Leistungsnachweise 

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Leistungsnachweise in der Primar- und Sekundarstufe I – Verlängerung des Erlasses
Siehe auch Siehe auch unter § 2 Abs.2 des Erlasses über die Durchführung von Vergleichsarbeiten!
Siehe auch siehe auch Klassenarbeiten SEK II
 

Leistungsnachweise in der Primar- und Sekundarstufe I

Erlass des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 17. September 2023 - III 3 - geändert durch Erlass des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 24. Juni 2024 – III 3

1. Dieser Erlass findet Anwendung in allen Jahrgangsstufen der Primarstufe und der Sekundarstufe I der allgemeinbildenden Schulen.

2. Gemäß § 2 der Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen (Zeugnisverordnung - ZVO) vom 18. Juni 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 200) werden durch die Lehrkräfte fachliche Leistungen und Leistungen im fachübergreifenden Unterricht beurteilt. Bei der Bewertung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler unterscheiden die Fachanforderungen bzw. noch gültigen Lehrpläne zwei maßgebliche Beurteilungsbereiche: Leistungsnachweise und Unterrichtsbeiträge. Bei den Leistungsnachweisen sind Klassenarbeiten von gleichwertigen Leistungsnachweisen zu unterscheiden. Die Anzahl der erforderlichen Leistungsnachweise und die Mindestzahl der darin enthaltenen Klassenarbeiten ergeben sich aus der Anlage. Der Beurteilungsbereich „Unterrichtsbeiträge“ bleibt hiervon unberührt.

3. a). Schriftliche Leistungsüberprüfungen bis zu einer Arbeitsdauer von 20 Minuten (Tests) sind keine Klassenarbeiten und nicht Bestandteil der schriftlichen Leistung. Sie beziehen sich auf den unmittelbaren Unterrichtszusammenhang. Deren Ergebnisse werden im Rahmen der Unterrichtsbeiträge berücksichtigt.

b) Für Korrektur und Bewertung der Klassenarbeiten gelten die Vorschriften der jeweiligen schleswig-holsteinischen Fachanforderungen bzw. noch gültigen Lehrpläne zu den Leistungsnachweisen. Dabei ist zu beachten, dass Korrekturanmerkungen bei Klassenarbeiten der Schülerin bzw. dem Schüler eine Lernhilfe bieten sollen.

c) Die Korrekturzeit von Klassenarbeiten beträgt nicht mehr als vier Unterrichtswochen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters. Wird eine weitere Klassenarbeit in dem jeweiligen Fach geschrieben, so muss die Klassenarbeit korrigiert, zurückgegeben und besprochen sein, bevor die weitere Klassenarbeit in der Regel nicht vor einer Frist von zwei Wochen geschrieben wird. d) Wenn ein Drittel oder mehr der Leistungsnachweise einer Klasse mit schlechter als ausreichend bewertet werden soll, ist die Genehmigung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters erforderlich. Dazu müssen die unterrichtende Lehrkraft und ab Jahrgangsstufe 3 die Klassensprecherin oder der Klassensprecher gehört werden.

4. Im Rahmen der jeweiligen Fachanforderungen und nach Maßgabe der unter Ziffer 2 und der Anlage aufgeführten Regelungen legt die Fachkonferenz fest, ob bzw. wie viele und welche Unterrichtsbeiträge neben Klassenarbeiten als gleichwertige Leistungsnachweise herangezogen werden und welche Kriterien der Fachanforderungen zur Beurteilung dieser Leistungsnachweise maßgebend sind. Die Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters ist erforderlich.

5. Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft

Kiel, 17. September 2023
Karin Prien
Ministerin für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein



Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein