Reisende Schüler und Schülerinnen, Zirkuskinder, Schausteller, Schultagebuch

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Schulische Bildung der Kinder beruflich Reisender
Neue Bereichslehrerin für Kinder von beruflich Reisenden  
Ausgabe eines neuen Schultagebuches für die reisenden Kinder in Schleswig - Holstein  
Schultagebuch

Schulische Bildung der Kinder beruflich Reisender
Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 24. Juni 2020 – III 311
(NBI.MBWK.Schl.-H. 2020 S. 207)

§ 1
Allgemeine Ziele

(1) Auf Kinder beruflich Reisender sind die Vorschriften der jeweils besuchten Schulart anzuwenden, sofern in diesem Erlass nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Aus den Bildungs- und Erziehungszielen des Schulgesetzes (SchulG), insbesondere § 4 SchulG, folgt der Auftrag der allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie der Förderzentren, diese Schülerinnen und Schüler zu fördern, die Bedingungen für ihren Schulbesuch zu verbessern, ihnen den Zugang zu allen Schularten zu öffnen sowie ihnen einen Schulabschluss zu ermöglichen, der ihren Begabungen, Fähigkeiten und Neigungen entspricht.
(3) Als Voraussetzung für einen erfolgreichen Schulbesuch soll die Lernkontinuität der Kinder beruflich Reisender durch ein Schultagebuch mit individuellen Lernplänen oder ggf. sonderpädagogischen Förderplänen und den dazugehörigen Lernmitteln gewährleistet und eine ihrer mobilen Lebensweise entsprechende schulische Unterstützung geboten werden.
(4) Um für die Kinder beruflich Reisender ein kontinuierliches Lernangebot zu gewährleisten, sind auch ergänzende Online-Angebote der Bereichslehrkräfte möglich.

§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Kinder beruflich Reisender sind schulpflichtige oder berufsschulpflichtige Kinder oder Jugendliche, deren Eltern oder die selbst hauptberuflich reisen. Insbesondere handelt es sich um die Kinder aus Schausteller- und Zirkusfamilien, um die Kinder ambulanter Händlerinnen und Händler sowie von Puppenspielerinnen und Puppenspielern.
(2) Bereichslehrkräfte sind Lehrerinnen und Lehrer, die Kinder beruflich Reisender beim Lernen unterstützen (Aufgabenprofil, siehe § 4).
(3) Stammschule ist die Schule, an der die Kinder beruflich Reisender zur Begründung eines Schulverhältnisses als Schülerinnen und Schüler angemeldet oder gemäß § 24 Absätze 3 oder 5 SchulG zugewiesen wurden.
(4) Die von ihnen auf der Reise abweichend zur Stammschule besuchte Schule ist eine Stützpunktschule. Jede Schule in Schleswig-Holstein kann eine Stützpunktschule sein, an die sich die Eltern zwecks Beschulung wenden können.
(5) Kinder beruflich Reisender halten sich nach dieser Vorschrift in SchleswigHolstein auf, wenn sie sich länger als zwei Tage in Schleswig-Holstein befinden.

§ 3
Schultagebuch
(1) Für Kinder beruflich Reisender wird auf Grundlage einer Vereinbarung der Kultusministerkonferenz bundesweit ein einheitliches Schultagebuch verwendet. Es leistet einen zentralen Beitrag zur Unterstützung der schulischen Bildung der reisenden Kinder, indem darin Lernprozesse, Leistungsbewertungen und Zeugniserteilung dokumentiert werden. Es begleitet die Kinder während der gesamten Schulzeit an Stammschulen und Stützpunktschulen, dient Lehrkräften zur Bereitstellung des individuellen Unterrichtsangebotes und ermöglicht Eltern den Überblick über den Lernprozess. Das Schultagebuch enthält einen Schulbesuchskalender, die Lernpläne und ggf. die sonderpädagogischen Förderpläne. Es ist fortlaufend zu führen. Dazu haben die besuchten Schulen sowie die Eltern eng zusammenzuarbeiten. Das Schultagebuch ist bei den Bereichslehrkräften sowie unter http://schleswig-holstein.de erhältlich.
(2) Das Schultagebuch wird den Kindern beruflich Reisender von den Bereichslehrkräften im Benehmen mit der Stammschule zur Verfügung gestellt. Es ist ständig mitzuführen und von den Eltern bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern bei der Anmeldung in jeder Schule vor Beginn des Unterrichts vorzulegen.
Bei Verlust ist die Stammschule oder eine Bereichslehrkraft zu informieren.
(3) Jede Stützpunktschule sendet einen Bericht, der den Lernstand sowie die erbrachten Leistungsnachweise enthält, an die Stammschule. Die Originale der Lernstandsberichte und Leistungsnachweise verbleiben im Schultagebuch.
Das Schultagebuch ist zur Schülerakte zu nehmen.
(4) Die Eintragungen im Schultagebuch dienen auch als Grundlage der Leistungsbewertung.

§ 4
Aufgaben der Bereichslehrkräfte
(1) Die Bereichslehrkräfte beraten und unterstützen beruflich reisende Eltern, die sich in Schleswig-Holstein aufhalten oder hier ihren Wohnsitz haben (bei Bedarf in Absprache mit den Schulämtern) hinsichtlich der Organisation des regelmäßigen Schulbesuchs deren schulpflichtiger bzw. berufsschulpflichtiger Kinder. Sie sind bei der Auswahl der Schulen und bei den Übergängen in andere Schularten behilflich. Sie unterstützen auch Kinder beruflich Reisender bei der Wahrnehmung ihrer
Berufsschulpflicht (siehe § 8) und unterstützen bei der Vorbereitung auf Abschlussprüfungen.
(2) Die Bereichslehrkräfte stellen Kontakte zwischen Eltern, Stammschulen, Stützpunktschulen, berufsbildenden Schulen, Behörden und Beratungsstellen her. Sie wirken bei der Erstellung von Statistiken über den Schulbesuch von Kindern beruflich Reisender in Schleswig-Holstein mit und kooperieren mit den Bereichslehrkräften anderer Bundesländer bei bundesweit beruflich reisenden Eltern und deren Kindern.
(3) Die Bereichslehrkräfte beraten und unterstützen die Stamm- und Stützpunktschulen bei der Erstellung der Lernpläne. Bei vorliegendem sonderpädagogischen Förderbedarf der Kinder beruflich Reisender suchen die Bereichslehrkräfte die Zusammenarbeit mit den zuständigen Förderzentren.
Außerdem können sie Kinder beruflich Reisender bei der Bearbeitung ihrer Lernpläne auch mittels Online-Lernangeboten vorübergehend unterstützen.
Schriftliche Leistungskontrollen können nach Absprache mit den Stamm- und Stützpunktschulen von den Bereichslehrkräften durchgeführt werden.
(4) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Kinder beruflich Reisender unterliegt dem § 30 SchulG.
(5) Die Tätigkeit der Bereichslehrkräfte wird von dem für Bildung zuständigen Ministerium koordiniert.
(6) Für die beschriebenen Tätigkeiten erhalten die Bereichslehrkräfte Zeitressourcen.
Dabei können je nach Zuschnitt der Bereiche, der Aufgabenschwerpunkte und der Frequentierung durch Schülerinnen und Schüler unterschiedliche Zeitressourcen erforderlich werden. Die Bereichslehrkräfte nehmen in Absprache mit dem für Bildung zuständigen Ministerium regelmäßig an bundesweit stattfindenden Fortbildungs- und Vernetzungstagungen teil. Den Bereichslehrkräften werden entsprechend den Landesregelungen die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Fahrt- und Kommunikationskosten erstattet; darüber hinaus sollen die Bereichslehrkräfte in ihrer Tätigkeit durch weitere sächliche Ausstattungen (Diensthandy, Laptop, Drucker) und Fortbildungen unterstützt werden. Sie dokumentieren ihre Tätigkeit durch regelmäßige Berichterstattung gegenüber der beauftragten Stelle im für Bildung zuständigen Ministerium.

§ 5
Stammschule
(1) Die Stammschule beschult die Kinder beruflich Reisender während der NichtReisezeit (z. B. Winterpause) und hält während der Reisezeit Kontakt zu ihren Schülerinnen und Schülern. Die Stammschule erstellt den Lernplan und unterstützt die Bereichslehrkräfte bei ihrer Tätigkeit.
(2) Sie führt die Schülerakte und stellt rechtzeitig die Lernmittel zur Verfügung. Die Stammschule hält bezüglich der Lernfortschritte, Lernmaterialien und Leistungsbeurteilungen Kontakt zur jeweiligen Stützpunktschule.
(3) Die Stammschule veranlasst ggf. eine sonderpädagogische Förderplanung.
(4) Die Stammschule erteilt die Zeugnisse.
(5) Die Stammschule soll bei ihren Entscheidungen die Bereichslehrkräfte beratend hinzuziehen.
§ 6
Anmeldung an einer Schule und Besuch anderer Schulen
(1) Die Eltern melden gemäß § 24 SchulG in Verbindung mit der jeweiligen Schulartverordnung die schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen sowie die volljährigen Schülerinnen und Schüler sich selbst an einer Schule an. Erfolgt keine Aufnahme nach § 24 Absätze 1 oder 4 SchulG durch eine Schule, kann die Schulaufsichtsbehörde die Schülerin oder den Schüler nach § 24 Absatz 5 SchulG einer bestimmten Schule zuweisen.
(2) In der Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer Reisetätigkeit nicht die Stammschule besuchen, können sie jede andere Schule in Schleswig-Holstein besuchen, die einen Unterricht der Anforderungsebene der Schülerin oder des Schülers bietet und Aufnahmemöglichkeiten im Sinne von § 24 Absatz 1 SchulG hat.
Die Begründung eines Schulverhältnisses ist damit nicht verbunden.
(3) Die Abschlussprüfungen sind von den Schülerinnen und Schülern an den Stammschulen abzulegen. Abweichend von Satz 1 kann die Abschlussprüfung auch an einer Stützpunktschule durchgeführt werden, wenn die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler dies bei der Stammschule beantragen. Die Stammschule teilt ihre Entscheidung der betreffenden Stützpunktschule mit.

§ 7
Leistungsbewertung
(1) Grundlage der Leistungsbewertung sind die an der Stammschule erbrachten Leistungen und die Lernfortschritte, die an den Stützpunktschulen durch Eintragungen im Schultagebuch und durch ergänzende Informationen nachgewiesen sind. Auch die in anderen Bundesländern, in anderen Staaten oder mittels ELearning erbrachten Leistungen finden Eingang in die Leistungsbewertung.
(2) Schriftliche Leistungskontrollen sollen sich nur auf die von den Schülerinnen und Schülern bearbeiteten Unterrichtsinhalte oder Aufgabenstellungen beziehen.
(3) Nachteile, die Kindern beruflich Reisender aufgrund ihrer Reisetätigkeit entstehen, sollen angemessen berücksichtigt werden. Dies können in Absprache zwischen Stammschule bzw. Stützpunktschule und der Bereichslehrkraft insbesondere die Zeitverlängerung zum Erstellen von Hausarbeiten oder das Erbringen von Leistungen zu einem anderen Zeitpunkt sein.
(4) Die Stützpunktschulen beurteilen die Leistungen in den im Schultagebuch enthaltenen Formularen für Lernstandsberichte und beschreiben das Lern- und Sozialverhalten. Eine Kopie der Beurteilung ist der Stammschule zuzusenden. Das Original verbleibt im Schultagebuch.
(5) Das Zeugnis dokumentiert den Leistungsstand und die Lernfortschritte der Schülerin oder des Schülers und soll eine zusätzliche Motivation für den weiteren Schulbesuch bewirken.

§ 8
Art und Weise der Berufsschulpflicht
Nehmen berufsschulpflichtige Kinder beruflich Reisender am Unterricht von BeKoSch (Berufliche Kompetenz für Schausteller) teil, können sie diesen Unterricht im Sinne eines Bildungsgangs innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Schuljahren absolvieren. Der Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses (ESA) kann mit dem Abschluss des Bildungsgangs verbunden sein, wenn die Voraussetzungen von § 7 Absatz 2 der Landesverordnung über die Berufsschule (BSVO) vom 23. Juni 2016 (NBl. MSB. Schl.-H. Seite 132, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. Seite 220)) von der Schülerin oder dem Schüler erfüllt werden.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Dieser Erlass tritt am 1. August 2020 bis auf Weiteres in Kraft.
(2) Der Erlass „Reisende Schülerinnen und Schüler“ vom 20. August 2010 (NBl.MBK. Schl.-H. 2010 Seite 259), geändert durch Erlass vom 30. Juli 2015 (NBl. MBS.Schl.-H. 2015 Seite 226) tritt mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.

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Neue Bereichslehrerin für Kinder von beruflich Reisenden
 

Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 31. Juli 2006 - III 30
(NBI.MBF.Schl.-H. 2006 S. 259)

Kinder von beruflich Reisenden, wie z.B. Schausteller, Zirkusangehörige und Sinti und Roma, wurden seit dem Schuljahr 1997/98 durch das Ministerium für Bildung und Frauen von dem Bereichslehrer Matthias Andrae betreut.

Alle Schülerinnen und Schüler, die sich ständig oder nur sporadisch in Schleswig-Holstein aufhalten, werden an Stamm- und Stützpunktschulen erfasst und unterrichtet. Der Bereichslehrer unterrichtet, vermittelt, berät, organisiert und stellt u.a. Kontakte her.

Für diese Kinder und Jugendlichen hat sich die personelle Zuständigkeit seit dem 1. August 2006 geändert. Mit Beginn des Schuljahres 2006/07 ist Frau Heike Raschke-Treu zuständig und unter folgender Adresse zu erreichen:

Heike Raschke-Treu

Gorch-Fock-Straße

24229 Strande

Tel.: 04349 / 919013

Fax: 04349 / 909624

E-Mail: Heike-Raschke-Treu@web.de

Ansprechpartnerin im Ministerium für Bildung und Frauen ist Frau Gerburg Böhrs, Brunswiker Straße 16-22, 24105 Kiel, Telefon 0431 / 988 - 2231, Fax : 0431 / 988 2531, E-Mail: gerburg.boehrs@mbf.landsh.de


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Ausgabe eines neuen Schultagebuches für die reisenden Kinder in Schleswig - Holstein
 
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung und Frauen vom 9. November 2005 - III 30
(NBI.MBF.Schl.-H. 2005 S. 307)

Eine Arbeitsgruppe der Kultusministerkonferenz hat für alle Länder der Bundesrepublik ein neues Schultagebuch für die Kinder und Jugendlichen fertig gestellt, die mit ihren Eltern aus beruflichen Gründen reisen. Dazu zählen alle Zirkuskinder, die Kinder und Jugendlichen der Schausteller auf den Jahrmärkten und Volksfesten, die Fahrenden unter den Sinti- und Roma-Familien, Puppenspieler, die so genannten „fliegenden Händler" und alle anderen Reisenden.
Das Bildungsministerium Schleswig-Holstein hat sich über einen langen Zeitraum in der KMK – Arbeitsgruppe engagiert und sieht das neue Schultagebuch als bedeutsame Unterstützung für den Schulbesuch reisender Kinder an. Das Schultagebuch ist in seiner Funktion einem Klassenbuch vergleichbar, in das die Lehrkraft
 
  • den behandelten Unterrichtsstoff einträgt
     
  • den Schulbesuch lückenlos dokumentiert
     
  • Beurteilungen des Kindes einfügt
     
  • einen individuellen Lernplan bzw. Förderplan einfügt
     
  • Hinweise und Informationen für die Eltern bereit hält
     
  • einen Bericht zur Lernausgangslage des Kindes erstellt
     
  • den Lernfortschritt des Kindes dokumentiert.
     
Das Schultagebuch ist die Grundlage für den Informationsaustausch zwischen der Stammschule eines Kindes und den verschiedenen Stützpunktschulen im Land, aber auch zwischen den Lehrkräften und den Eltern. Mit der lückenlosen Dokumentation sollen die Lehrkräfte die ihnen vorliegenden Informationen für den Unterricht nutzen, aber auch den regelmäßigen Schulbesuch der Kinder überprüfen, um ggf. schnell handeln zu können. Dabei ist es das zentrale Anliegen, die schulische Situation reisender Kinder zu verbessern, die angesichts der spezifischen pädagogischen Herausforderungen schwierig genug ist.
Das Schultagebuch verbleibt bei den Kindern und Jugendlichen und muss in jeder besuchten Schule vorgelegt werden. Alle anderen Mappen, Stempelhefte oder sonstige Vordrucke verlieren ab sofort ihre Gültigkeit.
Neben dem Schultagebuch, das unter der Internet-Adresse www.schule-unterwegs.de heruntergeladen werden kann, gibt es eine umfangreiche Handreichung, die vor allem für die Lehrkräfte und die Eltern gedacht ist. Bestandteil dieser Handreichung sind Lernbausteine für die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch, die auf der Grundlage der Bildungsstandards erstellt wurden. Sowohl das neue Schultagebuch als auch die Handreichung können über den für Schleswig-Holstein arbeitenden Bereichslehrer angefordert werden. Mit der Anforderung der Materialien wird den Schulen auch eine detaillierte Einweisung in die Nutzung des neuen Schultagebuches angeboten.
Bereichslehrer Schleswig-Holstein: Matthias Andrae, Bürgermeister Drews Straße 28, 24119 Kronshagen, Telefon 0431 / 588995, E-Mail : Ma.Andrae@web.de, Dienststelle : Brüder-Grimm-Schule, Kopperpahler Allee 59, 24119 Kronshagen, Telefon: 0431 / 5866291, Fax 0431 / 5866101.
Ministerium für Bildung und Frauen, Frau Böhrs, Gartenstraße 6, 24103 Kiel, Telefon 0431 / 988-2231
Schulamt des Kreises Rendsburg-Eckernförde, Schulrätin Deuble, Kaiserstraße 8, 24768 Rendsburg, Telefon 04331 / 202543 

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Paragraf – Schulrecht für Schleswig-Holstein