Leistungsnachweise in der Primar- und Sekundarstufe I
Erlass des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 17. September 2023 - III 3 -
geändert durch Erlass des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 24. Juni 2024 – III 3
1.
Dieser Erlass findet Anwendung in allen Jahrgangsstufen der Primarstufe und der
Sekundarstufe I der allgemeinbildenden Schulen.
2. Gemäß § 2 der
Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen
ergänzenden Angaben in Zeugnissen (Zeugnisverordnung - ZVO) vom 18. Juni 2018
(NBl. MBWK. Schl.-H. S. 200) werden durch die Lehrkräfte fachliche Leistungen
und Leistungen im fachübergreifenden Unterricht beurteilt. Bei der Bewertung der
Leistungen der Schülerinnen und Schüler unterscheiden die Fachanforderungen bzw.
noch gültigen Lehrpläne zwei maßgebliche Beurteilungsbereiche:
Leistungsnachweise und Unterrichtsbeiträge. Bei den Leistungsnachweisen sind
Klassenarbeiten von gleichwertigen Leistungsnachweisen zu unterscheiden. Die
Anzahl der erforderlichen Leistungsnachweise und die Mindestzahl der darin
enthaltenen Klassenarbeiten ergeben sich aus der Anlage. Der Beurteilungsbereich
„Unterrichtsbeiträge“ bleibt hiervon unberührt.
3. a). Schriftliche
Leistungsüberprüfungen bis zu einer Arbeitsdauer von 20 Minuten (Tests) sind
keine Klassenarbeiten und nicht Bestandteil der schriftlichen Leistung. Sie
beziehen sich auf den unmittelbaren Unterrichtszusammenhang. Deren Ergebnisse
werden im Rahmen der Unterrichtsbeiträge berücksichtigt.
b) Für Korrektur
und Bewertung der Klassenarbeiten gelten die Vorschriften der jeweiligen
schleswig-holsteinischen Fachanforderungen bzw. noch gültigen Lehrpläne zu den
Leistungsnachweisen. Dabei ist zu beachten, dass Korrekturanmerkungen bei
Klassenarbeiten der Schülerin bzw. dem Schüler eine Lernhilfe bieten sollen.
c) Die Korrekturzeit von Klassenarbeiten beträgt nicht mehr als vier
Unterrichtswochen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Schulleiterin bzw. des
Schulleiters. Wird eine weitere Klassenarbeit in dem jeweiligen Fach
geschrieben, so muss die Klassenarbeit korrigiert, zurückgegeben und besprochen
sein, bevor die weitere Klassenarbeit in der Regel nicht vor einer Frist von
zwei Wochen geschrieben wird. d) Wenn ein Drittel oder mehr der
Leistungsnachweise einer Klasse mit schlechter als ausreichend bewertet werden
soll, ist die Genehmigung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters erforderlich.
Dazu müssen die unterrichtende Lehrkraft und ab Jahrgangsstufe 3 die
Klassensprecherin oder der Klassensprecher gehört werden.
4. Im Rahmen
der jeweiligen Fachanforderungen und nach Maßgabe der unter Ziffer 2 und der
Anlage aufgeführten Regelungen legt die Fachkonferenz fest, ob bzw. wie viele
und welche Unterrichtsbeiträge neben Klassenarbeiten als gleichwertige
Leistungsnachweise herangezogen werden und welche Kriterien der
Fachanforderungen zur Beurteilung dieser Leistungsnachweise maßgebend sind. Die
Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters ist erforderlich.
5.
Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Er tritt mit Ablauf
des 31. Juli 2024 außer Kraft
Kiel, 17. September 2023 Karin Prien
Ministerin für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung
und Kultur des Landes Schleswig-Holstein
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