Verkehrserziehung

Verkehrsunterricht und Schulwegsicherung Aufgehoben
Die Schulwegsicherung

Verkehrsunterricht und Schulwegsicherung Aufgehoben! zum aufhebenden Erlass

Erl. vom 13. März 1969 (Amtsbl. Schl.-H. S. 146; NBl. KM. Schl.-H. S. 70)
geändert durch Erl. vom 26. März 1973 (NBl. KM. Schl.-H. S.1141)
- und vom 25. Juni 1991 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 307)

A. Der Verkehrsunterricht

I. Das Ziel

Es ist allgemein anerkannt, daß der Verkehrsunterricht notwendig ist und daß er die Schule vor immer wieder neue und verantwortungsvolle Aufgaben stellt. Rechtlich in der Schulpflicht begründet, dient er der Praxis des Lebens als Existenzhilfe, hilft zur Anpassung und Gewöhnung an das Leben in der modernen Verkehrsgesellschaft und setzt damit auch pädagogische Überlegungen voraus.
Der Verkehrsunterricht, d. h. Verkehrskunde und Verkehrserziehung, umfaßt ein von der Öffentlichkeit gefordertes Programm und muß immer mehr zu einer Bildungs- und Erziehungsaufgabe werden. Wenn auch eine bildungstheoretische Grundlegung für den Verkehrsunterricht noch aussteht und der Fragenkomplex nur in Ansätzen pädagogisch durchdrungen ist, so dürfen dennoch die praktischen Bemühungen, die Jugend verkehrssicher zu machen, dadurch nicht behindert werden.
Durch den in diesem Sinne pädagogisch verstandenen Verkehrsunterricht soll der junge Mensch zum verantwortungsbewußten Verkehrsteilnehmer erzogen werden. Dabei sind die Möglichkeiten und auch die Grenzen klar und nüchtern einzuschätzen; denn von dem Verkehrsunterricht in der Schule darf nicht erwartet werden, daß sich in kurzer Zeit ziel- und meßbare Erfolge kontinuierlich steigern. Dies würde schon den Grunderfahrungen der Pädagogen zuwiderlaufen.
Die Pflicht, Menschen vor dem Tode und vor Verstümmelungen und überhaupt vor Unfällen zu bewahren, rechtfertigt jede Anstrengung um eine Verbesserung der Verkehrserziehung in der Schule. Vor dieser Verpflichtung ist jede Auseinandersetzung über die Frage, ob die Verkehrserziehung "Fach" oder "Prinzip" sei, zweitrangig. Die Verkehrswirklichkeit wird immer dort in den Unterricht einzubeziehen sein, wo die Beziehung zu diesem Sachbereich hergestellt werden kann. Seit dem Erlaß vom 9. Dezember 1952 (NBl. Schl.-H. Schulw. 1953 S. 4) hat die Verkehrserziehung in den Schulen des Landes eine stetig wachsende Bedeutung erlangt. Die unermüdliche Arbeit vieler Lehrer aller Schularten und vor allem der z. T schon langjährig tätigen Kreisfachberater verdient Anerkennung. Die bisherige Arbeit muß aber weiter intensiviert werden.

II. Die Einordnung des Verkehrsunterrichts

1. Aufgabe des Verkehrsunterrichts in der Schule muß es bei dem unter Ziff. I genannten Ziel sein, den jungen Menschen entsprechend seinen entwicklungsbedingten Beziehungen zum Verkehr zunächst als Fußgänger und Radfahrer zur verantwortungsbewußten Verkehrsteilnahme zu führen und ihn dann zu befähigen, im Straßenverkehr sein Leben und das anderer nicht zu gefährden.
Erziehung zum handelnden Verkehrspartner fordert Entwicklung des Verkehrssinnes. Es geht um das Erkennen bestimmter Verkehrssituationen, in denen der Ablauf des Verkehrsgeschehens vorausgesehen und die Absichten anderer Verkehrsteilnehmer in die eigenen einbezogen werden. Dazu gehören Anpassungsfähigkeit an die Verkehrslage und an den Verkehrspartner, Rücksichtnahme und der Wille zum Helfen. Der Verkehrsunterricht soll die Verkehrswirklichkeit durchschaubar machen. Dazu muß er die Schutz- und Behütungsfunktionen von Ge- und Verboten verdeutlichen, die Abhängigkeit des Straßenverkehrs von der Technik und der Verschiedenartigkeit der Straßen- und Verkehrsverhältnisse aufzeigen. Schließlich muß deutlich werden, daß sicheres und zuverlässiges Verhalten im Straßenverkehr vom Einhalten fester Grundregeln und Grundeinstellungen abhängt. Gesetzliche Bestimmungen über das Verhalten im Straßenverkehr erhalten von daher pädagogische Bedeutung.
Für die einzelnen Schulstufen ergeben sich damit folgende Ziele:

1.-4. Schuljahr: Hineinwachsen in die Situation als Fußgänger und Radfahrer
- von der behüteten zur aktiven Teilnahme bei verkehrsgerechtem Verhalten -

5.-7. Schuljahr: Hinführen zu verantwortungsbewußtem Verhalten als Fußgänger und Radfahrer

8.-10. Schuljahr: Vorbereitung auf die zukünftige Verkehrsteilnahme als Kraftfahrer.

Die genannten Grundsätze führen in jeder Stufe zu Schwerpunktbildungen für die Themenwahl und für die Einordnung in den Fachunterricht nach folgenden Gesichtspunkten:
a) Entwickeln von Verkehrssinn durch Erfassen von Verkehrssituationen, Erkennen der Abhängigkeit des Verkehrs von Straße und Verkehrslage für die Verhaltensweise,
b) Einstellung auf den Verkehrspartner, Erfassen der Absichten und des Verhaltens anderer im Straßenverkehr,

c) Einsicht in die Leistungsfähigkeit von Verkehrsmitteln und Verkehrsteilnehmern, in die technischen Möglichkeiten und Grenzen,
d) Verständnis dafür, daß zuverlässiges Verhalten im Straßenverkehr von Grundregeln und Grundeinstellungen abhängig ist.
Reine Wissensvermittlung mit einem Appell an die Vernunft, die Methode der Abschreckung moralische Motivation oder theologische Begründungen können nicht der Ausgang eines erziehenden Verkehrsunterrichts sein. Vielmehr geht es beim Hineinwachsen in die Wirklichkeit des Verkehrs zunächst um eine Inanspruchnahme des Jugendlichen in Verkehrssituationen, indem sich Wissen, Können und Ausüben verschränken. Wo nur möglich, geht der Verkehrsunterricht vom wirklichen Geschehen aus, analysiert die bestimmenden Faktoren des Verkehrs und bringt sie aus der Sicht des Verkehrsteilnehmers in den Fragehorizont des Kindes. Verkehrsbeobachtung und Verkehrsteilnahme schulen den Verkehrssinn. Verkehrsübungen im behüteten Raum und besonders in der Verkehrswirklichkeit führen zu Gewohnheiten und Haltungen und bahnen ein situationsgerechtes Verhalten im Straßenverkehr an.
3.Für den planmäßigen Verkehrsunterricht sind jährlich vorzusehen:
a) 20 Stunden in den Klassen 1 und 4 der Grund- und Sonderschulen,
b) 10 Stunden in den Klassen 2 und 3 der Grund- und Sonderschulen,
c) 20 Stunden in den Klassen 5 und 9 aller allgemeinbildenden Schulen,
d) 10 Stunden in den Klassen 6, 7, 8 und 10 aller allgemeinbildenden Schulen.

Im ersten Schuljahr sind möglichst schon in den ersten Unterrichtstagen mindestens 2 Stunden Verkehrsunterricht zu halten, um die Schulanfänger vor den Gefahren des täglichen Schulwegs zu schützen und sie praktisch in richtiges Verhalten auf dem Schulweg einzuführen.
An den Gymnasien können gewisse Aufgaben des Verkehrsunterrichts auch von der SMV übernommen werden. Über die dazu getroffenen Maßnahmen ist mir im Einzelfall zu berichten.
Im übrigen sind je eine Stunde vor dem ersten Wandertag und den Sommerferien des jeweiligen Schuljahres anzusetzen, damit die Problematik der Führung einer geschlossenen Gruppe und die besonderen Gefahren der Hauptreisezeit bewußt gemacht und erfahren werden.
In den weiteren Stunden sind die Themen zu behandeln, die nicht ohne Zwang in den Sach-, Heimatkunde- oder Fachunterricht einzuordnen sind. Bei Bedarf können mehrere Stunden zu einer Unterrichtseinheit zusammengefaßt werden.

4.Jede Schule hat nach den Grundsätzen unter Ziff. II Nrn.1 bis 3 sowie nach ihren örtlichen Gegebenheiten einen Minimalplan für Verkehrsunterricht und Maßnahmen zur Verkehrserziehung zu erstellen und vom Schuljahr 1969/70 an in der ersten Konferenz die Themeneinordnung für Lehrer und Fächer vorzunehmen. Die Durchführung des planmäßigen Verkehrsunterrichts und das Einbeziehen von Verkehrsfragen in den Fachunterricht sind im Lehrbericht besonders kenntlich zu machen und vom Schulleiter zu überwachen. An ein- und zweiklassigen Schulen obliegt die Verpflichtung der Planung und der Stundenverteilung dem Schulleiter.

III. Die Fachberater und Obleute für Verkehrserziehung
1.Um dem Verkehrsunterricht im Sinne dieses Erlasses entsprechende Wirksamkeit und Gewicht zu verleihen, wird von mir ein Landesfachberater und von den unteren Schulaufsichtsbehörden ein Kreisfachberater für Verkehrserziehung berufen.
Für Schulen mit mehr als 2 Klassen bestellt der Schulleiter im Einvernehmen mit der Lehrerkonferenz einen Lehrer zum Obmann für Verkehrserziehung.

Aufgabe der Fachberater und Obleute ist es vornehmlich, die Lehrer durch Rat und Tat instand zu setzen, im Rahmen der gesamterzieherischen Aufgaben auch der des Verkehrsunterrichts gerecht zu werden. 2. Den Kreisfachberatern obliegen im einzelnen folgende Aufgaben:

a) Unterstützung des Schulrats in allen Fragen der Verkehrserziehung und Zusammenarbeit mit den Obleuten der Gymnasien, insbesondere durch Information über Ereignisse von Arbeitstagungen,

b) Beratung der Obleute aller übrigen Schularten,

c) Beratung der Lehrer (Arbeitsgemeinschaften für Lehrer z. A., Lehrerfortbildung, Verbindung zu Lehrerorganisationen, Hilfen für Aufnahme von Büchern, Arbeits- und Unterrichtsmaterial in Büchereien und Lehrmittelsammlungen),

d) Zusammenarbeit der Schule mit Polizei, Ordnungsbehörde und Verkehrswacht,

e) Aufstellen und Auswerten der Berichte über die Verkehrserziehung im Schulaufsichtsbereich (Schülerunfälle, Schülerlotsen, Radfahrprüfungen u. ä.),
f) Vorbereitung von und Teilnahme an Fachtagungen,

g) Mitwirkung bei Radfahrprüfungen,
h) Betreuung und Beratung beim Einsatz von Schülerlotsen,
i) Beratung bei der Einrichtung von Schulverkehrsgärten und Schulverkehrszimmern.

Dienstreisen innerhalb des Schulaufsichtsbezirks gelten als generell genehmigt. Für Dienstreisen über den Aufsichtsbezirk hinaus ist meine vorherige Genehmigung erforderlich.

3. Die Obleute an den Schulen haben folgende Aufgaben:

a) Beratung des Schulleiters und des Kollegiums in allen Angelegenheiten der Verkehrserziehung und des Verkehrsunterrichts,

b) Vorbereitung der Konferenz zur Jahresplanung für den Verkehrsunterricht durch Vorschläge,

c) Zusammenarbeit mit Polizei, Ordnungsbehörde und Verkehrswacht insbesondere bei Ausbildungsfragen und Einsatz der Schülerlotsen, Einrichtung von Überwegen, Erstellung von Schulwegplänen und Abnahme von Radfahrprüfungen,
d) Lehr- und Lernmittel, Schulverkehrszimmer und Verkehrsgarten, e) Statistische Meldungen zur Verkehrserziehung.


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B. Die Schulwegsicherung


Das letzte Ziel des Verkehrsunterrichts, der Schutz der Menschen im Verkehr, ist auch Ziel der Schulwegsicherung. Seit dem Erlaß vom 9. Dezember 1952 hat auch die Schulwegsicherung größere Bedeutung erlangt. Verkehrswachten, Polizei und Ordnungsbehörden waren bemüht, die Sicherheit der Schüler auf dem Schulweg ständig zu erhöhen.
Zu Beginn des Schuljahres 1967/68 wurden in den vier kreisfreien Städten in Zusammenarbeit von Schulträgern, Schulen, Polizei, Ordnungsbehörden und Verkehrwachten versuchsweise Schulwegpläne erstellt. Nachdem dieser Versuch erfolgreich verlaufen ist und sich gezeigt hat, daß den Erziehungsberechtigten dadurch die ihnen obliegende Aufsichtspflicht erheblich erleichtert wurde, rufe ich Schulträger und Schulen auf, um die Ausschaltung von Gefahrenquellen auf den Schulwegen weiterhin bemüht zu sein.

1. Die Aufgaben der Schulträger

a) Entzerrung der Verkehrsspitzen

Ich bitte, in den Städten die Bemühungen um die Entzerrung des Arbeitsbeginns am Morgen fortzusetzen und in diese Überlegungen auch die Anfangszeiten für die Schulen einzubeziehen. Auch die großen Gemeinden werden bei einer weiteren Zentralisierung des Schulwesens der Entzerrung der Anfangszeiten ihre besondere Aufmerksamkeit schenken müssen.

b) Schulbusse

Schulbusse der Schulträger und Schülerbusse der Verkehrsunternehmen sollten als solche deutlich kenntlich gemacht werden (vgl. Bekanntmachung vom 7. Juni 1968 - NBl. KM. Schl.-H. S.148 -).

c) Sicherung des Schulweges

Die Städte und Gemeinden werden gebeten, die Bemühungen der Schulleiter um die Erstellung von Schulwegplänen innerhalb der Einzugsgebiete ihrer Schulen durch ihre Dienststellen zu unterstützen. Gleichzeitig sollte weiterhin die Sicherung gefährlicher Überwege durch Lichtsignale angestrebt oder von Verkehrsposten bei Schulbeginn und bei Schulende vorgenommen werden (s. Buchst. B Nr. 2 c - Schülerlotsen -). Dem Bau und der Sicherung von Radfahrwegen im Einzugsgebiet der Dörfergemeinschaftsschulen bitte ich besondere Beachtung zu widmen.


a) Schulwegpläne

2. Die Aufgaben der Schulen


Ich bitte die Schulleiter um gründliche Prüfung, ob die Erstellung von Schulwegplänen für die Einzugsbereiche ihrer Schulen den Erziehungsberechtigten eine wirksame Hilfe bieten kann, für die Schüler die Sicherheit auf dem Schulwege zu erhöhen.
Das Alter der Schüler sowie die Lage der Schule und die Verkehrssituation in ihrem Einzugsgebiet können dabei zu unterschiedlichen Maßnahmen führen.
Während in den Zentren der Städte und großen Gemeinden diese Hilfe häufig nur durch gründlich ausgearbeitete Schulwegpläne geboten werden kann, wird es für andere Schulen hinreichend sein, geeignete Wege für Radfahrer, Regeln für das Verhalten beim Kreuzen von Hauptverkehrsstraßen oder beim Ein- und Aussteigen im Omnibusverkehr (Verhalten bei Benutzung des Schulbusses) aufzuzeigen.
Planungsabsichten dazu sind mit den Ordnungsbehörden und den Polizeidienststellen abzusprechen, damit alle Maßnahmen koordiniert werden können.
Elternvertreter sind bei der Erstellung der Schulwegpläne zu beteiligen. Die Eltern sind zu Beginn eines Schuljahres mit bestehenden Schulwegplänen vertraut zu machen und um Mithilfe für das Einhalten der Wege durch die Schüler zu bitten.

b) Entzerrung der Verkehrsspitzen

Ich bitte die Schulleiter, deren Schulen in den Ballungsräumen des Verkehrs liegen, alle Möglichkeiten zu nutzen, die zur Entzerrung der Verkehrsspitzen beitragen können. Vielfach wird es dort nicht erforderlich sein, mit dem Unterricht für alle Schüler der Klassen 1-6 in der ersten Stunde zu beginnen. Vor allem im Winter sollte der Schulweg (zu Rad und zu Fuß) in der Dunkelheit für jüngere Schüler nach Möglichkeit vermieden werden. Die Maßnahmen dazu sind mit den Schulträgern und den Eltern vorher zu prüfen.
c) Schülerlotsen
Die Einrichtung und Durchführung des Schülerlotsendienstes ist weiterhin nach dem Erlaß des Innenministers vom 24. September 1953 (Amtsbl. Schl.-H. S. 442) vorzunehmen. Mit der zunehmenden Zahl selbständiger Grundschulen ist es erforderlich, daß Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien ihren Schülerlotsendienst für die Grundschüler zur Verfügung stellen. Dabei sollte die Entfernung zwischen der Grundschule und der Schule der Schülerlotsen 500 m nicht übersteigen. Für eine derartige Nachbarschaftshilfe sollte möglichst die Zahl der Schülerlotsen so erhöht werden, daß ihr Einsatz nur einmal täglich erforderlich wird.
Ist eine derartige Regelung wegen zu großer Entfernung nicht möglich, muß erforderlichenfalls um die Mithilfe von Eltern, pensionierten Lehrern oder Polizeibeamten gebeten werden.
Für die Ausbildung und Ausrüstung dieses Personenkreises als Schülerlotsen gelten ebenfalls die Bestimmungen des Erlasses des Innenministers vom 24. September 1953.
Der Innenminister wird dazu in Kürze an die Polizeidienststellen nähere Weisungen erteilen. Der Unfallschutz ist entsprechend den Richtlinien für den Schutz der Schüler gegen Unfallfolgen (Erlaß vom 20. Dezember 1956 - Amtsbl. Schl.-H. 1957 S. 7; NBl. Schl.-H. Schulw. S. 2 -, zuletzt geändert durch Erlaß vom 9. November 1968 - Amtsbl. Schl.-H. S. 579; NBl. KM. Schl.-H. S. 255 -) von den Schulträgern sicherzustellen.
Auf den Erlaß zum Schutz der. Schülerlotsen gegen Unfallfolgen vom 19. Dezember 1960 (NBl. Schl.-H. Schulw.1961 S. 40) wird hingewiesen.



3. Weisungsrecht der Schulräte, Schulämter und Schulleiter
Die Schulräte Schulämter und Schulleiter sind befugt, die aus Buchst. B Nr. 2 a-c erwachsenden Koordinierungsaufgaben an die Fachberater nach Buchst. A Ziff. III zu delegieren.


C. Inkrafttreten des Erlasses

Vorstehender Erlaß tritt mit seiner Bekanntmachung in Kraft. Meine Erlasse über Verkehrserziehung vom 9. Dezember 1952 (NBl. Schl.-H. Schulw. 1953 S.4), über Verkehrserziehung und Verkehrsunterricht in den Schulen vom 21. Mai 1953 (NBl. Schl.-H. Schulw. S. 83) und über den Schulweg der Schulanfänger vom 4. April 1960 (NBl. Schl.-H. Schulw. S.129) werden hiermit gegenstandslos.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein