Schlervertretung
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Musterstatut fr Schlervertretungen Bekanntmachung des Ministeriums fr Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 25. September 1996 - III 31 2 a -
Musterstatut fr Schlervertretungen (Bek. vom 23. Januar 1979 (NBl. KM Schl.-H. S. 29) aufgehoben durch


Musterstatut fr Schlervertretungen auer Kraft! zum aufhebenden Erlass
Bekanntmachung des Ministeriums fr Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 25. September 1996 - III 31 2 a -


Wesen und Aufgaben der Schlervertretung sind in 109 ff. des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchuIG) geregelt. Diese Vorschriften binden alle an der Schule Beteiligten. Die Pflicht der Schlervertretung zur Zusammenarbeit mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter, den Lehrkrften und dem Schulelternbeirat der Schule ist daher ebenso wenig Gegenstand eines zu beschlieenden Statuts wie das Recht der Schlervertretung auf Untersttzung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter und die Lehrkrfte. Das nachstehende Musterstatut ist daher stets im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Schulgesetzes zu sehen. In das nachstehende Statut ist zum Teil der Wortlaut der Vorschriften des 97 SchuIG, auf die in 114 Abs. 7 SchuIG verwiesen wird, aufgenommen. Damit wird der Schlervertretung eine einheitliche Grundlage fr ihre Arbeit gegeben. In weiteren Teilen enthlt das Statut Vorschlge fr Formulierungen, an die die Schlervertretung nicht gebunden ist oder bei denen sie sich zwischen Varianten entscheiden kann. Die fr die allgemeinbildenden Schulen mglichen Varianten tragen den Zusatz A, die fr die beruflichen Schulen den Zusatz B.
Die Neubekanntmachung des SchuIG vom 2. August 1990 macht wegen der neuen Paragraphenlage, der Verwendung von weiblichen und mnnlichen Personenbezeichnungen und letztlich auch wegen der Verweisung auf 97 SchuIG in 114 Abs. 7 SchuIG eine Neufassung des Musterstatus erforderlich, die hiermit aufgrund des 114 Abs. 10 SchuIG bekanntgegeben wird. Gleichzeitig tritt das Musterstatut vom 23. Januar 1979 (NBI. KM. Schl.-H. S. 29) auer Kraft.

Statut der Schlervertretung der
(Schule) ..........,.................................................
Die Schlervertretung der
(Schule) ............................................................. hat sich nach den Beschlssen des ........................ in den Sitzungen am ........................ das folgende Statut gegeben:

1 Organe
Die Schlervertretung hat folgende Organe:
1. Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher
2. die Schlersprecherin oder den Schlersprecher
3. die Klassensprecherversammlung
4. ........................ (z.B. stndige Ausschsse).

Anmerkung zu 1:
Fr die Klassensprecherversammlung knnen auch andere Bezeichnungen gewhlt werden, z.B. Schlerparlament.

2 Aufgaben
Neben ihren gesetzlichen Aufgaben, die gemeinsamen Anliegen der Schlerinnen und Schler gegenber der Schulleiterin oder dem Schulleiter, den Lehrkrften, den Elternvertreterinnen und Elternvertretern und Schulaufsichtsbehrden wahrzunehmen, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken und im Einzelfall eine Mitschlerin oder einen Mitschler bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte gegenber der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den Lehrkrften zu untersttzen ( 109 Abs. 2 Nr. 1 u. 3 und Abs. 3 SchuIG), stellt sich die Schlervertretung nach 109 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 SchuIG folgende Aufgaben:
1 . Auf kulturellem Gebiet ........................
2. auf fachlichem Gebiet ........................
3. auf sozialem Gebiet ........................
4. auf sportlichem Gebiet ........................

3 Klassensprecherin oder Klassensprecher
(1) Die Schlerinnen und Schler jeder Klasse whlen fr die Dauer eines Schuljahres aus ihrer Mitte eine Klassensprecherin oder einen Klassensprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Bei der Wahl der Klassensprecherin oder des Klassensprechers und der Stellvertretung sollen mglichst beide Geschlechter vertreten sein. Die Wahlen finden sptestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn im Schuljahr statt. Bei Blockunterricht an der Berufsschule ( 18 Abs. 4 Satz 2 SchuIG) ist der Beginn des Unterrichts fr die jeweilige Gruppe magebend.
(2) Soweit Klassen nicht bestehen, z.B. in der gymnasialen Oberstufe ab Jahrgangsstufe 12, whlen die Schlerinnen und Schler eines Kurses eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Schlerinnen und Schler whlen auerdem gem 111 Abs. 4 Satz 1 SchuIG fr je 15 Schlerinnen und Schler eine Vertreterin oder einen Vertreter (Jahrgangsvertreterinnen und Jahrgangsvertreter).
(3) Im Falle der Verhinderung nimmt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter das Amt der Sprecherin oder des Sprechers wahr.
(4) Die Wahl zur Klassensprecherin oder zum Klassensprecher findet unter der Leitung der oder des ........... (z.B. ltesten Schlerin oder Schlers, die oder der sich nicht um das Amt bewirbt, Klassenlehrerin oder Klassenlehrers) statt. Gewhlt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Leiterin oder dem Leiter der Wahl zu ziehende Los.

Anmerkung zu Abs. 4:
Die Fassung ergibt sich aus 114 Abs. 7 SchuIG in Verbindung mit 97 Abs. 6 SchuIG.

4 Aufgaben der Klassensprecherin oder des Klassensprechers, der Kurssprecherin oder des Kurssprechers und der Jahrgangsvertreterinnen und Jahrgangsvertreter
(1) Die Klassensprecherin oder der Klassensprecher vertritt die Anliegen ihrer oder seiner Mitschlerinnen oder Mitschler vor den Lehrkrften der Klasse und in den Gremien der Schlervertretung.
Die Kurssprecherin oder der Kurssprecher vertritt die Anliegen ihrer oder seiner Mitschlerinnen oder Mitschler vor der Lehrkraft des Kurses.
Die Jahrgangsvertreterinnen und Jahrgangsvertreter vertreten die Anliegen ihrer Mitschlerinnen und Mitschler in den Gremien der Schlervertretung.
(2) Die Schlervertreterinnen und Schlervertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen der Klassensprecherversammlung teilzunehmen. Sie haben ihre Klasse oder Jahrgang ber die Arbeit und die Beschlsse der Klassensprecherversammlung zu unterrichten.
(3) Die Schlervertreterinnen und Schlervertreter knnen Anregungen zur Gestaltung des Unterrichts und zu sonstigen die Klasse oder den Jahrgang betreffenden Fragen an die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer und die sie unterrichtenden Lehrkrfte herantragen. Sie knnen die Schlersprecherin oder den Schlersprecher, die Schulleiterin oder den Schulleiter oder die Verbindungslehrerin oder den Verbindungslehrer anrufen.
(4) Von der Klassenstufe 8 an nimmt die Klassensprecherin oder der Klassensprecher an der Klassenkonferenz teil, soweit diese nicht als Zeugnis- oder Versetzungskonferenz ttig wird.

5A Klassensprecherversammlung
(1) Die Klassensprecherversammlung ist das oberste Organ der Schlervertretung der Schule.
(2) Die Klassensprecherversammlung setzt sich aus den Klassensprecherinnen und Klassensprechern der Schule (bei kleineren Schulen: und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern sowie weiteren ein oder zwei Delegierten der Klassen) zusammen.
Fr Jahrgnge, in denen Klassen nicht bestehen, gehren der Klassensprecherversammlung auch die Jahrgangsvertreterinnen und Jahrgangsvertreter an.
(3) Die Sitzungen der Klassensprecherversammlung werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden geleitet. Sie oder er ist fr die Ordnung in den Sitzungen verantwortlich. Die oder der Vorsitzende wird in der ersten Sitzung der Klassensprecherversammlung gewhlt. Hierbei darf es sich nicht um die Schlersprecherin oder den Schlersprecher handeln. Gewhlt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
(4) Die Sitzungen der Klassensprecherversammlung werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Sie oder er mu auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Klassensprecherversammlung oder auf Antrag der Schlersprecherin oder des Schlersprechers eine Sitzung innerhalb von zwei Wochen einberufen.
(5) Die Klassensprecherversammlung ist beschlufhig, wenn alle Mitglieder geladen sind und mehr als die Hlfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschluunfhigkeit zurckgestellt worden und wird die Klassensprecherversammlung zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist sie ohne Rcksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfhig. Solange die Beschlufhigkeit nicht angezweifelt wird, gilt die Klassensprecherversammlung als beschlufhig.
(6) Die oder der Vorsitzende der Klassensprecherversammlung ist verpflichtet, die Sitzungen der Klassensprecherversammlung so zu legen, da der Rahmen der Unterrichtsbefreiung nach 114 Abs. 9 SchuIG eingehalten wird.

Anmerkung zu Abs. 3:
Die Fassung ergibt sich aus 1 14 Abs. 7 SchuIG in Verbindung mit 97 Abs. 6 SchuIG.

Anmerkung zu Abs. 5:
Die Fassung ergibt sich aus 1 14 Abs. 7 SchuIG in Verbindung mit 97 Abs. 4 SchuIG.

5B Klassensprecherversammlung
(1) Die Klassensprecherinnen und die Klassensprecher der Klassen mit Teilzeitunterricht, die am gleichen Tage Unterricht haben, bilden eine Tagesklassensprecherversammlung.
(2) Die Klassensprecherinnen und die Klassensprecher der Klassen des Berufsgrundbildungsjahres, des berufsbefhigenden Jahres und des Blockunterrichts bilden eine Teilklassensprecherversammlung.
(3) Der Klassensprecherversammlung der Berufsfachschulen gehren die Klassensprecherinnen und Klassensprecher der Berufsfachschulen aller Fachrichtungen an.
(4) Der Klassensprecherversammlung der Berufsaufbauschule gehren die Klassensprecherinnen und Klassensprecher der Berufsaufbauschule an.
(5) Der Klassensprecherversammlung der Fachoberschule gehren die Klassensprecherinnen und Klassensprecher der Klassen der Fachoberschule an.
(6) Die Klassensprecherversammlung des Fachgymnasiums besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der drei Jahrgnge nach 111 Abs. 4 SchuIG.
(7) Der Klassensprecherversammlung der Fachschulen gehren die Klassensprecherinnen und Klassensprecher der Klassen der Fachschulen an.
(8) Die Klassensprecherversammlungen nach Absatz 1 bis 7 whlen jeweils aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Besteht in einer Schulart nur eine Klasse, nimmt die Klassensprecherin oder der Klassensprecher die Aufgaben der oder des Vorsitzenden der Klassensprecherversammlung wahr. Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein und leitet sie. Dabei ist sie oder er verpflichtet, auf die Einhaltung des durch 1 14 Abs. 9 SchuIG gezogenen Rahmens fr Unterrichtsbefreiung zu achten.
(9) Die Tagesklassensprecherversammlung der Berufsschule whlt fr jeden Wochentag, an dem Unterricht stattfindet, eine Tagessprecherin oder einen Tagessprecher.
(10) Die Klassensprecherversammlungen nach Absatz 2 bis 7 whlen aus ihrer Mitte jeweils eine Delegierte oder einen Delegierten fr die Wahl der Schlersprecherin oder des Schlersprechers.

Anmerkung zu Abs. 9:
111 Abs. 7 SchuIG berlt es der Entscheidung der Schlervertretung, ob sie Tagessprecherinnen oder Tagessprecher whlen will.

6A Aufgaben der Klassensprecherversammlung
(1) Die Klassensprecherversammlung entscheidet ber alle wichtigen Fragen der Schlervertretung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Die Beschlufassung ber
a) die Einfhrung und nderung des Statuts, insbesondere bei nderungen der selbstgestellten Aufgaben,
b) die Beratung einzelner Gegenstnde, die auf der Tagesordnung der Schulkonferenz stehen,
c) die Beteiligung an der Kreisschlervertretung der jeweiligen Schulart,
d) die Beteiligung an der Landesschlervertretung der jeweiligen Schulart,
e) die Einladung von Gsten, Gastsprecherinnen und Gastsprechern oder Diskussionspartnerinnen und Diskussionspartnern zu ihren Sitzungen
( 114 Abs. 7, 1 17 Abs. 2 SchuIG); 2. die Wahl
a) eines Vorstandes auf Vorschlag der Schlersprecherin oder des Schlersprechers; der Vorstand umfat hchstens sieben Personen mglichst beider Geschlechter; whlbar sind alle Schlerinnen und Schler der Schule,
b) der weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Schlerinnen und Schler in der Schulkonferenz,
c) der Vertreterinnen oder Vertreter der Schlerinnen und Schler in den Fachkonferenzen,
d) der Kassenwartin oder des Kassenwarts, der oder des ...... (z.B. Sportreferentin oder Sportreferent),
e) der oder des Delegierten zur Kreisschlervertretung,
f) der oder des Delegierten zur Landesschlervertretung, soweit diese oder dieser nicht durch die Kreisschlervertretung gewhlt wird,
g) der Verbindungslehrerin oder des Verbindungslehrers (und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters),
h) einer Kassenprferin oder eines Kassenprfers aus der Schlerschaft,
i) einer Kassenprferin oder eines Kassenprfers aus der Lehrerschaft oder aus dem Schulelternbeirat,
j) einer Vertreterin oder eines Vertreters der Schlerinnen und Schler in einer Schulpflegschaft nach Magabe der dazu vom Schultrger erlassenen Vorschriften.

(2) Beschlsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefat. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Anmerkung zu Abs. 1 Nr. 2 a:
Alle Schlerinnen und Schler der Schule sind nach 111 Abs. 1 Satz 2 SchuIG in den Vorstand whlbar.

Anmerkung zu Abs. 1 Nr. 2 f:
Bei Gesamtschulen werden zwei Delegierte gewhlt.

6B Aufgaben der Klassensprecherversammlung
(1) Die Klassensprecherversammlungen entscheiden ber alle wichtigen Fragen der Schlervertretung der jeweiligen Schulart. Die folgenden Angelegenheiten knnen in gemeinsamen Sitzungen behandelt werden:
1. Die Beschlufassung ber
a) die Einfhrung und nderung des Statuts, insbesondere bei nderungen der selbstgestellten Aufgaben,
b) die Beratung einzelner Gegenstnde, die auf der Tagesordnung der Schulkonferenz stehen,
c) die Beteiligung an der Landesschlervertretung,
d) die Einladung von Gsten, Gastsprecherinnen und Gastsprechern oder Diskussionspartnerinnen und Diskussionspartnern zu den Sitzungen ( 114 Abs. 7, 117 Abs. 2 SchuIG);
2. die Wahl
a) eines Vorstandes auf Vorschlag der Schlersprecherin oder des Schlersprechers; der Vorstand umfat hchstens sieben Personen mglichst beider Geschlechter; whlbar sind alle Schlerinnen und Schler der Schule,
b) der weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Schlerinnen und Schler in der Schulkonferenz,
c) der Vertreterinnen und Vertreter der Schlerinnen
und Schler fr die Fachkonferenzen,
d) der Kassenwartin oder des Kassenwarts, der . oder des ...... (z.B. Sportreferentin oder Sportreferenten,
e) von zwei Delegierten zur Landesschlervertretung,
f) der Verbindungslehrerin oder des Verbindungslehrers (und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters),
g) einer Kassenprferin oder eines Kassenprfers aus der Schlerschaft,
h) einer Kassenprferin oder eines Kassenprfers aus den Lehrkrften oder dem Schulelternbeirat,
i) der Vertreterinnen und Vertreter der Schlerinnen und Schler in einer Schulpflegschaft nach Magabe der dazu vom Schultrger erlassenen Vorschriften.
Sind gemeinsame Sitzungen nicht mglich, mssen die Angelegenheiten in allen Klassensprecherversammlungen behandelt werden.
(2) Werden die Beschlsse nicht in gemeinsamen Sitzungen getroffen, bedrfen sie der Annahme durch die Klassensprecherversammlungen. Fallen deren Entscheidungen unterschiedlich aus, kommt ein Beschlu nur zustande, wenn er insgesamt eine Mehrheit gefunden hat.

Anmerkung zu Abs. 1 Nr. 2 a:
Alle Schlerinnen und Schler der Schule sind nach 1 1 1 Abs. 1 Satz 2 SchuIG in den Vorstand whlbar.

Anmerkung zu Abs. 2:
Die Fassung ergibt sich aus 1 14 Abs. 7 SchuIG in Verbindung mit 97 Abs. 5 Satz 1 SchuIG.

7 Schlerversammlung
Die Schlervertretung (Die Schlersprecherin oder der Schlersprecher auf Beschlu der Klassensprecherversammlung) beruft mindestens einmal jhrlich eine Schlerversammlung ein. In der Schlerversammlung haben die Bewerberinnen und die Bewerber um das Amt der Schlersprecherin oder des Schlersprechers Gelegenheit, sich vorzustellen. Die Schlerversammlung findet in ............ statt.

Anmerkung: Es mu die Mglichkeit bestehen, da an der Schlerversammlung alle Schlerinnen und Schler der Schule teilnehmen knnen. Dabei ist wnschenswert, da die Schlerversammlung an nur einem Termin stattfindet, um eine gleichmige Information zu sichern.

8A Schlersprecherin oder Schlersprecher
(1 ) Die Schlersprecherin oder der Schlersprecher und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden im Verfahren nach Absatz 2 frhestens vier und sptestens acht Wochen nach Unterrichtsbeginn im Schuljahr gewhlt. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sollen aus anderen Klassenstufen als die Schlersprecherin oder der Schlersprecher stammen. Whlbar ist jede Schlerin und jeder Schler der Schule.
(2 a) Die Schlersprecherin oder der Schlersprecher wird von den Schlerinnen und Schlern der Schule gewhlt. Die Wahl wird von einem Ausschu der Klassensprecherversammlung vorbereitet und geleitet. Gewhlt ist, wer die Mehrheit der Stimmen erhalten hat.
(2 b) Die Schlersprecherin oder der Schlersprecher und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Klassensprecherversammlung gewhlt. Die Wahl wird von der oder dem Vorsitzenden der Klassensprecherversammlung geleitet. Gewhlt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Leiterin oder dem Leiter der Wahl zu ziehende Los.

Anmerkung zu Absatz 2 b:
Die Variante b) bedarf einer vorhergehenden Beschlufassung der Klassensprecherversammlung.

8B Schlersprecherin oder Schlersprecher
(1) Die Schlersprecherin oder der Schlersprecher und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden im Verfahren nach Absatz 2 frhestens vier und sptestens zehn Wochen nach Unterrichtsbeginn im Schuljahr gewhlt. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sollen aus anderen Schularten als die Schlersprecherin oder der Schlersprecher stammen.
(2) Die Schlersprecherin oder der Schlersprecher wird von den Vorsitzenden der Klassensprecherversammlungen nach 5 B Abs. 2 bis 7, den weiteren Delegierten nach 5 B Abs. 10 und den Tagessprecherinnen und Tagessprechern aus ihrer Mitte gewhlt.

9 Aufgaben der Schlersprecherin oder des Schlersprechers
(1) Die Schlersprecherin oder der Schlersprecher fhrt die Beschlsse der Schlervertretung durch. Sie oder er ist fr die sachliche Erledigung der Aufgaben und fr die laufenden Geschfte der Schlervertretung gegenber der Klassensprecherversammlung verantwortlich.
(2) Die Schlersprecherin oder der Schlersprecher nimmt als Vertreterin oder Vertreter der Schlerinnen und Schler an der Schulkonferenz ( 91 Abs. 2 und 8 SchuIG) teil.
(3) Die Schlersprecherin oder der Schlersprecher oder eine andere Schlervertreterin oder ein anderer Schlervertreter, die oder der von der Klassensprecherversammlung nach 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) gewhlt wurde, nimmt an Fachkonferenzen mit beratender Stimme teil, soweit der Gegenstand der Beratung dieses nicht ausschliet.
(4) Die Schlersprecherin oder der Schlersprecher hat stndige Verbindung zu ihren oder seinen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern zu halten und diese laufend ber die Amtsfhrung zu unterrichten. Die Schlersprecherin oder der Schlersprecher ist verpflichtet, an den Sitzungen der Klassensprecherversammlung teilzunehmen.

10 Verbindungslehrerin oder Verbindungslehrer
(1) Die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer (die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter) wird von der Klassensprecherversammlung zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres fr die Dauer des folgenden Schuljahres gewhlt. Gewhlt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhlt.
(2) Die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer nimmt an den Sitzungen der Klassensprecherversammlung mit beratender Stimme teil. Sie oder er bert die Schlersprecherin oder den Schlersprecher und die Schlervertretung bei der Erfllung ihrer Aufgaben.

Anmerkung: Die Schlervertretungen sind nach 115 Abs. 2 SchuIG nicht verpflichtet, eine Verbindungslehrerin oder einen Verbindungslehrer zu whlen. Das Wahlverfahren folgt aus 114 Abs. 7 SchuIG in Verbindung mit 97 Abs. 6 SchuIG.

11 Veranstaltungen der Schlervertretung
(1) Veranstaltungen der Schlervertretung finden mglichst in der Schule statt. Von Veranstaltungen auerhalb der Unterrichtszeit ist die Schulleiterin oder der Schulleiter zu benachrichtigen. Veranstaltungen auerhalb der Schule drfen nur stattfinden, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter zustimmt und diese Veranstaltungen zu Schulveranstaltungen erklrt.
(2) Die Veranstaltungen der Schlervertretung sind fr die Schlerinnen und Schler der Schule zugnglich.

Anmerkung zu Abs. 1:
Die Einhaltung dieser Regeln sichert den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, der anderenfalls nicht gewhrleistet ist.

12 Mitteilungen
(1) Die Schlervertretung gibt ihre Mitteilungen an ihrem Mitteilungsbrett (... z.B. Ort) bekannt. Die Schlersprecherin oder der Schlersprecher ist dafr verantwortlich, da die gesetzlichen Voraussetzungen fr eine Mitteilung ( 1 14 Abs. 7 in Verbindung mit 1 17 Abs. 2 SchuIG) eingehalten werden.
(2) Die Schlervertretung unterrichtet in unregelmigen Abstnden ber ihre Arbeit durch Mitteilungsbltter. Die Schlersprecherin oder der Schlersprecher ist dafr verantwortlich, da in den Mitteilungsblttern die gesetzlichen Bestimmungen ( 114 Abs. 8 in Verbindung mit 117 Abs. 2 SchuIG) eingehalten werden.

13 Finanzierung
(1) Die Schlersprecherin oder der Schlersprecher oder die Kassenwartin oder der Kassenwart nehmen nach Abstimmung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter Verbindung mit dem Schultrger auf, um die Kosten fr den Brobedarf der Schlervertretung zu begrnden.
(2) Die Schlervertretung kann freiwillige Beitrge der Schlerinnen und Schler entgegennehmen. Die Schlervertretung darf Spenden nur annehmen, wenn diese nicht mit Auflagen verbunden sind, die dem 109 SchuIG widersprechen.
(3) Die Geldmittel der Schlervertretung werden nur fr Zwecke der Schlervertretung und der Schlerschaft verwendet.

14 Kassenfhrung
(1 ) Die Kassenwartin oder der Kassenwart verwaltet die Mittel der Schlervertretung nach den Beschlssen der Klassensprecherversammlung. Sie oder er ist fr die ordnungsgeme und zweckentsprechende Verwendung der Mittel verantwortlich. Sie oder er hat alle Einnahmen und Ausgaben zu buchen und ist verpflichtet, darauf zu achten, da fr entsprechende Geschfte eine Vollmacht des Schultrgers vorliegt ( 110 Abs. 5 SchuIG).
(2) Geldbetrge ber 100,- DM sind von ihr oder ihm auf ein Konto bei einem Geldinstitut einzuzahlen, das unter dem Namen der Verbindungslehrerin oder des Verbindungslehrers einzurichten ist.
(3) Die Kassenprferinnen und Kassenprfer berprfen die Kassenfhrung der Kassenwartin oder des Kassenwarts.
(4) Die Kassenwartin oder der Kassenwart ist verpflichtet, der Klassensprecherversammlung einen Kassenbericht zum Schuljahresende vorzulegen. Die Entlastung der Kassenwartin oder des Kassenwarts erfolgt durch die Klassensprecherversammlung:

15 Abwahl
Eine Schlervertreterin oder ein Schlervertreter kann durch das Gremium, das sie oder ihn gewhlt hat, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten abgewhlt werden ( 5 A Abs. 4 bzw. 5 B Abs. 8 gilt entsprechend).

16 Niederschriften
(1) ber die Sitzungen der Gremien der Schlervertretung ist von einer Schriftfhrerin oder einem Schriftfhrer, die oder der von dem jeweiligen Gremium aus seiner Mitte bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen.
(2) Die Niederschrift mu Angaben enthalten ber:
1 . Die Bezeichnung des Gremiums,
2. den Ort und den Tag sowie Beginn und Ende der Sitzung,
3. die Namen der anwesenden Mitglieder und die sonstigen erschienenen Personen,
4. den behandelten Gegenstand und die gestellten Antrge,
5. den Wortlaut der gefaten Beschlsse und
6. das Ergebnis der Wahlen.
(3) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftfhrerin oder dem Schriftfhrer zu unterschreiben. Sie bedarf der Genehmigung durch das jeweilige Gremium. Die Niederschrift ist zu den Schulakten zu nehmen und zehn Jahre aufzubewahren.

Anmerkung: Die Fassung der Vorschrift ergibt sich aus 114 Abs. 7 SchuIG in Verbindung mit 97 Abs. 7 SchuIG.


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Musterstatut fr Schlervertretungen (Bek. vom 23. Januar 1979 (NBl. KM Schl.-H. S. 29)
aufgehoben durch


Wesen und Aufgaben der Schlervertretung sind in 97 ff. des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) geregelt. Diese Vorschriften binden alle an der Schule Beteiligten. Die Pflicht der Schlervertretung zur Zusammenarbeit mit dem Schulleiter, den Lehrkrften und dem Schulelternbeirat der Schule ist daher ebenso wenig Gegenstand eines zu beschlieenden Statuts wie das Recht der Schlervertretung auf Untersttzung durch den Schulleiter und die Lehrer. Das nachstehende Musterstatut ist daher stets im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Schulgesetzes zu sehen. In das nachstehende Statut ist zum Teil der Wortlaut der Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG), auf die in 102 Abs. 8 SchulG verwiesen wird, aufgenommen. Damit wird der Schlervertretung eine einheitliche Grundlage fr ihre Arbeit gegeben. In weiteren Teilen enthlt das Statut Vorschlge fr Formulierungen, an die die Schlervertretung nicht gebunden ist oder bei denen sie sich zwischen Varianten entscheiden kann. Die fr die allgemeinbildenden Schulen mglichen Varianten tragen den Zusatz A, die fr die beruflichen Schulen den Zusatz B.

Das Musterstatut wird jetzt verffentlicht, um den Schlern alsbald nach dem Inkrafttreten des Schulgesetzes eine Unterlage fr die Arbeit der Schlervertretungen zu geben. nderungen des Musterstatuts auf Grund von Erfahrungen in den Schulen sind mglich.

Auf Grund des 102 Abs.11 SchulG gebe ich das Musterstatut fr die Schlervertretungen bekannt.

Statut der Schlervertretung der .....(Schule)

Die Schlervertretung der ............. .. . .. ............
nach den Beschlssen des ........................... . ..... (Schule)
hat sich in den Sitzungen
am ......... .............. das folgende Statut gegeben:

1 Organe

Die Schlervertretung hat folgende Organe:
1. Die Klassensprecher,
2. den Schlersprecher,
3. die Klassensprecherversammlung
4. ....... . ............ (z. B. stndige Ausschsse).



Anmerkung:
Fr die Klassensprecherversammlung knnen auch andere Bezeichnungen gewhlt werden, z. B. Schlerparlament.

2 Aufgaben
Neben ihren gesetzlichen Aufgaben, die gemeinsamen Anliegen der Schler gegenber den Schulleitern. den Lehrern, den Elternbeirten und den Schulaufsichtsbehrden wahrzunehmen, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken und im Einzelfall einen Mitschler bei der Wahrnehmung seiner Rechte gegenber Schulleiter und Lehrer zu untersttzen ( 97 Abs. 2 Nr.1 und 3 und Abs. 3 SchulG), stellt sich die Schlervertretung folgende Aufgaben:

1. Auf kulturellem Gebiet .......... ..............

2. auf fachlichem Gebiet ...........

3. auf sozialem Gebiet ...

4. auf sportlichem Gebiet


Anmerkung:

Die Wiederholung der gesetzlichen Aufgaben kann auch entfallen.

3 Klassensprecher

(1) Die Schler jeder Klasse whlen aus ihrer Mitte fr die Dauer eines Schuljahres einen Klassensprecher und einen (zwei) Vertreter. Die Wahlen finden sptestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn im Schuljahr statt. Bei Blockunterricht an der Berufsschule ( 15 Abs. 3 Satz 2 SchulG) ist der Beginn des Unterrichts fr die jeweilige Gruppe magebend.

(2) (Soweit Klassen nicht bestehen, z. B. in der gymnasialen Oberstufe:) Die Schler eines Kurses whlen einen Sprecher und einen Vertreter.

(3) Ist der Klassensprecher oder der Kurssprecher verhindert, sein Amt wahrzunehmen, tritt ein Vertreter an seine Stelle.

(4) Die Wahl zum Klassensprecher findet unter der Leitung des ......... ........ . . .................. ............... ....... .............. (z. B. ltesten Schlers, Klassenlehrers) statt, der sich nicht um ein .Amt bewirbt. Gewhlt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit zieht der Leiter der Wahl das Los.

Anmerkung zu Abs. 4:

Die Fassung ergibt sich aus 102 Abs. 8 SchulG in Verbindung mit 104 LVwG.

4 Aufgaben des Klassensprechers
(und des Kurssprechers)

(1) Der Klassensprecher vertritt die Anliegen seiner Mitschler vor den Lehrern der Klasse und in den Gremien der Schlervertretung. (Der Kurssprecher vertritt die Anliegen der Schler des Kurses vor dem Kurslehrer.)

(2) Der Klassensprecher ist verpflichtet, an den Sitzungen der Klassensprecherversammlung teilzunehmen. Er hat seiner Klasse ber die Arbeit und die Beschlsse der Klassensprecherversammlung zu berichten.

(3) Der Klassensprecher kann Anregungen zur Gestaltung des Unterrichts und zu sonstigen die Klasse betreffenden Fragen an den Klassenlehrer und die anderen in der Klasse unterrichtenden Lehrkrfte herantragen. Er kann den Schlersprecher, den Schulleiter oder den Verbindungslehrer anrufen.
(4) Von der 8. Klassenstufe an nimmt der Klassensprecher an der Klassenkonferenz teil, soweit diese nicht als Zeugnis- oder Versetzungskonferenz ttig wird.
5 A Klassensprecherversammlung
(1) Die Klassensprecherversammlung ist das oberste Organ der Schlervertretung der Schule.
(2) Die Klassensprecherversammlung setzt sich aus den Klassensprechern der Schule (bei kleineren Schulen: und ihren Vertretern / weiteren ein/zwei Delegierten der Klassen) zusammen. (Zusatz fr Gymnasien und Versuchsschulen nach 99 Abs. 4: Der Klassensprecherversammlung gehren ferner die Vertreter der drei Jahrgnge der Oberstufe ( 99 Abs. 4 SchulG) an).
(3) Die Sitzungen der Klassensprecherversammlung werden vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorsitzende wird in der ersten Sitzung der Klassensprecherversammlung gewhlt. (Hierbei darf es sich nicht um den Schlersprecher handeln.) Gewhlt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
(4) Die Sitzungen der Klassensprecherversammlung werden vom Vorsitzenden einberufen. Auf Wunsch eines Drittels der Mitglieder der Klassensprecherversammlung oder auf Wunsch des Schlersprechers mu der Vorsitzende eine Sitzung einberufen.
(5) Die Klassensprecherversammlung ist beschlufhig, wenn mehr als die Hlfte der Mitglieder anwesend ist. (War die Beschlufhigkeit gegeben, gilt die Klassensprecherversammlung als beschlufhig, solange die Beschlufhigkeit nicht angezweifelt wird.)
(6) Der Vorsitzende der Klassensprecherversammlung ist verpflichtet, die Sitzungen der Klassensprecherversammlung so zu legen, da der Rahmen der Unterrichtsbefreiung nach 102 Abs.10 SchulG eingehalten wird.

Anmerkung zu Abs. 3:

Die Fassung ergibt sich aus 102 Abs. 8 SchulG in Verbindung mit 103 LVwG.

Anmerkung zu Abs. 5 Satz 1:
Die Fassung ergibt sich aus 102 Abs. 8 SchulG in Verbindung mit 102 LVwG.

5 B Klassensprecherversammlung

(1) Die Klassensprecher der Klassen mit Teilzeitunterricht, die am gleichen Tage Unterricht haben, bilden eine Tagesklassensprecherversammlung.

(2) Die Klassensprecher der Klassen des Berufsgrundbildungsjahres, des berufsbefhigenden Jahres und des Blockunterrichts bilden eine Teilklassensprecherversammlung.

3.2.2 Mitwirkung in der Schule


(3) Der Klassensprecherversammlung der Berufsfachschulen gehren die Klassensprecher der Klassen der Berufsfachschulen aller Fachrichtungen an.

(4) Der Klassensprecherversammlung der Berufsaufbauschule gehren die Klassensprecher der Berufsaufbauschule an.

(5) Der Klassensprecherversammlung der Fachoberschule gehren die Klassensprecher der Klassen der Fachoberschule an.

(6) Die Klassensprecherversammlung des Fachgymnasiums besteht aus den Vertretern der drei Jahrgnge nach 99 Abs. 4 SchulG.

(7) Der Klassensprecherversammlung der Fachschulen gehren die Klassensprecher der Klassen der Fachschule an.

(8) Die Klassensprecherversammlungen nach Absatz 1 bis 7 whlen jeweils aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Besteht in einer Schulart nur eine Klasse, nimmt der Klassensprecher diese Aufgaben des Vorsitzenden der Klassensprecherversammlung wahr. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen mit einer Frist von einer Woche (x Tagen) ein und leitet sie. Dabei ist er verpflichtet, auf die Einhaltung des durch 102 Abs.10 SchulG gezogenen Rahmens fr Unterrichtsbefreiungen zu achten.

(9) Die Tagesklassensprecherversammlung der Berufsschule whlt fr jeden Wochentag, an dem Unterricht stattfindet, einen Tagessprecher.

(10). Die Klassensprecherversammlungen nach Absatz 2 bis 7 whlen aus ihrer Mitte jeweils einen weiteren Delegierten fr die Wahl des Schlersprechers.

Anmerkung zu Abs. 9:

99 Abs. 7 SchulG berlt es der Entscheidung der Schlervertretung, ob sie Tagessprecher whlen wollen.

6 A Aufgaben der Klassensprecherversammlung
(1) Die Klassensprecherversammlung entscheidet ber alle wichtigen Fragen der Schlervertretung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Die Beschlufassung ber

a) die Einfhrung und nderung des Statuts, insbesondere bei nderung der selbstgestellten Aufgaben,

b) die Beratung einzelner Gegenstnde, die auf der Tagesordnung der Schulkonferenzstehen,
c) die Beteiligung an der Kreisschlervertretung der Schulart, d) die Beteiligung an der Landesschlervertretung der Schulart, e) die Einladung von Gsten, Gastsprechern oder Diskussionspartnern
zu ihren Sitzungen ( 102 Abs. 8, 105 Abs. 2 SchulG);

2. die Wahl
a) der weiteren Vertreter der Schler in der Schulkonferenz,

b) der Vertreter der Schler in den Fachkonferenzen,

c) des Kassenwarts, des ....... ............ .............. .............. ......... ..... .............. (z. B. Sportreferenten),

d) der Delegierten zur Kreisschlervertretung,

e) des Delegierten zur Landesschlervertretung, soweit dieser nicht durch die Kreisschlervertretung gewhlt wird,

f) des Verbindungslehrers (und seines Vertreters),

g) eines Kassenprfers aus der Schlerschaft,

h) eines Kassenprfers aus der Lehrerschaft oder aus dem Schulelternbeirat,

i) der Vertreter der Schler in einer Schulpflegschaft nach Magabe der dazu vom Schultrger erlassenen Vorschriften.

(2) Beschlsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefat. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Anmerkung zu Abs. 2:

Die Fassung ergibt sich aus 102 Abs. 8 SchulG in Verbindung mit 103 LVwG.

6 B Aufgaben der Klassensprecherversammlung
(1) Die Klassensprecherversammlungen entscheiden ber alle wichtigen Fragen der Schlervertretung der jeweiligen Schulart. Die folgenden Angelegenheiten knnen in gemeinsamen Sitzungen behandelt werden:
1. Die Beschlufassung ber

a) die Einfhrung und nderung des Statuts, insbesondere bei nderung der selbstgestellten Aufgaben.

b) die Beratung einzelner Gegenstnde, die auf der Tagesordnung der Schulkonferenz stehen,

c) die Beteiligung an der Landesschlervertretung,

d) die Einladung von Gsten, Gastsprechern oder Diskussionspartnern zu den Sitzungen ( 102 Abs. 8, 105 Abs. 2 SchulG);

2. die Wahl

a) der weiteren Vertreter der Schler in der Schulkonferenz,
b) der Vertreter der Schler fr die Fachkonferenzen,

c) des Kassenwarts, des ........... ........ . ..... ....... ........ ................ ........ ....... (z. B. Sportreferenten),

d) der Delegierten zur Landesschlervertretung,
e) des Verbindungslehrers (und seiner Vertreter),
f) eines Kassenprfers aus der Schlerschaft,
g) eines Kassenprfers aus den Lehrkrften oder dem Schulelternbeirat,
h) der Vertreter der Schler in einer Schulpflegschaft nach Magabe der dazu vom Schultrger erlassenen Vorschriften.

Sind gemeinsame Sitzungen nicht mglich, mssen die Angelegenheiten in allen Klassensprecherversammlungen behandelt werden.
(2) Werden die Beschlsse nicht in gemeinsamen Sitzungen getroffen, bedrfen Beschlsse der Annahme durch die Klassensprecherversammlungen; fallen deren Entscheidungen unterschiedlich aus, kommt ein Beschlu nur zustande, wenn er insgesamt eine Mehrheit gefunden hat.

7 Schlerversammlung

Die Schlervertretung (Der Schlersprecher auf Beschlu der Klassensprecherversammlung) beruft einmal jhrlich eine Schlerversammlung ein. In der Schlerversammlung haben die Bewerber um das Amt des Schlersprechers Gelegenheit, sich vorzustellen. Die Schlerversammlung findet in ........................................... .. ..................... ........... . ...... ............. .. . .............. statt.

Anmerkung:

Es mu die Mglichkeit bestehen, da an der Schlerversammlung alle Schler der Schule teilnehmen knnen. Dabei ist wnschenswert, da die Schlerversammlungen an nur einem Termin stattfinden, um eine gleichmige Information zu sichern.

8 Schlersprecher

(1) Der Schlersprecher und seine ( ........................................................ ....... .. ) Vertreter werden im Verfahren nach Absatz 2 (A: frhestens vier und sptestens acht; B: frhestens vier und sptestens zehn) Wochen nach Unterrichtsbeginn im Schuljahr gewhlt. Die Vertreter sollen aus anderen Klassenstufen (B: anderen Schularten) als der Schlersprecher stammen.
(2 a) Der Schlersprecher wird von den Schlern der Schule gewhlt. Die Wahl wird von einem Ausschu der Klassensprecherversammlung vorbereitet und geleitet. Gewhlt ist, wer die Mehrheit der Stimmen, mindestens aber ein Viertel der Stimmen aller stimmberechtigten Schler, erhalten hat. Erreicht kein Bewerber die erforderliche Stimmenzahl, fllt das Recht zur Wahl des Schlersprechers an die Klassensprecherversammlung zurck. Whlbar ist jeder Schler der Schule.
(2 b) Der Schlersprecher und seine Vertreter werden von der Klassensprecherversammlung (aus ihrer Mitte) gewhlt. Die Wahl wird vom Vorsitzenden der Klassensprecherversammlung geleitet. Gewhlt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit zieht der Vorsitzende der Klassensprecherversammlung das Los.

(2 c) B: Der Schlersprecher wird von den Vorsitzenden der Klassensprecherversammlungen nach 5 B Abs. 2 bis 7, den weiteren Delegierten nach 5 B Abs.10 und den Tagessprechern aus ihrer Mitte gewhlt.

Anmerkung zu den Abstzen 2:

Die Varianten a) und c) sind die im Schulgesetz vorgesehenen Lsungen. Die Variante b) bedarf einer vorhergehenden Beschlufassung. Sie schliet die Variante a) aus.

9 Aufgaben des Schlersprechers

(1) Der Schlersprecher fhrt die Beschlsse der Schlervertretung durch. Er ist fr die sachliche Erledigung der Aufgaben und fr die laufenden Geschfte der Schlervertretung gegenber der Klassensprecherversammlung verantwortlich.

(2) Der Schlersprecher nimmt als Vertreter der Schler an der Schulkonferenz ( 81 Abs. 5 SchulG) und am Arbeitsausschu ( 82 Abs. 2 SchulG) teil.

(3) Der Schlersprecher oder ein anderer von der Klassensprecherversammlung nach 6 Abs.1 Nr. 2 Buchst. b) gewhlter Schlervertreter nimmt an Fachkonferenzen mit beratender Stimme teil, soweit der Gegenstand der Beratung dies nicht ausschliet.

(4) Der Schlersprecher hat stndige Verbindung zu seinen Vertretern zu halten und diese laufend ber die Amtsfhrung zu unterrichten. Der Schlersprecher ist verpflichtet, an den Sitzungen der Klassensprecherversammlung teilzunehmen.

10 Verbindungslehrer

(1) Der Verbindungslehrer (und sein - seine Vertreter) wird von der Klassensprecherversammlung fr die Dauer des Schuljahres gewhlt. Gewhlt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhlt.

(2) Der Verbindungslehrer nimmt an den Sitzungen der Klassensprecherversammlung mit beratender Stimme teil. Er bert den Schlersprecher und die Schlervertretung bei der Erfllung ihrer Aufgaben.

Anmerkung:

Die Schlervertretungen sind nach 98 Abs. 4 SchulG nicht verpflichtet, einen Verbindungslehrer zu whlen. Das Wahlverfahren folgt aus 102 Abs. 8 SchulG und 104 LVwG.

11 Veranstaltungen der Schlervertretung

(1) Veranstaltungen der Schlervertretung finden mglichst in der Schule statt. Von Veranstaltungen auerhalb der Unterrichtszeit ist der Schulleiter zu benachrichtigen. Veranstaltungen auerhalb der Schule drfen nur stattfinden, wenn der Schulleiter zustimmt und diese Veranstaltungen zu Schulveranstaltungen erklrt.

(2) Die Veranstaltungen der Schlervertretung sind fr die Schler der Schule zugnglich.

Anmerkung zu Abs.1:

Die Einhaltung dieser Regeln sichert den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, der anderenfalls nicht gewhrleistet ist.

12 Mitteilungen

(1) Die Schlervertretung gibt ihre Mitteilungen an ihrem Mitteilungsbrett ( ..... ....... .... ....... ... .. z. B. Ort)
bekannt. Der Schlersprecher ist dafr verantwortlich, da die gesetzlichen Voraussetzungen fr eine Mitteilung ( 104 Abs. 2 SchulG) eingehalten werden.
(2) Die Schlervertretung unterrichtet in unregelmigen Abstnden ber ihre Arbeit durch Mitteilungsbltter. Der Schlersprecher ist dafr verantwortlich, da in den Mitteilungsblttern die gesetzlichen Bestimmungen ( 104 Abs. 2 SchulG) eingehalten werden.

13 Finanzierung

(1) Der Schlersprecher oder der Kassenwart nehmen nach Abstimmung mit dem Schulleiter Verbindung mit dem Schultrger auf, um die Kosten fr den Brobedarf der Schlervertretung zu begrnden.
(2) Die Schlervertretung kann freiwillige Beitrge der Schler entgegennehmen. Die Schlervertretung darf Spenden nur annehmen, wenn diese nicht mit Auflagen verbunden sind, die dem 97 SchulG widersprechen.
(3) Die Geldmittel der Schlervertretung werden nur fr Zwecke der Schlervertretung und der Schlerschaft verwendet.

14 Kassenfhrung

(1) Der Kassenwart verwaltet die Mittel der Schlervertretung nach den Beschlssen der Klassensprecherversammlung. Er ist fr die ordnungsgeme und zweckentsprechende Verwendung der Mittel verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben zu buchen. Er ist verpflichtet, darauf zu achten, da fr entsprechende, Geschfte eine Vollmacht des Schultrgers vorliegt ( 98 Abs. 6 SchulG).
(2) Geldbetrge ber 100,- DM sind von ihm auf ein Konto bei einem Geldinstitut einzuzahlen, das unter dem Namen des Verbindungslehrers einzurichten ist.

(3) Die Kassenprfer berprfen die Kassenfhrung des Kassenwarts.
(4) Der Kassenwart ist verpflichtet, der Klassensprecherversammlung einen Kassenbericht zum Schuljahresende vorzulegen. Die Entlastung des Kassenwarts erfolgt durch die Klassensprecherversammlung.

15 Abwahl

Ein Schlervertreter kann durch das Gremium, das ihn gewhlt hat, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmberechtigten abgewhlt werden ( 5 A Abs. 4I 5 B Abs. 8 gilt entsprechend).

16 Ordnung in den Sitzungen

(1) Der Vorsitzende erffnet, leitet und schliet die Sitzungen der Gremien der Schlervertretung. Er ist fr die Ordnung verantwortlich.

(2) Die Gremien der Schlervertretung sind beschlufhig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hlfte anwesend sind.

(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschluunfhigkeit zurckgestellt worden und wird das Gremium der Schlervertretung zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist es ohne Rcksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlufhig, wenn darauf in der Ladung hingewiesen worden ist. Zwischen der Zurckstellung und der erneuten Beratung mssen mindestens drei Tage liegen.

(4) ber die Sitzungen der Schlervertretungen sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften mssen enthalten:
1. Tag und Ort der Sitzung,
2. den Namen des Vorsitzenden,
3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Antrge,
4. die gefaten Beschlsse und das Ergebnis von Wahlen.

Anmerkung: Die Fassung der Vorschrift ergibt sich aus 102 Abs. 8 SchulG in Verbindung mit 102 und 105 LVwG.


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein