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Urheberrecht, Fotokopieren 2011
Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in der Schule
Fotokopieren an Schulen

Fotokopieren an Schule-  Informationen zur aktuellen Rechtslage  (November 2008)

Urheberrecht, Fotokopieren 2011

Das Kopieren von Texten oder Beispielaufgaben gehört zum Schulalltag und mit dem Internet eröffnen sich noch mehr Möglichkeiten. Doch Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler müssen dabei auch das Urheberrecht beachten.

Fotokopieren in Schulen - Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 Urhebergesetz (UrhG)

(Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 1. Juni 2011 – III 141)

  1. Zum 1. Januar 2011 ist ein neuer Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 Urhebergesetz (UrhG) in Kraft getreten. Damit setzen die Länder und die Rechteinhaber ihre Verständigung über das Fotokopieren urheberrechtlich geschützter Werke in Schulen fort (siehe: Bekanntmachung zum Fotokopieren in Schulen vom 4. November 2008, NBl. MBF. Schl.-H. S. 400). Die neue Vereinbarung gestattet es unverändert, Fotokopien in Klassensatzstärke für den Unterrichtsgebrauch sowie für schulische Prüfungen herzustellen - und zwar weiterhin auch aus Schulbüchern und sonstigen Unterrichtsmaterialien.
  2. Die Kopien sollen dabei weder Schulbücher noch andere Werke ersetzen. Daher werden die in § 53 Abs. 3 UrhG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe (kleiner Teil eines Werkes; Werk geringen Umfangs) durch den Vertrag ausgefüllt. Kopiert werden dürfen an Schulen:
    - bis zu 12 % eines jeden urheberrechtlich geschützten Werkes, jedoch höchstens 20 Seiten. Dies gilt insbesondere auch für Schulbücher und Arbeitshefte.
    - soweit es sich nicht um Schulbücher oder sonstige Unterrichtsmaterialien handelt, ausnahmsweise sogar ganze Werke, wenn diese nur geringen Umfangs sind, und zwar:
    - Musikeditionen mit maximal 6 Seiten
    - sonstige Druckwerke mit maximal 25 Seiten, wobei für den Unterrichtsgebrauch bestimmte Werke (Schulbücher, Arbeitshefte etc.) niemals vollständig kopiert werden dürfen
    - Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen.
  3. Pro Schuljahr und Klasse/Lerngruppe darf ein Werk höchstens in dem unter Ziffer 2 genannten Umfang vervielfältigt werden. Über den erlaubten Kopiervorgang hinaus dürfen Werke nur digitalisiert (z. B. durch Scannen) werden, soweit die entsprechende Genehmigung des Rechteinhabers vorliegt oder die Digitalisierung auf einer gesonderten Rechtsgrundlage zulässig ist. Im Rahmen eines Kopiervorgangs entstehende Digitalisate sind umgehend zu löschen; sie dürfen in keiner Weise digital genutzt oder weitergeleitet werden.
  4. Weitere Informationen zum "Fotokopieren in Schulen" können sowohl der Broschüre der KMK und des VdS Bildungsmedien e. V. "Das neue Fotokopieren in Schulen - Was geht, was geht nicht?" entnommen als auch auf den Internetseiten www.schulbuchkopie.de sowie www.bildung.schleswig-holstein.de (Stichwort: Schulrecht, Urheberrecht) abgerufen werden.
  5. Die Einhaltung der durch den Gesamtvertrag zu § 53 UrhG getroffenen, vorgenannten Regelungen zum "Fotokopieren in Schulen" ist durch geeignete informatorische, organisatorische und technische Maßnahmen in der Schule sicherzustellen. Die getroffenen Maßnahmen sind regelmäßig - mindestens ein Mal im Schulhalbjahr - auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Für die Umsetzung und Überprüfung der Maßnahmen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich.
  6. Das urheberrechtswidrige Fotokopieren von Werken kann Ersatzansprüche (z. B. Schadensersatz, Aufwendungsersatz) des Rechteinhabers begründen. Wird eine Urheberrechtsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgenommen, kann die handelnde Lehrkraft zum Ausgleich des verursachten Schadens in Rückgriff genommen werden. Zudem ist die unerlaubte Verwertung (z. B. Vervielfältigung) urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106 UrhG strafbewährt.
  7. Die Anlage ist Bestandteil der Bekanntmachung.

Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in der Schule außer Kraft! zum aufhebenden Erlass

RdErl. vom 8. April 1986 (NBl. KM. Schl-H. S.120) - zuletzt geändert durch RdErl. vom 12. Dezember 1994 (NBl. MWFK/MFBWS. Schl.-H. 1995, S.13)

Durch Bekanntmachungen vom 20. Mai 1983 (NBl. KM Schl-H. S.107) und 20. Dezember 1984 (NBl. KM. Schl.-H.1985 S.16) hatte ich auf das seinerzeit im Bundestag laufende Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Urheberrechts hingewiesen. Dieses Gesetz ist nunmehr am 1. Juli 1985 in Kraft getreten. Die für die Schulen wichtigen Neuregelungen (Vervielfältigungen von Unterrichtsmaterialien im Klassensatz, Vergütungsfreiheit von musikalischen und literarischen Aufführungen bei Schulveranstaltungen und Verlängerung der Löschungsfrist für Schulfunksendungen) sind nachstehend aufgeführt und erläutert.
Um die Handhabung des gesamten Urheberrechts zu erleichtern, sind mein Erlaß vom 2. März 1966 (NBl. KM. Schl.-H. S.10) und meine Bekanntmachungen vom 19. Dezember 1973 (NBl. KM. Schl.-H. S. 233) und 12. März 1979 (NBl. KM. Schl.-H. S. 83) in gestraffter Form sowie weitere Hinweise zum Verfahren und zu sonstigen von der Schule zu beachtende Vorschriften zusätzlich eingearbeitet. Der Umfang des Urheberrechts wird im Anhang erläutert.

Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien

Es ist nunmehr kraft Gesetzes zulässig, Vervielfältigungen von kleinen Teilen eines Werkes (z. B. Buch, Druckschrift) oder von einzelnen Beiträgen in Zeitungen oder Zeitschriften zum eigenen Gebrauch im Klassen- oder Kurssatz und in dem für Prüfungen erforderlichen Umfange herzustellen soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck notwendig ist. Durch Vereinbarung mit der VG WORT gilt dies bis auf weiteres auch für die technische Vervielfältigung graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik. Dagegen ist die Vervielfältigung eines Programmes für die Datenverarbeitung oder wesentlicher Teile davon stets nur mit Einwilligung der Berechtigten zulässig.
Ich weise darauf hin, daß für die Vervielfältigung der vom Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein herausgegebenen Karten dessen Zustimmung erforderlich ist. Sie gilt als erteilt, wenn auf der Vervielfältigung folgendes vermerkt ist:
Vervielfältigung mit Genehmigung des Landesvermessungsamtes Schleswig-Holstein Kartengrundlage .......... Maßstab ..........

2. Verwendung von Vervielfältigungen im Unterricht
2.1 Unabhängig von der gesetzlichen Zulässigkeit der Vervielfältigung ist es aus pädagogischen Gründen erforderlich die an die Schüler herangetragenen Vervielfältigungen von Unterrichtsmaterialien zu begrenzen; denn diese können das in der Schule eingeführte Schulbuch nur ergänzen nicht ersetzen. Ich gehe davon aus, daß Vervielfältigungen aus Schulbüchern grundsätzlich nicht erforderlich sind. Sie dürfen nur im Rahmen pädagogisch unabweisbarer Erfordernisse mit Genehmigung des Schulleiters eingesetzt werden.

Da der gesetzlich festgesetzte Vergütungssatz für Kopien (DIN-A4-Format).aus Schulbüchern mit DM 0,05 höher liegt als der für Kopien aus sonstigen Vorlagen (DM 0,02) und dieser Unterschied auch auf die pauschalen Abrechnungen durchschlägt, darf aus Schulbüchern nur kopiert werden, wenn sie die einzig in Betracht kommende Quelle sind und andere Quellen nicht zur Verfügung stehen.

2.2 Die Schulleiter sollen sich im übrigen regelmäßig durch geeignete Maßnahmen einen Überblick über den Einsatz von Vervielfältigungen verschaffen und dieses Thema zum Gegenstand von Lehrerdienstversammlungen machen. Im übrigen gilt für alle Vervielfältigungen, daß für die Auswahl und Eignung (vgl. § 2 der Schulbuchordnung - unbeschadet der Aufsicht der Vorgesetzten - in erster Linie der Fachlehrer verantwortlich ist.

2.3 Die Verwertungsgesellschaften können zur Geltendmachung ihrer Ansprüche die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen. Auskunftspflichtig sind nicht die Schulen unmittelbar sondern die Schulträger. Es ist daher weiterhin erforderlich, ein Belegexemplar jeweils bis zum Ende des auf das Kopieren folgenden Schuljahres aufzuheben. Dieses Belegexemplar muß den Namen des Fachlehrers, die Klasse, das Datum oder Schuljahr, und ggf. die Quelle enthalten.

3. Musikalische und literarische Veranstaltungen

Derartige Veranstaltungen finden in der unterschiedlichsten Form und Ausgestaltung statt. Sie reichen von internen Klassenfesten bis zu einem breiten Publikum zugänglichen Konzerten und Theateraufführungen. Inwieweit solche Veranstaltungen der Einwilligung der Berechtigten bedürfen und/oder der Vergütungspflicht unterliegen, hängt u. a. auch davon ab, ob sie öffentlich oder nichtöffentlich sind.

3.1 Nichtöffentliche Veranstaltungen sind weder einwilligungspflichtig noch vergütungspflichtig.

3.2 Öffentliche Veranstaltungen sind nicht einwilligungspflichtig, wenn sie keinem Erwerbszweck des Veranstalters dienen, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und keiner der ausübenden Künstler eine besondere Vergütung erhält.

3.3 Die Veranstaltungen nach Nr. 3.2 sind vergütungspflichtig. Die Vergütungspflicht entfällt jedoch für Schulveranstaltungen sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Zu diesem gehören z. B. interne Schulveranstaltungen Schulfeiern Schülerkonzerte, Elternabende. Veranstaltungen mit Gästen gehen dagegen über diesen Rahmen hinaus.

3.4 Ausnahmen:

Öffentliche Aufführungen sind stets einwilligungspflichtig. Die Einwilligung kann von einer Vergütung abhängig gemacht werden.


Für einwilligungspflichtige und/oder vergütungspflichtige Veranstaltungen gebe ich folgende Hinweise:

3.5.1 Die Anmeldung ist zu richten

- bei musikalischen Veranstaltungen an die zuständige Bezirksdirektion der GEMA für das Land Schleswig-Holstein in Schierenberg 66, 22145 Hamburg, Tel.: 0 40 j 67 90 93-0,
- bei literarischen Veranstaltungen an die jeweiligen Verlage.

3.5.2 Die GEMA und die Verlage erteilen Auskunft über die notwendigen Angaben bei der Anmeldung, die einschlägigen Tarife und die Höhe der jeweiligen Vergütungssätze.

3.5.3 Unmittelbar nach jeder Veranstaltung ist der GEMA oder dem jeweiligen Verlag ein genaues Verzeichnis der aufgeführten Werke zuzusenden.

3.5.4 Für Forderungen, die wegen der Nichtbeachtung des geltenden Rechts entstehen, hat der Schulträger, der Schulleiter oder der sonst für die Veranstaltung Verantwortliche einzustehen.

3.5.5 Die Vergütung hat grundsätzlich der Veranstalter zu zahlen. In den Fällen, in denen die Vergütung bei Schulveranstaltungen nicht durch ein Eintrittsgeld oder freiwillige Spenden gedeckt werden kann, ist vor der Veranstaltung beim Schulträger die Bereitstellung der erforderlichen Mittel zu beantragen; der Schulträger wird die Vergütung als Teil der sächlichen Kosten nach § 50 Abs. 2 Nr.14 SchulG im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel zahlen.

Mitschnitt von Rundfunksendungen (Hörfunk und Fernsehen) und Wiedergabe im Unterricht

4.1 Mitschnitt von Schulfunk- und Schulfernsehsendungen

Schulen können von allen Sendungen einzelne Mitschnitte herstellen. Bislang mußten diese spätestens am Ende des laufenden Schuljahres gelöscht werden, es sei denn, daß dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Diese Frist ist nunmehr bis zum Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres verlängert worden.

4.2 Mitschnitt sonstiger Sendungen

Sendungen außerhalb der Schulfunk- und Schulfernsehprogramme dürfen ohne Zustimmung der ausstrahlenden Rundfunkanstalten nicht mitgeschnitten werden. Hiervon sind ausgenommen:

4.2.1 Sendungen, die von den Rundfunkanstalten zum generellen Mitschnitt freigegeben worden sind; die Freigabe kann sich aus dem Vorspann der Sendung, aus dem Programmabdruck oder aus einer besonderen Mitteilung über die Landesbildstelle ergeben.

4.2.2 Reden bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen, z. B. Parlamentsdebatten.

4.2.3 Vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten, allerdings ohne Kommentare.

4.2.4 Sendungen zur Unterrichtung über Tagesfragen aus den verschiedensten Bereichen. Der Mitschnitt darf nur Informationszwecken dienen. Er ist daher mit Ablauf der Tagesaktualität zu löschen.

4.2.5 Sendungen des Programms im übrigen, wenn es sich um kleine Teile eines Werkes handelt, z. B. Monolog aus einem Theaterstück.

4.3 Wiedergabe im Unterricht

4.3.1 Mitschnitte der Sendungen nach Tz. 4.1, 4.2.4 und 4.2.5 dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben, sondern nur zu Unterrichtszwecken benutzt werden.

4.3.2 Zur Sicherung des Nachweises bestimme ich folgendes: Die Aufnahmeträger sind mit dem Aufnahmedatum und dem Titel der Aufnahme zu versehen.
Über die Aufnahme ist an jeder Schule ein Buch zu führen, in das Titel, Aufnahmedatum und später auch das Datum der Löschung einzutragen sind.

4.4 Der Mitschnitt von Funk- und Fernsehsendungen oder die Übertragung eines Werkes von einem im Privateigentum einer Lehrkraft stehenden Bild- oder Tonträger auf eine Leerkassette ist grundsätzlich nur zum privaten Gebrauch (Abspielen in der Privatwohnung) erlaubt. Die Verwendung der Kassette im Unterricht und zu anderen Schulveranstaltungen geht über den - erlaubten - privaten Gebrauch hinaus und ist daher nur mit Erlaubnis der Berechtigen zulässig.

Lediglich in besonderen Ausnahmefällen kann ein Lehrer eine von ihm privat erworbene und bespielte Leerkassette in gemeinsamen Veranstaltungen mit den Schülerinnen und Schülern seiner Klasse abspielen. Bei offiziellen Schulfeiern und Schulveranstaltungen gilt dies jedoch nicht.

Schlußbestimmung

Der Erlaß vom 2. März 1966 (NBl. KM. Schl-H. S.101) und die Bekanntmachungen vom 19. September 1973 (NBl. KM. Schl.-H. S. 223), 12. März 1979 (NBl. KM. Schl.-H. S. 83), 20. Mai 1983 (NBl. KM. Schl.-H. S.107) und 20. Dezember 1984 (NBl. KM. Schl.-H.1985, S.16) werden gegenstandslos.


Anhang

Begriff des Vervielfältigens

Vervielfältigen ist das Herstellen mehrerer identischer Stücke. Es spielt keine Rolle, welches Verfahren angewendet wird (§ 16 Abs.1 UrhG). Eine Vervielfältigung liegt daher nicht nur bei einer Fotokopie, sondern auch bei anderen technischen Verfahren (z. B. über Matrizen) vor.


2. Begriff der Öffentlichkeit
Nach § 15 Abs.3 UrhG ist eine Veranstaltung öffentlich wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis der Personen bestimmt abgrenzbar ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.
3. Umfang des Urheberrechts
3.1 Das Urheberrecht soll dem Schutz geistigen Eigentums dienen und sichern, daß den Schöpfern eigener geistiger Leistungen auch der wirtschaftliche Ertrag zufließt. Das Urheberrecht ist geregelt im (Bundes-)Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) vom 9. September l965(BGBl. I S.1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1985(BGBl. I S.1137). Das Urhebergesetz ist auszugsweise abgedruckt in der Sammlung "Schulrecht in Schleswig-Holstein" unter 3.1.5 S.101 ff.

Bestehende Urheberrechte sind in Büchern im Impressum oder auf einzelnen Blättern durch einen Eindruck kenntlich gemacht. Dies geschieht z. B. durch den Zusatz "alle Rechte vorbehalten" oder "Copyright" oder auch nur durch ein im Kreis befindliches "C". Zulässig sind dagegen Vervielfältigungen, wenn aus dem Impressum hervorgeht daß dies allgemein erlaubt sei (z. B. durch den Zusatz "Nachdruck mit Quellenangabe gestattet"), oder wenn es. sich um Materialien (z. B. Folien, Stempel) handelt, die ausdrücklich zum Zwecke einer weiteren Vervielfältigung vorgesehen sind.

3.2 Urheberrechtlich geschützt sind Werke, für die die Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Schutzfrist beträgt im allgemeinen 70 Jahre vom Tod des Urhebers an (§ 64 Abs.1 UrhG). Danach erlischt das Urheberrecht. Werke altsprachlicher Autoren und beispielsweise Werke von Goethe oder Schiller können daher ohne weiteres für schulische Zwecke vervielfältigt werden. Dabei ist aber zu beachten, daß Werke, an denen das ursprüngliche Urheberrecht erloschen ist, durch Bearbeitung (z. B. Ergänzung, Kommentierung, Übersetzung) Teil eines neuen - geschützten - Werkes geworden sein können. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird jedoch nicht als selbständiges Werk geschützt.

3.3 Zu den geschützten Werken gehören ab 1. Juli 1985 auch Programme für die Datenverarbeitung.

3.4 Ein geschütztes Werk ist auch eine Sammlung von anderen Werken und Beiträgen, die durch Auswahl und Anordnung eine persönliche Schöpfung des Herausgebers sind (§ 4 UrhG). Zulassungspflichtige Schulbücher (§ 4 der Schulbuchordnung vom 10. August 1983 - NBl. KM. Schl.-H. S.168), Gedichtsammlungen (Anthologien) und andere Quellensammlungen sind aus diesem Grund ebenfalls urheberrechtlich geschützt. Wird aus solchen Ausgaben' ein einzelnes Werk herausgenommen, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, besteht kein urheberrechtlicher Schutz mehr, weil der durch Auswahl und Anordnung bestehende Zusammenhang aufgehoben ist.

3.5 Geschützt sind auch geistige Leistungen, die die äußere Gestaltung betreffen. So können Zeichnungen, Statistiken, Notenbilder u. ä. urheberrechtlichen Schutz genießen. In diesen Fällen tragen die Vorlagen meist ebenfalls einen Eindruck, das "C", das auf den bestehenden Schutz hinweist.
3.6 Nicht dem urheberrechtlichen Schutz unterliegen Gesetze und Verordnungen, amtliche Erlasse, Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind. Jedoch dürfen in der Regel keine Änderungen vorgenommen werden, und die Quelle ist anzugeben (§ 5 UrhG).
3.7 Für die Vervielfältigungen von Reden bestimmt § 48 UrhG: "Zulässig ist die Vervielfältigung. . . von Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind. Unzulässig ist jedoch die Vervielfältigung. . . in Form einer Sammlung, die überwiegend Reden desselben Urhebers enthält."

3.8 Für die Vervielfältigung von Zeitungsartikeln bestimmt § 49 Abs. 2 UrhG:

"Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung. . . von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt."

Geschützt sind dagegen einzelne Artikel aus Zeitungen, insbesondere Kommentare mit Namensnennung.

3.9 Wenn der Lehrer eigene für seinen Unterricht bestimmte Ausarbeitungen vervielfältigt, dürfen darin auch Zitate aus geschützten Werken enthalten sein. Zitate (§ 51 UrhG) müssen sich dabei auf einen durch den Zweck gebotenen Umfang beschränken und dürfen im Gesamtzusammenhang nur eine untergeordnete Bedeutung haben, also nicht etwa den wesentlichen Inhalt ausmachen.


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Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein

Ministerium für Bildung und Frauen Postfach 7124 1 24171 Kiel

An alle Schulen

nachrichtlich:
Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände


Ihr Zeichen: /
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Mein Zeichen: 111 162 - 321.1607
Meine Nachricht vom: /
Christian Peters
christian.peters@mbf.landsh.de
Telefon: 0431 988-2294
Telefax: 0431 988-5729

14. Dezember 2007

Fotokopieren an Schulen

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Schreiben werden Sie über eine Neuregelung im Urheberrecht informiert, die ab 1. Januar 2008 in Kraft tritt, sowie über deren Auswirkungen auf die Schulpraxis.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft hat der Deutsche Bundestag den § 53 Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) neu gefasst. Ab 1. Januar 2008 dürfen danach Werke, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind (also insbesondere Schulbücher, Arbeitshefte etc.) nicht mehr ohne Einwilligung des Rechtsinhabers zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Prüfungszwecken an Schulen vervielfältigt werden. Für andere urheberrechtlich geschützte Inhalte ändert sich jedenfalls bis zum Ende des Schuljahres 200712008 nichts.

Im Hinblick auf das Vervielfältigen von Werken, die für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind, bemühen sich die Länder derzeit intensiv, von den Rechteinhabern (Schulbuchverlage) eine generelle Einwilligung für Vervielfältigungen (Lizenz) für alle Schulen ab Januar 2008 zu erhalten.

Was bedeutet dieses konkret für die Schulpraxis?

1. Druckwerke, die nicht ausschließlich zum Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind (z. B. Zeitungen, Zeitschriften, wissenschaftliche Veröffentlichungen, Sachbücher, Belletristik etc.) dürfen weiterhin (jedenfalls bis zum 31. Juli 2008) in den Grenzen des § 53 Absatz 3 UrhG (einzelne Beiträge aus Zeitungen/Zeitschriften oder kleine Teile von Werken oder Werke geringen Umfangs) kopiert werden.

2. Musiknoten dürfen weiterhin (jedenfalls bis 31. Juli 2008) in den Grenzen des § 53 Absatz 3 UrhG (kleine Teile von Werken oder Werke geringen Umfangs) kopiert werden.

3. Druckwerke, die ausschließlich für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind (z. B. Schulbücher, Arbeitshefte etc.) dürfen jedenfalls bis zum 31. Dezember 2007 in den Grenzen des § 53 Absatz 3 UrhG (kleine Teile von Werken oder Werke geringen Umfangs) kopiert werden.

Ob dieses auch nach dem 1. Januar 2008 weiterhin möglich sein wird, hängt von der Bereitschaft der Rechteinhaber ab, den Schulen die entsprechende Lizenz zu geben. Dieses wird sich etwaig noch vor den Weihnachtstagen entscheiden. Das Bildungsministerium wird die Schulen hierüber unterrichten.


Mit freundlichen Grüßen

Jens Popken
 


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein