr völlig freigestellt werden.
Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte gelten die o.g. Teilzeitmodelle sinngemäß. Allerdings darf die Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl nicht unterschritten werden.
Das Freistellungsjahr liegt jeweils am Ende des Antragzeitraumes.
Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung ist nur unter den Voraussetzungen des § 88 a Abs. 2 Satz 4 LBG möglich.

2. Zur Antragstellung ist das beiliegende Formblatt ( Anlage 1 ) zu verwenden.
2.1 Einen Antrag auf Teilnahme am Sabbatjahr können auch Lehrkräfte stellen, die bis zum 15.12.1994 bereits Teilzeitbeschäftigung ab 01.08.1995 beantragt/bewilligt erhalten haben. Dabei ist anzugeben, ob die Teilnahme am Sabbatjahr an Stelle oder neben der bereits beantragten/bewilligten Teilzeitbeschäftigung gewünscht wird.
2.2 Lehrkräfte, denen bereits zu einem früheren Zeitpunkt über den 31.07.1995 hinaus Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist, können aus organisatorischen Gründen erst zum Schuljahr 1996/97 Anträge auf Teilnahme am Sabbatjahr stellen.
2.3 Anträge auf Teilnahme am Sabbatjahr können jeweils nur ab Beginn eines Schuljahres gestellt werden. Anträge zum 01.08.1995 müssen bis zum 31.07.1995 gestellt werden. Anträge zum
O1.08.1996 oder zu Beginn späterer Schuljahre sind jeweils innerhalb der generell für Teilzeitanträge geltende Termine zu stellen.
3. Die Teilnahme am Sabbatjahr kann nur dann bewilligt werden, wenn das Freistellungsjahr vor der Vollendung des 65. Lebensjahres endet.
4. Beihilfen werden für den gesamten Zeitraum, also einschließlich des Freistellungsjahres, gewährt.
5. Bei Antritt eines Erziehungsurlaubes wird die Teilnahme am Sabbatjahr für den beantragten Zeitraum grundsätzlich unterbrochen. Nach Rückkehr wird die Teilnahme am Sabbatjahr entsprechend dem bewilligten Modell fortgesetzt.
6. Bei vorzeitiger Beendigung der Teilnahme am Sabbatjahr besteht ein Anspruch auf Nachzahlung der bis dahin nicht ausgezahlten Bezüge.

Fälle vorzeitiger Beendigung der Teilnahme &127;am Sabbatjahr sind grundsätzlich solche, die zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führen (§ 39 LBG). Im Falle der Versetzung in ein anderes Bundesland (Ländertausch) wird die Teilnahme am Sabbatjahr ebenfalls vorzeitig beendet.

In Vertretung
Gyde Köster

Anlage 1
[ Siehe Folgeseite! ]


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Anlage 1

_________________                 __________________    
Name, Vorname                          Schule

-----------------------------                 -------------------------------
Amtsbezeichnung,                                 Privatanschrift mit Tel.   

________________                 ___________________
Personal-Nr.

                            -----------------------------------


    An die                                        Stellungnahme der
    Ministerin für Frauen,              Schule:
    Bildung, Weiterbildung
    und Sport des Landes
    Schleswig-Holstein                  Stellungnahme des
    Gartenstr. 6                                Schulamtes:
    24103 Kiel


Antrag auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Erlaß über die Erweiterung der Möglichkeiten einer
    Teilzeitbeschäftigung (Sabbatjahr)
    - Teilzeitbeschäftigung nach § 88 a LBG

Ich bitte. um Teilzeitbeschäftigung nach dem o.a. Erlaß. Beginn der gewünschten Teilzeitbeschäftigung Schuljahresbeginn (1. August 19__ )

    Dauer der gewünschten Teilzeitbeschäftigung
    &127;    vier Jahre, hierbei ein Jahr freigestellt
           (4 Jahre mit 3/4 der Dienstbezüge)
    &127;    fünf Jahre, hierbei ein Jahr freigestellt
          (5 Jahre mit 4/5 der Dienstbezüge)
    &127;    sechs Jahre, hierbei ein Jahr freigestellt
           (6 Jahre mit 5/6 der Dienstbezüge)
    &127;     sieben Jahre, hierbei ein Jahr freigestellt
           (7 Jahre mit 6/7 der Dienstbezüge)

    Höhe der gewünschten - zu unterrichtenden - Stundenzahl

    Die Besoldung (Teilzeitbescheid) richtet sich dabei nach dem gewählten Sabbatical-Modell.
    &127;     Beibehaltung der bisherigen Stundenzahl 1)
    &127;     Ermäßigung um _____ Stunden -
            also von derzeit _____ Stunden 1)3) auf _____ Stunden
    &127;     Erhöhung 2) um _____Stunden -
            also von derzeit ____ Stunden 1) auf _____ Stunden.

    Es handelt sich um
    &127;     einen erstmaligen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung
    &127;     eine Fortsetzung der bisherigen Teilzeitbeschäftigung
        (die erstmalige Teilzeitbewilligung galt ab dem 1. August 19__ ).



    Ich unterrichte zur Zeit folgende Fächer:

_______________________________

: ________________________________________________________




Ich erkläre, daß ich während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten verzichte und daß ich entgeltliche Tätigkeiten nach § 82 (1) LBG nur in dem Umfang ausüben werde, wie ich sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Ich bin darüber unterrichtet, daß ich grundsätzlich die anfallenden Schulverwaltungsaufgaben und pädagogischen Arbeiten in der Schule anteilig mit zu übernehmen habe. Dabei sind auch nicht teilbare Aufgaben ohne besondere Vergütung oder Entlastung im vollen Umfang wahrzunehmen. Mir ist bekannt, daß auch bei dem hier vorliegenden Modell der Teilzeitbeschäftigung sich der Ruhegehaltsatz vermindern kann.


___________________        ____________________________
Datum                                     Unterschrift

    Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen!


    -------------------------------


1)    Bitte von der allgemeinen regelmäßigen Pflichtstundenzahl ausgehen!
    Eine ggf. zustehende Altersermäßigung wird unabhängig von der          Teilzeitbeschäftigung gewährt.
    Ermäßigungen für Schwerbehinderte oder aus gesundheitlichen          Gründen bleiben anteilig erhalten.
2)    nur bis zur Höhe der allgemeinen regelmäßigen Pflichtstundenzahl          möglich
3)     Nicht weniger als die Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl


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Merkblatt über die Erweiterung der Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 88 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG (Sabbatjahr)

Stand: Mai 95
(NBI.MWFK/MFBWS.Schl.-H. 1995 S. 217)

1.) Sabbatjahr - eine Alternative?

Die Landesregierung mißt dem Thema Arbeitszeitflexibilisierung im Zusammenhang mit der Modernisierung der öffentlichen Verwaltung einen hohen Stellenwert bei. Flexible Arbeitszeiten werden dem veränderten gesellschaftlichen Zeitverständnis gerecht, das durch ein stetig wachsendes Bedürfnis nach mehr Zeitsouveränität als Merkmal für Lebensqualität gekennzeichnet ist. Variable Arbeitszeitstrukturen ermöglichen Ihnen, die Arbeitszeit nach Ihren eigenen Vorstellungen mitzubestimmen, und erweitern so Ihre individuellen Gestaltungsmöglichkeiten. Das Sabbatjahr als Alternative zu den konventionellen Teilzeitmustern bietet Ihnen eine wichtige zusätzliche Gestaltungsvariante, die sich an Ihren Bedürfnissen orientiert.

2.) Was ist das Sabbatjahr?

Das Sabbatjahr ist eine besondere, . zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung mit einer Arbeits- und einer Freistellungsphase. Das Freistellungsjahr wird über einen längeren Zeitraum "angespart", indem in den ersten Jahren die Arbeitsleistung bei anteilig gekürzten Bezügen erbracht wird. Am Ende liegt dann die beschäftigungsfreie Zeit unter Fortzahlung der gekürzten Bezüge.

3.) Mit welchen Varianten ist das Sabbatjahr möglich?

Wenn Sie Lehrkraft im Beamtenverhältnis sind, haben Sie - je nach Antrag - unter den Voraussetzungen des § 88 a LBG folgende Varianten zur Auswahl:

4 Jahre einer Teilzeitbeschäftigung mit 3/4 der Dienstbezüge, wobei Sie 3 Jahre vollbeschäftigt sind und 1 Jahr völlig freigestellt werden;

5 Jahre einer Teilzeitbeschäftigung mit 4/5 der Dienstbezüge, wobei Sie 4 Jahre vollbeschäftigt sind und I Jahr völlig freigestellt werden;


6 Jahre einer Teilzeitbeschäftigung mit 5/6 der Dienstbezüge, wobei Sie 5 Jahre vollbeschäftigt sind und 1 Jahr völlig freigestellt werden;

7 Jahre einer Teilzeitbeschäftigung mit 6/7 der Dienstbezüge, wobei Sie 6 Jahre vollbeschäftigt sind und 1 Jahr völlig freigestellt werden.

Wenn Sie bereits teilzeitbeschäftigt sind, gelten diese Modelle sinngemäß. Jedoch dürfen Sie die Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl nicht unterschreiten. Möglicherweise kommen für Sie daher nicht alle Modelle in Frage. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte der anliegenden Tabelle.

Ihre Entscheidung für ein Modell ist bindend.

Sie können die Teilnahme am Sabbatjahr unter Beachtung der allgemeinen Höchstfristen des § 88 a LBG wiederholen.

4.) Wann kann das Freistellungsjahr genommen werden?

Das Freistellungsjahr liegt jeweils am Ende des Antragszeitraumes.

5.) Wer kann die Teilnahme am Sabbatjahr beantragen?

Zunächst können Sie die Teilnahme am Sabbatjahr nur als Lehrkraft im Beamtenverhältnis beantragen. Die Möglichkeiten der Einführung des Sabbatjahres auch für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis werden zur Zeit geprüft.

Auch wenn Sie bis zum 15.12.94 bereits Teilzeitbeschäftigung ab 1.8.95 beantragt/bewilligt erhalten haben, können Sie einen Antrag auf Teilnahme am Sabbatjahr stellen.

Wenn Ihnen bereits zu einem früheren Zeitpunkt über den 3 I .7.1995 hinaus Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist, können Sie aus organisatorischen Gründen erst zum Schuljahr 1996/97 einen Antrag auf Teilnahme am Sabbatjahr stellen.

Die Teilnahme am Sabbatjahr .kann nur dann bewilligt werden, wenn Ihr Freistellungsjahr vor der Vollendung Ihres 65. Lebensjahres endet. Die allgemeinen Höchstfristen des § 88 a LBG sind zu beachten.

Beim Sabbatjahr handelt es sich um eine Sonderform der Teilzeitbeschäftigung; deren Voraussetzungen aufgrund der gegenwärtigen Situation in nahezu allen Bereichen gegeben sind, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

6.) Was müssen Sie veranlassen, wenn Sie
die Teilnahme am Sabbatjahr beantragen wollen?

Zur Antragstellung verwenden Sie bitte das dem Erlaß als Anlage 1 beiliegende Formblatt.

Sie können Anträge auf Teilnahme am Sabbatjahr jeweils nur ab Beginn eines Schuljahres stellen.

Anträge zum 1.8.95 müssen Sie bis zum 31.7.95 stellen. Anträge zum 1.8.96 oder zu Beginn späterer Schuljahre müssen Sie jeweils innerhalb der generell für Teilzeitanträge geltenden Termine stellen.

7.) Veränderung oder vorzeitige Beendigung des Sabbatjahres

Ihre Entscheidung für ein Modell ist bindend.

Nach § 88 a LBG ist auch bei diesem Modell der Teilzeitbeschäftigung eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des jeweiligen Bewilligungszeitraumes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Ministeriums für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport zulässig.

8.) Sonderfälle

&127; Dienstunfähigkeit (§ 56 LBG) &127; Beendigung des Beamtenverhältnisses
(§ 39 LBG)
&127; Antragsruhestand
(§ 54 Abs. 3 LBG)
&127;Versetzung in ein anderes Bundesland (Ländertausch)

In diesen Fällen wird grundsätzlich die Teilnahme am Sabbatjahr vorzeitig beendet. Sie haben

Anspruch auf Nachzahlung der entsprechenden, bis dahin nicht ausgezahlten Bezüge für den Zeitraum, in dem Sie bei geminderten Bezügen beschäftigt waren. Bei der späteren Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit wird dies entsprechend berücksichtigt.

Wenn Sie während der Freistellungsphase erkranken; verlängert sich die Freistellung vom Dienst nicht.

&127; Erziehungsurlaub

In diesem Fall wird die Teilnahme am Sabbatjahr für den entsprechenden Zeitraum grundsätzlich unterbrochen. Nach Rückkehr wird die Teilnahme am Sabbatjahr entsprechend dem bewilligten Modell fortgesetzt.

&127; Mutterschutz

Wenn Sie während der Ansparphase die gesetzlichen Mutterschutzfristen in Anspruch nehmen, führt dies wie auch sonst zur Freistellung von der Dienstleistung unter Weiterzahlung der aktuellen Bezüge. Ihre Ansparphase verlängert sich hierdurch nicht.

Während der einjährigen Freistellungsphase besteht für Sie keine Dienstleistungspflicht. Daher werden Ihre Mutterschutzfristen, wenn sie in diesen Zeitraum fallen, lediglich fiktiv berechnet, um den Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht, zu ermitteln. Ihre Freistellungsphase verlängert sich hierdurch nicht.

9.) Auswirkungen auf finanzielle Leistungen

1. Besoldung

Die Besoldung wird während des Gesamtzeitraumes (4; 5, 6, 7 Jahre) anteilig verringert (auf 3/4, 4/5, 5/6, 6/7). Der Abstand für das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen des Grundgehaltes verlängert sich durch eine Teilzeitbeschäftigung nicht. Durch das Sabbatjahr als Sonderform der Teilzeitbeschäftigung verlängern sich die Wartezeiten für Beförderungen nicht.

Infolge des progressiven Einkommensteuertarifs sind Ihre Netto-Einkommensverluste abhängig von der Höhe des steuerpflichtigen Einkommens und der Steuerklasse - geringer als die Bruttoeinbußen.

Eine Besoldungsnachzahlung im Falle der vorzeitigen Beendigung der Teilnahme am Sabbatjahr (siehe ®) ist steuerpflichtig. Das Landesbesoldungsamt zieht hierbei die entsprechende Lohnsteuer ab. Bezieht sich die Nachzahlung auf eine Tätigkeitszeitraum von mehr als 12 Monaten, kann eine Minderung der Lohnsteuer nach dem Einkommensteuergesetz in Betracht kommen.

2. Kindergeld

Das Kindergeld wird Ihnen bei einer Teilzeitbeschäftigung weiterhin in voller Höhe gezahlt. In Fällen einer einkommensabhängigen Minderung des Kindergeldes für zweite und weitere Kinder kann sich infolge der Einkommensverringerung eine Erhöhung des zu zahlenden Kindergeldes ergeben.

3. Vermögenswirksame Leistung

Die vermögenswirksame Leistung beträgt die Hälfte des Ihnen zustehenden Betrages (also bis zu einem Einkommen von 1.900 DM = 13,- DM, darüber 6,50 DM - § 2 Abs. I und 2 des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen).

4. "Weihnachtsgeld"

Die jährliche Sonderzuwendung ("Weihnachtsgeld") wird Ihnen anteilig gewährt. Maßgebend sind Ihre rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am l. Dezember (Stichtag - § 10 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung SZG).

5. Urlaubsgeld

Das jährliche Urlaubsgeld wird Ihnen anteilig gewährt (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes UrlGG). Maßgeblich sind Ihre rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli (Stichtag - § 5 UrlGG).

6. Jubiläumszuwendung

Die Jubiläumszuwendung wird Ihnen während einer Teilzeitbeschäftigung ungekürzt gewährt; das Jubiläumsdienstalter wird nicht hinausgeschoben.

7. Beihilfen

Beihilfen werden Ihnen für den gesamten. Zeitraum, also einschließlich des Freistellungsjahres, gewährt.

10.) Auswirkungen auf andere Rechte

1. Laufbahnrechtliche Auswirkungen
Eine Teilzeitbeschäftigung hat grundsätzlich keine laufbahnrechtlichen Auswirkungen. 2. Nebentätigkeit

Während der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten nicht zulässig. Entgeltliche Nebentätigkeiten nach § 82 (1) LBG dürfen Sie nur in dem Umfang ausüben, wie Sie sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnten.

3. Fortbildung während des Freistellungsjahres

Nach § 66 LBG sind Sie als beamtete Lehrkraft durch die allgemeinen Dienst- und Treuepflichten auch zur Fortbildung verpflichtet. Eine über § 66 LBG hinausgehende Verpflichtung zur Fortbildung ist mit der Freistellung nicht verbunden.

4. Versorgung

Auch bei dem hier vorliegenden Modell der Teilzeitbeschäftigung kann sich der Ruhegehaltssatz vermindern.
Tritt der Versorgungsfall während der Teilnahme am Sabbatjahr ein, wird die bis dahin nicht ausgezahlte Besoldung nachgezahlt. Wurde während der Ansparphase mit voller Stundenzahl gearbeitet, vermindert sich der Ruhegehaltssatz in diesem Fall nicht.

&127; Hinweise

Aufgrund der für das Landesbesoldungsamt notwendigen Vorlaufzeit für Änderungen in der Besoldung kann es für Anträge zum Schuljahresbeginn 1995/96 zu Überzahlungen kommen. Das Landesbesoldungsamt wird daher entsprechende Verrechnungen in den Folgemonaten vornehmen müssen.

Auskünfte erteilt ausschließlich Ihr zuständiges Personalreferat im Ministerium für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport, Gartenstr.6, 24103 Kiel.

Tabelle zur Feststellung der für Sie in Frage kommenden Modelle (vgl. 3.) des Merkblattes)

Unterrichts-                  Teilzeitbescheid
verpflichtung
            Modell          Modell          Modell          Modell
            4 Jahre          5 Jahre          6 Jahre          7 Jahre
            (3+1 )          (4+1)          (5+1 )          (6+1 )
---------------------------------------------------------------------------------------
27,6             20,700         22,08              23,0000          23,6571
27,5             20,625         22,00              22,9167          23,5714
27                 20,25Q        21,60              22,5Q00          23,1429
26,6             19,950         21,28              22,1667          22,800Q
26,5             19,875         21,20              22,0833          22,7143
26                 19,500         20,80              21,6667          22,2857
25 6             19,200         20,48              21,3333          21,9429
25,5             19,125         20,40              21,2500          21,8571
25                 18,750         2O,0Q             2Q,8333         21,4286
24,6             18,450         19,68              20,5000          21,0857
24,5             18,375         19,60              20,4167          2l,0OOQ
24                 18,000         19,2Q             20,0000          20,5714
23,6             17,700         18,88             19,6667          20,2286
23,5             17,625         18,80              19,&127;i833        20,1429
23                 17,250         18,40               19,1667         19,7143
22,5             16,875         18,00              18,75Q0          19,2857
22                 16,500         17,60              18,3_333         18,8571
21,5             16,125         17,2Q              17,9167          18,4286
21                 15,750         16,80               17,500Q          18,0000
20,5             15,375         16,40               17,0833          17,5714
20                 15,000         16,00               16,6667          17,1429
19,5             14,625         15,60               16,2500          16,7143
19                 14,25Q         15,20               lS,QS33         16,2857
18,5 a         13,875          14,80               15,4167          15,8571
18 b            13,5Q0         14,40              1 ?,0GGO        15,4286
17,5            13,125.      a14,G0                14,5833         15,0???
17                 12,750 2  b13,60                 14,1667         14,5714
16,5 c          12,375        13,20               a13,7500       a14,1429
16                 12,G0Q     c12,8C              b13,33332     b13,714:3
15,5                                  12,&127;"J               12,9167          13,285'i
15                                      12,00                 c&127;                  12,8571
14,5                                                           12.03333 c    i2.a286
14                                                                                     12.CG00

a) untere Grenze bei Pflichtstundensoll 27,6
b) untere Grenze bei Pflichtstundensoll 25,6
c) untere Grenze bei Pflichtstundensoli 24,6


1. Stellen Sie in der linken Spalte "Unterrichtsverpflichtung“ Ihre gewünschte persönliche Unterrichtsverpflichtung fest.
2. Rechts neben Ihrer persönlichen Unterrichtsverpflichtung finden Sie in den einzelnen Modellspalten die Zahl, die der Teilzeitbescheid entsprechend dem jeweiligen Modell ausweisen wird.
3. Steht diese Zahl oberhalb der Markierung für die untere Grenze beim Pflichtstundensoll Ihrer Schulart, so kommt das Modell dieser Spalte für Sie in Frage.
Steht sie dagegen unterhalb der Markierung für die untere Grenze beim Pflichtstundensoll Ihrer Schulart, so kommt das Modell dieser Spalte für Sie nicht in Frage.

Beispiel: Pflichtstundensoll der Schulart 27,6 - gewünschte pers. Unterrichtsverpfl. 17 Stunden Modelle 4 und 5 Jahre liegen mit 12,75 und 13,6 unterhalb der Markierung und kommen daher nicht in Frage.
Modell 6 Jahre wird gewählt:
Unterrichtsverpflichtung 5 Jahre ä 17 Stunden
Teilzeitbescheid (Bezüge) 6 Jahre lang 13,75 / 27,6 der vollen Bezüge


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein