Verkehrserziehung |
Verkehrsunterricht und Schulwegsicherung Aufgehoben |
Die Schulwegsicherung |
Verkehrsunterricht
und Schulwegsicherung Aufgehoben!
zum aufhebenden Erlass
Erl. vom 13. März 1969 (Amtsbl. Schl.-H. S. 146; NBl. KM. Schl.-H. S. 70)
geändert durch Erl. vom 26. März 1973 (NBl. KM. Schl.-H. S.1141)
- und vom 25. Juni 1991 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 307)
A. Der Verkehrsunterricht
I. Das Ziel
Es ist allgemein anerkannt, daß der Verkehrsunterricht notwendig ist und daß
er die Schule vor immer wieder neue und verantwortungsvolle Aufgaben stellt.
Rechtlich in der Schulpflicht begründet, dient er der Praxis des Lebens als
Existenzhilfe, hilft zur Anpassung und Gewöhnung an das Leben in der modernen
Verkehrsgesellschaft und setzt damit auch pädagogische Überlegungen voraus.
Der Verkehrsunterricht, d. h. Verkehrskunde und Verkehrserziehung, umfaßt ein
von der Öffentlichkeit gefordertes Programm und muß immer mehr zu einer
Bildungs- und Erziehungsaufgabe werden. Wenn auch eine bildungstheoretische
Grundlegung für den Verkehrsunterricht noch aussteht und der Fragenkomplex nur
in Ansätzen pädagogisch durchdrungen ist, so dürfen dennoch die praktischen
Bemühungen, die Jugend verkehrssicher zu machen, dadurch nicht behindert
werden.
Durch den in diesem Sinne pädagogisch verstandenen Verkehrsunterricht soll der
junge Mensch zum verantwortungsbewußten Verkehrsteilnehmer erzogen werden.
Dabei sind die Möglichkeiten und auch die Grenzen klar und nüchtern
einzuschätzen; denn von dem Verkehrsunterricht in der Schule darf nicht
erwartet werden, daß sich in kurzer Zeit ziel- und meßbare Erfolge
kontinuierlich steigern. Dies würde schon den Grunderfahrungen der Pädagogen
zuwiderlaufen.
Die Pflicht, Menschen vor dem Tode und vor Verstümmelungen und überhaupt vor
Unfällen zu bewahren, rechtfertigt jede Anstrengung um eine Verbesserung der
Verkehrserziehung in der Schule. Vor dieser Verpflichtung ist jede
Auseinandersetzung über die Frage, ob die Verkehrserziehung "Fach"
oder "Prinzip" sei, zweitrangig. Die Verkehrswirklichkeit wird immer
dort in den Unterricht einzubeziehen sein, wo die Beziehung zu diesem
Sachbereich hergestellt werden kann. Seit dem Erlaß vom 9. Dezember 1952 (NBl.
Schl.-H. Schulw. 1953 S. 4) hat die Verkehrserziehung in den Schulen des Landes
eine stetig wachsende Bedeutung erlangt. Die unermüdliche Arbeit vieler Lehrer
aller Schularten und vor allem der z. T schon langjährig tätigen
Kreisfachberater verdient Anerkennung. Die bisherige Arbeit muß aber weiter
intensiviert werden.
II. Die Einordnung des Verkehrsunterrichts
1. Aufgabe des Verkehrsunterrichts in der Schule muß es bei dem unter Ziff. I
genannten Ziel sein, den jungen Menschen entsprechend seinen
entwicklungsbedingten Beziehungen zum Verkehr zunächst als Fußgänger und
Radfahrer zur verantwortungsbewußten Verkehrsteilnahme zu führen und ihn dann
zu befähigen, im Straßenverkehr sein Leben und das anderer nicht zu
gefährden.
Erziehung zum handelnden Verkehrspartner fordert Entwicklung des Verkehrssinnes.
Es geht um das Erkennen bestimmter Verkehrssituationen, in denen der Ablauf des
Verkehrsgeschehens vorausgesehen und die Absichten anderer Verkehrsteilnehmer in
die eigenen einbezogen werden. Dazu gehören Anpassungsfähigkeit an die
Verkehrslage und an den Verkehrspartner, Rücksichtnahme und der Wille zum
Helfen. Der Verkehrsunterricht soll die Verkehrswirklichkeit durchschaubar
machen. Dazu muß er die Schutz- und Behütungsfunktionen von Ge- und Verboten
verdeutlichen, die Abhängigkeit des Straßenverkehrs von der Technik und der
Verschiedenartigkeit der Straßen- und Verkehrsverhältnisse aufzeigen.
Schließlich muß deutlich werden, daß sicheres und zuverlässiges Verhalten im
Straßenverkehr vom Einhalten fester Grundregeln und Grundeinstellungen
abhängt. Gesetzliche Bestimmungen über das Verhalten im Straßenverkehr
erhalten von daher pädagogische Bedeutung.
Für die einzelnen Schulstufen ergeben sich damit folgende Ziele:
1.-4. Schuljahr: Hineinwachsen in die Situation als Fußgänger und Radfahrer
- von der behüteten zur aktiven Teilnahme bei verkehrsgerechtem Verhalten -
5.-7. Schuljahr: Hinführen zu verantwortungsbewußtem Verhalten als Fußgänger
und Radfahrer
8.-10. Schuljahr: Vorbereitung auf die zukünftige Verkehrsteilnahme als
Kraftfahrer.
Die genannten Grundsätze führen in jeder Stufe zu Schwerpunktbildungen für
die Themenwahl und für die Einordnung in den Fachunterricht nach folgenden
Gesichtspunkten:
a) Entwickeln von Verkehrssinn durch Erfassen von Verkehrssituationen, Erkennen
der Abhängigkeit des Verkehrs von Straße und Verkehrslage für die
Verhaltensweise,
b) Einstellung auf den Verkehrspartner, Erfassen der Absichten und des
Verhaltens anderer im Straßenverkehr,
c) Einsicht in die Leistungsfähigkeit von Verkehrsmitteln und
Verkehrsteilnehmern, in die technischen Möglichkeiten und Grenzen,
d) Verständnis dafür, daß zuverlässiges Verhalten im Straßenverkehr von
Grundregeln und Grundeinstellungen abhängig ist.
Reine Wissensvermittlung mit einem Appell an die Vernunft, die Methode der
Abschreckung moralische Motivation oder theologische Begründungen können nicht
der Ausgang eines erziehenden Verkehrsunterrichts sein. Vielmehr geht es beim
Hineinwachsen in die Wirklichkeit des Verkehrs zunächst um eine Inanspruchnahme
des Jugendlichen in Verkehrssituationen, indem sich Wissen, Können und Ausüben
verschränken. Wo nur möglich, geht der Verkehrsunterricht vom wirklichen
Geschehen aus, analysiert die bestimmenden Faktoren des Verkehrs und bringt sie
aus der Sicht des Verkehrsteilnehmers in den Fragehorizont des Kindes.
Verkehrsbeobachtung und Verkehrsteilnahme schulen den Verkehrssinn.
Verkehrsübungen im behüteten Raum und besonders in der Verkehrswirklichkeit
führen zu Gewohnheiten und Haltungen und bahnen ein situationsgerechtes
Verhalten im Straßenverkehr an.
3.Für den planmäßigen Verkehrsunterricht sind jährlich vorzusehen:
a) 20 Stunden in den Klassen 1 und 4 der Grund- und Sonderschulen,
b) 10 Stunden in den Klassen 2 und 3 der Grund- und Sonderschulen,
c) 20 Stunden in den Klassen 5 und 9 aller allgemeinbildenden Schulen,
d) 10 Stunden in den Klassen 6, 7, 8 und 10 aller allgemeinbildenden Schulen.
Im ersten Schuljahr sind möglichst schon in den ersten Unterrichtstagen
mindestens 2 Stunden Verkehrsunterricht zu halten, um die Schulanfänger vor den
Gefahren des täglichen Schulwegs zu schützen und sie praktisch in richtiges
Verhalten auf dem Schulweg einzuführen.
An den Gymnasien können gewisse Aufgaben des Verkehrsunterrichts auch von der
SMV übernommen werden. Über die dazu getroffenen Maßnahmen ist mir im
Einzelfall zu berichten.
Im übrigen sind je eine Stunde vor dem ersten Wandertag und den Sommerferien
des jeweiligen Schuljahres anzusetzen, damit die Problematik der Führung einer
geschlossenen Gruppe und die besonderen Gefahren der Hauptreisezeit bewußt
gemacht und erfahren werden.
In den weiteren Stunden sind die Themen zu behandeln, die nicht ohne Zwang in
den Sach-, Heimatkunde- oder Fachunterricht einzuordnen sind. Bei Bedarf können
mehrere Stunden zu einer Unterrichtseinheit zusammengefaßt werden.
4.Jede Schule hat nach den Grundsätzen unter Ziff. II Nrn.1 bis 3 sowie nach
ihren örtlichen Gegebenheiten einen Minimalplan für Verkehrsunterricht und
Maßnahmen zur Verkehrserziehung zu erstellen und vom Schuljahr 1969/70 an in
der ersten Konferenz die Themeneinordnung für Lehrer und Fächer vorzunehmen.
Die Durchführung des planmäßigen Verkehrsunterrichts und das Einbeziehen von
Verkehrsfragen in den Fachunterricht sind im Lehrbericht besonders kenntlich zu
machen und vom Schulleiter zu überwachen. An ein- und zweiklassigen Schulen
obliegt die Verpflichtung der Planung und der Stundenverteilung dem Schulleiter.
III. Die Fachberater und Obleute für Verkehrserziehung
1.Um dem Verkehrsunterricht im Sinne dieses Erlasses entsprechende Wirksamkeit
und Gewicht zu verleihen, wird von mir ein Landesfachberater und von den unteren
Schulaufsichtsbehörden ein Kreisfachberater für Verkehrserziehung berufen.
Für Schulen mit mehr als 2 Klassen bestellt der Schulleiter im Einvernehmen mit
der Lehrerkonferenz einen Lehrer zum Obmann für Verkehrserziehung.
Aufgabe der Fachberater und Obleute ist es vornehmlich, die Lehrer durch Rat und
Tat instand zu setzen, im Rahmen der gesamterzieherischen Aufgaben auch der des
Verkehrsunterrichts gerecht zu werden. 2. Den Kreisfachberatern obliegen im
einzelnen folgende Aufgaben:
a) Unterstützung des Schulrats in allen Fragen der Verkehrserziehung und
Zusammenarbeit mit den Obleuten der Gymnasien, insbesondere durch Information
über Ereignisse von Arbeitstagungen,
b) Beratung der Obleute aller übrigen Schularten,
c) Beratung der Lehrer (Arbeitsgemeinschaften für Lehrer z. A.,
Lehrerfortbildung, Verbindung zu Lehrerorganisationen, Hilfen für Aufnahme von
Büchern, Arbeits- und Unterrichtsmaterial in Büchereien und
Lehrmittelsammlungen),
d) Zusammenarbeit der Schule mit Polizei, Ordnungsbehörde und Verkehrswacht,
e) Aufstellen und Auswerten der Berichte über die Verkehrserziehung im
Schulaufsichtsbereich (Schülerunfälle, Schülerlotsen, Radfahrprüfungen u.
ä.),
f) Vorbereitung von und Teilnahme an Fachtagungen,
g) Mitwirkung bei Radfahrprüfungen,
h) Betreuung und Beratung beim Einsatz von Schülerlotsen,
i) Beratung bei der Einrichtung von Schulverkehrsgärten und
Schulverkehrszimmern.
Dienstreisen innerhalb des Schulaufsichtsbezirks gelten als generell genehmigt.
Für Dienstreisen über den Aufsichtsbezirk hinaus ist meine vorherige
Genehmigung erforderlich.
3. Die Obleute an den Schulen haben folgende Aufgaben:
a) Beratung des Schulleiters und des Kollegiums in allen Angelegenheiten der
Verkehrserziehung und des Verkehrsunterrichts,
b) Vorbereitung der Konferenz zur Jahresplanung für den Verkehrsunterricht
durch Vorschläge,
c) Zusammenarbeit mit Polizei, Ordnungsbehörde und Verkehrswacht insbesondere
bei Ausbildungsfragen und Einsatz der Schülerlotsen, Einrichtung von
Überwegen, Erstellung von Schulwegplänen und Abnahme von Radfahrprüfungen,
d) Lehr- und Lernmittel, Schulverkehrszimmer und Verkehrsgarten, e) Statistische
Meldungen zur Verkehrserziehung.
B. Die
Schulwegsicherung
Das letzte Ziel des Verkehrsunterrichts, der Schutz der Menschen im Verkehr, ist
auch Ziel der Schulwegsicherung. Seit dem Erlaß vom 9. Dezember 1952 hat auch
die Schulwegsicherung größere Bedeutung erlangt. Verkehrswachten, Polizei und
Ordnungsbehörden waren bemüht, die Sicherheit der Schüler auf dem Schulweg
ständig zu erhöhen.
Zu Beginn des Schuljahres 1967/68 wurden in den vier kreisfreien Städten in
Zusammenarbeit von Schulträgern, Schulen, Polizei, Ordnungsbehörden und
Verkehrwachten versuchsweise Schulwegpläne erstellt. Nachdem dieser Versuch
erfolgreich verlaufen ist und sich gezeigt hat, daß den Erziehungsberechtigten
dadurch die ihnen obliegende Aufsichtspflicht erheblich erleichtert wurde, rufe
ich Schulträger und Schulen auf, um die Ausschaltung von Gefahrenquellen auf
den Schulwegen weiterhin bemüht zu sein.
1. Die Aufgaben der Schulträger
a) Entzerrung der Verkehrsspitzen
Ich bitte, in den Städten die Bemühungen um die Entzerrung des Arbeitsbeginns
am Morgen fortzusetzen und in diese Überlegungen auch die Anfangszeiten für
die Schulen einzubeziehen. Auch die großen Gemeinden werden bei einer weiteren
Zentralisierung des Schulwesens der Entzerrung der Anfangszeiten ihre besondere
Aufmerksamkeit schenken müssen.
b) Schulbusse
Schulbusse der Schulträger und Schülerbusse der Verkehrsunternehmen sollten
als solche deutlich kenntlich gemacht werden (vgl. Bekanntmachung vom 7. Juni
1968 - NBl. KM. Schl.-H. S.148 -).
c) Sicherung des Schulweges
Die Städte und Gemeinden werden gebeten, die Bemühungen der Schulleiter um die
Erstellung von Schulwegplänen innerhalb der Einzugsgebiete ihrer Schulen durch
ihre Dienststellen zu unterstützen. Gleichzeitig sollte weiterhin die Sicherung
gefährlicher Überwege durch Lichtsignale angestrebt oder von Verkehrsposten
bei Schulbeginn und bei Schulende vorgenommen werden (s. Buchst. B Nr. 2 c -
Schülerlotsen -). Dem Bau und der Sicherung von Radfahrwegen im Einzugsgebiet
der Dörfergemeinschaftsschulen bitte ich besondere Beachtung zu widmen.
a) Schulwegpläne
2. Die Aufgaben der Schulen
Ich bitte die Schulleiter um gründliche Prüfung, ob die Erstellung von
Schulwegplänen für die Einzugsbereiche ihrer Schulen den
Erziehungsberechtigten eine wirksame Hilfe bieten kann, für die Schüler die
Sicherheit auf dem Schulwege zu erhöhen.
Das Alter der Schüler sowie die Lage der Schule und die Verkehrssituation in
ihrem Einzugsgebiet können dabei zu unterschiedlichen Maßnahmen führen.
Während in den Zentren der Städte und großen Gemeinden diese Hilfe häufig
nur durch gründlich ausgearbeitete Schulwegpläne geboten werden kann, wird es
für andere Schulen hinreichend sein, geeignete Wege für Radfahrer, Regeln für
das Verhalten beim Kreuzen von Hauptverkehrsstraßen oder beim Ein- und
Aussteigen im Omnibusverkehr (Verhalten bei Benutzung des Schulbusses)
aufzuzeigen.
Planungsabsichten dazu sind mit den Ordnungsbehörden und den
Polizeidienststellen abzusprechen, damit alle Maßnahmen koordiniert werden
können.
Elternvertreter sind bei der Erstellung der Schulwegpläne zu beteiligen. Die
Eltern sind zu Beginn eines Schuljahres mit bestehenden Schulwegplänen vertraut
zu machen und um Mithilfe für das Einhalten der Wege durch die Schüler zu
bitten.
b) Entzerrung der Verkehrsspitzen
Ich bitte die Schulleiter, deren Schulen in den Ballungsräumen des Verkehrs
liegen, alle Möglichkeiten zu nutzen, die zur Entzerrung der Verkehrsspitzen
beitragen können. Vielfach wird es dort nicht erforderlich sein, mit dem
Unterricht für alle Schüler der Klassen 1-6 in der ersten Stunde zu beginnen.
Vor allem im Winter sollte der Schulweg (zu Rad und zu Fuß) in der Dunkelheit
für jüngere Schüler nach Möglichkeit vermieden werden. Die Maßnahmen dazu
sind mit den Schulträgern und den Eltern vorher zu prüfen.
c) Schülerlotsen
Die Einrichtung und Durchführung des Schülerlotsendienstes ist weiterhin nach
dem Erlaß des Innenministers vom 24. September 1953 (Amtsbl. Schl.-H. S. 442)
vorzunehmen. Mit der zunehmenden Zahl selbständiger Grundschulen ist es
erforderlich, daß Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien ihren
Schülerlotsendienst für die Grundschüler zur Verfügung stellen. Dabei sollte
die Entfernung zwischen der Grundschule und der Schule der Schülerlotsen 500 m
nicht übersteigen. Für eine derartige Nachbarschaftshilfe sollte möglichst
die Zahl der Schülerlotsen so erhöht werden, daß ihr Einsatz nur einmal
täglich erforderlich wird.
Ist eine derartige Regelung wegen zu großer Entfernung nicht möglich, muß
erforderlichenfalls um die Mithilfe von Eltern, pensionierten Lehrern oder
Polizeibeamten gebeten werden.
Für die Ausbildung und Ausrüstung dieses Personenkreises als Schülerlotsen
gelten ebenfalls die Bestimmungen des Erlasses des Innenministers vom 24.
September 1953.
Der Innenminister wird dazu in Kürze an die Polizeidienststellen nähere
Weisungen erteilen. Der Unfallschutz ist entsprechend den Richtlinien für den
Schutz der Schüler gegen Unfallfolgen (Erlaß vom 20. Dezember 1956 - Amtsbl.
Schl.-H. 1957 S. 7; NBl. Schl.-H. Schulw. S. 2 -, zuletzt geändert durch Erlaß
vom 9. November 1968 - Amtsbl. Schl.-H. S. 579; NBl. KM. Schl.-H. S. 255 -) von
den Schulträgern sicherzustellen.
Auf den Erlaß zum Schutz der. Schülerlotsen gegen Unfallfolgen vom 19.
Dezember 1960 (NBl. Schl.-H. Schulw.1961 S. 40) wird hingewiesen.
3. Weisungsrecht der Schulräte, Schulämter und Schulleiter
Die Schulräte Schulämter und Schulleiter sind befugt, die aus Buchst. B Nr. 2
a-c erwachsenden Koordinierungsaufgaben an die Fachberater nach Buchst. A Ziff.
III zu delegieren.
C. Inkrafttreten des Erlasses
Vorstehender Erlaß tritt mit seiner Bekanntmachung in Kraft. Meine Erlasse
über Verkehrserziehung vom 9. Dezember 1952 (NBl. Schl.-H. Schulw. 1953 S.4),
über Verkehrserziehung und Verkehrsunterricht in den Schulen vom 21. Mai 1953
(NBl. Schl.-H. Schulw. S. 83) und über den Schulweg der Schulanfänger vom 4.
April 1960 (NBl. Schl.-H. Schulw. S.129) werden hiermit gegenstandslos.