Täuschung

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siehe auch: Leistungsverweigerung

Deregulationserlass - gültig bis: 31.12.2006

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Behandlung von Täuschungen und Täuschungsversuchen bei schriftlichen Klassenarbeiten und Klausuren

Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 11. Dezember 2002 III 168 321.1692 -
(NBI.MBWFK.Schl.-H.2003, S. 18)

1. Die Bewertung der Schülerleistung bei Klassenarbeiten und Klausuren obliegt schulartunabhängig den Lehrkräften bzw. der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Rahmen ihrer oder seiner pädagogischen Verantwortung. Ist eine eigenständige Leistung einer Schülerin oder eines Schülers aufgrund einer Täuschungshandlung bzw. des Gebrauchs unerlaubter Hilfsmittel nicht erkennbar, so ist im Rahmen der pädagogischen Verantwortung und unter Berücksichtigung der Schwere der Täuschungshandlung zu entscheiden, ob die Klassenarbeit oder Klausur insgesamt nicht beurteilt oder mit der ungünstigsten Note beurteilt wird. Ist eine eigenständige Leistung zumindest teilweise noch erkennbar, so haben die Lehrkräfte bzw. die Schulleiterin oder der Schulleiter außerdem die Möglichkeit, diese Teilleistung unter Berücksichtigung der insgesamt zu erbringenden Anforderungen zu beurteilen.

2. Dieser Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft. Der Erlass vom 18. November 1969 (NBl. KM. Schl.-H. S. 322) wird gleichzeitig aufgehoben.


Dr. Ralf Stegner

Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein