Bekämpfung von Unterrichtsausfall | Seite drucken |
außer Kraft!
zum aufhebenden Erlaß Übertragung von Befugnissen zur Vermeidung von Unterrichtsausfall |
Erlass des Ministeriums für
Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 18. November 2003 - III 173 /
III 63 (NBI.MBWFK.Schl.-H. 2003 S. 358) |
Zusätzlich zu den im Erlass
über die „Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in
Personalangelegenheiten“ vom 20.08.1985 - X 131 - 0214 - (NBl. KM. Schl.-H.
S. 229 ff., zuletzt geändert durch Erlass vom 7. Januar 2002 (NBl. MBWFK.
Schl.-H. S. 9)) genannten Aufgaben übertrage ich den unteren
Schulaufsichtsbehörden im Rahmen der aus dem Vertretungsfonds zur Vermeidung
von Unterrichtsausfall zugewiesenen Mittel
I. die Befugnis, über die befristete Aufstockung der Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften zu entscheiden. II. die Befugnis, als Aushilfskräfte befristet einzustellen und insoweit
alle Personalangelegenheiten zu regeln. Mit Bewerberinnen und Bewerbern gem.
Ziffer 2 und 3 ist der Abschluss eines befristeten Dienstvertrages gem. §§
611 ff. BGB (Honorarvertrag) möglich, wenn die Tätigkeit weisungsunabhängig
und ohne zeitlich-organisatorische Eingliederung in den Schulbetrieb
erfolgen kann.
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