Täuschung 1969


Behandlung von Täuschungen und Täuschungsversuchen
bei schriftlichen Klassenarbeiten an den Gymnasien

Erl. vom 18. November 1969 (NBl. KM Schl.-H. S. 322) aufgehoben! zum aufhebenden Erlass


Für die Behandlung von Täuschungen und Täuschungsversuchen bei schriftlichen Klassenarbeiten an den Gymnasien bitte ich um Beachtung der nachstehenden Richtlinien:
1. Eine gerechte Bewertung der schriftlichen Klassenarbeiten setzt voraus, daß diese selbständig, d. h. ohne unerlaubte Hilfe von den Schülern angefertigt wurden.
2. Wenn ein Schüler bei einer schriftlichen Klassenarbeit unerlaubte Hilfsmittel bereithält oder benutzt, täuscht oder zu täuschen versucht, ist nach Anhörung des Schülers und Klarstellung des Sachverhalts auch zu entscheiden, ob eine schwere oder eine leichte Täuschungshandlung vorliegt. Ein schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täuschungsversuch oder die Täuschung vor der schriftlichen Arbeit vorbereitet waren.

3. [ Jetzt § 45 SchulG ]

4. Ob die Klassenarbeit, in der eine Täuschungshandlung nachgewiesen worden ist, wie jede andere nach der gezeigten Leistung beurteilt werden kann oder den Vermerk "wegen Täuschungsversuchs nicht beurteilt" erhalten muß, entscheidet der Fachlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen.
5. Auf die Bestimmungen dieses Erlasses sind die Schüler zu Beginn jedes Schuljahres hinzuweisen; die erfolgte Belehrung ist im Klassenbuch schriftlich zu bekunden.
Die Bestimmungen der Reifeprüfungsordnung über die Behandlung von Täuschungsfällen in der Reifeprüfung werden durch diesen Erlaß nicht berührt.
Dieser Erlaß tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft. Die nichtveröffentlichten Erlasse vom 21. März 1969 - X 41-10 - 02 - und vom 1. Juli 1969 - X 4 -10 - 02 - werden gleichzeitig aufgehoben.

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein