Landesverordnung zur Durchführung der Verordnung
über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der
Unabkömmlichstellung
Vom 3. März 1981
Fundstelle: GVOBl. 1981, S.
55
Gl.-Nr.: B50-1-3-2
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1981 S. 55
Änderungsdaten:
1. |
§ 1 geändert (LVO v. 6.12.1989, GVOBl. S. 171) |
2. |
§ 1 geändert (LVO v. 30.11.1994, GVOBl. S. 527) |
3. |
§ 1 geändert (LVO v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652) |
4. |
§ 1 geändert (LVO zur Anpassung von
Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten
Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 13.2.2001,
GVOBl. S. 34) |
Eingangsformel:
Aufgrund des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das
Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 24. Juli 1962 (BGBl. I S.
524) und des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet
die Landesregierung:
§ 1
Zu vorschlagsberechtigten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 der
Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der
Unabkömmlichstellung werden bestimmt
1. |
bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst
des Landes stehen, |
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a) |
die Ministerpräsidentin oder der
Ministerpräsident und die Ministerinnen oder die
Minister jeweils für die Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeiter ihres Geschäftsbereiches mit Ausnahme der
Nummer 2, |
b) |
die Präsidentin oder der Präsident des
Schleswig-Holsteinischen Landtages für die
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Landtages, die
Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofes
Schleswig-Holstein für die Mitarbeiterinnen oder
Mitarbeiter des Landesrechnungshofes, |
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2. |
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a) |
bei wehrpflichtigen Mitarbeitern im
öffentlichen Dienst des Landes im Bereich der
Oberfinanzdirektion Kiel die Oberfinanzdirektion Kiel, |
b) |
bei wehrpflichtigen Mitarbeitern des
Landesversorgungsamtes Schleswig-Holstein, der
Versorgungsämter, der Orthopädischen Versorgungsstelle
Neumünster und der Versorgungsärztlichen
Untersuchungsstelle Neumünster das Landesversorgungsamt
Schleswig-Holstein, |
c) |
bei wehrpflichtigen Lehrern an Grund-,
Haupt-, Real- und Sonderschulen die untere
Schulaufsichtsbehörde, |
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3. |
bei Wehrpflichtigen, |
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a. |
die im Dienste einer kreisangehörigen
Gemeinde bis zu 20.000 Einwohnern, eines Amtes, eines
Kreises oder eines Zweckverbandes stehen, der Landrat, |
b. |
die im Dienste einer Stadt mit mehr als
20.000 Einwohnern stehen, der Bürgermeister, |
c. |
die im Dienste einer unmittelbar der
Aufsicht einer obersten Landesbehörde unterstehenden
Körperschaft ohne Gebietshoheit, Anstalt oder Stiftung
des öffentlichen Rechts stehen, die für die Aufsicht
zuständige oberste Landesbehörde, |
d. |
die im Dienste einer Orts-, Land-,
Innungs- oder Betriebskrankenkasse stehen, das
Aufsichtsamt für Sozialversicherung Schleswig-Holstein, |
|
4. |
bei Wehrpflichtigen, die in Spannungszeiten und
für den Verteidigungsfall für besondere Verwaltungsaufgaben der
Landesregierung benötigt werden, das Innenministerium, |
5. |
bei Wehrpflichtigen, die in einer
Hilfsorganisation, Einheit oder Einrichtung für den
Katastrophenschutz tätig sind, die Landräte und die
Bürgermeister der kreisfreien Städte, |
6. |
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a) |
bei wehrpflichtigen Angehörigen der
Presse, des Hörfunks und des Fernsehens das
Innenministerium, |
b. |
bei wehrpflichtigen Mitarbeitern der
Religionsgesellschaften mit Körperschaftsrechten,
Geistlichen von Religionsgesellschaften ohne
Körperschaftsrecht, Lehrern an Privatschulen,
freischaffenden Wissenschaftlern und freischaffenden
Künstlern das Ministerium für Bildung, Wissenschaft,
Forschung und Kultur, |
c. |
bei wehrpflichtigen Notaren,
Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen das Ministerium für
Justiz, Frauen, Jugend und Familie |
d. |
bei wehrpflichtigen Angehörigen der
steuerberatenden Berufe die Oberfinanzdirektion Kiel, |
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7. |
bei Wehrpflichtigen in Betrieben, die der
Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, das Bergamt in Celle, |
8. |
bei Wehrpflichtigen, die in der Seefischerei
tätig sind, das Fischereiamt des Landes Schleswig-Holstein, |
9 |
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a) |
bei Wehrpflichtigen, die bei den
nichtbundeseigenen Eisenbahnen und Flugplätzen oder den
unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagbetrieben tätig
sind, das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und
Verkehr, |
b. |
bei Wehrpflichtigen, die in der
Hafenschiffahrt sowie bei See- und Binnenhäfen oder den
unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagbetrieben tätig
sind, |
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aa) |
für kommunale Häfen die Landräte
und Bürgermeister der kreisfreien Städte, |
bb) |
für Landeshäfen die Ämter für
Land- und Wasserwirtschaft, |
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10. |
bei Wehrpflichtigen, die im gewerbsmäßigen
Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr einschließlich der
Straßenbahn- und Obusunternehmen tätig sind, |
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a. |
in Städten mit mehr als 20.000
Einwohnern der Bürgermeister, |
b. |
im übrigen der Landrat, |
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11. |
bei Wehrpflichtigen, die |
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a. |
in gewerblichen Betrieben der
Ernährungswirtschaft oder |
b. |
in den übrigen Bereichen der
gewerblichen Wirtschaft tätig sind, |
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in Städten mit mehr als 20.000
Einwohnern der Bürgermeister, im übrigen der Landrat, |
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12. |
bei Wehrpflichtigen, die in Betrieben der Land-
und Forstwirtschaft tätig sind, die Ämter für Land- und
Wasserwirtschaft. |
§ 2
Für Wehrpflichtige, für die keine der nach § 1 vorschlagsberechtigten
Behörden zuständig ist, werden
a. |
in Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern der
Bürgermeister, |
b. |
im übrigen der Landrat |
zu vorschlagsberechtigten Behörden bestimmt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung der
Verordnung über
die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 11.
September 1962 (GVOBl. Schl.-H. S. 363), geändert durch Landesverordnung
vom 29. September 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 441), außer Kraft. |