Unterrichtsbesuch von Eltern | Seite drucken |
Unterrichtsbesuch von Eltern |
Dieser Erlaß wurde aufgehoben durch die Erlaßbereinigung 1978 |
Unterrichtsbesuch
von Eltern Aufgehoben!
NBl. KM. Schl.-H. 1973 S. 294
Erlaß des Kultusministers vom 5. Dezember 1973-X 28 a-04/4618-
Es ist an den Schufen in Schleswig-Holstein seit Jahren möglich, daß
Erziehungsberechtigte einzelne Unterrichtsstunden in den Klassen ihrer Kinder
besuchen können. Diese Möglichkeit dient der Information, die für eine
Beteiligung der Eltern am Leben der Schule im Sinne der Bestimmungen des
Schulverwaltungsgesetzes über die Mitwirkung der Elternschaft wesentlich ist.
Nach Aufhebung des Elternrechtserlasses vom 9. Juli 1969 (NBI. KM. Schl.-H. S.
170) durch den Erlaß vom 27. Oktober 1971 (NBI. KM. Schl.-H. S. 378) ist
darüber jedoch keine ausdrückliche Bestimmung mehr vorhanden.
Zur Vereinheitlichung des Verfahren und im Interesse einer sachgerechten
Zusammenarbeit bestimme ich hierzu aufgrund des § 71 Abs. 1 SchuIVG folgendes:
1. Eltern oder ihnen gleichgestellten Erziehungsberechtigten
ist auf Wunsch der Besuch einzelner Unterrichtsstunden in der Klasse oder
Gruppe, der ihr Kind angehört gestattet
2. Die Eltern teilen ihren Wunsch dem den Unterricht erteilenden Lehrer mit, der
darüber im Einvernehmen mit dem Klassenlehrer und dem Schulleiter innerhalb von
zwei Wochen entscheidet, an welcher der nächsten Unterrichtsstunden des
gewünschten Faches die Eltern teilnehmen. In Konfliktfällen entscheidet er
Schulleiter.
3. Der Wunsch auf Unterrichtsbesuch kann abgelehnt werden, wenn wichtige
pädagogische, organisatorische oder persönliche Gründe entgegenstehen und
deshalb eine Störung des Unterrichts zu befürchten ist. In Konfliktfällen
entscheidet der Schulleiter nach Beratung in der Klassenkonferenz.
4. Die Besucher dürfen in den Unterricht nicht eingreifen.
5. Die Eltern können die im Zusammenhang mit dem Besuch entstehenden Fragen mit
dem unterrichtserteilenden Lehrer; dem Klassenlehrer und dem Schulleiter sowie
den Mitgliedern des Klassen- und Schulelternbeirats besprechen.
6. Den Schulen wird empfohlen, die Eltern an einem Tage im Schuljahr zum Besuch
des Unterrichts und des Schulgebäudes einzuladen.
7. Dieser Erlaß tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Dieser
Erlaß wurde aufgehoben durch die Erlaßbereinigung 1978
(NBl. KM. Schl.-H. 1978 S. 445), da der Erlaß durch § 28 des Schulgesetzes von
1970 gegenstandslos geworden war.
Heute ist dieser Sachverhalt sehr kurz im §
31 Abs. 4 SchulG (1990) geregelt.