Bekämpfung von Unterrichtsausfall Seite drucken

außer Kraft! zum aufhebenden Erlaß
Übertragung von Befugnissen zur Vermeidung von Unterrichtsausfall
 
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 18. November 2003 - III 173 / III 63
(NBI.MBWFK.Schl.-H. 2003 S. 358)
 
Zusätzlich zu den im Erlass über die „Allgemeine Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten“ vom 20.08.1985 - X 131 - 0214 - (NBl. KM. Schl.-H. S. 229 ff., zuletzt geändert durch Erlass vom 7. Januar 2002 (NBl. MBWFK. Schl.-H. S. 9)) genannten Aufgaben übertrage ich den unteren Schulaufsichtsbehörden im Rahmen der aus dem Vertretungsfonds zur Vermeidung von Unterrichtsausfall zugewiesenen Mittel

I. die Befugnis, über die befristete Aufstockung der Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften zu entscheiden.

II. die Befugnis,
1. Lehrkräfte mit 2. Staatsexamen
2. Bewerberinnen und Bewerber mit pädagogischer Vorbildung, insbesondere Lehramtsabsolventen und Lehramtsstudierende
3. sonstige für unterrichtliche oder unterrichtsergänzende Tätigkeiten geeignete Bewerberinnen und Bewerber

als Aushilfskräfte befristet einzustellen und insoweit alle Personalangelegenheiten zu regeln. Mit Bewerberinnen und Bewerbern gem. Ziffer 2 und 3 ist der Abschluss eines befristeten Dienstvertrages gem. §§ 611 ff. BGB (Honorarvertrag) möglich, wenn die Tätigkeit weisungsunabhängig und ohne zeitlich-organisatorische Eingliederung in den Schulbetrieb erfolgen kann.
Lehrkräfte sind vorrangig zu berücksichtigen. Bewerberinnen und Bewerber nach Ziffer 2 und 3 können eingestellt werden, wenn wegen der Kurzfristigkeit des Vertretungsbedarfs oder der Kurzzeitigkeit der Vertretungstätigkeit nicht zu erwarten ist, dass Lehrkräfte zur Verfügung stehen. Keinen Vorrang genießen aus Altersgründen pensionierte oder in Altersteilzeit befindliche Lehrkräfte.
Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.


In Vertretung
Dr. Meyer-Hesemann


Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein