Schulwegsicherung
Schulwegsicherung, Verkehrserziehung Unfall - Sicherheit - Versicherung Seite drucken

Siehe auch Schülerlotsen

Mobilitäts- und Verkehrserziehung/ Schulwegsicherung  
Tipps zur Auswahl des Schulweges  
Schulwegsicherung - Informationen für Eltern Broschüre des Verkehrstechnischen Institutes der Deutschen Versicherer
Straßenbauliche und straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Schulwegsicherung Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 8.3.2005
Empfehlung zur Mobilitäts- und Verkehrserziehung inder Schule Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 i. d. F. vom 10.05.2012

Mobilitäts- und Verkehrserziehung/ Schulwegsicherung
Erlass des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft vom 9. September 2013 –III 402 - 3350.52.12
(NBI. MBK. Schl.-H. 2013 S. 310)

Zur Mobilitäts- und Verkehrserziehung sowie der Schulwegsicherung wird auf Grund des § 126 Abs. 3 des Schulgesetzes (SchuG) bestimmt:

Für die Mobilitäts- und Verkehrserziehung in der Schule gelten schulartübergreifend die Empfehlungen der Kultus­ministerkonferenz vom 07.07.1972 i.d.F. vom 10.05.2012 zur Mobilitäts- und Verkehrserziehung in der Schule (Anlage), soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt. Schulen, Fachberaterinnen und Fachberater, Beauftragte für Mobilitäts- und Verkehrserziehung der Schulen arbeiten in allen Fragen der Mobilitäts- und Verkehrserziehung mit den Polizeidienststellen, speziell den Präventionsbeamtinnen und -beamten der Polizei­direktionen eng zusammen.

Umfang der Mobilitäts- und Verkehrserziehung

Für die Mobilitäts- und Verkehrserziehung, die inte­grativ im Fachunterricht oder fächerübergreifend in geeigneten Projekten erfolgt, sind vorzusehen:

- In den Jahrgangsstufen 1 und 4 je 20 Unterrichtsstunden jährlich,

- in den Jahrgangsstufen 2 und 3 je 10 Unterrichtsstunden jährlich,

- in den Jahrgangsstufen 5 und 9 je 20 Unterrichtsstunden jährlich,

- in den Jahrgangsstufen 6, 7, 8 und 10 je 10 Unterrichtsstunden jährlich.

In der Oberstufe der Gymnasien und Gemeinschafts­schulen sowie in den berufsbildenden Schulen erfolgt die Mobilitäts- und Verkehrserziehung orientiert am Erfahrungshorizont der Schülerinnen und Schüler projektbezogen oder integrativ im Fachunterricht. Hier obliegt die Anzahl der dafür verwendeten Unterrichtsstunden der Schule.

Fachberaterinnen und Fachberater sowie Beauftragte der Schulen für Mobilitäts- und Verkehrserziehung Zur Unterstützung der obersten Schulaufsichtsbe­hörde in allen Fragen der schulischen Mobilitäts- und Verkehrserziehung, der Koordinierung der Arbeit der Kreisfachberaterinnen und Kreisfachberater für Mobilitäts- und Verkehrserziehung und weiterer mit der obersten Schulaufsichtsbehörde abzusprechender Aufgaben, wird eine Landesfachberaterin oder ein Landesfachberater für Mobilitäts- und Verkehrserziehung berufen. Die Ausschreibung erfolgt im Nachrichtenblatt des für Bildung zuständigen Ministeriums, Personal­ und Sachkosten trägt das Land.

In den Kreisen und kreisfreien Städten wird von den Schulämtern jeweils eine Kreisfachberaterin oder ein Kreisfachberater für Mobilitäts- und Verkehrserziehung berufen. Der Beratungsauftrag umfasst die pädago­gischen, inhaltlichen und organisatorischen Fragen der schulischen Mobilitäts- und Verkehrserziehung, die Unterstützung der Beauftragten für Mobilitäts- und Verkehrserziehung der Schulen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie weitere mit den Schulämtern abzusprechende Aufgaben.

Für Lehrkräfte in ihrem Zuständigkeitsbereich entschei­den die jeweiligen Schulämter über die Berufung nach

Beteiligung der betroffenen Schule. In allen anderen Fällen entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium. Die Schulleiterin oder der Schulleiter benennt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Mobilitäts- und Verkehrserziehung, die oder der für die Koordination der Mobilitäts- und Verkehrserziehung in der Schule zuständig ist. Sie oder er berät die Schulleitung, Konferenzen, Lehrkräfte und Erziehungsberechtigten in allen Angelegenheiten der Mobilitäts- und Verkehrserziehung und ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Kreisfachberaterin oder den Kreisfachberater. Frühradfahren

In den Jahrgangsstufen 1 und 2 ist das motorische Training (Frühradfahren, fahrpraktische Übungen im Schonraum) vor dem Hintergrund von zunehmenden Defiziten in der Motorik bei Kindern und hoher Unfall­zahlen von Kindern als Radfahrer von besonderem Stellenwert. Es sollte daher in den Unterricht (z. B. in das Fach Sport) integriert werden. Schulwegsicherung

Die immer noch hohe Zahl der Verkehrsopfer unter Kindern und Jugendlichen verpflichtet zu gemeinsamen Bemühungen aller, die zur Sicherheit auf den Schul­wegen beitragen können. Entsprechende Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden, der Polizei sowie der obersten Schulaufsichtsbehörde sind in dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom B. März 2005 „Straßenbauliche und straßenver­kehrsrechtliche Maßnahmen zur Schulwegsicherung" zusammengefasst. Dieser Erlass kann im Bildungsportal eingesehen werden und ist zu beachten. Schulträger und Schulen werden gebeten, alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen, um Gefahrenquellen zu beseitigen bzw. zu vermindern. Hierzu gehört auch, gemeinsam mit den Straßenver­kehrsbehörden, der Polizei und den Eltern zu einem geordneten und sicheren Verkehrsablauf an den Schu­len beizutragen. Durch Erstellung eines Schulwegplanes sorgt die Schule für größere Rechtssicherheit bezüglich des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes auf den im Plan beschlossenen Wegen. Den Schulen wird daher empfohlen, Schulwegpläne aufzustellen. Schulwegpläne

Fasst die Schulkonferenz einen Beschluss gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 21 Schule, fertigt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Zusammenarbeit mit dem Schuleltern­beirat, den Präventionsbeamten der Polizeidirektionen, den jeweils zuständigen Polizeidienststellen und den Kommunalbehörden einen Schulwegplan und aktualisiert ihn ggf. jährlich. Die Erfahrungen von Eltern, Schülerinnen und Schülern sind zu berücksichtigen. Der Schulwegplan ist den Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern zum Schuljahresbeginn und nach Bedarf zu erläutern und auch zum Gegenstand von Elternversammlungen zu machen. Die Schülerinnen und Schüler der Anfangsklassen sind in geeigneter Weise mit dem für sie sicheren Schulweg und den Gefahrenpunkten vertraut zu machen.

Verkehrshelfer (Schülerlotsen, Schulweg- und Busbegleiter) Die Schule unterstützt und fördert die Ausbildung durch die Polizei sowie den Einsatz von Schülerinnen, Schülern und Eltern als Verkehrshelfer. Dort, wo es die Verkehrssituation notwendig macht, sollen sie als Schülerlotsen, Schulweg- und Busbegleiter eingesetzt werden.

In-Kraft-Treten

Der Erlass tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass über Verkehrsunterricht und Schulwegsicherung vom 12. September 2002 - III 525 - 320.510.13.5.0 (NBI. MBWFK. Schl.-H. S. 605) außer Kraft.

Kiel, den 9. September 2013

Dirk Loßack

Staatssekretär des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft


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Tipps zur Auswahl des Schulweges

- Suchen Sie anhand des Stadtplanes zunächst denjenigen Geh-/Radweg zur Schule aus, der Ihnen und Ihren Kindern am besten gefällt. Dabei sollten Sie die üblichen Gewohnheiten Ihrer Kinder mit berücksichtigen, wie zum Beispiel an einer bestimmten Stelle Freunde zu treffen, um dann gemeinsam zur Schule zu gehen bzw. zu fahren.

- Schauen Sie als nächstes, ob und welche Gefahrenstellen der Weg mit sich bringt. Diese sollten bei der endgültigen Streckenfestlegung möglichst umgangen werden. Ist dies nicht möglich, so machen Sie sich ein genaues Bild von den Gefahrenstellen und besprechen Sie mit Ihrem Kind, wie es am sichersten diese Stelle passieren kann:

- In einigen Fällen wird es notwendig sein, für den Hinweg zur Schule und für den Rückweg getrennte Wege auszuwählen, da eine Reihe von Gefahren davon abhängig sind, aus welcher Richtung die Kinder kommen.

- Die endgültige Festlegung des besten und sichersten Weges bedeutet fast immer eine Verlängerung des Schulweges. Erklären Sie Ihrem Kind, daß seine Sicherheit wichtiger ist als die Schnelligkeit, mit der es zur Schule kommt.

- Planen Sie und Ihr Kind genügend Zeit für den Schulweg ein!
Es empfiehlt sich, die Strecke gemeinsam abzufahren bzw. zu gehen und die Fahr-/Gehzeit unter möglichst ungünstigen Bedingungen zu ermitteln.

- Verzichten Sie möglichst darauf, Ihr Kind mit dem Auto zur Schule zu bringen. Sie nehmen ihm damit die Möglichkeit, frühzeitig ein verkehrssicheres Verhalten zu erlernen.

- Sollten Sie Ihr Kind gelegentlich doch mit dem Auto zur Schule bringen, fahren Sie im näheren Umfeld der Schule besonders umsichtig und besonnen. Parken Sie nicht auf Geh- und Radwegen oder in Halteverboten vor der Schule.

- Da es das verkehrsgerechte Kind nie geben wird, müssen sich alle verantwortungsbewußten Erwachsenen im Verkehr kindgerecht verhalten.

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Merkblatt des Tiefbauamtes der Landeshauptstadt Kiel


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