außer Kraft! - zum aufhebenden Erlass
Schulische Betreuung von Kindern aus Schaustellerfamilien, von
Zirkusangehörigen und Fahrenden in Schleswig-Holstein in der Primar- und
Sekundarstufe 1
Runderlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des
Landes Schleswig-Holstein vom 9. April 1997 - III 300 - 320.01 2 - 1 -
NBI.MBWFK.Schl.-H.1997 (S..239)
§1 Allgemeine Ziele
(1) Kinder aus Schaustellerfamilien, von Zirkusangehörigen und Fahrenden haben
wie alle anderen Schülerinnen und Schüler ein Recht auf Bildung. Sie
unterliegen gem. § 40 SchuIG der Schulpflicht.
(2) Der Auftrag der allgemeinbildenden Schulen und der Sonderschulen des Landes,
diese Kinder zu fördern, die Bedingungen für ihren Schulbesuch zu verbessern,
ihnen den Zugang zu allen Schularten zu öffnen sowie ihnen einen Schulabschluß
zu ermöglichen, der ihren Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen entspricht,
folgt aus den Bildungs- und Erziehungszielen des Schulgesetzes, insbesondere §
4.
(3) Als Voraussetzung für einen erfolgreichen Schulbesuch soll die
Lernkontinuität der reisenden Schülerinnen und Schüler durch ein
Schultagebuch mit individuellen Lernplänen und den dazugehörigen Lernmitteln
gewährleistet und eine ihrer mobilen Lebensweise entsprechende schulische
Betreuung geboten werden.
§2 Anmeldung an einer Schule
(1) Die Eltern melden gemäß § 44 SchuIG die schulpflichtigen Kinder und
Jugendlichen an der örtlich zuständigen Schule an. Diese Schule ist die
Stammschule der Schülerin oder des Schülers.
(2) Beim .Übergang der Schülerinnen und Schüler von der Grundschule in eine
weiterführende Schule sind die Eltern durch die abgebende Schule unter
besonderer Berücksichtigung der individuellen Reisegewohnheiten eingehend zu
beraten.
§3 Stammschule
(1) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde ermittelt in ihrem Aufsichtsbezirk
die Anzahl der reisenden Schülerinnen und Schüler der Stammschulen. Diese sind
statistisch der Stammschule zuzuordnen. Die Belange der Stamm- und
Stützpunktschulen sind bei der jährlichen Planstellenzuweisung im Rahmen der
Vorgaben zu berücksichtigen.
(2) Die Stammschule übernimmt die Schullaufbahnbegleitung.
(3) Die Stammschule erstellt für jede Schülerin und jeden Schüler einen
Lernplan in Anlehnung an die Lehrpläne der jeweiligen Klassenstufe. Er
beinhaltet in knapper Form die Lerninhalte mindestens in den Fächern Deutsch
und Mathematik der Primarstufe bzw.
Deutsch, Mathematik und Englisch der Sekundarstufe I. Ist die Stammschule eine
Sonderschule, berücksichtigt sie den jeweils individuellen Förderbedarf. Die
verkürzte Unterrichtszeit für die Schülerinnen und Schüler ist zu
berücksichtigen.
(4) Die Stammschule unterstützt die Schülerin bzw. den Schüler im Rahmen
binnendifferenzierter Unterrichtsorganisation und individueller
Fördermaßnahmen. Insbesondere werden mit den Schülerinnen und Schülern und
deren Eltern die Lernmöglichkeiten und Lernprozesse für die Reisezeit
vorbereitet und das Lernen soweit als möglich begleitet.
(5) Die Stammschule führt die Schülerakte und stellt rechtzeitig die
Lernmittel sowie das Schultagebuch zur Verfügung. Hierbei ist zu beachten, daß
der Schuljahresbeginn in die Reisezeit fallen kann.
(6) Bei Wechsel der Wohnung ist eine neue Stammschule zuständig. Sie setzt sich
mit der vorhergehenden in Verbindung.
(7) Die Stammschule erteilt die Zeugnisse.
§4 Stützpunktschule
(1) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Schulen für die
vorübergehende Beschulung der Schülerinnen und Schüler. Diese Schulen sind
Stützpunktschulen.
(2) Die untere Schulaufsichtsbehörde teilt den örtlichen Ordnungsbehörden der
Gemeinden die Stützpunktschulen mit.
(3) Die Stützpunktschulen stellen sich auf die besondere Betreuungsaufgabe ein.
Sie sind gegenüber der Stammschule informationspflichtig. Die Schule soll eine
Lehrkraft als ständige Ansprechperson benennen.
(4) Die Stützpunktschulen unterrichten und fördern die reisenden Schülerinnen
und Schüler auf der Grundlage der Lernpläne sowie der Schulbücher der
Stammschule.
§5 Schultagebuch
(1) Das Schultagebuch ist Grundlage für den Informationsaustausch zwischen der
Stammschule und den Stützpunktschulen. Es gibt Informationen und Hinweise für
Eltern und Lehrkräfte und dokumentiert die Lernfortschritte der Schülerin bzw.
des Schülers. Das Schultagebuch enthält einen Schulbesuchskalender und die
Lernpläne. Es ist fortlaufend zu führen.
(2) Das Schultagebuch wird den reisenden Schülerinnen und Schülern in der
Regel von der Stammschule ausgehändigt. Es ist ständig mitzuführen und in
jeder Stützpunktschule vor Beginn des Unterrichts vorzulegen. Bei Verlust ist
die Stammschule zu informieren.
(3) Die Eintragungen im Schultagebuch dienen auch als Grundlage der
Leistungsbewertung.
(4) Jede Stützpunktschule sendet eine Kopie der bei ihr ausgefüllten
Lehrberichte an die Stammschule.
§6 Leistungsbewertung
(1) Grundlage der Leistungsbewertung sind die an der Stammschule erbrachten
Leistungen und jene Lernfortschritte, die an den Stützpunktschulen durch
Eintragungen im Schultagebuch und durch ergänzende Informationen nachgewiesen
sind.
(2) Schriftliche Leistungskontrollen sollen sich nur auf die von den
Schülerinnen und Schülern bearbeiteten Unterrichtsinhalte oder
Aufgabenstellungen beziehen.
(3) Die Stützpunktschulen beurteilen die Leistungen sowie das Arbeits- und
Sozialverhalten, soweit dies nach den Umständen möglich ist. Eine Kopie der
Beurteilung ist der Stammschule zuzusenden.
(4) Das Zeugnis dokumentiert den Leistungsstand und die Lernfortschritte der
Schülerin oder des Schülers und soll eine zusätzliche Motivation für den
weiteren Schulbesuch bewirken.
§7 Inkrafttreten
(1) Dieser Erlaß tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft.
Hinweis: Schulische Betreuung von Kindern aus Schaustellerfamilien, von
Zirkusangehörigen und Fahrenden in Schleswig-Holstein
in der Primar- und Sekundarstufe I
Schultagebuch
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 9. April 1997 - III 300 -
Das Schultagebuch ist im Ministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur, Referat III 300, Gartenstraße 6, 24103
Kiel, sowie in den Schulämtern der Kreise und kreisfreien Städte erhältlich.
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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein