Aufwandsentschädigung |
Vgl. § 4 des schleswig-holsteinischen Landesbesoldungsgesetzes
(LBesG). Aufwandsentschädigungen dienen der pauschalen Entschädigung für dienstlich veranlassten Aufwand, dessen Übernahme dem Beamten nicht zugemutet werden kann, und setzen voraus, dass sie im Haushaltsplan besonders ausgewiesen sind. Sie sind steuerfrei. Von der Aufwandsentschädigung sind „Amts-" und „Stellenzulagen" zu unterscheiden (Bezüge): Diese müssen durch das LBesG ausdrücklich zugelassen sein und sind Zulagen zum Grundgehalt für bestimmte Funktionen oder Ämter. |