Zeugnisordnung

 

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Landesverordnung über Notenstufen und andere Angaben in Zeugnissen außer Kraft! Zur aufhebenden Verordnung
(Zeugnisordnung - ZO -)
Vom 29. Juni 1981
Gl.-Nr.: 223-9-36
Fundstelle: NBl. Schl.-H. 1981 S. 196

Änderungsdaten:

  1. §§ 2 und 3 geändert (LVO v. 26.9.1985, NBl. S. 257)
  2. § 1 geändert (LVO v. 13.6.1995, NBl. S. 247)
  3. § 4 geändert (Art. 26 Ges. v. 15.6.2004, GVOBl. S. 153)

Eingangsformel:

Aufgrund des § 32 Abs. 1 und des § 110 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 2. August 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 255), geändert durch Gesetz vom 8. November 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 492), wird verordnet:

§ 1
Zeugnisarten

(1) Über den Unterricht in Klassen werden Zeugnisse für das erste Schulhalbjahr und für das ganze Schuljahr unter besonderer Berücksichtigung des letzten Schulhalbjahres erteilt. Ebenso werden Zeugnisse für Blockunterricht an der Berufsschule erteilt. Abweichend von Satz 1 wird in der Klassenstufe 1 ein Halbjahreszeugnis nicht erteilt; an dessen Stelle tritt ein von der Schule zu veranlassendes Elterngespräch, dem eine Beratung in der Klassenkonferenz (§ 94 Abs.  5 SchulG) über die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler vorauszugehen hat.

(2) Bei der Entlassung aus der Schule erhält der Schüler ein Zeugnis.

(3) Ein Abschlußzeugnis wird erteilt, wenn ein Schüler das Ziel der Schulart erreicht hat. Auf Antrag kann dem Schüler auch ein Zeugnis über einen Abschluß erteilt werden, der während des Besuchs der Schulart erreicht werden kann.

(4) Ein Abgangszeugnis wird erteilt, wenn ein Schüler nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht die Schule verläßt, ohne das Ziel der Schulart erreicht zu haben.

§ 2
Notenstufen

(1) In den Zeugnissen werden die Leistungen der Schüler in jedem Fach mit einer Note bewertet, soweit für einzelne Schularten nichts anderes vorgeschrieben ist.

(2) Für die Bewertung der Leistungen in den Fächern gelten folgende Noten:

  1. sehr gut (1) Die Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
  2. gut (2) Die Note "gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
  3. befriedigend (3) Die Note "befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.
  4. ausreichend (4) Die Note "ausreichend " soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.
  5. mangelhaft (5) Die Note "mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten.
  6. ungenügend (6) Die Note "ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(3) Zwischennoten sind nicht zulässig. Zwischennoten liegen nicht vor, wenn die Noten in eine Punktewertung umzusetzen sind.

(4) Zusätzlich zu den Noten können auch Angaben zu Teilbereichen eines Faches gemacht und Erläuterungen gegeben werden. Die Noten werden von der Lehrkraft, die den Schüler zuletzt unterrichtet hat und - im Rahmen seiner Aufgaben - vom Schulleiter erteilt. Bei ausgeprägten Lese-Rechtschreibschwierigkeiten oder einer förmlich festgestellten Lese-Rechtschreibschwäche ist die Rechtschreibleistung getrennt von den übrigen Leistungen im Fach Deutsch zu bewerten. Kann ein Fach wegen zu geringer Deutschkenntnisse nicht benotet werden oder sind den Noten nicht die Anforderungen des Lehrplanes zugrunde gelegt, ist darauf in den Erläuterungen hinzuweisen.

 

§ 3
Zusätzliche Vermerke

(1) In dem Zeugnis sind zusätzlich zu vermerken

  1. Beschlüsse der Klassenkonferenz über eine ergänzende Beurteilung des Lernverhaltens und des Verhaltens in der Schule,
  2. bis einschließlich der Klassenstufe 7, auf Antrag der Eltern auch in den Klassenstufen 8 bis 10, die förmliche Feststellung einer Lese-Rechtschreibschwäche,
  3. in Halbjahreszeugnissen bereits bestehende Zweifel der Klassenkonferenz an einer Versetzung in die nächste Klassenstufe, die bei drohender Überschreitung der zulässigen Schulbesuchsdauer mit dem Hinweis auf eine mögliche Entlassung (§ 36 Abs. 3 des Schulgesetzes) zu verbinden ist,
  4. Aufsteigen, Versetzung, Wiederholung, Zurücktreten und Überspringen von Klassenstufen,
  5. Unterrichtsversäumnisse,
  6. erreichte Abschlüsse und
  7. Teilnahme oder Leistungen in Arbeitsgemeinschaften.

Daneben können auf Beschluß der Klassenkonferenz weitere Tätigkeiten in der Schule, insbesondere Leistungen in besonderen schriftlichen Arbeiten und Wettbewerben, Teilnahme ausländischer Schüler am muttersprachlichen Unterricht von Ergänzungsschulen sowie mit Zustimmung des Schülers die Arbeit als Schülervertreter und als Schülerlotse vermerkt werden.

(2) Unterbleibt der Hinweis über Zweifel an der Versetzung oder eine entsprechende Benachrichtigung der Eltern während des zweiten Schulhalbjahres, kann daraus ein Recht auf Versetzung nicht hergeleitet werden.

(3) In den Zeugnissen der Fachschulen und der besonderen Fachschulen (§ 123 Schulgesetz) kann vermerkt werden, daß in die Ausbildung und Abschlußprüfung Inhalte und Anforderungen der entsprechenden Ausbildereignungsverordnung einbezogen waren.

(4) Die Angaben über das Lernverhalten und das Verhalten in der Schule sowie über Unterrichtsversäumnisse entfallen in den Abschlußzeugnissen, den Abgangszeugnissen, den Zeugnissen für volljährige Schüler sowie in den Zeugnissen der gymnasialen Oberstufe und des Fachgymnasiums.

§ 4
Ausfertigung

(1) Das Zeugnis ist mit urkundenechten Schreibmitteln auf den dafür vorgeschriebenen Vordrucken auszufertigen. Das Zeugnis ist vom Klassenlehrer oder Tutor und vom Schulleiter oder einem von ihm beauftragten Lehrer handschriftlich zu unterzeichnen.

(2) Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse sind mit dem Siegel des Schulträgers als dem Dienstsiegel der Schule zu versehen.

(3) Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse sind mit dem Datum des Entlassungstages zu versehen. Die Entlassung erfolgt frühestens acht Unterrichtstage vor Beginn der Sommerferien, bei Schulen, die mit einer Prüfung abschließen, mit dem Ablegen der Prüfung, sofern die Ferienordnung nichts anderes bestimmt.

(4) Die Ausstellung von Zeugnissen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

 

§ 5
Schlußvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1981 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt werden folgende Regelungen aufgehoben:

  1. Erlaß über Einheitszeugnisstufen an allen Schulen vom 27. November 1950 (NBl. Schl.-H. Schulw. S. 181), zuletzt geändert durch Erlaß vom 10. April 1969 (NBl. Schl.-H. S. 107),
  2. Erlaß über die Ausstellung von Zeugnissen vom 25. Februar 1960 (NBl. Schl.-H. Schulw. S. 72), zuletzt geändert durch Erlaß vom 15. Dezember 1972 (NBl. Schl.-H. 1973
  3. S. 2), mit Ausnahme der Nummer 4 Abs. 3,
  4. Erlaß über Zeugnisse an den Berufsschulen vom 12. Dezember 1961 (NBl. Schl.-H. 1962 S. 3), zuletzt geändert durch Erlaß vom 30. August 1976 (NBl. Schl.-H. S. 260),
  5. Erlaß über Zeugnisse und Zeugnistermine vom 13. November 1967 (NBl. Schl.-H. S. 288), geändert durch Erlaß vom 6. März 1969 (NBl. Schl.-H. S. 70),
  6. Erlaß über die Entlassung von Schulabgängern vom 14. November 1967 (NBl. Schl.-H. S. 297), geändert durch Erlaß vom 9. Februar 1972 (NBl. Schl.-H. S. 43),
  7. Erlaß über Notenstufen vom 15. Januar 1969 (NBl. Schl.-H. S. 37),
  8. Erlaß betr. Bemerkungen über gefährdete Versetzung in den Halbjahreszeugnissen, die der Entlassung aus der Schule vorausgehen, vom 15. Januar 1969 - X 22 - b 30 - 55/69 - n.v. -,
  9. Erlaß über die Note "befriedigend" vom 27. Februar 1969 (NBl. Schl.-H. S. 70),
  10. Erlaß über die Anerkennung der Tätigkeit als Schülerlotse im Zeugnis vom 4. März 1969 (NBl. Schl.-H. S. 70),
  11. Verfügung des Landesschulamts Schleswig-Holstein über die Auslegung der "Richtlinien über Versetzung und Abschlußzeugnis der Schüler und Schülerinnen an Realschulen und Aufbauzügen" vom 2. Februar 1973 - LSA 28-b 310 - n.v. -,
  12. Textziffern 2.2.4, 2.3.6, 2.4.2 zweiter Absatz und Textziffer 2.5 dritter Absatz Satz 1 und 2 des Erlasses über die Förderung von Schülern mit Lese-Rechtschreibschwäche vom 2. Juli 1976 (NBl. Schl.-H. S. 202),
  13. Erlaß über allgemeine Zensuren in Zeugnissen vom 30. August 1976 (NBl. Schl.-H. S. 260),
  14. Verfügung des Landesschulamts Schleswig-Holstein über Abgangszeugnisse der Hauptschule vom 11. November 1976 - LSA 250-b 110 - n.v. -,
  15. Erlaß über die Gewichtung mündlicher und schriftlicher Leistungen in Zeugnissen vom 4. Januar 1977 (NBl. Schl.-H. S. 24),
  16. Verfügung des Landesschulamts Schleswig-Holstein über Kopfnoten und Bemerkungen in Zeugnissen vom 6. April 1977 - LSA 250-b 100 - n.v. -,
  17. Erlaß über allgemeine Zensuren in Zeugnissen der Fachschulen vom 29. Oktober 1979 (NBl. Schl.-H. S. 346),
  18. Erlaß über allgemeine Zensuren in Zeugnissen der berufsbildenden Schulen vom 5. Juni 1980 - X 500 - 3253 - n.v. -.

(3) In § 8 Abs. 3 und 6 sowie § 10 Abs. 3 und 4 der Landesverordnung über die Orientierungsstufe vom 6. Februar 1980 (NBl. Schl.-H. S. 34) werden ersetzt" eine Wiederholung der Klassenstufe" durch "ein Zurücktreten um eine Klassenstufe", "die bisherige Klassenstufe in der aufnehmenden Schulart wiederholen" durch "in die bisherige Klassenstufe in der aufnehmenden Schulart zurücktreten", "die Klassenstufe 5 oder 6 in der gleichen Schulart wiederholen" durch "in die Klassenstufe 5 oder 6 der gleichen Schulart zurücktreten" und "eine Klassenstufe wiederholen" durch "um eine Klassenstufe zurücktreten oder eine Klassenstufe wiederholen".


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein