Schulausflug 2006   Seite drucken

Lernen am anderen Ort
(NBI.MBF.Schl.-H. 2006 S. 167)
Runderlass des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 19. Mai 2006 - III 422


Vorbemerkung

Die Öffnung der Schule und des Schullebens erweitert den Unterricht in den Schulräumen durch zusätzliche Möglichkeiten, Lernorte außerhalb des Schulgeländes in die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule einzubeziehen. Durch das Lernen am anderen Ort wird in besonderer Weise ein handlungsorientiertes und lebensweltnahes Lernen ermöglicht. Es schafft Raum für Begegnungen mit Natur und Heimat, mit Kultur, Geschichte, Politik, Wirtschaft und Sport, in der Jugendarbeit sowie mit der Berufs- und Arbeitswelt. Indem Schülerinnen und Schüler die Gelegenheit erhalten, sich in der Gruppe zu engagieren und Verantwortung zu übernehmen, werden die Sozial- und Gemeinschaftsfähigkeit und der Zusammenhalt in der Klasse oder Gruppe gefördert.

 

  1. Schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes
    Lernen am anderen Ort im Sinne diese Erlasses findet im Rahmen schulischer Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes statt. Hierzu zählen


     

1.1 Unterrichtsveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes,
1.2 Angebote im Rahmen der Ganztagsbetreuung und sonstige Angebote der Schule außerhalb des Schulgeländes sowie
1.3 Schulausflüge.

Schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes müssen rechtzeitig durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel genehmigt werden.

 

  1. Leiterin oder Leiter der Veranstaltung
    Unterrichtsveranstaltungen außerhalb des Schulgeländes und Schulausflüge werden von Lehrkräften geleitet. Für Ganztagsangebote und sonstige Angebote außerhalb des Schulgeländes übernimmt eine Lehrkraft oder eine schulische Fachkraft die Leitung.


     
  2. Pflicht zur Teilnahme
    Jede Schülerin und jeder Schüler ist grundsätzlich zur Teilnahme an schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes verpflichtet, soweit sie oder er nicht nach § 34 SchulG beurlaubt oder nach § 45 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 SchulG ausgeschlossen ist. Dies gilt für offene Ganztagsangebote und sonstige Angebote der Schule (Nr. 1.2) nur, soweit sich die Schülerinnen und Schüler dafür angemeldet haben.


     
  3. Planung und Vorbereitung
    4.1 Schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes werden durch die Leiterin oder den Leiter vorbereitet und geplant.
    4.2 Mehrtägige Schulausflüge sind rechtzeitig und ausführlich mit den Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern zu erörtern. Die Eltern bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen vor Durchführung eines Schulausfluges eine schriftliche Erklärung abgeben, in der sie der geplanten Veranstaltung zustimmen und sich verpflichten, die entstehenden Kosten zu tragen. Die Kosten sollen für die Beteiligten zumutbar sein; Schülerinnen und Schüler sollen nicht aus finanziellen Gründen an der Teilnahme an einem Schulausflug gehindert sein.


     
  4. Beförderungsmittel
    Soweit die Benutzung von Verkehrsmitteln erforderlich ist, werden schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes vorrangig mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder mit Reisebussen durchgeführt.
    Die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen ist grundsätzlich nicht zulässig. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen zulassen. Hierbei sind die Hinweise des Leitfadens „Lernen am anderen Ort" (Nr. 12) zu berücksichtigen.
    (Der Leitfaden steht im Internet unter www.bildungsministerium.schleswig-holstein.de , Stichwort „Lernen am anderen Ort“ und www.lernnetz-sh.de .)
     
  5. Abschluss von Verträgen
    Die Leiterin oder der Leiter schließt Verträge mit Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen im Namen der Eltern beziehungsweise der volljährigen Schülerinnen und Schüler nach deren Zustimmung ab. Verträge dürfen nur abgeschlossen werden, wenn die schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes durch die Schulleiterin oder den Schulleiter genehmigt wurde (Nr. 1).
     
  6. Beaufsichtigung und Begleitung
    7.1 Die Leiterin oder der Leiter trägt die Verantwortung für die Durchführung der schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes. Sie oder er muss während der Veranstaltung alle erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen treffen.
    7.2 Bei mehrtägigen Schulausflügen oder bei besonderen Aufsichtsverhältnissen sollen nach Bedarf weitere Lehrkräfte oder geeignete Begleitpersonen die Beaufsichtigung mit übernehmen.
    7.3 Die Leiterin oder der Leiter hat dafür Sorge zu tragen, dass auf schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes eine ausreichende Erste-Hilfe-Ausrüstung verfügbar ist. Mindestens eine der aufsichtsführenden Personen muss über aktuelle Kenntnisse und Übung in Erster Hilfe verfügen.
     
  1. Sportliche Aktivitäten mit besonderen Qualifikationsanforderungen
    8.1 Bei sportlichen Aktivitäten mit besonderen Qualifikationsanforderungen (zum Beispiel im Gebirge, im oder auf dem Wasser oder in der Luft) außerhalb des Schulgeländes oder der Schulsportanlage muss die Lehrkraft oder die schulische Fachkraft über spezielle Qualifikationen verfügen. Hierzu werden folgende Nachweise anerkannt:
     
a) Eine bestandene Prüfung in der jeweiligen Sportart im Rahmen eines Ausbildungs- oder Studienganges Sport oder
b) die gültige Übungsleiter-, Trainer- oder Schulsportlizenz des betreffenden Sportfachverbandes oder
c) eine erfolgreiche Teilnahme an einer hierfür ausgewiesenen Fortbildungsveranstaltung des IQSH oder einer vergleichbaren Einrichtung eines anderen Bundeslandes.
8.2 Bei Wassersportaktivitäten muss die Lehrkraft oder die schulische Fachkraft zusätzlich die Rettungsfähigkeit nachweisen. Rettungsfähig in diesem Sinne ist, wer
a) das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze der DLRG, des DRK oder des ASB nachweisen oder
b) den Nachweis über die sportartspezifische Rettungsfähigkeit erbringen kann.


Die Anforderungen für die sportartspezifische Rettungsfähigkeit werden für einzelne Wassersportarten durch die oberste Schulaufsicht gesondert festgelegt. Es ist möglich, die Rettungsfähigkeit im Zusammenhang mit den Qualifikationen nach Nr. 8.1 zu erwerben. Der Nachweis der Rettungsfähigkeit soll spätestens alle vier Jahre erneuert werden.
8.3 Wenn keine der aufsichtsführenden Personen über die Nachweise nach den Nrn. 8.1 und 8.2 verfügt, muss eine geeignete und volljährige Person mit der entsprechenden Qualifikation bei der Durchführung der Sportaktivität hinzugezogen werden. Die Verantwortung für die pädagogische Leitung und Aufsicht der Veranstaltung verbleibt bei der Leiterin oder dem Leiter. Sie oder er muss sich über sportartspezifische Gefährdungen informieren, für die Sicherheit in den Bereichen sorgen, die keine besonderen Fachkenntnisse der Sportart voraussetzt, und darauf achten, dass die Schülerinnen und Schüler den Weisungen der externen Fachkraft folgen. Diese muss grundsätzlich speziell für die Gruppe abgestellt und für die gesamte Dauer der Sportaktivität anwesend sein. Sie ist vor Beginn der Veranstaltung über den Leistungsstand und vorhandene körperliche oder gesundheitliche Beeinträchtigungen von Schülerinnen und Schüler zu informieren.
8.4 Abgesehen vom Schwimmunterricht dürfen an Aktivitäten im oder auf dem Wasser nur Schülerinnen und Schüler mit Schwimmnachweis (mindestens Jugendschwimmabzeichen in Bronze) teilnehmen. Ausnahmen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind möglich, wenn zusätzliche Sicherungsvorkehrungen getroffen werden.
8.5 Bei Aktivitäten auf dem Wasser müssen die Schülerinnen und Schüler sowie die aufsichtsführenden Personen geeignete Schwimm- oder Rettungswesten tragen. Für das Sportrudern und das Windsurfen sowie in besonders begründeten Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden; hierbei sind die Hinweise in dem Leitfaden „Lernen am anderen Ort“ (Nr. 12) zu beachten.
8.6 Minderjährige Schülerinnen und Schüler dürfen an sportlichen Aktivitäten mit besonderem Qualifikationsanforderungen nur teilnehmen, wenn das schriftliche Einverständnis der Eltern vorliegt. Dies gilt auch für andere Aktivitäten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (zum Beispiel Fahrradfahren oder Skaten auf öffentlichen Verkehrswegen, Baden).
 
  1. Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers
    Während eines mehrtägigen Schulausfluges ist der Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers möglich, wenn durch außergewöhnlich undiszipliniertes Verhalten der geordnete Ablauf gefährdet ist und sonstige erzieherische Maßnahmen nicht ausreichen. In diesen Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 45 Abs. 8 SchulG über den sofortigen Ausschluss.
    Die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler sind umgehend von der Entscheidung zu unterrichten. Wird die Schülerin oder der Schüler von den Eltern nicht abgeholt und ist eine anderweitige Begleitung nicht möglich, wird die Schülerin oder der Schüler allein nach Hause geschickt, soweit sie oder er nach Alter und Reife hierzu imstande ist. Die Eltern beziehungsweise die Schülerin oder der Schüler tragen die zusätzlichen Kosten für die vorzeitige Rückfahrt.


     
  2. Erstattung von Reisekosten für Lehrkräfte und sonstige Begleitpersonen
    10.1 Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes erhalten Lehrkräfte sowie bei Bedarf weitere Begleitpersonen Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) mit den nachfolgenden Maßgaben:
    10.2 Anstelle von Tagegeld und Übernachtungsgeld (§§ 6, 7 und 8 BRKG) wird für schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes eine Aufwandsvergütung nach § 9 Abs. 1 BRKG festgesetzt. Die Aufwandsvergütung beträgt für jeden Kalendertag 4/10 des vollen Tagegeldes, für jede Nacht 3/10 des Übernachtungsgeldes. § 7 Abs. 1 Satz 2 BRKG (Zuschuss wegen erhöhter Übernachtungskosten) ist nicht anzuwenden. Die Festsetzung der Aufwandsvergütung schließt im Einzelfall die Erstattung notwendiger Mehrkosten nicht aus, sofern sie nachgewiesen und hinreichend begründet werden.
    10.3 Fahrtkosten werden nach § 5 BRKG erstattet. Kosten für regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Für die zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegten Wegstrecken wird keine Vergütung gewährt.


     
  3. Zuwendungen von dritter Seite
    Stehen der Schule zusätzliche Mittel von dritter Seite zur Verfügung, so können Lehrkräften oder weiteren Begleitpersonen auch aus diesen Mitteln die erstattungsfähigen Reisekosten ersetzt werden. Die unmittelbare Annahme von Zuwendungen Dritter ist Lehrkräften nicht gestattet.


     
  4. Leitfaden zur Planung und Durchführung von Schulausflügen
    Weitergehende Informationen über die Planung und Durchführung von schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes befinden sich in dem Leitfaden „Lernen am anderen Ort“.


     
  5. Inkrafttreten
    Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
    Schulausflüge, die nach der Richtlinie für Schulausflüge vom 26. Februar 2002 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 143), zuletzt geändert mit Erlass vom 1. Dezember 2004 (NBl. MBWFK. Schl.-H. - S - S. 334), geplant wurden, können alternativ noch auf dieser Grundlage durchgeführt werden. Im Übrigen wird die Richtlinie für Schulausflüge vom 26. Februar 2002 aufgehoben.

    Gleichzeitig werden folgende Regelungen aufgehoben:
     

In Vertretung

Dr. Wolfgang Meyer-Hesemann
 

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein