Richtlinie zur Förderung von Betreuungsangeboten an Verlässlichen Grundschulen alt Seite drucken

Richtlinie zur Förderung von Betreuungsangeboten an Verlässlichen Grundschulen außer Kraft! zum aufhebenden Erlass

Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 30.Juni2003 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium

1. Zuwendungsgrund, Rechtsgrundlage
Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen für Betreuungsangebote an Verlässlichen Grundschulen als Festbetragsfinanzierung nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO). Ein Anspruch der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Für kommunale Träger gelten die Vereinfachungen gemäß Anlage 5 zu VV-K Nr. 13 zu § 44 LHO.

2. Gegenstand der Förderung
2.1 Betreuungsangebote, die nach § 5 Abs. 6 Schulgesetz (SchulG) Teil des schulischen Konzeptes sind und an denen die Eltern ihre Kinder außerhalb des Unterrichts freiwillig teilnehmen lassen, sollen dazu beitragen, vor allem die Situation von Kindern berufstätiger Eltern oder Alleinerziehender zu erleichtern. Das Angebot kann Spiel, Sport, Ruhepausen, Anregungen für gemeinsames und eigenständiges Tun sowie Gelegenheit zur Erledigung von Hausaufgaben umfassen.

2.2 Zur Weiterentwicklung einer kindgerechten und familienfreundlichen Schule sollen die Eltern, die Lehrkräfte, die Betreuungskräfte, die Schulträger, die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie die weiteren Kooperationspartner der Schule intensiv zusammenarbeiten.

3. Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können gewährt werden an
3.1 Schulträger von Grundschulen
3.2 Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe
3.3 Sonstige Träger wie z.B. Elternvereine, Schulvereine u.a.m.

Soweit es sich um Betreuungsangebote durch Träger nach Ziffer 3.2 und 3.3 handelt, bedarf die Einrichtung eines Betreuungsangebotes der vorherigen Zustimmung durch den Schulträger, des Einvernehmens mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und eines Beschlusses der Schulkonferenz.

4. Zuwendungsvoraussetzungen
Nach dieser Richtlinie können Betreuungsangebote gefördert werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
 
4.1 Betreuungsangebote sind schulische Veranstaltungen im Sinne des § 5 Abs. 6 SchulG.
 
4.2 Ein Betreuungsangebot sollte die Dauer eines Schuljahres nicht unterschreiten. Der Betreuungsgruppe sollen mindestens 10 Kinder angehören. Die Betreuung findet in der Regel an allen Unterrichtstagen in einem festen zeitlichen Rahmen statt.

Die Dauer der täglichen Betreuung richtet sich nach dem Bedarf der Eltern. Die Belange der Schülerbeförderung sind zu berücksichtigen.

Die Betreuung ist in geeigneten Räumen der Schule, insbesondere in Unterrichtsräumen oder in anderen Räumen des Schulträgers oder von diesem bezeichneten Räumen im schulnahen Bereich durchzuführen. Das Betreuungsangebot steht grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 1 - 4 der jeweiligen Schule offen.

Zur teilweisen Finanzierung sind Elternbeiträge zu erheben.

4.3 Es wird ein Betreuungsangebot pro Schulstandort gefördert. Es werden nur Betreuungsangebote gefördert, die vor der Einführung der Verlässlichen Grundschule bestanden haben.

4.4 Als Betreuungskräfte kommen pädagogisch ausgebildete und geeignete Fachkräfte (z. B. sozialpädagogische Assistentinnen/Assistenten, Lehrkräfte) sowie weitere qualifizierte Beschäftigte des Zuwendungsempfängers in Betracht. Soweit der Schulträger Personal stellt, trifft er seine Personalentscheidung unter Beteiligung der Schule. Über Auswahl und Einsatz der Betreuungskräfte ist in Abstimmung mit der Schulleiterin/dem Schulleiter zu entscheiden.

4.5 Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist den Betreuungspersonen gegenüber grundsätzlich weisungsberechtigt.

4.6 Mit Ausnahme der Beschäftigten des Schulträgers ist für jede Betreuungskraft mit der Schule eine Vereinbarung zu schließen. Diese soll die Dauer der Gestellung, die Aufgaben, die Weisungsbefugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters gegenüber der Betreuungskraft und die Beendigung der Gestellung aus Gründen, die im öffentlichen Schuldienst zur fristlosen Kündigung oder zur Entfernung aus dem Dienst berechtigen würden, sowie die Beendigung bei Wegfall des Bedarfs, regeln.

4.7 Die Betreuungskräfte müssen der Schule vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz nachweisen. Anfallende Gebühren können vom Land nicht übernommen werden.

4.8 Versicherungsschutz

4.8.1 Schülerinnen und Schüler, die an einer Betreuung teilnehmen, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung. Das Betreuungsangebot ist der Unfallkasse Schleswig-Holstein vom Schulträger anzuzeigen.

4.8.2 Die Träger einer Betreuungsmaßnahme sind verpflichtet, den Unfallversicherungsschutz für die von ihnen aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsvertrages Beschäftigten zu gewährleisten. Zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für diese Beschäftigten ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Pappelallee 35-37, 22089 Hamburg, Tel.: (040) 20 20 2-0.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Das Land Schleswig-Holstein beteiligt sich im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss an den Ausgaben für Betreuungsangebote an Verlässlichen Grundschulen.

5.2 Zuwendungen werden nur für die tatsächlich geleistete Betreuungszeit an Schulen gewährt. Es werden maximal 4 Zeitstunden täglich gefördert.
Der Zuschuss pro Betreuungsstunde am Tag beträgt pro Schuljahr 1000,-- €.
Zusätzlich wird ein Schülerzahl abhängiger Betrag in Höhe von 125,-- € pro Schuljahr je 22 Grundschüler/-Schülerinnen an der Schule gewährt.

6. Verfahren
6.1 Die Träger der Betreuungsangebote beantragen die Fördermittel beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur. Die Antragstellung erfolgt nach dem Muster der Anlage.

6.2 Die vollständig ausgefüllten Anträge auf Fördermittel sollen für das jeweils kommende Schuljahr bis spätestens zum 31. Mai des Jahres gestellt sein. Für das Schuljahr 2003/2004 gilt diese Ausschlussfrist nicht. Sie werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel berücksichtigt.

6.3 Über die für jeweils ein Schuljahr genehmigten Fördermittel erhalten die Träger der Betreuungsangebote einen Zuwendungsbescheid. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt in zwei Raten innerhalb eines Schuljahres.

6.4 Der Verwendungsnachweis in Form eines "Vereinfachten Verwendungsnachweises" und eines Sachberichtes ist dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur bis zum 15. September des Folgejahres vorzulegen.

Die Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger haben die Belege für etwaige Prüfungen mindestens fünf Jahre bereitzuhalten.

6.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-K zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116,117, 117 a LVwG), soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

6.6 Insbesondere in den Fällen, in denen sich im Bewilligungszeitraum die Ausgaben durch Aufgabe/Schließung des Betreuungsangebotes verringern, besteht für das Land Schleswig-Holstein ganz oder teilweise ein Rückforderungsanspruch.

6.7 Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur ist weiterhin über Änderungen der Zuwendungsvoraussetzungen (Ziffer 4) unverzüglich zu unterrichten und wird auch in diesen Fällen Rückforderungsansprüche prüfen.

7. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.08.2003 in Kraft. Am 31.07.2006 tritt die Richtlinie außer Kraft.

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein