Zeugnisordnung |
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Landesverordnung
über Notenstufen und andere Angaben in Zeugnissen
außer Kraft! Zur aufhebenden Verordnung Änderungsdaten:
Eingangsformel: Aufgrund des § 32 Abs. 1 und des § 110 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 2. August 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 255), geändert durch Gesetz vom 8. November 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 492), wird verordnet: § 1 (1) Über den Unterricht in Klassen werden Zeugnisse für das erste Schulhalbjahr und für das ganze Schuljahr unter besonderer Berücksichtigung des letzten Schulhalbjahres erteilt. Ebenso werden Zeugnisse für Blockunterricht an der Berufsschule erteilt. Abweichend von Satz 1 wird in der Klassenstufe 1 ein Halbjahreszeugnis nicht erteilt; an dessen Stelle tritt ein von der Schule zu veranlassendes Elterngespräch, dem eine Beratung in der Klassenkonferenz (§ 94 Abs. 5 SchulG) über die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler vorauszugehen hat. (2) Bei der Entlassung aus der Schule erhält der Schüler ein Zeugnis. (3) Ein Abschlußzeugnis wird erteilt, wenn ein Schüler das Ziel der Schulart erreicht hat. Auf Antrag kann dem Schüler auch ein Zeugnis über einen Abschluß erteilt werden, der während des Besuchs der Schulart erreicht werden kann. (4) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn ein Schüler nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht die Schule verläßt, ohne das Ziel der Schulart erreicht zu haben. § 2Notenstufen (1) In den Zeugnissen werden die Leistungen der Schüler in jedem Fach mit einer Note bewertet, soweit für einzelne Schularten nichts anderes vorgeschrieben ist. (2) Für die Bewertung der Leistungen in den Fächern gelten folgende Noten:
(3) Zwischennoten sind nicht zulässig. Zwischennoten liegen nicht vor, wenn die Noten in eine Punktewertung umzusetzen sind. (4) Zusätzlich zu den Noten können auch Angaben zu Teilbereichen eines Faches gemacht und Erläuterungen gegeben werden. Die Noten werden von der Lehrkraft, die den Schüler zuletzt unterrichtet hat und - im Rahmen seiner Aufgaben - vom Schulleiter erteilt. Bei ausgeprägten Lese-Rechtschreibschwierigkeiten oder einer förmlich festgestellten Lese-Rechtschreibschwäche ist die Rechtschreibleistung getrennt von den übrigen Leistungen im Fach Deutsch zu bewerten. Kann ein Fach wegen zu geringer Deutschkenntnisse nicht benotet werden oder sind den Noten nicht die Anforderungen des Lehrplanes zugrunde gelegt, ist darauf in den Erläuterungen hinzuweisen.
§ 3 (1) In dem Zeugnis sind zusätzlich zu vermerken
Daneben können auf Beschluß der Klassenkonferenz weitere Tätigkeiten in der Schule, insbesondere Leistungen in besonderen schriftlichen Arbeiten und Wettbewerben, Teilnahme ausländischer Schüler am muttersprachlichen Unterricht von Ergänzungsschulen sowie mit Zustimmung des Schülers die Arbeit als Schülervertreter und als Schülerlotse vermerkt werden. (2) Unterbleibt der Hinweis über Zweifel an der Versetzung oder eine entsprechende Benachrichtigung der Eltern während des zweiten Schulhalbjahres, kann daraus ein Recht auf Versetzung nicht hergeleitet werden. (3) In den Zeugnissen der Fachschulen und der besonderen Fachschulen (§ 123 Schulgesetz) kann vermerkt werden, daß in die Ausbildung und Abschlußprüfung Inhalte und Anforderungen der entsprechenden Ausbildereignungsverordnung einbezogen waren. (4) Die Angaben über das Lernverhalten und das Verhalten in der Schule sowie über Unterrichtsversäumnisse entfallen in den Abschlußzeugnissen, den Abgangszeugnissen, den Zeugnissen für volljährige Schüler sowie in den Zeugnissen der gymnasialen Oberstufe und des Fachgymnasiums. § 4Ausfertigung (1) Das Zeugnis ist mit urkundenechten Schreibmitteln auf den dafür vorgeschriebenen Vordrucken auszufertigen. Das Zeugnis ist vom Klassenlehrer oder Tutor und vom Schulleiter oder einem von ihm beauftragten Lehrer handschriftlich zu unterzeichnen. (2) Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel des Schulträgers als dem Dienstsiegel der Schule zu versehen. (3) Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse sind mit dem Datum des Entlassungstages zu versehen. Die Entlassung erfolgt frühestens acht Unterrichtstage vor Beginn der Sommerferien, bei Schulen, die mit einer Prüfung abschließen, mit dem Ablegen der Prüfung, sofern die Ferienordnung nichts anderes bestimmt. (4) Die Ausstellung von Zeugnissen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
§ 5 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1981 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt werden folgende Regelungen aufgehoben:
(3) In § 8 Abs. 3 und 6 sowie § 10 Abs. 3 und 4 der Landesverordnung über die Orientierungsstufe vom 6. Februar 1980 (NBl. Schl.-H. S. 34) werden ersetzt" eine Wiederholung der Klassenstufe" durch "ein Zurücktreten um eine Klassenstufe", "die bisherige Klassenstufe in der aufnehmenden Schulart wiederholen" durch "in die bisherige Klassenstufe in der aufnehmenden Schulart zurücktreten", "die Klassenstufe 5 oder 6 in der gleichen Schulart wiederholen" durch "in die Klassenstufe 5 oder 6 der gleichen Schulart zurücktreten" und "eine Klassenstufe wiederholen" durch "um eine Klassenstufe zurücktreten oder eine Klassenstufe wiederholen". |