Mobilitäts-
und Verkehrserziehung/ Schulwegsicherung Erlass des Ministeriums für
Bildung und Wissenschaft vom 9. September 2013 –III 402 - 3350.52.12
(NBI. MBK. Schl.-H. 2013 S. 310)
Zur Mobilitäts-
und Verkehrserziehung sowie der Schulwegsicherung wird auf Grund des § 126
Abs. 3 des Schulgesetzes (SchuG) bestimmt:
Für die
Mobilitäts- und Verkehrserziehung in der Schule gelten schulartübergreifend
die Empfehlungen der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 i.d.F. vom
10.05.2012 zur Mobilitäts- und Verkehrserziehung in der Schule (Anlage),
soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt. Schulen, Fachberaterinnen und
Fachberater, Beauftragte für Mobilitäts- und Verkehrserziehung der Schulen
arbeiten in allen Fragen der Mobilitäts- und Verkehrserziehung mit den
Polizeidienststellen, speziell den Präventionsbeamtinnen und -beamten der
Polizeidirektionen eng zusammen.
Umfang der
Mobilitäts- und Verkehrserziehung
Für die
Mobilitäts- und Verkehrserziehung, die integrativ im Fachunterricht oder
fächerübergreifend in geeigneten Projekten erfolgt, sind vorzusehen:
- In den
Jahrgangsstufen 1 und 4 je 20 Unterrichtsstunden jährlich,
- in den
Jahrgangsstufen 2 und 3 je 10 Unterrichtsstunden jährlich,
- in den
Jahrgangsstufen 5 und 9 je 20 Unterrichtsstunden jährlich,
- in den
Jahrgangsstufen 6, 7, 8 und 10 je 10 Unterrichtsstunden jährlich.
In der
Oberstufe der Gymnasien und Gemeinschaftsschulen sowie in den
berufsbildenden Schulen erfolgt die Mobilitäts- und Verkehrserziehung
orientiert am Erfahrungshorizont der Schülerinnen und Schüler projektbezogen
oder integrativ im Fachunterricht. Hier obliegt die Anzahl der dafür
verwendeten Unterrichtsstunden der Schule.
Fachberaterinnen und Fachberater sowie Beauftragte der Schulen für
Mobilitäts- und Verkehrserziehung Zur Unterstützung der obersten
Schulaufsichtsbehörde in allen Fragen der schulischen Mobilitäts- und
Verkehrserziehung, der Koordinierung der Arbeit der Kreisfachberaterinnen
und Kreisfachberater für Mobilitäts- und Verkehrserziehung und weiterer mit
der obersten Schulaufsichtsbehörde abzusprechender Aufgaben, wird eine
Landesfachberaterin oder ein Landesfachberater für Mobilitäts- und
Verkehrserziehung berufen. Die Ausschreibung erfolgt im Nachrichtenblatt des
für Bildung zuständigen Ministeriums, Personal und Sachkosten trägt das
Land.
In den Kreisen
und kreisfreien Städten wird von den Schulämtern jeweils eine
Kreisfachberaterin oder ein Kreisfachberater für Mobilitäts- und
Verkehrserziehung berufen. Der Beratungsauftrag umfasst die pädagogischen,
inhaltlichen und organisatorischen Fragen der schulischen Mobilitäts- und
Verkehrserziehung, die Unterstützung der Beauftragten für Mobilitäts- und
Verkehrserziehung der Schulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie
weitere mit den Schulämtern abzusprechende Aufgaben.
Für Lehrkräfte
in ihrem Zuständigkeitsbereich entscheiden die jeweiligen Schulämter über
die Berufung nach
Beteiligung der
betroffenen Schule. In allen anderen Fällen entscheidet das für Bildung
zuständige Ministerium. Die Schulleiterin oder der Schulleiter benennt eine
Beauftragte oder einen Beauftragten für Mobilitäts- und Verkehrserziehung,
die oder der für die Koordination der Mobilitäts- und Verkehrserziehung in
der Schule zuständig ist. Sie oder er berät die Schulleitung, Konferenzen,
Lehrkräfte und Erziehungsberechtigten in allen Angelegenheiten der
Mobilitäts- und Verkehrserziehung und ist Ansprechpartnerin oder
Ansprechpartner für die Kreisfachberaterin oder den Kreisfachberater.
Frühradfahren
In den
Jahrgangsstufen 1 und 2 ist das motorische Training (Frühradfahren,
fahrpraktische Übungen im Schonraum) vor dem Hintergrund von zunehmenden
Defiziten in der Motorik bei Kindern und hoher Unfallzahlen von Kindern als
Radfahrer von besonderem Stellenwert. Es sollte daher in den Unterricht (z.
B. in das Fach Sport) integriert werden. Schulwegsicherung
Die immer noch
hohe Zahl der Verkehrsopfer unter Kindern und Jugendlichen verpflichtet zu
gemeinsamen Bemühungen aller, die zur Sicherheit auf den Schulwegen
beitragen können. Entsprechende Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden, der
Polizei sowie der obersten Schulaufsichtsbehörde sind in dem Erlass des
Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom B. März 2005
„Straßenbauliche und straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur
Schulwegsicherung" zusammengefasst. Dieser Erlass kann im Bildungsportal
eingesehen werden und ist zu beachten. Schulträger und Schulen werden
gebeten, alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen, um
Gefahrenquellen zu beseitigen bzw. zu vermindern. Hierzu gehört auch,
gemeinsam mit den Straßenverkehrsbehörden, der Polizei und den Eltern zu
einem geordneten und sicheren Verkehrsablauf an den Schulen beizutragen.
Durch Erstellung eines Schulwegplanes sorgt die Schule für größere
Rechtssicherheit bezüglich des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes auf
den im Plan beschlossenen Wegen. Den Schulen wird daher empfohlen,
Schulwegpläne aufzustellen. Schulwegpläne
Fasst die
Schulkonferenz einen Beschluss gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 21 Schule, fertigt die
Schulleiterin oder der Schulleiter in Zusammenarbeit mit dem
Schulelternbeirat, den Präventionsbeamten der Polizeidirektionen, den
jeweils zuständigen Polizeidienststellen und den Kommunalbehörden einen
Schulwegplan und aktualisiert ihn ggf. jährlich. Die Erfahrungen von
Eltern, Schülerinnen und Schülern sind zu berücksichtigen. Der Schulwegplan
ist den Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern zum Schuljahresbeginn und
nach Bedarf zu erläutern und auch zum Gegenstand von Elternversammlungen zu
machen. Die Schülerinnen und Schüler der Anfangsklassen sind in geeigneter
Weise mit dem für sie sicheren Schulweg und den Gefahrenpunkten vertraut zu
machen.
Verkehrshelfer
(Schülerlotsen, Schulweg- und Busbegleiter) Die Schule unterstützt und
fördert die Ausbildung durch die Polizei sowie den Einsatz von Schülerinnen,
Schülern und Eltern als Verkehrshelfer. Dort, wo es die Verkehrssituation
notwendig macht, sollen sie als Schülerlotsen, Schulweg- und Busbegleiter
eingesetzt werden.
In-Kraft-Treten
Der Erlass
tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt der
Erlass
über Verkehrsunterricht und Schulwegsicherung vom 12. September 2002 - III
525 - 320.510.13.5.0 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 605) außer Kraft.
Kiel, den 9.
September 2013
Dirk Loßack
Staatssekretär
des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft
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