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Teilzeitanträge für das Schuljahr 1999/2000 |
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Teilzeitanträge
für das Schuljahr 1999/2000
Runderlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom
.......... März 1999 - III 1324 - 330.400-4 -
1. Anträge von Lehrkräften auf Teilzeitbeschäftigung
1.1 Anträge
Zur Vorbereitung der Personalplanung bitte ich hiermit alle Lehrkräfte, die zum
Schuljahr 199912000 eine Ermäßigung oder Erhöhung ihrer
Unterrichtsverpflichtung anstreben, diese Anträge bis spätestens
23. April 1999 (Eingang im MBWFK)
auf dem Dienstwege einzureichen.
Für die Lehrkräfte in den vom Projekt "Dezentralisierung von
Verantwortung im Schulbereich" betroffenen Kreisen/kreisfreien Städten
gelten die Regelungen dieses Erlasses mit der Ausnahme, daß die erforderlichen
Anträge bei dem ' zuständigen Schulamt bzw. bei der zuständigen Schule zu
stellen sind.
Die Antragstellung muß mit dem als Anlage abgedruckten Vordruck erfolgen.
1.2 Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung für Lehrkräfte im
Beamtenverhältnis
1.2.1 Teilzeitbeschäftigung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
a) Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen
Pflichtstundenzahl ohne besondere Begründung und ohne zeitliche Befristung (§
88 a Abs. 1 LBG),
b) Teilzeitbeschäftigung nach § 88 Abs. 5 LBG ("Sabbatjahr").
Bezüglich der unterschiedlichen Möglichkeiten der Teilnahme am Sabbatjahr
verweise ich auf meinen Erlaß vom 11. Oktober
1996 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 423).
1.2.2 Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen
Solange die familiären Voraussetzungen vorliegen, .
a) Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen
Pflichtstundenzahl (§ 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. a LBG),
b) Teilzeitbeschäftigung bis zu 12 Jahren mit weniger als der Hälfte bis zu 30
vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl
(§ 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. a LBG)
1.3 Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung für Lehrkräfte im
Angestelltenverhältnis
1.3.1 Teilzeitbeschäftigung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen
Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen
Pflichtstundenzahl ohne besondere Begründung und ohne zeitliche Befristung
(§ 15 b Abs. 2 BAT i.V.m. § 88 a Abs. 1 LBG).
1.3.2 Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen Solange die
familiären Voraussetzungen vorliegen,
a) Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen
Pflichtstundenzahl (§ 15 b Abs. 1 BAT i.V.m. § 88 a Abs. 2 Satz 1
Buchst. a LBG),
b) Teilzeitbeschäftigung bis zu 12 Jahren mit weniger als der Hälfte bis zu 30
vom Hundert der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl
(§ 15 b Abs. 1 BAT i.V.m. § 88 a Abs. 2 Satz 1 Buchst. a LBG).
1.4 Übergreifende Regelungen bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung.
1.4.1 Verzicht auf Nebentätigkeit
Jede Art von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung kann grundsätzlich nur
bewilligt werden, wenn die Lehrkraft sich verpflichtet, im Bewilligungszeitraum
anderweitige berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfange einzugehen, in dem
nach § 80 bis 82 LBG Vollbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten
gestattet ist.
1.4.2 Änderungen des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung,
Ende der Teilzeitbeschäftigung bzw. Beurlaubung
Eine Änderung des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung oder der Übergang zur
Vollzeitbeschäftigung kann zugelassen werden, wenn der Beamtin oder
dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet
werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Rückkehr aus dem Urlaub
zugelassen werden.
Beim Vorliegen zwingender dienstlicher Belange kann das MBWFK nachträglich die
Bewilligungszeit der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu
leistenden Arbeitszeit erhöhen.
1.4.3 Übergangsregelung
Alle laufenden Teilzelt- und Beurlaubungsbescheide behalten ihre Gültigkeit, es
sei denn, es wird eine Teilzelt - oder Beurlaubungsregelung zum Planungstermin
beantragt und bewilligt, die entweder nach dem bisher geltenden Recht nicht
möglich war oder dem geänderten Pflichtstundenerlaß Rechnung tragen soll.
Änderungen des Umfangs einer vor dem 1. Juli 1997 bewilligten und angetretenen
Teilzeitbeschäftigung innerhalb des ursprünglichen Bewilligungszeitraumes
fallen unter die Übergangsregelung des § 69 Abs. 1 BeamtVG und führen daher
nicht zu einer Quotelung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten.
1.4.4 Teilzeitbeschäftigung im Erziehungsurlaub
Lehrkräfte, die Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
haben, können im Erziehungsurlaub zwischen 30 % der regelmäßigen Arbeitszeit
bis zu 11 Wochenstunden tätig sein, wenn sie vor der Geburt ihres Kindes mit
einer höheren Stundenzahl beschäftigt waren:
Wenn Teilzeitbeschäftigung im Erziehungsurlaub beantragt wird, ist dies auf dem
Teilzeitantrag eindeutig kenntlich zu machen.
1.4.5 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung in Leitungs- und Funktionsstelen
Lehrkräfte, die Leitungs- und Funktionsstellen innehaben, können keine
Beurlaubung nach § 88 a Abs. 2 LBG oder § 88 c Abs. 1 Nr. 1 LBG erhalten.
Lediglich eine Altersbeurlaubung nach § 88 c Abs. 1 Nr. 2 LBG ist bei dem
genannten Personenkreis möglich.
Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung ist bei dem vorgenannten
Personenkreis möglich, wenn diese Lehrkräfte die unteilbaren Aufgaben ihrer
Funktion dabei uneingeschränkt weiter wahrnehmen.
1.4.6 Sabbatjahr in Leitungs- und Funktionsstellen
Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach § 88 Abs. 5 LBG
("Sabbatjahr") ist für Lehrkräfte, die Leitungs- und
Funktionsstellen innehaben, möglich, sofern dienstliche Belange nicht
entgegenstehen. Während des Freistellungsjahres werden die unteilbaren Aufgaben
der jeweiligen Funktion von den jeweiligen Stellvertreterinnen bzw.
Stellvertretern wahrgenommen, es sei denn, die Schulaufsicht trifft eine andere
Regelung.
Bei Funktionsstellen ohne Stellvertretung können die Aufgaben der Funktion
anderen Lehrkräften übertragen werden.
1.4.7 Persönliche Pflichtstundenzahl, Bewilligungszeitraum
Teilzeitanträge sind aus Gründen des Unterrichtseinsatzes so zu stellen, daß
sich für die gewünschte persönliche Pflichtstundenzahl eine halbe oder volle
Stundenzahl ergibt.
Es wird darauf hingewiesen, daß die ggf. zu erteilende Vorgriffsstunde
zusätzlich zu der beantragten Pflichtstundenzahl zu erteilen ist.
Teilzeitbeschäftigung kann ohne zeitliche Begrenzung bis zum Beginn des
Ruhestandes beantragt werden. Der Mindestzeitraum für Teilzeitbeschäftigung
oder Beurlaubung beträgt ein Jahr. Ein kürzerer Zeitraum ist nur in
begründeten Ausnahmefällen und nach Auslaufen der Mutterschutzfrist oder des
Erziehungsurlaubes bis zum Ende des laufenden Schuljahres möglich.
1.4.8 Zusammentreffen von Stundenermäßigung und Teilzeitbeschäftigung Beim
Zusammentreffen von Altersermäßigung und pauschaler Stundenermäßigung bei
Schwerbehinderung mit einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als drei Viertel
der regelmäßigen Pflichtstundenzahl vermindert sich der Umfang der pauschalen
Stundenermäßigung bei Schwerbehinderung sowie einer Altersermäßigung um die
Hälfte.
2. Aus Planungsgründen wird darum gebeten, die Anträge möglichst vor
Beginn der Osterferien zu steilen.
In Vertretung
Dr. Ralf Stegner
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Name,
Vorname
Schule
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Amtsbezeichnung, Personal-Nr
Privatanschrift mit Telefon-Nr.
auf dem Dienstweg an das Stellungnahme: Schule und Schulamt
Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Gartenstraße 6
24103 Kiel
Hiermit beantrage ich Teilzeitbeschäftigung
O nach § 88 a Abs. 1 LBG/ § 15 b Abs. 2 BAT,
O nach § 88 a Abs. 2 LBG/ § 15 b Abs. 1 BAT, da ich
persönlich
O mein/e Kindler _____________
geb. am ________
_______________ geb. am ________
_______________ geb. am ________
betreue,
O einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen
Angehörigen pflege (Gutachten ist beigefügt),
für den Zeitraum
O ab Schuljahresbeginn (1. August) _______
O bis zum Ende des Schuljahres
O bis zum Beginn des Ruhestandes.
O unmittelbar im Anschluß an meine Mutterschutzfrist bzw. den mir gewährten
Erziehungsurlaub, also ab _______bis zum Ende des Schuljahres _____.
Ich möchte mit einer Pflichtstundenzahl von _______Unterrichtsstunden tätig
sein. Mir ist bekannt, daß ggf. die Vorgriffsstunde zusätzlich zu erteilen
ist.
Ich bin darüber unterrichtet, daß ich grundsätzlich die anfallenden teilbaren
außerunterichtlichen Aufgaben (wie z:B. Schulverwaltungsaufgaben,
Elternbetreuung, Wandertage, Schulfeste, Betreuung von Betriebspraktika usw.)
ohne besondere Vergütung mit zu übernehmen habe. Die nichtteilbaren Aufgaben
der. Konferenzen und Fortbildungsveranstaltungen sind ohne besondere Vergütung
oder Entlastung in vollem Umfang wahrzunehmen.
Ich erkläre, daß ich während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des
Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang eingehe, in
dem nach § 80 bis 82 LBG den vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten die
Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Mir ist bekannt, daß Ausnahmen
nur zugelassen werden können, soweit die Nebentätigkeit den dienstlichen
Pflichten oder dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderläuft.
Mir ist bekannt, daß sich die versorgungsrechtlichen Folgen reduzierter
Arbeitszeit insbesondere aus den §§ 5, 14 und 85 Beamtenversorgungsgesetz
ergeben.
Bei beantragter Teilzeitbeschäftigung wegen Kinderbetreuung oder Pflege:
Änderungen werde ich unverzüglich mitteilen.
Mein Ehegatte ist - nicht - aus denselben Gründen teilzeitbeschäftigt.
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Datum
Unterschrift
Zutreffendes bitte eintragen bzw. ankreuzen O