Schulausflug Abschluss von Versicherungen | Seite drucken |
Abschluß
von Versicherungen aus Anlaß von Schulausflügen Bekanntmachung der Ministerin für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport des Landes Schleswig-Holstein vom 12. Februar 1994 - III 144 - |
Zu dem allen Schulen zugeleiteten
Runderlaß "Abschluß von Versicherungen aus Anlaß von
Schulausflügen" vom 20.08.1993 weise ich aus gegebenem Anlaß auf
folgendes hin: Der Abschluß der in dem Runderlaß genannten Versicherungen ist grundsätzlich nur in der Form möglich, daß die Versicherung für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse einschließlich der begleitenden Lehrkräfte abgeschlossen wird. Dies ist für den Abschluß der Rechtsschutzversicherung unabdingbar und sollte für die Reiserücktrittskosten- und Gepäckversicherung die Regel sein. Die für die Annahme der Rechtsschutzversicherung zuständige Provinzial-Versicherung hat darauf hingewiesen, daß sie eine Rechtsschutzversicherung nur dann als rechtsgültig zustandegekommen ansieht, wenn die Versicherung für die Klasse insgesamt abgeschlossen wird. Wie dem Runderlaß vom 20.08.1993 zu entnehmen ist, hat sich die ELVIA-Versicherung bereiterklärt, auf die vorherige Zuleitung des Anmeldeformulars zu verzichten. Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die verantwortliche Lehrkraft trotzdem verpflichtet bleibt, das Anmeldeformular bereits mit der Überweisung der Prämie auszufüllen und bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu hinterlegen. Damit sollen - insbesondere wenn einzelne Schülerinnen oder Schüler bzw. deren Eltern den Abschluß der Reiserücktrittskosten- oder Gepäckversicherungen ablehnen, mögliche Manipulationen ausgeschlossen werden. Die Schulleiterinnen und Schulleiter werden gebeten, auf die Einhaltung dieser Verpflichtung zu achten. |
Abschluss von Versicherungen aus
Anlass von Schulausflügen außer
Kraft! zum aufhebenden
Erlass Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 5. Juni 2003 - III 174 |
(NBI.MBWFK.Schl.-H. 2003, S. 262) |
Zu dem allen Schulen zugeleiteten Runderlass
„Abschluss von Versicherungen aus Anlass von Schulausflügen“ vom
20. August 1993 weise ich auf Folgendes hin: |
Die Ministerin für Freuen, Bildung, Weiterbildung und Sport des Landes Schleswig-Holstein | |||
Lt. Verteiler | |||
Ihr Zeichen /vom | Mein Zeichen /vom | Telefon (0431) | Datum |
IIl 155 599 - 15w25-2 | 2610 | 20.08.1993 | |
Abschluß von Versicherungen aus Anlaß von Schulausflügen außer Kraft! zum aufhebenden Erlass | |||
Nach Ziffer 2 a der Bekanntmachung "Haftung bei Schulausflügen" vom 15.12.1992 (NBl. MBWKS. Schl.-H., S. 359) ist den für die Vorbereitung von Schulausflügen verantwortlichen Lehrkräften empfohlen worden, die Eltern auf die Möglichkeit des Abschlusses von Reiserücktrittskosten-, Gepäck- und Rechtsschutzversicherungen hinzuweisen. Das Land hat nunmehr mit der ELVÌA-Reiseversïcherungs-Gesellschaft Rahmenverträge für den Abschluß von Reiserücktrittskosten- und Gepäckversicherungen und mit der ÖRAG-Rechtsschutzversicherung einen Rahmenvertrag für den Abschluß von Rechtsschutzversicherungen abgeschlossen (Anlagen 1 bis 3). Die Rahmenverträge gelten ab Schuljahresbeginn 1993/94. | |||
Der Abschluß der Versicherungen, die natürlich den Reisepreis etwas erhöhen, muß jeweils von den Schülerinnen und Schülern bzw. von den Eltern entschieden werden. Der Abschluß eines Versicherungsvertrages mit der ÖRAG-Rechtsschutzversicherung erfolgt in der Form, daß die für die Vorbereitung des Schulausflugs verantwortliche Lehrkraft. der Versicherung ein Anmeldeformular nach Anlage 4 ausgefüllt zuleitet und die Versicherungsprämie einzahlt. Mit der Übersendung des Anmeldeformulars und der Überweisung der Prämie ist die Versicherung abgeschlossen. In Abweichung von den abgeschlossenen Rahmenverträgen hat die ELVIA-Reiseversicherungs-Gesellschaft auf die vorherige Zuleitung eines Anmeldeformulars verzichtet; hier kommt der Versicherungsvertrag durch Überweisung der Prämie zustande. Das ausgefüllte Anmeldeformular nach Anlage 5 und 6 soll zwar von der verantwortlichen Lehrkraft nach Buchung der Reise ausgefüllt werden; es ist der Versicherung aber nur bei Eintritt eines Versicherungsfalles zuzuleiten. | |||
Den Versicherungsumfang bitte ich den jeweiligen Rahmenverträgen sowie den jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlagen 7 bis 10) zu entnehmen. | |||
Bei der
Reiserücktrittskostenversicherung hat die ELVIA-Versicherung sich in
Ziff. 9 des Rahmenvertrages bereiterklärt, ìn Härtefällen auf Antrag
das Risiko eines Rücktritts von der Reise abzudecken. Als Härtefall
kommt die Absage einer Schülerin oder eines Schülers wegen
Nichtversetzung in Betracht. Ein diesbezüglicher Erstattungsantrag ist
der Versicherung über die jeweilige Schulleitung zusammen mit einer
Begründung zuzuleiten. Zur Reiserücktrittskostenversicherung wird zusätzlich darauf hingewiesen, daß sie möglichst umgehend nach Abschluß der ersten Buchung durch Zahlung der Prämie abgeschlossen werden sollte, damit die Möglichkeit eines Rücktritts möglichst frühzeitig abgesichert ist. Zur Frage des Abschlusses einer Gepäckversicherung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bereits in einem gewissen Umfang eine Absicherung durch den Kommunalen Schadenausgleich besteht; der Umfang der Abdeckung ist den an jeder Schule vorhandenen Unterlagen des Kommunalen Schadenausgleichs zu entnehmen. Es bleibt insoweit der Entscheidung der Eltern überlassen, ob sie darüber hinaus, um auch vom Kommunalen Schadenausgleich nicht abgedeckte Risiken abzusichern, den Abschluß einer Gepäckversicherung wünschen. Im übrigen wird allen Schulen dringend empfohlen, vor Beginn von Schulausflügen diese nunmehr zur Verfügung stehenden Versicherungen abzuschließen und damit die mit jedem Schulausflug verbundenen Risiken zu vermindern. Anmeldeformulare zu den einzelnen Versicherungen können bei den Schulämtern oder beim Ministerium bei Bedarf angefordert werden. Es bestehen jedoch auch keine Bedenken, Fotokopien der Formulare zu verwenden. |
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Im Auftrage Dr. Klaus Fromm |