SiNUS | Seite drucken |
Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein (SINUS) - Berichtigung | |
Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein (SINUS) außer Kraft! zum aufhebenden Erlass | Runderlass vom 6. September 1996 -111441 (NBI. MBWFK. Schl.-H. 1996 S. 372 - (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001, S.300) |
Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein (SINUS) außer Kraft! zum aufhebenden Erlass | Runderlaß vom 6. September 1996 - III 41 1 -(NBI. MBWFK.Schl.-H. 1996, S. 372) |
Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht an Schulen in Schleswig-Holstein (SINUS) | Runderlass vom 6. September 1998 - III 411 -(NBLMBWFK.Schl.-H. 1998 S. 479) |
SiNUS | |
Empfehlungen für Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht", GUV 57.1.29 |
Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein (SINUS) -
Berichtigung (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001 S.396) Die o.g. Richtlinien, die im NBI. Nr. 6/2001 vom 29. Mai 2001 auf Seite 300 veröffentlicht wurden, werden wie folgt berichtigt: "Informationen hierzu erhalten Sie durch: Dr. Manfred Schenzer Universität Flensburg Mürwiker Straße 77 24943 Flensburg e-Mail: schenzer@uni-flensburg.de |
Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht an den Schulen in Schleswig-Holstein (SINUS)
außer Kraft!
zum aufhebenden Erlass
Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 6. September 1996 -111441 (NBI. MBWFK. Schl.-H. 1996 S. 372
(NBI.MBWFK.Schl.-H. 2001, S.300)
Die ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland hat in Abstimmung mit dem Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V.
(BAGUV) "Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht" erarbeitet.
Diese Richtlinien wurden als Empfehlung der Kultusministerkonferenz (KMK) am 9. September 1994 verabschiedet und sind verbindlich anzuwenden.
Sie berücksichtigen die neue Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. Oktober 1993 sowie alle einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich der DIN-Normen auf dem aktuellen Stand. Neben dem naturwissenschaftlichen Unterricht gelten die Bestimmungen auch entsprechend für die Fächer Technik, Kunst und Werken. Im
Fachunterricht an den Beruflichen Schulen gelten darüber hinaus die Sicherheits- beziehungsweise Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften.
Ich bitte insbesondere die Schulleiterinnen und Schulleiter um Beachtung der Aufgaben, die sich aus der Definition ihrer Funktion als Arbeitgeber im Sinne der Gefahrstoffverordnung ergeben.
Zweck der Gefahrstoffverordnung ist es, die Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen, insbesondere sie bewusst zu machen, sie abzuwenden beziehungsweise ihrer Entstehung vorzubeugen.
Mit dieser Zielsetzung befinden sich die KMK-Empfehlungen im Einklang mit dem im Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz formulierten Bildungs- und Erziehungsauftrag, wie er auch in der Formulierung der Kernprobleme für die Bewältigung der Zukunftsaufgaben unserer Gesellschaft zum Ausdruck kommt und für die Lehrpläne maßgeblich ist.
Der Schutz vor stoffbedingten Schädigungen, insbesondere die Vorbeugung, bedeutet keinesfalls Verzicht auf Unterrichtsexperimente. Im Gegenteil kommt nach wie vor dem Unterrichtsexperiment zentrale Bedeutung für den naturwissenschaftlichen Erkenntnisprozess zu.
Die Lehrkräfte, in deren Unterrichtsfächern mit Gefahrstoffen umgegangen wird, werden hiermit jedoch besonders aufgefordert zu prüfen, ob für den jeweiligen Unterricht Stoffe mit geringerem gesundheitlichen Risiko eingesetzt werden können beziehungsweise inwieweit durch bestimmte Versuchsanordnungen der Entsorgungsumfang verringert werden kann.
Die Richtlinien werden im Nachrichtenblatt nicht abgedruckt. Sie sind veröffentlicht als "Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht, Schriftenreihe des BAGUV zur Theorie und Praxis der Unfallverhütung und Sicherheitserziehung in Schulen und Kindergärten" und sind durch den
Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-Holstein verteilt worden. Weitere Exemplare können von dort bezogen werden unter der
Bestell-Nr. GUV 57.1.29.
Als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für sachbezogene Rückfragen werden benannt:
Herr Claus Wiemer Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium
Ziegenweg 5
25451 Quickborn
(zu Einzelfragen der Gefahrstoffverordnung beziehungsweise TRGS 450 sowie Sicherheitsstandards in Unterrichtsräumen und Sammlungen)
Herr Joachim Gomoletz
Carl-Maria-von-Weber Schule
Plöner Straße 15
23701 Eutin
(zu Einzelfragen des Strahlenschutzes und der Röntgenverordnung)
Die jeweiligen Landesfachberaterinnen- und fachberater des IPTS beziehungsweise die Fachberaterinnen und Fachberater der Regionalseminare (zu Einzelfragen des Fachunterrichts)
An der Universität Kiel sind für den Chemieunterricht Experimente erstellt worden, die Umweltbelastungen möglichst vermeiden und für die, entsprechend der Gefahrstoffverordnung, überall dort, wo es möglich ist, weniger gefährdende Ersatzstoffe verwendet werden. Die Versuche sind unter Berücksichtigung der Fachdidaktik erstellt und an Schulen in Schleswig-Holstein erprobt, so dass Anwendungsreife vorausgesetzt werden kann.
Informationen hierzu erhalten Sie durch:
Herrn Prof. Reinhard Demuth
Universität Kiel
Institut für Naturwissenschaften und Technik, Abt. Chemie
Olshausenstraße 75
24118 Kiel
oder
Herrn Dr. Manfred Schenzei
Gymnasium im Bildungszentrum Mettenhof
Vaasastraße 43
24109 Kiel
Die in den KMK-Empfehlungen vom 9. September 1994 formulierten Regelungen und Standards ersetzen die entsprechenden KMK-Empfehlungen in der Fassung vom 30. Dezember 1985.
Gleichzeitig tritt der Runderlass des Kultusministers vom 5. Januar 1987 - X 410 D - 0313.3 außer Kraft.
Richtlinien
zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht an den Schulen in
Schleswig-Holstein (SiNUS)
außer Kraft!
zum aufhebenden
Erlass
Runderlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des
Landes Schleswig-Holstein vom 6. September 1996 - III 41 1 -(NBI. MBWFK.Schl.-H.
1996, S. 372)
Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland hat in Abstimmung mit dem Bundesverband der
Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V. (BAGUV)
"Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht
erarbeitet.
Diese Richtlinien wurden als Empfehlung der Kultusministerkonferenz am 9.
September 1994 verabschiedet und sind verbindlich anzuwenden.
Sie berücksichtigen die neue Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
(Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. Oktober 1993 sowie alle
einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich der
DIN-Normen auf dem aktuellen Stand. Neben dem naturwissenschaftlichen Unterricht
gelten die Bestimmungen auch entsprechend für die Fächer Technik, Kunst und
Werken. Im Fachunterricht an den Beruflichen Schulen gelten darüber hinaus die
Sicherheits- beziehungsweise Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen
Berufsgenossenschaften.
Ich bitte insbesondere die Schulleiterinnen und Schulleiter um Beachtung der
Aufgaben, die sich aus der Definition ihrer Funktion als Arbeitgeber im Sinne
der Gefahrstoffverordnung ergeben.
Zweck der Gefahrstoffverordnung ist es, die Menschen vor arbeitsbedingten und
sonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu
schützen, insbesondere, sie bewußt zu machen, sie abzuwenden beziehungsweise
ihrer Entstehung vorzubeugen.
Mit dieser Zielsetzung befinden sich die KMK-Empfehlungen in Einklang mit dem im
Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz formulierten Bildungs- und
Erziehungsauftrag, wie er auch in der Formulierung der Kernprobleme für die
Bewältigung der Zukunftsaufgaben unserer Gesellschaft zum Ausdruck kommt und
für die Lehrpläne maßgeblich ist.
Der Schutz vor stoffbedingten Schädigungen, insbesondere die Vorbeugung,
bedeutet keinesfalls Verzicht auf Unterrichtsexperimente.
Im Gegenteil kommt nach wie vor dem Unterrichtsexperiment zentrale Bedeutung
für den naturwissenschaftlichen Erkenntnisprozeß zu.
Die Lehrkräfte, in deren Unterrichtfächern mit Gefahrstoffen umgegangen wird,
werden hiermit jedoch besonders aufgefordert zu prüfen, ob für den jeweiligen
Unterricht Stoffe mit geringerem gesundheitlichen Risiko eingesetzt werden
können beziehungsweise inwieweit durch bestimmte Versuchsanordnungen der
Entsorgungsumfang verringert werden kann.
Die Richtlinien werden im Nachrichtenblatt nicht abgedruckt. Sie sind
veröffentlicht als "Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen
Unterricht , Schriftenreihe des BAGUV zur Theorie und Praxis der
Unfallverhütung und Sicherheitserziehung in Schulen und Kindergärten und sind
durch den Gemeindeunfallversicherungsverband
Schleswig-Holstein verteilt worden. Weitere Exemplare können von dort bezogen
werden unter der Bestell-Nr. GUV 57.1.29.
Als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für sachbezogene Rückfragen
werden benannt:
Herr Claus Wiemer
Dietrich-Bonhoeffer-Gymnasium
Ziegenweg 5
25451 Ouickborn
(zu Einzelfragen der Gefahrstoffverordnung beziehungsweise TRGS 450 sowie
Sicherheitsstandards in Unterrichtsräumen und Sammlungen)
Herr Joachim Gomoletz
Katharineum zu Lübeck
Königstraße 27-31
23552 Lübeck
(zu Einzelfragen des Strahlenschutzes und der Röntgenverordnung)
Die jeweiligen Landesfachberaterinnen- und fachberater des IPTS beziehungsweise
die Fachberaterinnen und Fachberater der Regionalseminare
(zu Einzelfragen des Fachunterrichts)
An der Universität Kiel sind für den Chemieunterricht Experimente erstellt
worden, die Umweltbelastungen möglichst vermeiden und für die, entsprechend
der Gefahrstoffverordnung, überall dort, wo es möglich ist, weniger
gefährdende Ersatzstoffe verwendet werden.
Die Versuche sind unter Berücksichtigung der Fachdidaktik erstellt und an
Schulen in Schleswig-Holstein erprobt, so daß Anwendungsreife vorausgesetzt
werden kann.
Informationen hierzu erhalten Sie durch:
Herrn Prof. Reinhard Demuth
Universität Kiel
Institut für Naturwissenschaften und Technik, Abt. Chemie
Olshausenstraße 75
24118 Kiel
oder
Herrn Dr. Manfred Schenzei
Gymnasium im Bildungszentrum Mettenhof
Vaasastraße 43
24109 Kiel
Die in den KMK-Empfehlungen vom 9. September 1994 formulierten Regelungen und
Standards ersetzen die entsprechenden KMK-Empfehlungen in der Fassung vom
30.12.1985.
Gleichzeitig tritt der Runderlaß des Kultusministers vom 5. Januar 1987 - X410
D - 0313.3. außer Kraft.
Richtlinien
zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht an Schulen in
Schleswig-Holstein (SINUS)
Runderlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 6. September 1998 - III 411 -(NBLMBWFK.Schl.-H. 1998 S. 479)
Neufassung der Regeln für den Umgang mit Gefahrstoffen im Schulbereich
Als Nachfolgeregelung für die veraltete TRGS 450 "Umgang mit Gefahrstoffen
im Schulbereich" (aufgehoben im BArbBI. Heft 7 - 8!1998), hat der
Bundesverband der Unfallkassen (BUK) unter Einbeziehung aller relevanten Kreise,
insbesondere der Kultus- und Arbeitsministerien der Länder, die Regeln für
Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht
aktualisiert. Das Regelwerk ist erschienen unter dem Titel
"Regeln für
Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im
Unterricht" (Regeln GUV 19.16) in Verbindung mit "Anhang 1 zu den
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im
Unterricht - Gefahrstoffliste" (Regeln GUV 19.16.A).
In der hiermit vom Bundesverband der Unfallkassen vorgelegten Zusammenstellung
ist das derzeit bestehende; sehr umfangreiche und komplexe Regelwerk
- insbesondere die Gefahrstoffverordnung und die diesbezüglichen technischen
Regeln - insgesamt in verständlicher Form aufbereitet worden und erleichtert
somit die Anwendung und Beachtung der Regeln.
Ihre Anwendung beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht an allgemeinbildenden
Schulen einschließlich der gymnasialen Oberstufe sowie für vergleichbare
Fächer an Berufsbildenden Schulen ist verbindlich.
Das Regelwerk ist daher an allen Schulen zur Einsicht und Beachtung vorzuhalten.
Es kann bestellt werden bei der
Unfallkasse Schleswig-Holstein
- Prävention -
Seekoppelweg 5 a
24113 Kiel
Telefon 0431/64 07-0
Telefax 0431/64 07-4 50
Email: praevention@uksh.de.
Die Richtlinien zur Sicherheit im
naturwissenschaftlichen Unterricht (Empfehlungen der KMK) sind nicht mehr bei
der Unfallkasse Schleswig-Holstein zu beziehen. Eine überarbeitete Fassung
befindet sich bei der KMK in Vorbereitung. (Mitteilung der Unfallkasse SH vom
Febr. 2002)
Die aktuelle Adresse der Unfallkasse SH lautet:
Unfallkasse Schleswig-Holstein
Seekoppelweg 5a
24113 Kiel
fon: 04316407-0
fax: 0431 6407-250
Abteilung Prävention: fon: 0431-6407-404 (Frau Kuchenbecker)
fax: 0431 6407-450
email: praevention@uksh.de
Unfallkasse Schleswig - Holstein | |||||
Körperschaft des
öffentlichen Rechts - Der Geschäftsführer - |
|||||
Unfallkasse Schleswig-Holstein,
Seekoppelweg 5a, 24113 Kiel fon: 04316407-0 fax: 0431 6407-250 |
Abteilung
Prävention: fon: 0431-6407-404 (Frau Kuchenbecker) fax: 0431 6407-450 email: praevention@uksh.de |
||||
Ihr Zeichen | Aktenzeichen | Durchwahl | Auskunft | Datum | |
Ihr Schreiben vom | Diktatzeichen 1.9.1 | 0431/6407-401 | erteilt Hr. Taupitz | 06.08.2001 | |
Empfehlungen für Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht, GUV 57.1.29 Sehr geehrte Damen und Herren, Sie hatten um Übersendung der Broschüre Empfehlungen für Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen Unterricht", GUV 57.1.29, gebeten. Da der Inhalt der Broschüre nicht mehr dem neusten Stand der Technik entspricht und auch die Gefahrstoff Liste nicht aktuell ist, wird die Broschüre nicht mehr nachgedruckt und somit auch von uns nicht mehr ausgeliefert. Die Kultusminister-Konferenz plant eine Überarbeitung dieser Broschüre. Ersatzweise übersende ich Ihnen die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht" (GUV 19.16) und die dazugehörige Gefahrstoffliste (GUV 19.16 A) in der neusten mir vorliegenden Ausgabe. Mit freundlichem Gruß Im Auftrage Taupitz (nach Diktat verreist) |