Sportunterricht | Seite drucken |
Großes Trampolin und Minitramp | Verfügung des Landeschulamtes vom 27. Dez. 1978 | |
Sportunterricht
an Schulen |
Nicht mehr gültig - Regelungen erfolgen durch den Lehrplan! | Runderlaß des Kultusministers vom 14. Mai 1982 |
Freiwillige
Schulsportarbeitsgemeinschaften in Kooperation von Schule und Verein |
RdErl. vom 10. März 1994 (NBl. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S.158) | |
Kooperation von Schule und Verein | Runderlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 6. Juli 1999 |
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Großes
Trampolin und Minitramp
Verfügung des Landeschulamtes vom 27. Dez. 1978
(LSA 390 a)
Trampolinspringen
Erlaß - X 420 - vom 25. Sept. 1981
Beide Erlasse wurden nicht veröffentlicht !
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Dank der Rückmeldung der Schule Altstadt in Rendsburg gibt es hierzu jetzt
Informationen:
Sportunterricht
an Schulen
Nicht
mehr gültig - Regelungen erfolgen durch den Lehrplan!
Runderlaß des Kultusministers vom 14. Mai 1982
-X420-
(NBI.KM.Schl.-H. 1982 S. 123)
Es gehört zum Auftrag der Schule, auch die körperlichen Fähigkeiten des
jungen Menschen zu entwickeln. Die Erteilung eines ausreichenden
Sportunterrichts in der Schule ist deshalb unverzichtbar.
Aufgabe des Schulsport ist es vor allem,
- den natürlichen Bewegungsdrang der Kinder über die Schulzeit hinaus zu
erhalten,
- die sportliche Betätigung besonders in kreislauffördernden Sportarten zu
einer dauerhaften Lebensgewohnheit zu entwickeln und
- Freude an der eigenen körperlichen Leistung zu ermöglichen.
Um die Erteilung eines ausreichenden Sportunterrichts sicherzustellen, bitte
ich, folgende Hinweise zu beachten:
1. Der Umfang des Sportunterrichts wird durch meinen Runderlaß über die
Stundentafeln der allgemeinbildenden Schulen vom 22. Mai 1980 (NBI. KM. Schl.-H.
5.202) festgelegt. Bei unumgänglichen Kürzungen des Unterrichtsangebots darf
das Fach Sport nicht überproportional herangezogen werden.
2. Nach meinem Runderlaß über die Stundentafeln der allgemeinbildenden Schulen
vom 22. Mai 1980 (NBI. KM. Schl.-H. S. 202) muß der Sportunterricht
grundsätzlich in Einzelstunden durchgeführt werden. Doppelstunden dürfen nur
ausnahmsweise etwa wegen zu großer Wege zur Sportstätte - und nur mit
Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde erteilt werden.
3. Jungen und Mädchen sind im Regelfall gemeinsam zu erziehen und zu
unterrichten (§ 5 SchuIG). Für den Sportunterricht läßt mein Runderlaß vom
20. Mai 1976 i.d.F. vom 5. Juli 1978 (NBI. KM. Schl.-H. S. 233) jedoch Ausnahmen
zu:
"Wenn Schülerinnen und Schüler im Sportunterricht getrennt werden, muß
durch klassen- oder jahrgangsübergreifende Maßnahmen sichergestellt werden,
daß nicht mehr Gruppen als Klassen entstehen. Unberührt bleibt die
Notwendigkeit, innerhalb des Schwimmunterrichts aus Gründen der Sicherheit und
Aufsicht kleinere Gruppen zu bilden, die gleichzeitig im Wasser sind.
Über Ausnahmen von der vorstehenden Regelung, die sich aus der besonderen
Notwendigkeit der Unterrichtsgestaltung ergeben, entscheidet die zuständige
Schulaufsichtsbehörde."
4. Die Lehrpläne für den Sportunterricht gehen davon aus, daß geeignete
Sportstätten und Sportgeräte zur Verfügung stehen. Der Sportunterricht muß
aber auch unter eingeschränkten Bedingungen durchgeführt werden.
Bei mehrteiligen Turn- und Sporthallen soll der Stundenplan nur jeweils eine
Übungseinheit für eine Klasse oder Gruppe vorsehen.
Freiwillige
Schulsportarbeitsgemeinschaften in
Kooperation von Schule und Verein
RdErl. vom 10. März 1994 (NBl. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S.158)
A. Grundlagen
1. Der Wandel der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen hat einen deutlich
gesteigerten Bedarf an qualifizierten und verläßlichen Bildungsangeboten an
Schulen geschaffen.
2. Durch das Konzept der Öffnung der Schule verfolgt die Landesregierung
das Ziel, den so erweiterten pädagogischen Aufgaben gerecht zu werden.
3. Die Zusammenarbeit von Schule und Verein ist Teil dieses Aufgabenfeldes.
4. Auf dieser Grundlage können freiwillige Schulsportarbeitsgemeinschaften
eingerichtet werden, die als Schulveranstaltungen durchgeführt werden,
inhaltlich aber von Verein und Schule gemeinsam getragen werden.
5. Sie sind kein Ersatz für den schulischen Pflichtunterricht. Eine Kürzung
des Sportunterrichts unter Hinweis auf diese freiwilligen
Schulsportarbeitsgemeinschaften ist nicht zulässig.
B. Organisation
1. Über die Aufnahme in ein Kooperationsprogramm entscheidet ein Ausschuß,
bestehend aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter
- der obersten Schulaufsichtsbehörde
- aus dem Kreis der Kreisschulsportbeauftragten
- des Landessportverbandes
im Rahmen der durch die Förderer zur Verfügung gestellten Mittel in der
Reihenfolge des Eingangs der Anträge. 2. Bevorzugt aufgenommen werden sollen
- Sportarbeitsgemeinschaften mit breitensportlichem Charakter (insbesondere im
Primarbereich) sowie
- Sportarbeitsgemeinschaften mit schulsportartenergänzendem Charakter.
3. Die Aufnahme in das Kooperationsprogramm erfolgt jeweils für ein Schuljahr.
Verlängerungsanträge sind zulässig, sie haben bei ihrer Entscheidung Vorrang
vor Neuanträgen (Kontinuitätsprinzip).
4. Anträge auf Aufnahme werden - bei Federführung der Schule - von Schule und
Verein gemeinsam an die oberste Schulaufsichtsbehörde jeweils rechtzeitig vor
Beginn des Schuljahres gestellt.
5. Eine Beendigung ist durch eine einseitige Erklärung nach Kenntnisnahme durch
den Partner an die oberste Schulaufsichtsbehörde jederzeit möglich.
C. Finanzierung
Die Finanzierung des Programms geschieht im Rahmen der Mittel, die der Förderer
zur Verfügung stellt.
Die Zahlung der Zuwendung an den Verein erfolgt halbjährlich (zum 1. 3. und 1.
9. eines Jahres) durch den Förderer auf Antrag des Vereins, wobei die Schule
sachlich richtig zeichnet und auf der Basis eines Entgelts von 30; DM für eine
Doppelstunde.
D. Rechtliche Aspekte
1. Die Schulsportarbeitsgemeinschaften sind schulische Veranstaltungen. Die
Teilnahme ist freiwillig, eine Leistungsbeurteilung findet nicht statt.
2. Der Verein benennt in Absprache mit der Schule die Übungsleiterin oder den
Übungsleiter. Sie oder er muß volljährig sein sowie eine
Sportlehrerausbildung oder eine gültige Lizenz als Übungsleiterin oder
Übungsleiter nachweisen.
3. Die Betreuung durch die Schule übernimmt eine von der Schulleiterin oder dem
Schulleiter bestellte Lehrkraft, die als Ansprechpartnerin oder als
Ansprechpartner und Beraterin oder Berater tätig wird.
4. Die Übungsleiterin oder der Übungsleiter hat die für den Sportunterricht
geltenden Vorschriften zu beachten und untersteht insoweit den Weisungen der
Schulleiterin oder des Schulleiters, vertreten durch die beauftragte Lehrkraft.
5. Der Versicherungsschutz wird für die Schülerinnen und Schüler durch den
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und für die Übungsleiterin oder
den Übungsleiter jeweils vom Verein gewährleistet.
6. § 49 Abs. 2 Schulgesetz (u. a. Werbeverbot) bleibt unberührt.
F. Verfahren
l. Antragstellung
Anträge auf Aufnahme in die Förderung sind gemeinsam von Schule und Verein bei
Federführung der Schule an den Genehmigungsausschuß bei der obersten
Schulaufsichtsbehörde (MFBWS) zu richten.
Für die jeweilige Schulsportarbeitsgemeinschaft ist ein gesonderter Antrag auf
einem Formblatt (Anlage) erforderlich.
Die Anträge müssen vier Wochen vor Ende des Schuljahres für das folgende
Schuljahr eingereicht werden. Sie können sich auf das bevorstehende Schuljahr
beziehen.
2. Antragsweg
Der Aufnahmeausschuß beurteilt aufgrund der aufgestellten Kriterien und stellt
gegebenenfalls eine Prioritätenliste auf und leitet die Anträge an die oberste
Schulaufsichtsbehörde.
3. Bewilligungsverfahren
Die oberste Schulaufsichtsbehörde entscheidet und informiert die
antragstellende Schule schriftlich. Der Landessportverband und der Förderer
erhalten eine Durchschrift zur Kenntnis.
4. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren.
Der Sportverein beantragt (formlos) jeweils zum 1. 3. und 1.9. die Zuwendung im
Umfang der tatsächlich erteilten Stunden.
Die Schule zeichnet sachlich richtig. Die Anträge gehen direkt an den
Förderer, der die Zahlung auf ein Konto des Vereins leistet. Ein
Verwendungsnachweis wird nicht geführt.
F. Dieser Runderlaß tritt mit seiner Veröffentlichung im Nachrichtenblatt des
MWFK/MFBWS in Kraft.
Anlage
Hier nicht abgedruckt.
Kooperation
von Schule und Verein
- Freiwillige Schulsportarbeitsgemeinschaften -
Runderlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom
6. Juli 1999 - III 53 -5. 362 NBLMBWFK.Schl.-H. 1999
A. Vorbemerkung
Auf der Grundlage des Erlasses
vom 10. März 1994 - III 531 - (NBI. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 158) gab es
bisher zwei Wege zur Einrichtung freiwilliger Schulsportarbeitsgemeinschaften im
Rahmen der Kooperation von Schule und Verein, nämlich den über das Ministerium
für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und seinen Förderer sowie den
über den Landessportverband Schleswig-Holstein und dessen Förderer.
In der Praxis haben sich beide Teilmaßnahmen so angenähert, daß sie nach dem
Willen der Beteiligten nunmehr in einer Maßnahme zusammengefaßt werden.
Gleichzeitig soll den insgesamt sehr positiven Erfahrungen der vergangenen Jahre
Rechnung getragen werden durch eine etwas stärkere Differenzierung inhaltlicher
Ziele für bestimmte Altersgruppen. Insbesondere verdient der Gedanke Beachtung,
über die freiwilligen Schulsportarbeitsgemeinschaften ältere Schülerinnen und
Schüler über sportpraktische Betätigung an ehrenamtliche Tätigkeit heranzuführen.
Hier sollen sich im Sinne von "Verein" durchaus auch die Verbände des
Sports angesprochen fühlen und werden ausdrücklich zur Teilnahme aufgefordert.
Die freiwilligen Schulsportarbeitsgemeinschaften sind kein Ersatz für den
schulischen Pflichtunterricht. Eine Kürzung des Sportunterrichts unter Hinweis
auf eine solche Maßnahme ist nicht zulässig.
B. Das Projekt Schule - Verein I
1. Beschreibung:
- Es werden freiwillige Schulsportarbeitsgemeinschaften eingerichtet, deren
sportpraktische Durchführung in den Händen ausgebildeter
Vereinstrainerinnen/-trainer bzw. Übungsleiterinnen/-leiter liegt.
- Die Schulsportarbeitsgemeinschaften werden mit einer oder zwei Wochenstunden für
die Dauer eines Schuljahres eingerichtet. Verlängerungsanträge sind nur einmal
möglich.
- Bevorzugt berücksichtigt werden Anträge, die folgende Schwerpunktsetzungen
erkennen lassen:
· In der Primarstufe: Sportartenübergreifende Förderung
des allgemeinen Bewegungsverhaltens.
· Klassenstufe 5 - 9:
Stärkere Hinwendung zu intensiver und spezieller Bewegungsschulung auch in
einzelnen Sportarten.
· Ab Klassenstufe 10:
Einbeziehung theoretischer Ausbildungsanteile (in Zusammenarbeit mit einem
entsprechenden Sportverband) mit dem Ziel, am Ende des Schuljahres die Prüfung
zum Erwerb einer Übungsleiter-/Trainerlizenz o.ä. eines Sportverbandes
abzulegen.
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Voraussetzungen und Erfordernisse
verschiedener Sportarten ist diese Einteilung nicht randscharf gemeint, sondern
läßt Überlappungen zu.
2. Verfahrensablauf:
- Ein Verein entwickelt in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Schulen (ggfs.
zusammen mit einem Verband) ein Konzept für eine freiwillige
Schulsportarbeitsgemeinschaft.
- Der Antrag auf Aufnahme in die Förderung für das folgende Schuljahr wird nur
auf dem als Anlage 1 beigefügten Antragsformular bis zum 15. Mai des Jahres an
den Landessportverband Schleswig-Holstein gerichtet.
- Ein Ausschuß, bestehend aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter
der obersten Schulaufsichtsbehörde, des Landessportverbandes,
der Kreisschulsportbeauftragten entscheidet endgültig über die Aufnahme in die
Förderung im Rahmen der durch die Förderer bereitgestellten Mittel.
- Die Entscheidung wird den Schulen und den Vereinen mitgeteilt.
- Maßnahmen, die nicht in die Förderung aufgenommen werden, können dennoch
durchgeführt werden, wenn Schule und Verein sich über die Durchführung einig
sind. Ausnahme:
Die Vertreterin/Der Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde entscheidet,
daß die Maßnahme nicht durchgeführt werden darf. Dies ist ausdrücklich zu
begründen.
- Verlängerungen müssen beantragt werden.
- Zwischen- und Abschlußberichte sowie Nachweise über die ordnungsgemäße
Verwendung der Mittel sind dem Landessportverband Schleswig-Holstein vorzulegen.
- Die Beendigung einer Maßnahme ist jederzeit durch einseitige Erklärung eines
Partners (Schule oder Verein) möglich. In diesem Fall ist der
Landessportverband Schleswig-Holstein unverzüglich zu informieren.
3. Finanzierung:
- Die Finanzierung des Projektes erfolgt im Rahmen der von Förderern zur Verfügung
gestellten Mittel.
- Der Verein erhält für jede geleistete Unterrichtseinheit 15,- DM, maximal
werden für eine Maßnahme 1.200,- DM im Schuljahr gezahlt.
- Für die Zeit der Schulferien werden keine Zuwendungen gewährt.
- Für die Beschaffung von Spiel- und Sportmaterial kann in begründeten Einzelfällen
auf besonderen Antrag einmalig ein Zuschuß bis maximal 500,- DM gewährt
werden.
- Die Zuwendung wird nach Bewilligung der Maßnahme auf das Konto des Vereins überwiesen.
Eine Verrechnung findet nachträglich statt. Strichlisten über die Anwesenheit
der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind beizufügen.
4. Rechtliche Hinweise:
- Die Schulsportarbeitsgemeinschaften sind schulische Veranstaltungen. Die
Teilnahme ist freiwillig. Eine Leistungsbeurteilung findet nicht statt.
- Der Verein benennt in Absprache mit der Schule die Übungsleiterin oder den Übungsleiter.
Sie oder er muß volljährig sein und über eine für die Maßnahme geeignete
Ausbildung verfügen, mindestens über eine gültige Lizenz als Übungsleiterin
oder Übungsleiter bzw. Trainerin oder Trainer.
- Die Betreuung durch die Schule übernimmt eine von der Schulleiterin oder dem
Schulleiter bestellte Lehrkraft, die als Ansprechpartnerin oder als
Ansprechpartner und Beraterin oder Berater tätig wird. '
- Die Übungsleiterin oder der Übungsleiter (Trainerin/Trainer) hat die für
den Sportunterricht geltenden Vorschriften zu beachten und untersteht insoweit
den Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters, vertreten durch die
beauftragte Lehrkraft.
- Der Versicherungsschutz wird für die Schülerinnen und Schüler durch den Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung und für die Übungsleiterin bzw. den Übungsleiter
(Trainerin/ Trainer) jeweils vom Verein gewährleistet.
C. Schlußbestimmungen
Dieser Erlaß tritt am 1. August 1999 in Kraft. Die Abwicklungsmodalitäten
gelten bereits für Arbeitsgemeinschaften, die vor diesem Termin für das
Schuljahr 1999/2000 in die Förderung aufgenommen wurden.
Zum gleichen Zeitpunkt werden der Runderlaß vom 10. März 1994 - III 531 -
(NBI. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 158) und der Runderlaß vom 4. März 1996 - III
531 - (NBI. MWFK/MFBWS. Schl.-H. S. 63) aufgehoben.
Anlage
- hier nicht abgedruckt.