Vergleichsarbeiten |
Erlass über die Durchführung von Vergleichsarbeiten in allgemein
bildenden Schulen Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 4. Dezember 2012 – III 4012 (NBI. MBK. Schl.-H. 2013 S. 7) zuletzt geändert durch Erlass zur Anpassung schulrechtlicher Erlasse an die Verordnung (EU) 2016/679 §1 Geltungsbereich Dieser Erlass gilt für alle öffentlichen allgemein bilden den Schulen des Landes Schleswig-Holstein. §2 Verfahren und Nutzungsregeln (1) Vergleichsarbeiten in allgemein bildenden Schulen werden nach einem Verfahren, das das für Bildung zuständige Ministerium vorgibt, in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie - in der Sekundarstufe I - Englisch und Französisch (1. Fremdsprache) geschrieben. Die jährlichen Durchführungsrichtlinien (zentrale Termine, verbindliche Fächer) werden spätestens zu Schuljahresbeginn auf der Internetseite http://vera.schleswig-holstein.de bekannt gegeben. (2) Durch die Teilnahme an den Vergleichsarbeiten kann die Anzahl der gemäß dem Erlass „Anzahl und Art der Leistungsnachweise in der Primar- und Sekundarstufe I" vom 6. August 2008.(NBI. MBF. S. 270), geändert durch Erlass vom 6. August 2010 (NBI. MBK. S. 229), vorgeschriebenen Leistungsnachweise reduziert werden. Dabei ist auch eine Unterschreitung der durch den Erlass vorgegebenen Mindestanzahl an Klassenarbeiten zulässig. Vergleichsarbeiten werden jedoch nicht benotet. (3) Die Schulen werten die Vergleichsarbeiten nach Maßgabe entsprechender Auswertungsinstruktionen selbst aus. (4) Alle Schulen sind im Rahmen eigenverantwort licher Qualitätsentwicklung verpflichtet, ihre Ergebnisse systematisch unter Einbeziehung der Fachkonferenzen zu analysieren, Ursachen zu klären und Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Unterrichtsqualität einzulei ten oder weiter auszubauen. Näheres regelt ein vom für Bildung zuständigen Ministerium herausgegebener Leitfaden. (5) Den Eltern der an Vergleichsarbeiten teilnehmenden Schülerinnen und Schüler werden die Ergebnisse ihres Kindes mitgeteilt. §3 Kontextbefragungen Im Rahmen der Durchführung von Vergleichsarbeiten können auch Hintergrundinformationen zu den Schüle rinnen und Schülern und der Schule in anonymisierter Form erhoben verarbeitet werden. Damit wird eine dem Einzugs gebiet der Schule und der Klassenzusammensetzung entsprechende Vergleichsmöglichkeit mit anderen Schulen oder Klassen ermöglicht. Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt für diesen Fall die Bearbeitung der Fragebögen sicher. §4 Normierung/Pilotierung Die Aufgaben in den entsprechenden Fächern werden kontinuierlich weiter entwickelt. Um neue Aufgaben zu erproben und in ihrem Schwierigkeitsgrad zu bestimmen, sind regelmäßige Normierungs- oder Pilotierungsstudien von Lernstandserhebungen an einer Auswahl von Schulen erforderlich. Die Schulleiterin oder der Schulleiter einer für die Normierungs-/Pilotierungsstudie ausgewählten Schule stellt die Durchführung der Normierung bzw. Pilotierung sicher. §5 Inkrafttreten, Geltungsdauer Dieser Erlass tritt am 1. Februar 2013 in Kraft. Er gilt bis zum 31. Januar 2018. Er gilt bis zum 31. Januar 2019. |
Erlass zur Änderung des Erlasses „Durchführung von
Vergleichsarbeiten in allgemein bildenden Schulen" Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 21. November 2017- IQSH 42 (NBI. MBWK. S. 414) Der Erlass „Durchführung von Vergleichsarbeiten in allgemein bildenden Schulen" vom 4. Dezember 2012 (NBI. MBW. S. 7) wird wie folgt geändert: § 5 Satz 2 .erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 31. Januar 2019." Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. |