Schulbücher 2002/2003 | Seite drucken |
Bekanntmachung des Landesinstituts Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule (IPTS) vom 14. März 2002 - IPTS 140 - 8620-03 |
Bekanntmachung des Landesinstituts Schleswig-Holstein
für Praxis und Theorie der Schule (IPTS) vom 14. März 2002 - IPTS 140 - 8620-03
(NBI.MBWFK.Schl.-H. 2000 S.191)
Gemäß Landesverordnung über die Zulassung von Schulbüchern (Schulbuchordnung
- SchulbO) vom 10. August 1983 hat das Landesinstitut Schleswig-Holstein für
Praxis und Theorie der Schule (IPTS) die für den Gebrauch im Unterricht
zulassungsbedürftigen Schulbücher zu dem nachfolgend abgedruckten Gesamtkatalog
zusammengestellt.
Die darin aufgeführten Schulbücher sind mit Erlaß vom 19. März 2002 des
Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes
Schleswig-Holstein für den Gebrauch im Unterricht zugelassen.
Sofern nicht in besonderen Ausnahmefällen durch Erlaß ein weiterer Gebrauch
ausdrücklich untersagt wird, können nicht mehr zugelassene Schulbücher gemäß § 7
Abs. 1 der Schulbuchordnung für vier weitere Schuljahre im Unterricht eingesetzt
werden. Schulbücher, die für die Grundschule zugelassen sind, können auch in der
Schule für Sprachbehinderte verwendet werden.
Schulbücher, die für eine bestimmte Schulart der weiterführenden Schulen gedacht
und zugelassen sind, dürfen auch in den anderen weiterführenden Schularten
benutzt werden, sofern sie für die Erfüllung der Lehrpläne geeignet sind.
Unter der gleichen Voraussetzung können auch Schulbücher, die für die
allgemeinbildenden Schulen zugelassen sind, an berufsbildenden Schulen benutzt
werden. Das gleiche gilt auch für die Verwendung von Schulbüchern der
berufsbildenden Schulen an allgemeinbildenden Schulen.
Die Bekanntmachung des Landesinstituts Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie
der Schule (IPTS) vom 26. März 1999 - IPTS 140 - 8620 - 03 (NBI. MBWFK Schi.-H.,
S. 155) hebe ich hiermit auf.
Katalog der zugelassenen Schulbücher 2002/2003
Vorbemerkungen
(1) Dieser Katalog enthält alle gemäß § 4 der Schulbuchordnung zugelassenen
zulassungsbedürftigen Schulbücher, soweit entsprechende Anträge der jeweiligen
Verlage gestellt wurden und die Prüfverfahren fristgemäß abgeschlossen werden
konnten.
Die Zulassung gilt jeweils für die neueste Auflage bzw. für die im Katalog
angegebene Neuausgabe. In Zweifelsfällen erteilt das IPTS Auskunft.
(2) Zulassungsbedürftig sind gemäß § 4 der Schulbuchordnung
1. an allgemeinbildenden Schulen - mit Ausnahme der Schulen für
Geistigbehinderte und Lernbehinderte Schulbücher für die Fächer
Biologie (Klassenstufe 5 bis 10),
Deutsch,
Englisch (Klassenstufe 5 bis 6),
Erdkunde,
Geschichte,
Haushaltslehre,
Heimat- und Sachunterricht,
Mathematik (Klassenstufe 1 bis 6),
Philosophie,
Evangelische Religion,
Katholische Religion und
Wirtschaft/Politik;
2. an berufsbildenden Schulen - soweit nicht auf einzelne Ausbildungsberufe
bezogen - Schulbücher für die Fächer
Gemeinschaftskunde,
Wirtschaft/Politik,
Wirtschaftslehre (Rechtslehre),
Deutsch,
Evangelische Religion,
Katholische Religion und
Philosophie.
(3) Der Katalog gliedert sich in drei Teile:
1. Grundschule
2. Weiterführende Schulen:
Hauptschule, Realschule,
Gymnasium, Gesamtschule
3. Berufsbildende Schulen
Innerhalb dieser Teile sind die zugelassenen Schulbücher in der Reihenfolge
derjenigen Fächer aufgeführt, für die Schulbuchzulassungen erforderlich sind.
Innerhalb eines Faches sind die Titel nach Verlagen in alphabetischer
Reihenfolge geordnet.
(4) In Einzelfällen sind Schulbücher mit einer Klassenstufenangabe versehen,
ohne daß das betreffende Fach nach den schleswig-holsteinischen Stundentafeln
oder Lehrplänen in diesen Klassenstufen vorgesehen ist. In solchen Fällen können
die Bücher auch in anderen Klassenstufen eingesetzt werden, in denen nach der
Stundentafel dieser Unterricht erteilt wird.
In manchen Fällen muß auch mit gewissen inhaltlichen Abweichungen von den zur
Zeit geltenden Lehrplänen gerechnet werden. In solchen Fällen können die
Schulbücher ebenfalls in einer anderen Klassenstufe eingesetzt werden als in
der, für die sie vorgesehen sind.
(5) Gemäß der Umsetzung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung (Amtliche
Regelung) an den Schulen in Schleswig-Holstein (Runderlass
des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 1. Oktober
1999 - 11141 - 320.351.24-1 -) sind diejenigen Schulbücher mit "R" markiert,
die bereits die Neuregelung der Rechtschreibung und Zeichensetzung
berücksichtigen.
(6) Bei den einzelnen Titeln sind die lieferbaren Sonderund Teilausgaben sowie
die zugehörigen Zusatzmaterialien nicht aufgeführt. Vor allem gibt es in der
Regel Lehrerhinweise bzw. -ausgaben, die wichtige Hilfen für die
Unterrichtsgestaltung bieten. Näheres ist den Verlagskatalogen zu entnehmen.
(7) Die Zulassung der genehmigten Bücher endet am 31. Juli des jeweils
angegebenen Jahres.
(8) Die Preisangaben erfolgen ohne Gewähr. Für einige Angaben standen keine
Unterlagen zur Verfügung.
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Die Auflistung der einzelnen Bücher ist hier nicht abgedruckt.
Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein