Zirkuskinder 1997

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Schulische Betreuung von Kindern aus Schaustellerfamilien, von Zirkusangehörigen und Fahrenden in Schleswig-Holstein in der Primar- und Sekundarstufe 1

außer Kraft! - zum aufhebenden Erlass
Schulische Betreuung von Kindern aus Schaustellerfamilien, von Zirkusangehörigen und Fahrenden in Schleswig-Holstein in der Primar- und Sekundarstufe 1


Runderlaß des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 9. April 1997 - III 300 - 320.01 2 - 1 - NBI.MBWFK.Schl.-H.1997 (S..239)

§1 Allgemeine Ziele
(1) Kinder aus Schaustellerfamilien, von Zirkusangehörigen und Fahrenden haben wie alle anderen Schülerinnen und Schüler ein Recht auf Bildung. Sie unterliegen gem. § 40 SchuIG der Schulpflicht.
(2) Der Auftrag der allgemeinbildenden Schulen und der Sonderschulen des Landes, diese Kinder zu fördern, die Bedingungen für ihren Schulbesuch zu verbessern, ihnen den Zugang zu allen Schularten zu öffnen sowie ihnen einen Schulabschluß zu ermöglichen, der ihren Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen entspricht, folgt aus den Bildungs- und Erziehungszielen des Schulgesetzes, insbesondere § 4.
(3) Als Voraussetzung für einen erfolgreichen Schulbesuch soll die Lernkontinuität der reisenden Schülerinnen und Schüler durch ein Schultagebuch mit individuellen Lernplänen und den dazugehörigen Lernmitteln gewährleistet und eine ihrer mobilen Lebensweise entsprechende schulische Betreuung geboten werden.

§2 Anmeldung an einer Schule
(1) Die Eltern melden gemäß § 44 SchuIG die schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen an der örtlich zuständigen Schule an. Diese Schule ist die Stammschule der Schülerin oder des Schülers.
(2) Beim .Übergang der Schülerinnen und Schüler von der Grundschule in eine weiterführende Schule sind die Eltern durch die abgebende Schule unter besonderer Berücksichtigung der individuellen Reisegewohnheiten eingehend zu beraten.

§3 Stammschule
(1) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde ermittelt in ihrem Aufsichtsbezirk die Anzahl der reisenden Schülerinnen und Schüler der Stammschulen. Diese sind statistisch der Stammschule zuzuordnen. Die Belange der Stamm- und Stützpunktschulen sind bei der jährlichen Planstellenzuweisung im Rahmen der Vorgaben zu berücksichtigen.
(2) Die Stammschule übernimmt die Schullaufbahnbegleitung.
(3) Die Stammschule erstellt für jede Schülerin und jeden Schüler einen Lernplan in Anlehnung an die Lehrpläne der jeweiligen Klassenstufe. Er beinhaltet in knapper Form die Lerninhalte mindestens in den Fächern Deutsch und Mathematik der Primarstufe bzw.
Deutsch, Mathematik und Englisch der Sekundarstufe I. Ist die Stammschule eine Sonderschule, berücksichtigt sie den jeweils individuellen Förderbedarf. Die verkürzte Unterrichtszeit für die Schülerinnen und Schüler ist zu berücksichtigen.
(4) Die Stammschule unterstützt die Schülerin bzw. den Schüler im Rahmen binnendifferenzierter Unterrichtsorganisation und individueller Fördermaßnahmen. Insbesondere werden mit den Schülerinnen und Schülern und deren Eltern die Lernmöglichkeiten und Lernprozesse für die Reisezeit vorbereitet und das Lernen soweit als möglich begleitet.
(5) Die Stammschule führt die Schülerakte und stellt rechtzeitig die Lernmittel sowie das Schultagebuch zur Verfügung. Hierbei ist zu beachten, daß der Schuljahresbeginn in die Reisezeit fallen kann.
(6) Bei Wechsel der Wohnung ist eine neue Stammschule zuständig. Sie setzt sich mit der vorhergehenden in Verbindung.
(7) Die Stammschule erteilt die Zeugnisse.

§4 Stützpunktschule
(1) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde bestimmt die Schulen für die vorübergehende Beschulung der Schülerinnen und Schüler. Diese Schulen sind Stützpunktschulen.
(2) Die untere Schulaufsichtsbehörde teilt den örtlichen Ordnungsbehörden der Gemeinden die Stützpunktschulen mit.
(3) Die Stützpunktschulen stellen sich auf die besondere Betreuungsaufgabe ein. Sie sind gegenüber der Stammschule informationspflichtig. Die Schule soll eine Lehrkraft als ständige Ansprechperson benennen.
(4) Die Stützpunktschulen unterrichten und fördern die reisenden Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage der Lernpläne sowie der Schulbücher der Stammschule.

§5 Schultagebuch
(1) Das Schultagebuch ist Grundlage für den Informationsaustausch zwischen der Stammschule und den Stützpunktschulen. Es gibt Informationen und Hinweise für Eltern und Lehrkräfte und dokumentiert die Lernfortschritte der Schülerin bzw. des Schülers. Das Schultagebuch enthält einen Schulbesuchskalender und die Lernpläne. Es ist fortlaufend zu führen.
(2) Das Schultagebuch wird den reisenden Schülerinnen und Schülern in der Regel von der Stammschule ausgehändigt. Es ist ständig mitzuführen und in jeder Stützpunktschule vor Beginn des Unterrichts vorzulegen. Bei Verlust ist die Stammschule zu informieren.
(3) Die Eintragungen im Schultagebuch dienen auch als Grundlage der Leistungsbewertung.
(4) Jede Stützpunktschule sendet eine Kopie der bei ihr ausgefüllten Lehrberichte an die Stammschule.

§6 Leistungsbewertung
(1) Grundlage der Leistungsbewertung sind die an der Stammschule erbrachten Leistungen und jene Lernfortschritte, die an den Stützpunktschulen durch Eintragungen im Schultagebuch und durch ergänzende Informationen nachgewiesen sind.
(2) Schriftliche Leistungskontrollen sollen sich nur auf die von den Schülerinnen und Schülern bearbeiteten Unterrichtsinhalte oder Aufgabenstellungen beziehen.
(3) Die Stützpunktschulen beurteilen die Leistungen sowie das Arbeits- und Sozialverhalten, soweit dies nach den Umständen möglich ist. Eine Kopie der Beurteilung ist der Stammschule zuzusenden.
(4) Das Zeugnis dokumentiert den Leistungsstand und die Lernfortschritte der Schülerin oder des Schülers und soll eine zusätzliche Motivation für den weiteren Schulbesuch bewirken.

§7 Inkrafttreten
(1) Dieser Erlaß tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft.

Hinweis: Schulische Betreuung von Kindern aus Schaustellerfamilien, von Zirkusangehörigen und Fahrenden in Schleswig-Holstein
in der Primar- und Sekundarstufe I

Schultagebuch
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
vom 9. April 1997 - III 300 -
Das Schultagebuch ist im Ministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Kultur, Referat III 300, Gartenstraße 6, 24103 Kiel, sowie in den Schulämtern der Kreise und kreisfreien Städte erhältlich.


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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein