Schülervertretung | Seite drucken |
§ 79 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Wesen und Aufgaben |
§ 80 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Tätigkeit der Schülervertreterinnen und Schülervertreter |
§ 81 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Schülervertretung in der Schule |
§ 82 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Kreisschülervertretung |
§ 83 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Landesschülervertretung |
§ 84 Schulgesetz Schleswig-Holstein - Amtszeit, Verfahrensgrundsätze |
§ 99 Schulgesetz - Schülervertretungen, Schülerzeitungen, Schülergruppen |
(NBI.MBF.Schl.-H. 2010 S. 118) Wesen und Aufgaben der Schülervertretung sind in den §§ 79 ff. des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchuIG) geregelt. Diese Vorschriften binden alle an der Schule Beteiligten und stellen die Grundlage für das nachstehende Musterstatut dar. In das Statut ist zum Teil der Wortlaut der Regelungen des § 68 SchuIG, auf die in § 84 Abs. 7 SchuIG verwiesen wird, aufgenommen. Damit wird der Schülervertretung eine einheitliche Grundlage für ihre Arbeit gegeben. Das Statut enthält jedoch auch Vorschläge für Formulierungen, an die die Schülervertretung nicht gebunden ist oder bei denen sie sich zwischen Varianten entscheiden kann. Die für die allgemein bildenden Schulen möglichen Varianten tragen den Zusatz A, die für die berufsbildenden Schulen und Regionalen Berufsbildungszentren den Zusatz B. Das Schulgesetz vom 24. Januar 2007 macht wegen einiger inhaltlicher Änderungen, insbesondere jedoch wegen der neuen Paragrafenlage, eine Neufassung des Musterstatuts erforderlich, die hiermit aufgrund des § 84 Abs. 10 SchuIG bekannt gegeben wird. Gleichzeitig tritt das Musterstatut vom 25. September 1996 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 431) außer Kraft. Statut der Schülervertretung der ................................................................................................. (Schule) Die Schülervertretung der ................................................................................................. (Schule) ............................................................................................................... hat sich nach dem Beschluss der/des ............................................... in der Sitzung am ................................................... das folgende Statut gegeben: §1 Organe Die Schülervertretung hat folgende Organe: 1. Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher 2. die Schülersprecherin oder den Schülersprecher 3. die Klassensprecherversammlung 4. ................................................................................ (z.B. ständige Ausschüsse). Anmerkung zu Nr. 1: Für die Klassensprecherversammlung können auch andere Bezeichnungen gewählt werden, z.B. Schülerparlament. §2 Aufgaben Neben ihren gesetzlichen Aufgaben, die gemeinsamen Anliegen der Schülerinnen und Schüler gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter, den Lehrkräften, den Elternvertreterinnen und Elternvertretern und Schulaufsichtsbehörden wahrzunehmen, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken und im Einzelfall eine Mitschülerin oder einen Mitschüler bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den Lehrkräften zu unterstützen (§ 79 Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 SchuIG), stellt sich die Schülervertretung nach § 79 Abs. 2 Nr. 2 SchuIG folgende Aufgaben: 1. Auf kulturellem Gebiet ................................................................................. 2. auf fachlichem Gebiet .................................................................................. 3. auf sozialem Gebiet ..................................................................................... 4. auf sportlichem Gebiet ................................................................................. §3 Klassensprecherin oder Klassensprecher (1) Die Schülerinnen und Schüler jeder Klasse wählen für die Dauer eines Schuljahres aus ihrer Mitte eine Klassensprecherin oder einen Klassensprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Ämter sollen mit einer weiblichen und einer männlichen Person besetzt werden. Die Wahlen finden spätestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn im Schuljahr statt. Bei Blockunterricht an der Berufsschule (§ 88 Abs. 2 Satz 2 SchuIG) ist der Beginn des Unterrichts für die jeweilige Gruppe maßgebend. (2) Soweit Klassen nicht bestehen, wählen die Schülerinnen und Schüler einer Jahrgangsstufe gemäß § 81 Abs. 2 Satz 3 SchuIG für je 15 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter (Jahrgangsvertreterinnen und Jahrgangsvertreter) für die Klassensprecherversammlung sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. (3) Die Wahl zur Klassensprecherin oder zum Klassensprecher findet unter der Leitung der oder des :............ ............................................................... (z.B. ältesten Schülerin oder Schülers, die oder der sich nicht um das Amt bewirbt, Klassenlehrerin oder Klassenlehrers) statt. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Leiterin oder dem Leiter der Wahl zu ziehende Los. Anmerkung zu Abs. 3: Die Fassung ergibt sich aus § 84 Abs. 7 SchuIG in Verbindung mit § 68 Abs. 7 SchuIG. §4 Aufgaben der Klassensprecherin oder des Klassensprechers und der Jahrgangsvertreterinnen oder Jahrgangsvertreter (1) Die Klassensprecherin oder der Klassensprecher vertritt die Anliegen ihrer oder seiner Mitschülerinnen oder Mitschüler vor den Lehrkräften der Klasse und in den Gremien der Schülervertretung. Die Jahrgangsvertreterinnen und Jahrgangsvertreter vertreten die Anliegen ihrer Mitschülerinnen und Mitschüler vor den Lehrkräften des Jahrgangs und in den Gremien der Schülervertretung. (2) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen der Klassensprecherversammlung teilzunehmen. Sie haben ihre Klasse oder ihren Jahrgang über die Arbeit und die Beschlüsse der Klassensprecherversammlung zu unterrichten. (3) Die Schülervertreterinnen und Schülervertreter können Anregungen zur Gestaltung des Unterrichts und zu sonstigen die Klasse oder den Jahrgang betreffenden Fragen an die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer und die sie unterrichtenden Lehrkräfte herantragen. Sie können die Schülersprecherin oder den Schülersprecher, die Schulleiterin oder den Schulleiter oder die Verbindungslehrerin oder den Verbindungslehrer anrufen. (4) Von der Jahrgangsstufe 7 an nimmt die Klassensprecherin oder der Klassensprecher an der Klassenkonferenz teil, soweit diese nicht als Zeugnis- oder Versetzungskonferenz oder bei Prüfungen tätig wird oder sonstige Entscheidungen aufgrund der Beurteilung von Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers trifft. §5A Klassensprecherversammlung (1) Die Klassensprecherversammlung ist das oberste Organ der Schülervertretung der Schule. (2) Die Klassensprecherversammlung setzt sich aus den Klassensprecherinnen und Klassensprechern der Schule (bei kleineren Schulen: und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern sowie weiteren ein oder zwei Delegierten der Klassen) zusammen. Für Jahrgänge, in denen Klassen nicht bestehen, gehören der Klassensprecherversammlung auch die Jahrgangsvertreterinnen und Jahrgangsvertreter an. (3) Die Sitzungen der Klassensprecherversammlung werden von der oder dem Vorsitzenden geleitet. Sie oder er ist für die Ordnung in den Sitzungen verantwortlich. Die oder der Vorsitzende wird in der ersten Sitzung der Klassensprecherversammlung gewählt. Hierbei darf es sich nicht um die Schülersprecherin oder den Schülersprecher handeln. Wahlen sind grundsätzlich geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten zustimmen. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. (4) Die Sitzungen der Klassensprecherversammlung werden von der oder dem Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Sie oder er muss auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Klassensprecherversammlung oder auf Antrag der Schülersprecherin oder des Schülersprechers eine Sitzung innerhalb von zwei Wochen einberufen. (5) Die Klassensprecherversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Klassensprecherversammlung zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Solange die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird, gilt die Klassensprecherversammlung als beschlussfähig. (6) Die oder der Vorsitzende der Klassensprecherversammlung ist verpflichtet, die Sitzungen der Klassensprecherversammlung so zu legen, dass der Rahmen der Unterrichtsbefreiung nach § 84 Abs. 9 SchuIG eingehalten wird. Anmerkung zu Abs. 3: Die Fassung ergibt sich aus § 84 Abs. 7 SchuIG in Verbindung mit § 68 Abs. 7 SchuIG. Anmerkung zu Abs. 5: Die Fassung ergibt sich aus § 84 Abs. 7 SchuIG in Verbindung mit § 68 Abs. 5 SchuIG. §5B Klassensprecherversammlung (1) Die Klassensprecherversammlung ist das oberste Organ der Schülervertretung der Schule. (2) Der Klassensprecherversammlung der Vollzeitbildungsgänge gehören die Klassensprecherinnen und Klassensprecher der Klassen der Vollzeitbildungsgänge an. (3) Die Klassensprecherinnen und die Klassensprecher der Klassen mit Teilzeitunterricht, die am gleichen Tage Unterricht haben, bilden eine Tagesklassensprecherversammlung. Die Klassensprecherinnen und die Klassensprecher der Klassen mit Blockunterricht schließen sich einer Tagesklassensprecherversammlung an. (4) Der Klassensprecherversammlung der Berufsfachschulen gehören die Klassensprecherinnen und Klassensprecher der Berufsfachschulen aller Typen und Fachrichtungen an. (5) Der Klassensprecherversammlung der Berufsoberschule gehören die Klassensprecherinnen und Klassensprecher der Berufsoberschule aller Fachrichtungen an. (6) Der Klassensprecherversammlung der Fachoberschule gehören die Klassensprecherinnen und Klassensprecher der Klassen der Fachoberschule aller Fachrichtungen an. (7) Die Klassensprecherversammlung des Beruflichen Gymnasiums besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der drei Jahrgänge aller Fachrichtungen nach § 99 Abs. 1 in Verbindung mit § 81 Abs. 3 SchuIG. (8) Der Klassensprecherversammlung der Fachschulen gehören die Klassensprecherinnen und Klassensprecher der Klassen der Fachschulen aller Fachrichtungen an. (9) Die Klassensprecherversammlungen nach Absatz 2 bis 8 wählen jeweils aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Besteht in einer Schulart nur eine Klasse, nimmt die Klassensprecherin oder der Klassensprecher die Aufgaben der oder des Vorsitzenden der Klassensprecherversammlung wahr. Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzung der Klassensprecherversammlung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein und leitet sie. (10) Die Tagesklassensprecherversammlung der Berufsschule wählt für jeden Wochentag, an dem Unterricht stattfindet, eine Tagessprecherin oder einen Tagessprecher. (11) Die Klassensprecherversammlungen nach Absatz 2 sowie Absatz 4 bis 8 wählen aus ihrer Mitte jeweils eine Delegierte oder einen Delegierten für die Wahl der Schülersprecherin oder des Schülersprechers. (12) Die Klassensprecherversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Klassensprecherversammlung zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Solange die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird, gilt die Klassensprecherversammlung als beschlussfähig. (13) Die oder der Vorsitzende der Klassensprecherversammlung ist verpflichtet, die Sitzungen der Klassensprecherversammlung so zu legen, dass der Rahmen der Unterrichtsbefreiung nach § 84 Abs. 9 SchuIG eingehalten wird. Anmerkung zu Abs. 10: - § 99 Abs. 2 SchuIG überlässt es der Entscheidung der Schülervertretung, ob sie Tagessprecherinnen oder Tagessprecher wählen will. §6A Aufgaben der Klassensprecherversammlung (1) Die Klassensprecherversammlung entscheidet über alle wichtigen Fragen der Schülervertretung. Sie hat inbesondere folgende Aufgaben: 1. Die Beschlussfassung über a) die Einführung und Änderung des Statuts, insbesondere bei Änderungen der selbstgestellten Aufgäben, b) die Beratung einzelner Gegenstände, die auf der Tagesordnung der Schulkonferenz stehen, c) die Beteiligung an der Kreisschülervertretung der jeweiligen Schulart, d) die Beteiligung an der Landesschülervertretung der jeweiligen Schulart, e) die Einladung von Gästen, Gastsprecherinnen und Gastsprechern oder Diskussionspartnerinnen und Diskussionspartnern zu ihren Sitzungen (§ 84 Abs. 7, § 87 Abs. 2 SchuIG); 2. die Wahl a) eines Vorstandes; dieser umfasst höchstens sieben Mitglieder; im Vorstand sollen weibliche und männliche Personen vertreten sein; wählbar sind die Mitglieder der Klassensprecherversammlung, b) der weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler in der Schulkonferenz, c) der Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler in den Fachkonferenzen, d) der Kassenwartin oder des Kassenwarts, der oder des ...... (z.B. Sportreferentin oder Sportreferent), e) der oder des Delegierten zur Kreisschülervertretung, f) der oder des Delegierten zur Landesschülervertretung, g) der Verbindungslehrerin oder des Verbindungslehrers (und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters), h) einer Kassenprüferin oder eines Kassenprüfers aus der Schülerschaft, i) einer Kassenprüferin oder eines Kassenprüfers aus der Lehrerschaft oder aus dem Schulelternbeirat, j) einer Vertreterin oder eines Vertreters der Schülerinnen und Schüler in einer Schulpflegschaft nach Maßgabe der dazu vom Schulträger erlassenen Vorschriften. (2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Anmerkung zu Abs. 1 Nr. 2 a: Nur die Schülerinnen und Schüler der Klassensprecherversammlung sind nach § 81 Abs. 3 Satz 3 SchuIG in den Vorstand wählbar. §6B Aufgaben der Klassensprecherversammlungen (1) Die Klassensprecherversammlungen entscheiden über alle wichtigen Fragen der Schülervertretung der jeweiligen Schulart. Die folgenden Angelegenheiten können in gemeinsamen Sitzungen behandelt werden: 1. Die Beschlussfassung über a) die Einführung und Änderung des Statuts, insbesondere bei Änderungen der selbstgestellten Aufgaben, b) die Beratung einzelner Gegenstände. die auf der Tagesordnung der Schulkonferenz stehen, c) die Beteiligung an der Landesschülervertretung, d) die Einladung von Gästen. Gastsprecherinnen und Gastsprechern oder Diskussionspartnerinnen und Dikussionspartnern zu den Sitzungen (§ 99 Abs. 1 in Verbindung mit § 84 Abs. 7 und § 87 Abs. 2 SchuIG); 2. die Wahl a) eines Vorstandes: dieser umfasst höchstens sieben Mitglieder; im Vorstand sollen weibliche und männliche Personen vertreten sein, wählbar sind die Mitglieder der Klassensprecherversammlung, b) der weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler in der Schulkonferenz, c) der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler für die Fachkonferenzen, d) der Kassenwartin oder des Kassenwarts, der oder des ...... (z.B. Sportreferentin oder Sportreferenten), e) von zwei Delegierten zur Landesschülervertretung, f) der Verbindungslehrerin oder des Verbindungslehrers (und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters), g) einer Kassenprüferin oder eines Kassenprüfers aus der Schülerschaft, h) einer Kassenprüferin oder eines Kassenprüfers aus den Lehrkräften oder dem Schulelternbeirat, i) der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler in einer Schulpflegschaft nach Maßgabe der dazu vom Schulträger erlassenen Vorschriften. Sind gemeinsame Sitzungen nicht möglich, müssen die Angelegenheiten in allen Klassensprecherversammlungen behandelt werden. (2) Werden die Beschlüsse nicht in gemeinsamen Sitzungen getroffen, bedürfen sie der Annahme durch die Klassensprecherversammlungen. Fallen deren Entscheidungen unterschiedlich aus, kommt ein Beschluss nur zustande, wenn er von der Mehrheit der Klassensprecherversammlungen angenommen wird. Anmerkung zu Abs. 1 Nr. 2 a: Nur die Schülerinnen und Schüler der Klassensprecherversammlung sind nach § 99 Abs. 1 in Verbindung mit § 81 Abs. 3 Satz 3 SchuIG in den Vorstand wählbar. Anmerkung zu Abs. 2: Die Fassung ergibt sich aus § 99 Abs. 1 in Verbindung mit § 84 Abs. 7 SchuIG und § 68 Abs. 6 Satz 1 SchuIG. §7 Schülerversammlung Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher beruft mindestens einmal jährlich eine Schülerversammlung ein. In der Schülerversammlung haben die Bewerberinnen und Bewerber um das Amt der Schülersprecherin oder des Schülersprechers Gelegenheit, sich vorzustellen. Die Schülerversammlung findet in ............ statt. Anmerkung: Die Einrichtung einer Schülerversammlung ist freiwillig (§ 81 Abs. 4 SchuIG). Wenn diese eingerichtet wird, muss die Möglichkeit bestehen, dass an der Schülerversammlung alle Schülerinnen und Schüler der Schule teilnehmen können. Dabei ist wünschenswert, dass die Schülerversammlung an nur einem Termin stattfindet, um eine gleichmäßige Information zu sichern. §8A Schülersprecherin oder Schülersprecher (1) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden im Verfahren nach Absatz 2 frühestens vier und spätestens acht Wochen nach Unterrichtsbeginn im Schuljahr gewählt. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sollen aus anderen Jahrgangsstufen als die Schülersprecherin oder der Schülersprecher stammen. Wählbar ist jede Schülerin und jeder Schüler der Schule. (2 a) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den Schülerinnen und Schülern der Schule gewählt. Die Wahl wird von einem Ausschuss der Klassensprecherversammlung vorbereitet und geleitet. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. (2 b) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Klassensprecherversammlung gewählt. Die Wahl wird von der oder dem Vorsitzenden der Klassensprecherversammlung geleitet. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Leiterin oder dem Leiter der Wahl zu ziehende Los. Anmerkung zu Absatz 2 b: Die Variante b) bedarf einer vorhergehenden Beschlussfassung der Klassensprecherversammlung (§ 81 Abs. 4 SchuIG). §8B Schülersprecherin oder Schülersprecher (1) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden im Verfahren nach Absatz 2 frühestens vier und spätestens zehn Wochen nach Unterrichtsbeginn im Schuljahr gewählt. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sollen aus anderen Schularten als die Schülersprecherin oder der Schülersprecher stammen. (2) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher wird von den Vorsitzenden der Klassensprecherversammlungen nach § 5 B Abs. 2 und Abs. 4 bis 8, den weiteren Delegierten nach § 5 B Abs. 1 1 und den Tagessprecherinnen und Tagessprechern nach § 5 B Abs. 10 aus ihrer Mitte gewählt. §9 Aufgaben der Schülersprecherin oder des Schülersprechers (1) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher führt die Beschlüsse der Klassensprecherversammlung durch. Sie oder er ist für die sachliche Erledigung der Aufgaben und für die laufenden Geschäfte der Schülervertretung gegenüber der Klassensprecherversammlung verantwortlich. (2) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher nimmt als Vertreterin oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler an der Schulkonferenz (§ 62 Abs. 8 SchuIG) teil. (3) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher oder eine andere Schülervertreterin oder ein anderer Schülervertreter, die oder der von der Klassensprecherversammlung nach § 6 A/B Abs. 1 Nr. 2 c gewählt wurde, nimmt an Fachkonferenzen mit beratender Stimme teil, soweit der Gegenstand der Beratung dieses nicht ausschließt. (4) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher hat ständige Verbindung zu ihren oder seinen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern zu halten und diese laufend über die Amtsführung zu unterrichten. Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher ist verpflichtet, an den Sitzungen der Klassensprecherversammlung teilzunehmen. §10 Verbindungslehrerin oder Verbindungslehrer (1) Die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer (die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter) wird von der Klassensprecherversammlung zu Beginn des Schuljahres für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält. (2) Die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer nimmt an den Sitzungen der Klassensprecherversammlung mit beratender Stimme teil. Sie oder er berät die Schülersprecherin oder den Schülersprecher und die Schülervertretung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Anmerkung: Die Schülervertretungen sind nach § 85 Abs. 2 SchuIG nicht verpflichtet, eine Verbindungslehrerin oder einen Verbindungslehrer zu wählen. Für die Wahl kann festgelegt werden, dass das Wahlverfahren entsprechend § 84 Abs. 7 SchuIG in Verbindung mit § 68 Abs. 7 SchuIG erfolgt. §11 Veranstaltungen der Schülervertretung (1) Veranstaltungen der Schülervertretung finden möglichst in der Schule statt. Von Veranstaltungen außerhalb der Unterrichtszeit ist die Schulleiterin oder der Schulleiter zu benachrichtigen. Veranstaltungen außerhalb der Schule dürfen nur stattfinden, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter zustimmt und diese Veranstaltungen zu Schulveranstaltungen erklärt. (2) Die Veranstaltungen der Schülervertretung sind für die Schülerinnen und Schüler der Schule zugänglich. Anmerkung zu Abs. 1: Die Einhaltung dieser Regeln sichert den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, der anderenfalls nicht gewährleistet ist. §12 Mitteilungen (1) Die Schülervertretung gibt ihre Mitteilungen an ihrem Mitteilungsbrett (... z.B. Ort) bekannt. Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher ist dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mitteilung (§ 84 Abs. 7 in Verbindung mit § 87 Abs. 2 SchuIG) eingehalten werden. (2) Die Schülervertretung unterrichtet in unregelmäßigen Abständen über ihre Arbeit durch Mitteilungsblätter. Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher ist dafür verantwortlich, dass in den Mitteilungsblättern die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 4 Abs. 10 SchuIG und § 29 Abs. 2 und 5) eingehalten werden. §13 Finanzierung (1) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher oder die Kassenwartin oder der Kassenwart nehmen nach Abstimmung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter Verbindung mit dem Schulträger auf, um die Kosten für den Bürobedarf der Schülervertretung zu begründen. (2) Die Schülervertretung kann freiwillige Beiträge der Schülerinnen und Schüler entgegennehmen. Die Schülervertretung darf Spenden nur annehmen, wenn diese nicht mit Auflagen verbunden sind, die dem § 79 SchuIG widersprechen. (3) Die Geldmittel der Schülervertretung werden nur für Zwecke der Schülervertretung und der Schülerschaft verwendet. §14 Kassenführung (1) Die Kassenwartin oder der Kassenwart verwaltet die Mittel der Schülervertretung nach den Beschlüssen der Klassensprecherversammlung. Sie oder er ist für die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Mittel verantwortlich. Sie oder er hat alle Einnahmen und Ausgaben zu buchen und ist verpflichtet, darauf zu achten, dass für entsprechende Geschäfte eine Vollmacht des Schulträgers vorliegt (§ 80 Abs. 5 SchuIG). (2) Geldbeträge über 100 Euro sollen von ihr oder ihm auf ein Konto bei einem Geldinstitut eingezahlt werden. Das Konto soll unter dem Namen der ggf. gewählten Verbindungslehrerin oder des ggf. gewählten Verbindungslehrers, anderenfalls unter dem Namen der Schulleiterin bzw. des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm bestimmten Lehrkraft, eingerichtet werden. (3) Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer überprüfen die Kassenführung der Kassenwartin oder des Kassenwarts. (4) Die Kassenwartin oder der Kassenwart ist verpflichtet, der Klassensprecherversammlung einen Kassenbericht zum Schuljahresende vorzulegen. Die Entlastung der Kassenwartin oder des Kassenwarts erfolgt durch die Klassensprecherversammlung. §15 Abwahl Eine Schülervertreterin oder ein Schülervertreter kann durch das Gremium, das sie oder ihn gewählt hat, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten abgewählt werden (§ 5 A Abs. 4 bzw. § 5 B Abs. 9 gilt entsprechend). §16 Niederschriften (1) Über die Sitzungen der Gremien der Schülervertretung ist von einer Schriftführerin oder einem Schriftführer, die oder der von dem jeweiligen Gremium aus seiner Mitte bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen. (2) Die Niederschrift muss Angaben enthalten über: 1. Die Bezeichnung des Gremiums, 2. den Ort und den Tag sowie Beginn und Ende der Sitzung, 3. die Namen der anwesenden Mitglieder und der sonstigen erschienenen Personen, 4. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge, 5. den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und 6. das Ergebnis der Wahlen. (3) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Genehmigung durch das jeweilige Gremium. Die Niederschrift ist zu den Schulakten zu nehmen und zehn Jahre aufzubewahren. Anmerkung: Die Fassung der Vorschrift ergibt sich aus § 84 Abs. 7 SchuIG in Verbindung mit § 68 Abs. 8 SchuIG.
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