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Urheberrecht, Fotokopieren 2011 |
Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in der Schule |
Fotokopieren an Schulen |
Fotokopieren an Schule- Informationen zur aktuellen Rechtslage (November 2008) |
Urheberrecht, Fotokopieren 2011 Das Kopieren von Texten oder Beispielaufgaben gehört zum Schulalltag und mit dem Internet eröffnen sich noch mehr Möglichkeiten. Doch Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler müssen dabei auch das Urheberrecht beachten. Fotokopieren in Schulen - Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 Urhebergesetz (UrhG) (Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Kultur vom 1. Juni 2011 – III 141)
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Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in der
Schule
außer Kraft! zum aufhebenden Erlass
RdErl. vom 8. April 1986 (NBl. KM. Schl-H. S.120) - zuletzt geändert durch
RdErl. vom 12. Dezember 1994 (NBl. MWFK/MFBWS. Schl.-H. 1995, S.13)
Durch Bekanntmachungen vom 20. Mai 1983 (NBl. KM Schl-H. S.107) und 20. Dezember
1984 (NBl. KM. Schl.-H.1985 S.16) hatte ich auf das seinerzeit im Bundestag
laufende Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Urheberrechts hingewiesen.
Dieses Gesetz ist nunmehr am 1. Juli 1985 in Kraft getreten. Die für die
Schulen wichtigen Neuregelungen (Vervielfältigungen von Unterrichtsmaterialien
im Klassensatz, Vergütungsfreiheit von musikalischen und literarischen
Aufführungen bei Schulveranstaltungen und Verlängerung der Löschungsfrist
für Schulfunksendungen) sind nachstehend aufgeführt und erläutert.
Um die Handhabung des gesamten Urheberrechts zu erleichtern, sind mein Erlaß
vom 2. März 1966 (NBl. KM. Schl.-H. S.10) und meine Bekanntmachungen vom 19.
Dezember 1973 (NBl. KM. Schl.-H. S. 233) und 12. März 1979 (NBl. KM. Schl.-H.
S. 83) in gestraffter Form sowie weitere Hinweise zum Verfahren und zu sonstigen
von der Schule zu beachtende Vorschriften zusätzlich eingearbeitet. Der Umfang
des Urheberrechts wird im Anhang erläutert.
Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien
Es ist nunmehr kraft Gesetzes zulässig, Vervielfältigungen von kleinen Teilen
eines Werkes (z. B. Buch, Druckschrift) oder von einzelnen Beiträgen in
Zeitungen oder Zeitschriften zum eigenen Gebrauch im Klassen- oder Kurssatz und
in dem für Prüfungen erforderlichen Umfange herzustellen soweit die
Vervielfältigung zu diesem Zweck notwendig ist. Durch Vereinbarung mit der VG
WORT gilt dies bis auf weiteres auch für die technische Vervielfältigung
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik. Dagegen ist die
Vervielfältigung eines Programmes für die Datenverarbeitung oder wesentlicher
Teile davon stets nur mit Einwilligung der Berechtigten zulässig.
Ich weise darauf hin, daß für die Vervielfältigung der vom
Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein herausgegebenen Karten dessen Zustimmung
erforderlich ist. Sie gilt als erteilt, wenn auf der Vervielfältigung folgendes
vermerkt ist:
Vervielfältigung mit Genehmigung des Landesvermessungsamtes Schleswig-Holstein
Kartengrundlage .......... Maßstab ..........
2. Verwendung von Vervielfältigungen im Unterricht
2.1 Unabhängig von der gesetzlichen Zulässigkeit der Vervielfältigung ist es
aus pädagogischen Gründen erforderlich die an die Schüler herangetragenen
Vervielfältigungen von Unterrichtsmaterialien zu begrenzen; denn diese können
das in der Schule eingeführte Schulbuch nur ergänzen nicht ersetzen. Ich gehe
davon aus, daß Vervielfältigungen aus Schulbüchern grundsätzlich nicht
erforderlich sind. Sie dürfen nur im Rahmen pädagogisch unabweisbarer
Erfordernisse mit Genehmigung des Schulleiters eingesetzt werden.
Da der gesetzlich festgesetzte Vergütungssatz für Kopien (DIN-A4-Format).aus
Schulbüchern mit DM 0,05 höher liegt als der für Kopien aus sonstigen
Vorlagen (DM 0,02) und dieser Unterschied auch auf die pauschalen Abrechnungen
durchschlägt, darf aus Schulbüchern nur kopiert werden, wenn sie die einzig in
Betracht kommende Quelle sind und andere Quellen nicht zur Verfügung stehen.
2.2 Die Schulleiter sollen sich im übrigen regelmäßig durch geeignete
Maßnahmen einen Überblick über den Einsatz von Vervielfältigungen
verschaffen und dieses Thema zum Gegenstand von Lehrerdienstversammlungen
machen. Im übrigen gilt für alle Vervielfältigungen, daß für die Auswahl
und Eignung (vgl. § 2 der Schulbuchordnung - unbeschadet der Aufsicht der
Vorgesetzten - in erster Linie der Fachlehrer verantwortlich ist.
2.3 Die Verwertungsgesellschaften können zur Geltendmachung ihrer Ansprüche
die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen.
Auskunftspflichtig sind nicht die Schulen unmittelbar sondern die Schulträger.
Es ist daher weiterhin erforderlich, ein Belegexemplar jeweils bis zum Ende des
auf das Kopieren folgenden Schuljahres aufzuheben. Dieses Belegexemplar muß den
Namen des Fachlehrers, die Klasse, das Datum oder Schuljahr, und ggf. die Quelle
enthalten.
3. Musikalische und literarische Veranstaltungen
Derartige Veranstaltungen finden in der unterschiedlichsten Form und
Ausgestaltung statt. Sie reichen von internen Klassenfesten bis zu einem breiten
Publikum zugänglichen Konzerten und Theateraufführungen. Inwieweit solche
Veranstaltungen der Einwilligung der Berechtigten bedürfen und/oder der
Vergütungspflicht unterliegen, hängt u. a. auch davon ab, ob sie öffentlich
oder nichtöffentlich sind.
3.1 Nichtöffentliche Veranstaltungen sind weder einwilligungspflichtig noch
vergütungspflichtig.
3.2 Öffentliche Veranstaltungen sind nicht einwilligungspflichtig, wenn sie
keinem Erwerbszweck des Veranstalters dienen, die Teilnehmer ohne Entgelt
zugelassen werden und keiner der ausübenden Künstler eine besondere Vergütung
erhält.
3.3 Die Veranstaltungen nach Nr. 3.2 sind vergütungspflichtig. Die
Vergütungspflicht entfällt jedoch für Schulveranstaltungen sofern sie nach
ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt
abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Zu diesem gehören z. B.
interne Schulveranstaltungen Schulfeiern Schülerkonzerte, Elternabende.
Veranstaltungen mit Gästen gehen dagegen über diesen Rahmen hinaus.
3.4 Ausnahmen:
Öffentliche Aufführungen sind stets einwilligungspflichtig. Die Einwilligung
kann von einer Vergütung abhängig gemacht werden.
Für einwilligungspflichtige und/oder vergütungspflichtige Veranstaltungen gebe
ich folgende Hinweise:
3.5.1 Die Anmeldung ist zu richten
- bei musikalischen Veranstaltungen an die zuständige Bezirksdirektion der GEMA
für das Land Schleswig-Holstein in Schierenberg 66, 22145 Hamburg, Tel.: 0 40 j
67 90 93-0,
- bei literarischen Veranstaltungen an die jeweiligen Verlage.
3.5.2 Die GEMA und die Verlage erteilen Auskunft über die notwendigen Angaben
bei der Anmeldung, die einschlägigen Tarife und die Höhe der jeweiligen
Vergütungssätze.
3.5.3 Unmittelbar nach jeder Veranstaltung ist der GEMA oder dem jeweiligen
Verlag ein genaues Verzeichnis der aufgeführten Werke zuzusenden.
3.5.4 Für Forderungen, die wegen der Nichtbeachtung des geltenden Rechts
entstehen, hat der Schulträger, der Schulleiter oder der sonst für die
Veranstaltung Verantwortliche einzustehen.
3.5.5 Die Vergütung hat grundsätzlich der Veranstalter zu zahlen. In den
Fällen, in denen die Vergütung bei Schulveranstaltungen nicht durch ein
Eintrittsgeld oder freiwillige Spenden gedeckt werden kann, ist vor der
Veranstaltung beim Schulträger die Bereitstellung der erforderlichen Mittel zu
beantragen; der Schulträger wird die Vergütung als Teil der sächlichen Kosten
nach § 50 Abs. 2 Nr.14 SchulG im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung
stehenden Mittel zahlen.
Mitschnitt von Rundfunksendungen (Hörfunk und Fernsehen) und Wiedergabe im
Unterricht
4.1 Mitschnitt von Schulfunk- und Schulfernsehsendungen
Schulen können von allen Sendungen einzelne Mitschnitte herstellen. Bislang
mußten diese spätestens am Ende des laufenden Schuljahres gelöscht werden, es
sei denn, daß dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Diese Frist
ist nunmehr bis zum Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden
Schuljahres verlängert worden.
4.2 Mitschnitt sonstiger Sendungen
Sendungen außerhalb der Schulfunk- und Schulfernsehprogramme dürfen ohne
Zustimmung der ausstrahlenden Rundfunkanstalten nicht mitgeschnitten werden.
Hiervon sind ausgenommen:
4.2.1 Sendungen, die von den Rundfunkanstalten zum generellen Mitschnitt
freigegeben worden sind; die Freigabe kann sich aus dem Vorspann der Sendung,
aus dem Programmabdruck oder aus einer besonderen Mitteilung über die
Landesbildstelle ergeben.
4.2.2 Reden bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder
kirchlichen Organen, z. B. Parlamentsdebatten.
4.2.3 Vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten,
allerdings ohne Kommentare.
4.2.4 Sendungen zur Unterrichtung über Tagesfragen aus den verschiedensten
Bereichen. Der Mitschnitt darf nur Informationszwecken dienen. Er ist daher mit
Ablauf der Tagesaktualität zu löschen.
4.2.5 Sendungen des Programms im übrigen, wenn es sich um kleine Teile eines
Werkes handelt, z. B. Monolog aus einem Theaterstück.
4.3 Wiedergabe im Unterricht
4.3.1 Mitschnitte der Sendungen nach Tz. 4.1, 4.2.4 und 4.2.5 dürfen weder
verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben, sondern nur zu Unterrichtszwecken
benutzt werden.
4.3.2 Zur Sicherung des Nachweises bestimme ich folgendes: Die Aufnahmeträger
sind mit dem Aufnahmedatum und dem Titel der Aufnahme zu versehen.
Über die Aufnahme ist an jeder Schule ein Buch zu führen, in das Titel,
Aufnahmedatum und später auch das Datum der Löschung einzutragen sind.
4.4 Der Mitschnitt von Funk- und Fernsehsendungen oder die Übertragung eines
Werkes von einem im Privateigentum einer Lehrkraft stehenden Bild- oder
Tonträger auf eine Leerkassette ist grundsätzlich nur zum privaten Gebrauch
(Abspielen in der Privatwohnung) erlaubt. Die Verwendung der Kassette im
Unterricht und zu anderen Schulveranstaltungen geht über den - erlaubten -
privaten Gebrauch hinaus und ist daher nur mit Erlaubnis der Berechtigen
zulässig.
Lediglich in besonderen Ausnahmefällen kann ein Lehrer eine von ihm privat
erworbene und bespielte Leerkassette in gemeinsamen Veranstaltungen mit den
Schülerinnen und Schülern seiner Klasse abspielen. Bei offiziellen Schulfeiern
und Schulveranstaltungen gilt dies jedoch nicht.
Schlußbestimmung
Der Erlaß vom 2. März 1966 (NBl. KM. Schl-H. S.101) und die Bekanntmachungen
vom 19. September 1973 (NBl. KM. Schl.-H. S. 223), 12. März 1979 (NBl. KM.
Schl.-H. S. 83), 20. Mai 1983 (NBl. KM. Schl.-H. S.107) und 20. Dezember 1984
(NBl. KM. Schl.-H.1985, S.16) werden gegenstandslos.
Anhang
Begriff des Vervielfältigens
Vervielfältigen ist das Herstellen mehrerer identischer Stücke. Es spielt
keine Rolle, welches Verfahren angewendet wird (§ 16 Abs.1 UrhG). Eine
Vervielfältigung liegt daher nicht nur bei einer Fotokopie, sondern auch bei
anderen technischen Verfahren (z. B. über Matrizen) vor.
2. Begriff der Öffentlichkeit
Nach § 15 Abs.3 UrhG ist eine Veranstaltung öffentlich wenn sie für eine
Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis der Personen
bestimmt abgrenzbar ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch
Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.
3. Umfang des Urheberrechts
3.1 Das Urheberrecht soll dem Schutz geistigen Eigentums dienen und sichern,
daß den Schöpfern eigener geistiger Leistungen auch der wirtschaftliche Ertrag
zufließt. Das Urheberrecht ist geregelt im (Bundes-)Gesetz über Urheberrecht
und verwandte Schutzrechte (UrhG) vom 9. September l965(BGBl. I S.1273), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1985(BGBl. I S.1137). Das Urhebergesetz ist
auszugsweise abgedruckt in der Sammlung "Schulrecht in
Schleswig-Holstein" unter 3.1.5 S.101 ff.
Bestehende Urheberrechte sind in Büchern im Impressum oder auf einzelnen
Blättern durch einen Eindruck kenntlich gemacht. Dies geschieht z. B. durch den
Zusatz "alle Rechte vorbehalten" oder "Copyright" oder auch
nur durch ein im Kreis befindliches "C". Zulässig sind dagegen
Vervielfältigungen, wenn aus dem Impressum hervorgeht daß dies allgemein
erlaubt sei (z. B. durch den Zusatz "Nachdruck mit Quellenangabe
gestattet"), oder wenn es. sich um Materialien (z. B. Folien, Stempel)
handelt, die ausdrücklich zum Zwecke einer weiteren Vervielfältigung
vorgesehen sind.
3.2 Urheberrechtlich geschützt sind Werke, für die die Schutzfrist noch nicht
abgelaufen ist. Die Schutzfrist beträgt im allgemeinen 70 Jahre vom Tod des
Urhebers an (§ 64 Abs.1 UrhG). Danach erlischt das Urheberrecht. Werke
altsprachlicher Autoren und beispielsweise Werke von Goethe oder Schiller
können daher ohne weiteres für schulische Zwecke vervielfältigt werden. Dabei
ist aber zu beachten, daß Werke, an denen das ursprüngliche Urheberrecht
erloschen ist, durch Bearbeitung (z. B. Ergänzung, Kommentierung, Übersetzung)
Teil eines neuen - geschützten - Werkes geworden sein können. Die nur
unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird jedoch
nicht als selbständiges Werk geschützt.
3.3 Zu den geschützten Werken gehören ab 1. Juli 1985 auch Programme für die
Datenverarbeitung.
3.4 Ein geschütztes Werk ist auch eine Sammlung von anderen Werken und
Beiträgen, die durch Auswahl und Anordnung eine persönliche Schöpfung des
Herausgebers sind (§ 4 UrhG). Zulassungspflichtige Schulbücher (§ 4 der
Schulbuchordnung vom 10. August 1983 - NBl. KM. Schl.-H. S.168),
Gedichtsammlungen (Anthologien) und andere Quellensammlungen sind aus diesem
Grund ebenfalls urheberrechtlich geschützt. Wird aus solchen Ausgaben' ein
einzelnes Werk herausgenommen, für das die Schutzfrist abgelaufen ist, besteht
kein urheberrechtlicher Schutz mehr, weil der durch Auswahl und Anordnung
bestehende Zusammenhang aufgehoben ist.
3.5 Geschützt sind auch geistige Leistungen, die die äußere Gestaltung
betreffen. So können Zeichnungen, Statistiken, Notenbilder u. ä.
urheberrechtlichen Schutz genießen. In diesen Fällen tragen die Vorlagen meist
ebenfalls einen Eindruck, das "C", das auf den bestehenden Schutz
hinweist.
3.6 Nicht dem urheberrechtlichen Schutz unterliegen Gesetze und Verordnungen,
amtliche Erlasse, Gerichtsurteile und andere amtliche Werke, die zur allgemeinen
Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind. Jedoch dürfen in der Regel keine
Änderungen vorgenommen werden, und die Quelle ist anzugeben (§ 5 UrhG).
3.7 Für die Vervielfältigungen von Reden bestimmt § 48 UrhG: "Zulässig
ist die Vervielfältigung. . . von Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen
vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind.
Unzulässig ist jedoch die Vervielfältigung. . . in Form einer Sammlung, die
überwiegend Reden desselben Urhebers enthält."
3.8 Für die Vervielfältigung von Zeitungsartikeln bestimmt § 49 Abs. 2 UrhG:
"Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung. . . von vermischten
Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse
oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften
gewährter Schutz bleibt unberührt."
Geschützt sind dagegen einzelne Artikel aus Zeitungen, insbesondere Kommentare
mit Namensnennung.
3.9 Wenn der Lehrer eigene für seinen Unterricht bestimmte Ausarbeitungen
vervielfältigt, dürfen darin auch Zitate aus geschützten Werken enthalten
sein. Zitate (§ 51 UrhG) müssen sich dabei auf einen durch den Zweck gebotenen
Umfang beschränken und dürfen im Gesamtzusammenhang nur eine untergeordnete
Bedeutung haben, also nicht etwa den wesentlichen Inhalt ausmachen.
Ministerium für Bildung und Frauen
des Landes Schleswig-Holstein Ministerium für Bildung und Frauen Postfach 7124 1 24171 Kiel An alle Schulen nachrichtlich: Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände Ihr Zeichen: / Ihre Nachricht vom: Mein Zeichen: 111 162 - 321.1607 Meine Nachricht vom: / Christian Peters christian.peters@mbf.landsh.de Telefon: 0431 988-2294 Telefax: 0431 988-5729 14. Dezember 2007 Fotokopieren an Schulen Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Schreiben werden Sie über eine Neuregelung im Urheberrecht informiert, die ab 1. Januar 2008 in Kraft tritt, sowie über deren Auswirkungen auf die Schulpraxis. Mit dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft hat der Deutsche Bundestag den § 53 Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) neu gefasst. Ab 1. Januar 2008 dürfen danach Werke, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind (also insbesondere Schulbücher, Arbeitshefte etc.) nicht mehr ohne Einwilligung des Rechtsinhabers zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Prüfungszwecken an Schulen vervielfältigt werden. Für andere urheberrechtlich geschützte Inhalte ändert sich jedenfalls bis zum Ende des Schuljahres 200712008 nichts. Im Hinblick auf das Vervielfältigen von Werken, die für den Unterrichtsgebrauch bestimmt sind, bemühen sich die Länder derzeit intensiv, von den Rechteinhabern (Schulbuchverlage) eine generelle Einwilligung für Vervielfältigungen (Lizenz) für alle Schulen ab Januar 2008 zu erhalten. Was bedeutet dieses konkret für die Schulpraxis? |