Zeugnisse, Entwicklungsbericht |
Zeugnisvorlagen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf in den Schwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung an
Gemeinschaftsschulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 16. August 2021 -III313 (NBl. 10/2021, S. 295) Die im NBI. 11/12/2020 veröffentlichten Zeugnisvorlagen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Schwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung wurden überarbeitet. Die neuen Zeugnisvorlagen werden auf der Homepage des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (www.mbwk.schleswig-holstein.de) unter „Service / Formulare" veröffentlicht. • Noten- und Berichtszeugnis für die Jahrgangsstufen 5 und 6 • Noten- und Berichtszeugnis Jahrgangsstufe 7 • Berichtszeugnis für die Jahrgangsstufen 5 bis 7 • Noten- und Berichtszeugnis Jahrgangsstufen 8 bis 10 • Zeugnisformular Abschluss Förderschwerpunkt Lernen oder Geistige Entwicklung mit Notenbewertung • Zeugnisformular Abschluss Förderschwerpunkt Lernen oder Geistige Entwicklung ohne Notenbewertung |
Zeugnisvorlagen
für Zeugnisse an Gemeinschaftsschulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 16. August 2021 - III 331 (NBl. 10/2021, S. 295) Die im NBI. 8/2018 veröffentlichten Zeugnisvorlagen für Gemeinschaftsschulen wurden überarbeitet. Die neuen Zeugnisvorlagen werden auf der Homepage des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (www.mbwk.schleswig-holstein.de) unter 11Se rvice / Formulare" veröffentlicht. • Notenzeugnis für die Jahrgangsstufen 5 und 6 • Notenzeugnis für die Jahrgangsstufe 7 • Berichtszeugnis für die Jahrgangsstufen 5 bis 7 • Notenzeugnis Jahrgangsstufen 8 bis 10 • Überfachliches Kompetenzraster • Zeugnisformular Erster allgemeinbildender Schulabschluss • Zeugnisformular Erster allgemeinbildender Schulabschluss durch Versetzung in die zehnte Jahrgangsstufe • Zeugnisformular Mittlerer Schulabschluss |
Mustervorlagen für Zeugnisse für Grundschulen und Gemeinschaftsschulen
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 25. November 2020-III 313 Aufgrund der Landesverordnung zur Änderung der Zeugnisverordnung vom 23. Juni 2020 (Nachrichtenblatt Schule Ausgabe 6/7/2020 Seite 188) wurden Mustervorlagen zur Erstellung von Zeugnissen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Schwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung erstellt. Sie werden auf der Homepage des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (www.mbwk.schleswig-holstein.de) unter ,,Service / Formulare" veröffentlicht. • Grundschule: Jahrgangsstufen 3 und 4: Berichtszeugnis Jahrgangsstufen 3 und 4 : Noten- und Berichtszeugnis • Gemeinschaftsschule: Jahrgangsstufen 5 und 6: Noten und Berichtszeugnis Jahrgangsstufen 5 bis 7: Berichtszeugnis Jahrgangsstufe 7: Noten- und Berichtszeugnis Jahrgangsstufen 8 bis 10: Noten- und Berichtszeugnis |
Geänderter § 5 der Zeugnisordnung (Juni 2020) Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (1) Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht oder nicht in allen Fächern nach den Lehrplan- und Fachanforderungen einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule unterrichtet werden, ist der Förderschwerpunkt im Zeugniskopf aufzuführen. Nehmen sie am Unterricht außerhalb eines Förderzentrums teil, sind die Fächer, in denen sie nach den Anforderungen der besuchten Schule unterrichtet und beurteilt wurden, mit einer Fußnote zu kennzeichnen. Die Fußnote ist wie folgt zu erläutern: „In den mit der Fußnote gekennzeichneten Fächern wurden dem Zeugnis die Anforderungen der Lehrpläne und Fachanforderungen des besuchten Bildungsganges zu Grunde gelegt. In allen anderen Fächern wurde Unterricht entsprechend dem oben vermerkten Förderschwerpunkt erteilt; Leistungsbeurteilungen in diesen Fächern beziehen sich nicht auf die Anforderungen der Lehrpläne und Fachanforderungen, sondern auf den jeweils vorhandenen individuellen Bezugsrahmen ("i. B.").“ (2) Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen erhalten unabhängig von der besuchten Schulart ein Berichtszeugnis in tabellarischer Form, jeweils ergänzt ab der Jahrgangsstufe 3 um Noten. Die Noten in den Fächern, in denen die Schülerin oder der Schüler nicht nach den Anforderungen der Lehrpläne und Fachanforderungen einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule unterrichtet worden ist, sind mit dem Zusatz "i. B." zu kennzeichnen und durch eine entsprechend bezeichnete Fußnote wie folgt zu erläutern: „Die erteilten Noten beziehen sich nicht auf die Anforderungen der Lehrpläne und Fachanforderungen einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule, sondern auf den jeweils vorhandenen individuellen Bezugsrahmen und werden deshalb mit dem Zusatz "i. B." gekennzeichnet." (3) Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erhalten ein Berichtszeugnis in tabellarischer Form. Die Schulkonferenz der besuchten Schule kann beschließen, dass ein Zeugnis gemäß Absatz 2 Satz 1 erteilt wird. In diesem Fall gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. (4) Schülerinnen und Schüler nach Absatz 1 erhalten unabhängig von der besuchten Schulart abweichend von § 1 Absatz 3 ein Abschlusszeugnis, wenn sie nach Erfüllung der Schulpflicht die Ziele ihres Förderplanes erreicht und die von der obersten Schulaufsicht empfohlenen Kriterien erfüllt haben. Link zu § 5 der Zeugnisordnung |
Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 an Gemeinschaftsschulen -
Ergänzung (NBI.MBWK.Schl.-H. 2019 S. 185) Die mit Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 1. August 2018 - III 30 (NBI. MBWK. Schl.-H. S. 342) veröffentlichte Anlage 4 für die Jahrgangsstufen 5 bis 7 wird um weitere Fachkompetenzen für die Fächer Technik, Textillehre und Verbraucherbildung ergänzt. Die Anlage 4 steht auf der Homepage des MBWK zum Download bereit. |
Zeugnisse in der Grundschule und Schulübergangsempfehlung
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 29. Juni 2018 - III 30 (NBI.MBWK. Schl.-H. 2018 S. 279) geändert durch Erlass zur Änderung des Erlasses „Zeugnisse in der Grundschule und Schulübergangsempfehlung" vom 14. November 2018 1. Zeugnisse in der Eingangsphase: Für die Erteilung von Zeugnissen in der Eingangsphase ist § 6 Absatz 1, 2 und Absatz 4 der Landesverordnung über Grundschulen vom 10. Mai 2017 (NBl. MSB. Schl.-H. S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11.Juni 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 183), maßgeblich. Es ist die Zeugnisvorlage gemäß Anlage 1 zu verwenden. Wird ein Zeugnis gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 der Landesverordnung über Grundschulen in tabellarischer Form erteilt, ist die Vorlage gemäß Anlage 1 zu verwenden. 2. Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 3 und 4: Für die Erteilung von Zeugnissen in den Jahrgangsstufen 3 und 4 ist § 6 Absatz 1 und Absatz 3 bis 5 der Landesverordnung über Grundschulen maßgeblich. Wird ein Zeugnis gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 der Landesverordnung über Grundschulen erteilt, ist die Zeugnisvorlage gemäß Anlage 2 [Anm. d. Redaktion: Notenzeugnis] oder Anlage 2 a zu verwenden. Wird ein Zeugnis gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 der Landesverordnung über Grundschulen erteilt, ist die Zeugnisvorlage gemäß Anlage 3 [Anm. d. Redaktion: Notenzeugnis mit Kompetenzraster] oder Anlage 3 a zu verwenden. Wird ein Zeugnis gemäß § 6 Absatz 3 Satz 3 der Landesverordnung über Grundschulen erteilt, kann die Zeugnisvorlage gemäß Anlage 4 [Anm. d. Redaktion: Berichtszeugnis] verwendet werden; die Schule kann auch eine eigene Zeugnisvorlage für ein Berichtszeugnis, welches die Vorgaben gemäß § 6 Absatz 1 der Landesverordnung über Grundschulen sowie gemäß § 3 Absatz 3 und 4 der Zeugnisverordnung vom 18. Juni 2018 (NBl.MBWK. Schl.-H. S. 200) berücksichtigt, verwenden. Diese Zeugnisvorlage ist bei der zuständigen Schulaufsicht anzuzeigen. 3. Schulübergangsempfehlung: Für den Übergang in die weiterführende allgemein bildende Schule erhält die Schülerin oder der Schüler eine Schulübergangsempfehlung gemäß § 7 der Landesverordnung über Grundschulen. In schriftlicher Form wird die Empfehlung auf dem Anmeldeschein gemäß der Anlage zur Landesverordnung zur Verwendung eines Anmeldescheines vom 23. Februar 2011 (NBl. MBK. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juni 2018 (NBl. MBWK.Schl.-H. S. 183), erteilt. 4. Anlagen: Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil des Erlasses. 5. Schlussbestimmungen: Dieser Erlass tritt am 1. August 2018 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Erlasses tritt der Erlass „Zeugnisse in der Grundschule und Entwicklungsbericht zum Übergang an die weiterführenden allgemein bildenden Schulen“ vom 3. September 2015 (NBl. MSB. Schl.-H. S. 258) außer Kraft. Kiel, 29. Juni 2018 Dr. Dorit Stenke Staatssekretärin Bildung |
Erlass zur Änderung des Erlasses „Zeugnisse in der Grundschule und
Schulübergangsempfehlung"
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 14. November 2018 - III 30 (NBI.MBF Schl.-H. 2018 S. 520) Der Erlass "Zeugnisse in der Grundschule und Schlübergangsempfehlung" vom 29.Juni 2018 (NBI.MBWK. Schl.H. S. 279) wird wie folgt geändert: 1. In Ziffer 1. (Zeugnisse in der Eingangsphase) erhält der letzte Satz folgende Fassung: "Wird ein Zeugnis gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 der Landesverordnung über Grundschulen in tabellarischer Form erteilt, ist die Vorlage gemäß Anlage 1 zu verwenden." 2. Ziffer 2. (Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 3 und 4) wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach den Worten "gemäß Anlage 2" die Worte "oder Anlage 2 a" eingefügt. b) In Satz 3 werden nach den Worten "gemäß Anlage 3" die Worte "oder Anlage 3 a" eingefügt. 3. Die Anlagen 2 a und 3 a werden als Bestandteil des Erlasses in dessen Anlagen neu eingefügt. 4. Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Kiel, den 14. November 2018 Karin Prien Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur |
Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 an Gemeinschaftsschulen
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 1. August 2018 - III 30 (NBI.MBWK.Schl.-H. 2018 S. 342) 1. Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 Für die Erteilung von Zeugnissen in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 ist § 7 Absatz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 bis 4 der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen vom 18. Juni 2014 (NBl. MBW.Schl.-H. S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juni 2018 (NBl. MBWK.Schl.-H. S. 183), maßgeblich. a) Notenzeugnis Wird ein Zeugnis gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen erteilt, sind die Zeugnisvorlagen gemäß Anlage 1 und 2 zu verwenden. Wird die Bewertung der überfachlichen Kompetenzen gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 der Zeugnisverordnung vom 18. Juni 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H.S. 200) nicht in einem freien Text, sondern in tabellarischer Form dargestellt, kann hierfür die Vorlage gemäß Anlage 3 verwendet werden. b) Notenzeugnis ergänzt um ein fachbezogenes Kompetenzraster Wird ein Zeugnis gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen erteilt, können die Zeugnisvorlagen gemäß Anlage 1 und 2, ergänzt um die Vorlage gemäß Anlage 4, verwendet werden. c) Berichtszeugnis Wird ein Zeugnis gemäß § 7 Absatz 3 Satz 3 der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen erteilt, kann die Schule eine eigene Zeugnisvorlage für ein Berichtszeugnis, welches die Vorgaben gemäß § 3 Absatz 3 und 4 der Zeugnisverordnung berücksichtigt, oder die Vorlage gemäß Anlage 4 verwenden. 2. Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 Für die Erteilung von Zeugnissen in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 ist § 7 Absatz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 5 der Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen maßgeblich. Es ist die Zeugnisvorlage gemäß Anlage 5 zu verwenden. Wird die Bewertung der überfachlichen Kompetenzen gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 der Zeugnisverordnung nicht in einem freien Text, sondern in tabellarischer Form dargestellt, kann hierfür die Vorlage gemäß Anlage 3 verwendet werden. 3. Anlagen: Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil des Erlasses. 4. Schlussbestimmungen: Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Erlasses tritt der Erlass „Notenzeugnisse in der Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule“ vom 4. September 2015 (NBl. MSB. Schl.-H. S. 267, ber. S. 296) außer Kraft. Kiel, 1. August 2018 Dr. Dorit Stenke Staatssekretärin Bildung |
Zeugnisformulare für Abschlusszeugnisse an Regional- und
Gemeinschaftsschulen
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 6. September 2018 - III 305 (NBI.MBWK.Schl.-H. 2018 S. 471) 1. Für die Ausfertigung der Abschlusszeugnisse über den Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschluss oder den Mittleren Schulabschluss an Regional- und Gemeinschaftsschulen sind die nachstehend als Muster aufgeführten Anlagen 1 bis 6 zu verwenden. 2. Für die Abschlusszeugnisse der noch auslaufenden Jahrgangsstufen, die nach den Vorschriften der Landesverordnung über Regionalschulen vom 10. Januar 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 7) beschult werden, ist die Bezeichnung der Fächer den entsprechenden Stundentafeln anzupassen. 3. Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Erlasses tritt der Erlass „Zeugnisformulare für Abschlusszeugnisse an Regional- und Gemeinschaftsschulen“ vom 24. September 2014 (NBl. MSB. Schl.-H. S. 306) außer Kraft. |